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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 8/13
vom
5. Februar
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 5. Feb-ruar
2013
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall [X.] 2) der Urteils-gründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf-gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
unter Freispruch im Übrigen -
wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Strafausspruch im Fall [X.] 2) (Tat vom 19. Juli 2011) kann kei-nen Bestand haben, da das [X.] insoweit eine Strafmilderung nach 1
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§
46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB mit einer rechtsfehlerhaften [X.] abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Strafkammer scheidet eine solche Strafmilderung nicht deswegen aus, weil der Angeklagte vor Eröff-nung des Hauptverfahrens seine Beteiligung an dieser Tat abgestritten und [X.] lediglich in Bezug auf die spätere Tat vom 14. August 2011 (Fall [X.] 3) geleistet hat. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwi-schen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. [X.], [X.] vom 19. Mai 2010 -
5 [X.], [X.]St 55, 153, 154 f. mwN; BT-Drucks. 17/9695 S. 1, 6). Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit [X.] Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten ab-zuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die [X.] nur auf eine dieser Taten bezieht (vgl. BT-Drucks. 16/6268 S. 13 mwN; [X.] aaO S. 156).
Eine solche Abwägung hat das [X.] im Fall [X.] 2) nicht vorge-nommen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass es bei einer Ausübung sei-nes Ermessens eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Wegfall die-ser Strafe, der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, hat die Aufhe-bung der Gesamtstrafe zur Folge.
Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie [X.] deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Strafzu-messungstatsachen feststellen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben.
[X.] Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
5
Meta
05.02.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. 3 StR 8/13 (REWIS RS 2013, 8431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8431
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