Bundessozialgericht, Urteil vom 12.01.2010, Az. B 2 U 35/08 R

2. Senat | REWIS RS 2010, 10591

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Unterbrechung - Abholen des Kindes - musikalische Früherziehung - Wegeunfall - keine Analogie mangels Regelungslücke - Verbringen des Kindes in fremde Obhut


Leitsatz

Unterbricht ein Beschäftigter einen Betriebsweg, um sein mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebendes Kind wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, unterliegt er hierbei - anders als bei einem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tatbestand

1

[X.].

2

Der Kläger ist Vertriebsmanager im Außendienst der [X.]. Am 28. Januar 2005 befand er sich mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) auf dem Rückweg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnhaus, in dem er seinerzeit mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen im Oktober 2002 geborenen [X.] lebte und auch ein häusliches Arbeitszimmer unterhielt. Er wollte dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen. Auf diesem Weg hielt er an und stieg aus seinem Kfz aus, um seinen [X.] von einer privaten Spielgruppe (musikalische Früherziehung) abzuholen. Hierbei stürzte er auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe befand und zog sich eine Trimalleolarfraktur (Außen- und Innenknöchelfraktur sowie Fraktur der Schienbeinhinterkante) rechts zu.

3

Der [X.] des [X.] besuchte die Spielgruppe dienstags und freitags in der [X.] von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr. Außerhalb dieser [X.] wurde er von der Ehefrau des [X.] betreut, die sich in Elternzeit befand. Wegen einer Unpässlichkeit der Ehefrau, die im fünften Monat schwanger war, sollte der Kläger seinen [X.] von dort abholen.

4

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die Teilnahme an einer musikalischen Früherziehung sei schon keine Betreuung, um eine Berufstätigkeit zu ermöglichen. Versicherungsschutz hinsichtlich des Anvertrauens von Kindern in fremder Obhut nach § 8 Abs 2 [X.] Buchst a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ([X.]) komme nur bei der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, nicht aber bei der Unterbrechung eines Betriebsweges in Betracht (Bescheid vom 10. August 2005, Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006).

5

Das [X.] ([X.]) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 28. Januar 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen (Urteil vom 13. Dezember 2006). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28. Oktober 2008). § 8 Abs 2 [X.] Buchst a [X.] sei entsprechend anzuwenden, wenn ein Versicherter einen Betriebsweg unterbreche, um sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 8 Abs 2 [X.] Buchst a [X.]. Die Norm sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht, auch nicht analog anwendbar.

7

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des [X.] vom 28. Oktober 2008 und des [X.] vom 13. Dezember 2006 die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er stützt sich auf die Ausführungen des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

Im Revisionsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob das Ereignis vom 28. Januar 2005 ein Arbeitsunfall ist. Auf diese Feststellung hat der [X.]läger im Revisionsverfahren sein [X.]lagebegehren beschränkt.

Das Ereignis vom 28. Januar 2005 ist kein Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur [X.] zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat ([X.]) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende [X.]ausalität; vgl [X.], Urteil vom 18. November 2008 - [X.] U 27/07 R -[X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0).

Der [X.]läger war zur Zeit des [X.] als Vertriebsmanager im Außendienst der [X.] tätig und damit Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]. Der [X.]läger erlitt am 28. Januar 2005 bei dem Sturz, der zu einer Trimalleolarfraktur rechts führte, auch einen Unfall.

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die Verrichtung des [X.]lägers zur Zeit des [X.] - das Betreten der Außentreppe eines Gebäudes, um seinen [X.] von der musikalischen Früherziehung abzuholen - nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand.

1. Der [X.]läger befand sich zwar zunächst auf einem versicherten [X.]. Ein solcher unterscheidet sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit, die nach § 8 Abs 2 [X.] [X.] versichert sind, dadurch, dass er im unmittelbaren [X.] zurückgelegt wird und nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vorausgeht oder sich ihr anschließt. Ein solcher Weg ist Teil der versicherten Tätigkeit ([X.], Urteil vom 7.9.2004 - [X.] U 35/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3) .

