Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7760

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Gegenstand

Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte


Leitsatz

Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 12. Februar 2015 eröffnet. Der Beklagte veräußerte nach Durchführung eines Bieterverfahrens spätestens im Mai 2016 Markenrechte für insgesamt 41.055 € an seinen Streithelfer.

2

Zuvor, im Oktober 2013, hatte die Schuldnerin mit der [X.] (im Folgenden: Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag über 20.000 € geschlossen. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs über den in der Folge an sie ausgezahlten Betrag trat die Schuldnerin der Darlehensgeberin die in Frage stehenden Markenrechte ab. Das Darlehen zahlte sie nicht zurück. Mit [X.] übertrug die Darlehensgeberin sowohl ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Schuldnerin als auch diejenigen aus der Sicherungsabrede über die Markenrechte an den Kläger.

3

Der Kläger hat zuletzt mit seinen Hauptanträgen im Wesentlichen verlangt, ihm sämtliche Unterlagen und Informationen mit Bezug zu den Markenrechten zu übertragen, um ihm selbst die Verwertung der Marken zu ermöglichen, sowie festzustellen, dass der Beklagte über die Markenrechte nicht verfügt und diese nicht verwertet habe. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Anspruch auf Auszahlung von 20.000 € zuzüglich Zinsen gegen dessen Kreditinstitut abzutreten (Antrag Nr. 5). Weiter hilfsweise hat er verlangt, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen (Antrag Nr. 6). Daneben hat er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Beklagte ist im Verhandlungstermin vor dem [X.] nicht aufgetreten.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis des [X.]n durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 f).

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] seien unbegründet, weil der [X.] analog § 166 Abs. 2 [X.] zur Verwertung der Markenrechte berechtigt gewesen sei. Der an sich bestehende Anspruch des [X.] auf Auskehrung des von dem [X.]n erzielten [X.] nach § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei verjährt, so dass auch die [X.] unbegründet seien.

II.

7

Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

8

1. Mit seinen [X.]n verfolgt der Kläger das Ziel, ihm selbst die Verwertung der Markenrechte zu ermöglichen. Dieses Begehren kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet sein, weil der [X.] im Hinblick auf ein Absonderungsrecht der Darlehensgeberin an den Markenrechten nicht entsprechend § 166 [X.] berechtigt war, diese durch Veräußerung an seinen Streithelfer zu verwerten.

9

a) Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts erwarb die [X.] im Oktober 2013 einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Schuldnerin und die ihr als Sicherheit abgetretenen Markenrechte (§ 27 Abs. 1 [X.], §§ 398, 413 [X.]). Infolgedessen war sie in dem am 12. Februar 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 Fall 2 [X.] zur abgesonderten Befriedigung an den Markenrechten nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 [X.] berechtigt. Markenrechte als gemäß § 14 Abs. 1 [X.] geschützte, absolute Rechte (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 [X.] Rn. 9 ff) sind Rechte im Sinne von § 51 Nr. 1 Fall 2 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 51 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.], 771, 776) und berechtigen den Gläubiger im Fall der Sicherungsabtretung zur abgesonderten Befriedigung.

b) Gemäß § 166 Abs. 1 [X.] darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Gemäß § 166 Abs. 2 [X.] darf der Insolvenzverwalter zudem eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Soweit der Verwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt gemäß § 173 Abs. 1 [X.] das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind sonstige Rechte nicht der [X.] des Insolvenzverwalters unterworfen. Die Frage, ob § 166 [X.] auf sonstige Rechte entsprechend anzuwenden ist, mithin ob auch insoweit ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters besteht, ist umstritten. Der [X.] hat die Frage bislang offenlassen können (vgl. Urteil vom 24. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 23 Rn. 19). Der [X.] entscheidet den Meinungsstreit nunmehr dahin, dass § 166 [X.] auf sonstige Rechte nicht entsprechend anzuwenden ist.

