Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2023, Az. I ZR 127/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2678

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Gegenstand

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Wettbewerbsvereins: Fehlerhafte Bestimmung des Streitgegenstands von Unterlassungsanträgen gegen eine irreführende Online-Werbung für Lebensmittel mit der Bezeichnung "Essig" durch das Gericht


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.]. [X.]er [X.]läger ist ein [X.]. [X.]ie Beklagte betreibt einen [X.]einkosthandel mit Onlineshop. [X.]er [X.]läger wendet sich gegen den Vertrieb von Produkten durch die Beklagte gemäß den [X.] bis M, die zum Beispiel als "Aprikosen Aperitif Essig" oder "[X.]aselnuss Balsam Essig" bezeichnet sind. [X.]ie Zutatenverzeichnisse der Produkte führen Traubenmost an erster Stelle. Als Essigbestandteil verwendet die Beklagte ausschließlich Weinessig. [X.]ie Produkte weisen einen Säuregehalt von 5 % auf; sie enthalten zudem [X.]ruchtsaftkonzentrat oder [X.]ruchtpüree sowie Aromen.

2

[X.]er [X.]läger meint, es handle sich bei den Produkten nicht um Essig, weil ihre Zusammensetzung nicht der Legaldefinition von Essig in der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz entspreche. Auch der notwendige Essigsäuregehalt von Weinessig von 6 % werde nicht erreicht. [X.]ie Beklagte informiere zudem irreführend über die Eigenschaften der streitgegenständlichen Lebensmittel, indem sie diese als Essig ausgebe, obwohl sie gerade nicht das Ergebnis einer Vergärung von [X.]ruchtweinen darstellten. [X.]ie Produkte enthielten hauptsächlich Traubenmost und vor allem [X.]ruchtpüree sowie [X.]ruchtsaftkonzentrat.

3

[X.]er [X.]läger hat in der Berufungsinstanz beantragt,

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Produkte unter der Bezeichnung des Lebensmittels "Essig" zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, die auch

a) Traubenmost enthalten, wenn dies jeweils geschieht wie in [X.] bis M

und/oder

b) [X.]ruchtpüree enthalten, wenn dies jeweils geschieht wie in [X.], [X.], E und/oder Anlage [X.]

und/oder

c) natürliche Aromen enthalten, wenn dies jeweils geschieht wie in [X.] bis [X.], [X.], L und/oder Anlage M

und/oder

d) konzentrierten und/oder nicht konzentrierten [X.]ruchtsaft enthalten, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlagen B, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und/oder Anlage M

und/oder

e) gekochtes [X.]attelsaftkonzentrat wie geschehen in Anlage [X.] enthalten

und/oder

f) [X.]ruchtextrakte enthalten, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlagen G, Anlage L.

4

[X.]as [X.] hat die [X.]lage abgewiesen. [X.]ie Berufung des [X.]lägers ist ohne Erfolg geblieben.

5

[X.][X.]. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, ausgeführt:

6

Ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LM[X.]V) in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz ([X.]) sei nicht gegeben. Es liege auch keine [X.]rreführung gemäß Art. 7 LM[X.]V vor.

7

Nicht unter die [X.]lageanträge falle der Vorwurf, die Beklagte täusche die Verbraucher darüber, dass der Essig der streitgegenständlichen Produkte nicht aus den namensgebenden Zutaten gewonnen sei. Auch der Vorwurf, die angegriffenen Produkte enthielten hauptsächlich Traubenmost und vor allem [X.]ruchtpüree sowie [X.]ruchtsaftkonzentrat, werde nicht von den [X.]lageanträgen erfasst. Ebenfalls nicht unter die [X.]lageanträge falle der Vorwurf, die Beklagte verwende für die Produkte ausschließlich Weinessig als Essigbestandteil, der notwendige Essigsäuregehalt von Weinessig von 6 % werde jedoch nicht erreicht.

8

[X.]as Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. [X.]agegen richtet sich die Beschwerde des [X.]lägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der angestrebten Revision möchte der [X.]läger seine zuletzt gestellten [X.]lageanträge weiterverfolgen.

9

[X.][X.][X.]. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.]ie angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise Art. 103 Abs. 1 GG.

1. [X.]er Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. [X.] 119, 292 [juris Rn. 13]). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die Sachvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. [X.]ie Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. [X.], [X.], 1053 [juris Rn. 8]). [X.]ie Verletzung einer entsprechenden Verfahrensbestimmung stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensbestimmung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. [X.] 119, 292 [juris Rn. 13]). Befasst sich das Gericht zu Unrecht nicht mit der Sache selbst, ist deshalb - neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG - zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BG[X.], Beschluss vom 4. [X.]ebruar 2021 - [X.] ZR 79/20, ZUM-R[X.] 2021, 466 [juris Rn. 10] mwN).

2. Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung das Recht des [X.]lägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der [X.]lagevortrag werde nicht von den Anträgen erfasst.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand durch den [X.]lageantrag, in dem sich die von der [X.]lagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt ([X.]lagegrund) bestimmt, aus dem die [X.]lagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BG[X.], Urteil vom 12. März 2020 - [X.] ZR 126/18, BG[X.]Z 225, 59 [juris Rn. 25] - [X.]; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - [X.] ZR 175/19, juris Rn. 18 mwN). [X.]er Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird dementsprechend nicht nur durch das im Antrag umschriebene [X.]lageziel bestimmt, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus dem der [X.]läger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BG[X.], Urteil vom 7. April 2011 - [X.] ZR 34/09, [X.], 742 [juris Rn. 14] = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 1. [X.]ebruar 2018 - [X.] ZR 82/17, [X.], 627 [juris Rn. 11] = [X.], 827 - Gefäßgerüst). Richtet sich die [X.]lage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BG[X.], BG[X.]Z 225, 59 [juris Rn. 27] - [X.]; BG[X.], Beschluss vom 15. Oktober 2020 - [X.] ZR 175/19, juris Rn. 18 mwN; vgl. auch BG[X.], [X.], 742 [juris Rn. 17 f.] - Leistungspakete im Preisvergleich; BG[X.], Urteil vom 13. September 2012 - [X.] ZR 230/11, BG[X.]Z 194, 314 [juris Rn. 24] - [X.]; Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.] ZR 93/21, [X.], 1347 [juris Rn. 23] = WRP 2022, 1253 - 7 x mehr).

b) Gegenstand der vorliegenden [X.] ist jeweils die konkrete Verletzungsform. [X.]ie [X.]lageanträge enthalten zwar abstrakte Umschreibungen (zum Beispiel "Produkte unter der Bezeichnung des Lebensmittels 'Essig' zu bewerben … die auch Traubenmost enthalten"). Sie werden aber durch einen [X.]inweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt ("...wenn dies jeweils geschieht wie in Anlagen ..."). [X.]ies deutet bereits darauf hin, dass ein Vertrieb und/oder eine Werbung für Produkte untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweisen. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Verletzungsform sein soll. Zum Gegenstand eines solchen [X.]lageantrags gehört auch der Lebenssachverhalt, mit dem das [X.]lagebegehren begründet wird. Werden in der [X.]lage zur Begründung der [X.]widrigkeit der beanstandeten Anzeige über die abstrakte [X.]arstellung im Antrag hinaus weitere Sachverhalte vorgetragen, gehören sie ebenfalls zum Streitgegenstand (vgl. BG[X.], [X.], 742 [juris Rn. 17 f.] - Leistungspakete im Preisvergleich; [X.], 627 [juris Rn. 11] - Gefäßgerüst).

c) Mit Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den nach diesen Maßstäben näher bestimmten Gegenstand der hier zur Entscheidung stehenden [X.] gehörswidrig verkannt.

aa) [X.]as Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Angriff des [X.]lägers von Beginn an auch den Vorwurf umfasst hat, die beanstandeten Produkte der Beklagten täuschten den Verkehr darüber, der angebotene Essig sei nicht aus den namensgebenden Zutaten gewonnen. Ein weiterer Angriff des [X.]lägers hat darauf gezielt, dass die Produkte als [X.]auptanteil nicht Essig, sondern Traubenmost, [X.]ruchtpüree und [X.]ruchtsaftkonzentrat enthalten. Außerdem hat der [X.]läger geltend gemacht, die Produkte der Beklagten, die als Essigbestandteil ausschließlich Weinessig enthielten, erreichten unter Verstoß gegen die Essigverordnung in Verbindung mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht den für Weinessig notwendigen Essigsäuregehalt von 6 %.

bb) Bei seiner anschließenden rechtlichen Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch allein auf den Wortlaut der Anträge abgestellt und angenommen, die Anträge brächten diese gerügten [X.]rreführungsaspekte sowie den geltend gemachten Verstoß gegen § 1 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 78 und Anhang V[X.][X.] Teil [X.][X.] Nr. 17 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 nicht zum Ausdruck. [X.]abei hat es weder die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in den Anträgen noch die [X.]lagebegründung hinreichend berücksichtigt. Mit dieser rechtsfehlerhaften Bestimmung des Streitgegenstands hat es zugleich die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs des [X.]lägers auf rechtliches Gehör verkannt.

d) [X.]iese Gehörsrechtsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es die weiteren [X.]rreführungsaspekte und den geltend gemachten Verstoß gegen § 1 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 78 und Anhang V[X.][X.] Teil [X.][X.] Nr. 17 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 in der Sache geprüft, auf die Berufung des [X.]lägers das landgerichtliche Urteil abgeändert und der [X.]lage stattgegeben hätte.