Der beim Zurücklegen von [X.]en bestehende Versicherungsschutz ist aber unterbrochen worden. Der [X.]läger hat während des Zurücklegens des [X.]s sein [X.]fz angehalten und ist ausgestiegen, um zu der Spielgruppe zu gehen, von der er seinen [X.] abholen wollte. Nach seiner Handlungstendenz ([X.], Urteile vom 2. Dezember 2008 - [X.] U 15/07 R und [X.] U 17/07 R - jeweils juris Rd[X.]4 mwN) hat er sein [X.]fz verlassen, um eine private Verrichtung vorzunehmen. Er hat damit den versicherten (Betriebs)Weg unterbrochen ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2003 - [X.] U 23/03 R - [X.]E 91, 293 Rd[X.] = [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]8) . Die Zäsur im Versicherungsschutz durch das Verlassen des [X.]fz zum Einschieben einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung gilt nicht nur für Wegeunfälle, sondern auch für [X.]. Die eingeschobene private Verrichtung war auch noch nicht wieder beendet, als der Unfall geschah, denn der [X.]läger hatte den [X.] im Unfallzeitpunkt noch nicht wieder aufgenommen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2006 - [X.] U 20/05 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6; zur eingeschränkten Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Lösung vom Betrieb auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit für [X.]e s aber [X.], Urteil vom 24. Oktober 1985 - 2 [X.] 3/84 - [X.] 2200 § 548 [X.]) .

Bei der eingeschobenen privaten Verrichtung handelte es sich schließlich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbestehen kann. Eine Unterbrechung ist nur geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - [X.] U 17/07 R - juris Rd[X.]8 mwN). Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn wie hier der Verkehrsraum verlassen und ein privates Grundstück betreten wird.

2. Versicherungsschutz besteht ferner nicht nach § 8 Abs 2 [X.] a [X.] - weder in direkter (a.) noch analoger Anwendung (b.).

Nach dieser Norm sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um [X.]inder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen.

a) Der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, eine unmittelbare Anwendung der Norm scheidet daher aus.

Durch die Vorschrift werden bestimmte, vom Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 [X.] [X.] nicht erfasste Um- oder [X.]([X.], Urteil vom 30. September 1980 - 2 [X.] 23/79 - [X.] 2200 § 550 [X.]) in den Versicherungsschutz einbezogen ([X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0) . Der [X.]läger befand sich aber nicht auf einem unmittelbaren Weg von oder nach dem Ort seiner (eigentlich versicherten) Tätigkeit, als er den Umweg eingelegte, auf dem sich der Unfall ereignete. Vielmehr ist er von einem [X.] abgewichen.

Es erscheint schon fraglich, ob der [X.]läger das [X.]ind "wegen seiner … beruflichen Tätigkeit" fremder Obhut anvertraut hat. Diese Voraussetzung kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Elternteil eine versicherte Tätigkeit ausübt und das [X.]ind fremder Obhut anvertraut. Der Wortlaut der Vorschrift ("wegen") sowie Sinn und Zweck der Norm (s unter 2 b) verlangen vielmehr, dass das [X.]ind fremder Obhut mit der Handlungstendenz anvertraut wird, die versicherte Tätigkeit ausüben zu können. Nicht erfasst werden daher die Fälle, in denen das [X.]ind unabhängig davon in fremde Obhut verbracht wird, ob der Versicherte seine Beschäftigung alsbald aufnehmen will, beispielsweise zur Ausübung eines Hobbys des [X.]indes. In solchen Fällen kann das Zurücklegen eines Weges dem Versicherten nur eine Gelegenheit dafür bieten, das [X.]ind aus anderen Gründen als der Tätigkeit des Versicherten fremder Obhut anzuvertrauen.

b) Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 [X.] a [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen. Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt. Dieser beruht dann - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 Grundgesetz - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, [X.] gleich zu behandeln ([X.], Urteil vom 23. November 1995 - 1 R[X.] 11/95 - [X.]E 77, 102, 104 = [X.] 3-2500 § 38 [X.]; [X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]5).

Hierzu genügt es nicht, dass dem abweichenden Weg irgendeine versicherte Tätigkeit vorausgeht, zB das Zurücklegen eines [X.]s. Insoweit besteht zwar eine vergleichbare Interessenlage dergestalt, dass auch damit die Verbringung oder Abholung eines beaufsichtigungsbedürftigen [X.]indes, das sich typischerweise allein nicht sicher im Straßenverkehr bewegen kann und so zur selbstständigen Zurücklegung dieser Wege nicht in der Lage ist, verbunden werden kann ([X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.] U 20/03 R - § 8 [X.] Rd[X.]8) . Eine analoge Anwendung eines Gesetzes kann jedoch nicht allein mit einer vergleichbaren Interessenlage begründet werden. Erforderlich ist vielmehr zunächst eine planwidrige Regelungslücke. Der analogiefähige § 8 Abs 2 [X.] a [X.] enthält in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Lücke (so im Ergebnis auch [X.], 559 ff; aA, aber ohne Begründung Ricke in [X.], Stand Oktober 2008, § 8 [X.] RdNr 223; [X.] in Hauck, [X.], Stand Dezember 2007, [X.] § 8 RdNr 256; [X.], [X.], 4. Aufl, 2009, § 8 RdNr 242; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2009, § 8 RdNr 212; vgl in diesem Zusammenhang auch [X.], Urteil vom 20. März 2007- [X.] U 19/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7 ff) .