aa) Nach einer Auffassung wird unter Verweis auf die [X.], welche ein Versehen des Gesetzgebers bei der Abfassung der Norm belege, und die Funktion des § 166 [X.] - Vermeidung eines "[X.]" des Unternehmens im Interesse der Wahrung von Sanierungschancen einerseits und Ermöglichung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Verwertung zusammengehöriger Gegenstände andererseits - eine unbewusste Regelungslücke angenommen und eine analoge Anwendung der Vorschrift, zum Teil ausdrücklich entweder von § 166 Abs. 1 [X.] oder von § 166 Abs. 2 [X.], auf jedenfalls solche Rechte bejaht, die zur technisch-organisatorischen Einheit des Unternehmens gehören (vgl. [X.], [X.], 1985, 1986 f; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 166 Rn. 37; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 166 Rn. 44 f, 48; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2022, § 166 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 166 Rn. 35 ff.; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 166 [X.] Rn. 28; [X.] in Festschrift [X.], 2008, [X.], 249 ff; [X.], [X.] aus Rechten, Rn. 262 ff, 309; [X.]., [X.], 995, 997 ff (auch speziell zu Markenrechten); [X.], [X.], 429, 449 f; Bitter/Alles, [X.] 2013, 113, 138 ff; Bitter, [X.], 2249 ff; [X.]/[X.], [X.], 52, 61; [X.], [X.], 1052, 1056 f). Dabei wird aus Gründen der Rechtssicherheit überwiegend eine typisierende Betrachtung befürwortet, bei der es nicht darauf ankommen soll, ob die in Frage stehenden Rechte im Einzelfall tatsächlich für eine Fortführung des Unternehmens oder zwecks Erzielung eines höheren [X.] benötigt werden (vgl. HK-[X.]/[X.], aaO Rn. 45; [X.], aaO S. 999 f; Bitter/Alles, aaO S. 144; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 23 Rn. 22). Nach dieser Auffassung wäre der [X.] zur Veräußerung der Markenrechte trotz des Absonderungsrechts der Darlehensgeberin berechtigt gewesen. Entgegen der Revision käme es bei einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise auch nicht darauf an, dass die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt hatte.

bb) Die Gegenauffassung betont hingegen den Gesetzeswortlaut und argumentiert ebenfalls mit der [X.], schließt danach aber ein Versehen des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung der Frage und der der Verabschiedung der [X.] vorausgegangenen jahrelangen rechtspolitischen Diskussion über ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus. Zudem wird geltend gemacht, dass wegen der Beeinträchtigung der Rechte der Sicherungsnehmer bei Bejahung eines Verwertungsrechts Art. 14 Abs. 1 GG einer Analogie entgegenstehe; geboten sei daher eine ausdrückliche Regelung im Gesetz (vgl. [X.], 1 Rn. 67 ff; [X.], Z[X.] 2018, 2805, 2808; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 166 Rn. 103; [X.]/[X.], [X.], § 166 Rn. 427 ff; [X.]/[X.] in [X.]/Kreplin, [X.] [X.] Insolvenz und Sanierung, 3. Aufl., § 29 Rn. 335; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 9. Aufl., Rn. 6.824; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 289 f; [X.] in Festschrift [X.], 2011, [X.], 406 f; [X.], [X.], 337, 342; [X.]/[X.], [X.], 771, 776 (speziell zu Markenrechten); [X.], Z[X.] 1999, 453, 454 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 119, 123 ff.; [X.]/Voll, [X.], 363, 364 f; [X.], Z[X.] 2007, 478, 482 f; Sessig/[X.], Z[X.] 2011, 618, 624 f; [X.], [X.], 721, 730; [X.]/[X.], GmbHR 2016, 953, 954 ff; [X.], [X.], 514, 517 f; [X.], Z[X.] 2021, 1204, 1206 ff). Legt man diese Meinung zugrunde, wäre ausschließlich die Darlehensgeberin selbst gemäß § 173 Abs. 1 [X.] zur Verwertung der Markenrechte berechtigt gewesen.

cc) Die zweite Auffassung trifft zu, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.]Z 213, 136 Rn. 33; vom 18. Januar 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 142 Rn. 23; vom 19. November 2019 - [X.], [X.], 319 Rn. 19; vom 24. Februar 2021 - [X.], [X.]Z 229, 59 Rn. 38; st. Rspr.). Die Planwidrigkeit muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte ([X.], Urteil vom 13. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 178 Rn. 18; vom 24. Februar 2021, aaO Rn. 40; [X.] 118, 212, 243; 128, 193, 210). Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine analoge Anwendung von § 166 [X.] auf sonstige Rechte kein Raum. Maßgeblich ist insoweit vielmehr § 173 Abs. 1 [X.], woraus das Verwertungsrecht allein des [X.] folgt.

