Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2013, Az. 3 StR 8/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8455

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Gegenstand

Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung: Notwendige Erörterung einer Strafmilderung bei Aufklärungshilfe zu einer der Taten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall [X.] 2) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. [X.]) (Tat vom 19. Juli 2011) kann keinen Bestand haben, da das [X.] insoweit eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Strafkammer scheidet eine solche Strafmilderung nicht deswegen aus, weil der Angeklagte vor Eröffnung des Hauptverfahrens seine Beteiligung an dieser Tat abgestritten und [X.] lediglich in Bezug auf die spätere Tat vom 14. August 2011 (Fall [X.] 3) geleistet hat. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 [X.], [X.]St 55, 153, 154 f. mwN; BT-Drucks. 17/9695 S. 1, 6). Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die [X.] nur auf eine dieser Taten bezieht (vgl. BT-Drucks. 16/6268 S. 13 mwN; [X.] aaO S. 156).

3

Eine solche Abwägung hat das [X.] im Fall [X.] 2) nicht vorgenommen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass es bei einer Ausübung seines Ermessens eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Wegfall dieser Strafe, der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

4

Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Strafzumessungstatsachen feststellen, die den bisherigen nicht widersprechen.

5

2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[X.]                         Hubert                             Schäfer

                   Gericke                          Spaniol

Meta

3 StR 8/13

05.02.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 9. August 2012, Az: 21 KLs 83/11

§ 46b Abs 1 S 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 54 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2013, Az. 3 StR 8/13 (REWIS RS 2013, 8455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8455

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