3. Sollte das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag mit Blick darauf, dass dieser einzelne Beanstandungen in verschiedenen [X.]lageanträgen jeweils unter Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen umschreibt, dahin ausgelegt haben, der [X.]läger wolle damit eine Verurteilung allein unter diesen Gesichtspunkten erreichen (vgl. BG[X.]Z 194, 314 [juris Rn. 25] - [X.]; BG[X.], BG[X.]Z 225, 59 [juris Rn. 27] - [X.]; BG[X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.] ZR 96/19, [X.], 1226 [juris Rn. 25] = [X.], 1426 - LTE-Geschwindigkeit), ginge eine solche Auslegung nach den vorstehend dargestellten Maßstäben unter Berücksichtigung der weiteren vom [X.]läger schlüssig vorgetragenen Gesichtspunkte im Ergebnis fehl. Unabhängig davon hätte in diesem [X.]all ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorgelegen.

a) [X.]as Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch vor "[X.]". Eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen [X.]inweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt (vgl. [X.], [X.], 440 [juris Rn. 16] mwN). [X.]as rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer [X.]lage bezieht sich dabei auch auf die sachdienliche [X.]assung der [X.]lageanträge (vgl. BG[X.], Beschluss vom 13. [X.]ezember 2016 - V[X.] ZR 116/16, [X.], 226 [juris Rn. 6]).

b) [X.]anach wäre Art. 103 Abs. 1 GG auch dann verletzt worden, wenn die einschränkende Auslegung der Anträge durch das Berufungsgericht zutreffend gewesen wäre.

aa) Nachdem das [X.] (implizit) davon ausgegangen war, zumindest der Aspekt einer Täuschung des Verkehrs darüber, dass der angebotene Essig nicht aus den namensgebenden Zutaten gewonnen sei, werde von den [X.]lageanträgen erfasst, hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf seine vom [X.] abweichende Auslegung der [X.]lageanträge hinweisen müssen. [X.]ie betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (vgl. BG[X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 - V[X.] ZR 177/09, NJW-RR 2010, 1363 [juris Rn. 3]).

bb) Ein solcher [X.]inweis wäre auch nicht entbehrlich gewesen, weil der [X.]läger von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hätte (vgl. dazu BG[X.], Urteil vom 23. Oktober 2019 - [X.] ZR 46/19, [X.], 292 [juris Rn. 14] = [X.], 330 - [X.]a [X.], mwN). Ein erstinstanzlicher [X.]inweis der Beklagten wäre jedenfalls nach dem insoweit abweichenden Urteil des [X.]s nicht mehr geeignet gewesen, einen gerichtlichen [X.]inweis zu ersetzen.

cc) [X.]ass der danach erforderliche [X.]inweis erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind [X.]inweise so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. [X.]hre Erteilung kann nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den [X.]nhalt der Akten bewiesen werden. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt sich lediglich, dass die [X.]lägervertreterin nach einer Sitzungspause einen modifizierten [X.]lageantrag gestellt hat. Zwar ist es in einem Anwaltsprozess Sache der [X.], eine Anpassung der Anträge in eigener Verantwortung vorzunehmen, wenn das Gericht auf eine für erforderlich gehaltene Anpassung der Anträge hinweist. [X.] sie den [X.]inweis des Gerichts, so muss sie sich an den von ihr gestellten unzulänglichen Anträgen festhalten lassen (vgl. BG[X.], Urteil vom 10. [X.]ebruar 1998 - X[X.] ZR 72/97, NJW-RR 1998, 1005 [juris Rn. 11]). Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch nicht, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden [X.]inweis erteilt hätte.

c) Auch diese Gehörsverletzung wäre entscheidungserheblich gewesen, weil nicht hätte ausgeschlossen werden können, dass der [X.]läger auf einen [X.]inweis hin seine Anträge entsprechend angepasst hätte.

[X.]och     

  

Schwonke     

  

[X.]eddersen

  

Schmaltz     

  

Wille     

  

Meta

I ZR 127/22

23.02.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 7. Juli 2022, Az: 29 U 431/21

Art 103 Abs 1 GG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 1 Abs 3 EssigV, Art 78 Abs 2 Anh 7 Teil 2 Nr 17 Buchst b EUV 1308/2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2023, Az. I ZR 127/22 (REWIS RS 2023, 2678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2678

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