Der Senat geht von einer planwidrigen Regelungslücke aus, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vom Gesetzgeber übersehen wurde oder er sich erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat ([X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.], Urteil vom 20. März 2007 - [X.] U 19/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7) .

Dass der Gesetzgeber die Frage des Unfallversicherungsschutzes auf von [X.]en abweichenden Wegen, die vorgenommen werden, um ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebendes [X.]ind wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, übersehen hat, kann nicht angenommen werden.

Mit Einführung dieser Regelung als § 550 Satz 2 Reichsversicherungsordnung <[X.]> (vgl § 2 [X.] des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie [X.]inder in [X.]indergärten vom 18. März 1971 - [X.]) , die schließlich inhaltlich unverändert in § 8 Abs 2 [X.] a [X.] übernommen wurde ([X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3) , sollte der Versicherungsschutz für Berufstätige, die ein [X.]ind während der Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden, erweitert werden. Namentlich Frauen sollte dadurch eine berufliche Tätigkeit ermöglicht werden, die, so die Begründung, nur berufstätig sein könnten, wenn ihre [X.]inder während der Arbeitszeit versorgt sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. Oktober 1970 ). Damit ging es zwar um eine Erweiterung der in § 548 [X.] (jetzt: § 8 Abs 1 [X.]) umschriebenen eigentlich versicherten Tätigkeiten. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes beschränkte sich allerdings auf § 550 [X.] (BT-Drucks, aaO: "…während ihrer Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden.") . Damit sparte der Gesetzgeber nicht nur Abweichungen von [X.]en aus, sondern etwa auch die [X.]onstellation, dass ein Versicherter sein [X.]ind zunächst mit zur Arbeitsstätte nimmt, dann aber während der Arbeitszeit von dort aus aufbricht, das [X.]ind in fremde Obhut zu bringen; etwa weil am Ort der Arbeitsstätte keine durchgängige Betreuungsmöglichkeit besteht.

Dass dem Bundesgesetzgeber darüber hinaus bei Erlass des Gesetzes vom 18. März 1971 (aaO) die Abgrenzung des [X.]es von dem durch Art 2 des [X.] über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 ([X.], 97) in die [X.] aufgenommenen sog "Arbeitsweg" vor Augen stand, ergibt sich aus in den Materialien erwähnten [X.]onstellationen, die nach bisherigem Recht versichert seien (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. Oktober 1970 ) . Diese sind ersichtlich der Entscheidung des [X.] vom 29. April 1970 (Az 2 [X.] 113/69 - [X.] Nr 9 zu § 550 [X.]) entnommen.

Ebenso wie der Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit ([X.], Urteile vom 2. Dezember 2008 - [X.] U 15/07 R und [X.] U 17/07 R - jeweils juris Rd[X.]3) wird der in § 8 Abs 2 [X.] a [X.] beschriebene Weg zwar nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der (eigentlich) versicherten Tätigkeit unternommen. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs 2 [X.] a [X.] aber gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dergestalt aufgestellt, dass auf allen von versicherten Wegen abweichenden Wegen Versicherungsschutz besteht, wenn diese mit der Handlungstendenz vorgenommen werden, sein [X.]ind fremder Obhut anzuvertrauen.

Die Entscheidung darüber, ob Versicherungsschutz auch auf von [X.]en abweichenden Wegen zugestanden wird, steht damit, namentlich aus Gründen der Rechtssicherheit, allein dem Gesetzgeber zu. Dies ergibt sich aus § 31 SGB I, der den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes einfachgesetzlich auch für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung normiert ("Rechte").

Soweit der erkennende Senat bislang eine analoge Anwendung auch dann in Betracht gezogen hat, wenn die Regelung eines Sachverhalts bewusst ausgespart worden ist, weil seine rechtliche Bewertung der Rechtsprechung überlassen werden soll ([X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.], Urteil vom 20. März 2007 - [X.] U 19/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7) , liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Anhaltspunkte für derartige Überlegungen des Bundesgesetzgebers sind nicht ersichtlich.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.

Meta

B 2 U 35/08 R

12.01.2010

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Würzburg, 13. Dezember 2006, Az: S 11 U 61/06, Urteil

§ 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 7, § 550 S 2 RVO vom 18.03.1971, § 550 Abs 2 Nr 1 RVO vom 01.01.1974

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.01.2010, Az. B 2 U 35/08 R (REWIS RS 2010, 10591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10591

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