(1) Der Wortlaut von § 166 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], der Wortlaut und die Systematik der [X.] im Übrigen sowie eine gesetzesübergreifende Betrachtung sprechen gegen eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz.

(a) Die [X.] verwendet in § 166 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht nur die rechtlich als solche fest bestimmten Begriffe Sache und Forderung, sondern spricht ansonsten, beispielsweise zunächst in der Überschrift des dritten Abschnitts ihres vierten Teils, in § 166 Abs. 3 [X.] oder in § 173 Abs. 2 [X.] weitergehend auch von Gegenständen. § 90 [X.] definiert Sachen allgemein als körperliche Gegenstände. Forderungen sind unkörperliche Gegenstände. Der Oberbegriff des Gegenstands erfasst nicht nur Sachen und Forderungen, sondern auch sonstige Vermögensrechte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., Überbl v § 90 Rn. 2). Letztere sind nach der juristischen Terminologie aber nicht zugleich Forderungen. Forderungen unterscheiden sich von den sonstigen Rechten durch den ihnen innewohnenden Leistungsanspruch (§ 241 Abs. 1 [X.]). Dementsprechend differenziert § 413 [X.] zwischen Forderungen und anderen Rechten. Die gleiche Unterscheidung ergibt sich aus § 829, § 857 Abs. 1 ZPO. Aus diesen Bestimmungen folgt zudem, dass nach dem Verständnis des Gesetzgebers die für Forderungen geltenden Vorschriften nur dann für sonstige Rechte entsprechend anwendbar sein sollen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (vgl. [X.], [X.], 337, 342; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 9. Aufl., Rn. 6.824). In Übereinstimmung mit der Unterscheidung von Forderungen und anderen Rechten im übrigen Zivilrecht spricht auch die [X.] in § 51 Nr. 1 [X.] 2 [X.] einerseits von Rechten und in § 166 Abs. 2 [X.] andererseits (nur) von Forderungen. An einer Anordnung des Gesetzes zu einer entsprechenden Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung auf sonstige Rechte - wie in § 413 [X.], § 857 Abs. 1 ZPO - fehlt es dagegen in der [X.].

(b) Soweit die Befürworter einer Analogie in ihrer Argumentation ausschließlich und speziell an § 166 Abs. 1 [X.] anknüpfen wollen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 166 Rn. 36; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2022, § 166 Rn. 20; [X.], [X.], 995, 996 ff; Bitter/Alles, [X.] 2013, 113, 114, 142), ergeben Wortlaut und Gesetzessystematik erst Recht keinen Gesichtspunkt für die Annahme, dass sonstige Rechte den im Besitz des Insolvenzverwalters befindlichen beweglichen Sachen gleichstehen müssten und das Gesetz insoweit planwidrig lückenhaft wäre.

(2) Der [X.] lässt sich ebenfalls kein durchgreifendes Argument für eine unbewusste Regelungslücke in § 166 [X.] mit Blick auf sonstige Rechte entnehmen (so auch [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 166 Rn. 36, der dennoch eine Analogie befürwortet). Ausgangspunkt der Überlegungen zur neuen [X.] insoweit war, dass einerseits die seinerzeit noch geltende Bestimmung des § 127 KO insgesamt als zu eng empfunden wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 191 RegE-[X.]), andererseits insbesondere die Kreditwirtschaft im Rahmen der Reformberatungen eine Gefahr der Entwertung von Sicherheiten durch ein aus ihrer Sicht zu weitgehendes Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters geltend machte (vgl. [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2008, [X.], 369).

(a) Dem Diskussionsentwurf einer [X.] vom 15. August 1988 zufolge sollten zunächst auch sicherungsabgetretene Rechte ohne weiteres der [X.] des Verwalters unterfallen (§ 181 Abs. 2 DiskE-[X.]). Der Regierungsentwurf vom 15. April 1992 beinhaltete dann (wie bereits der vorangegangene Referentenentwurf in § 181 RefE-[X.]) mit § 191 Abs. 1 und Abs. 2 RegE-[X.] eine Regelung, die im Wesentlichen schon dem Wortlaut des heutigen § 166 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] entsprach. Zusätzlich sah § 199 Abs. 1 RegE-[X.] allerdings in seinem Satz 1 für nicht im Besitz des Insolvenzverwalters befindliche Sachen des Schuldners und in seinem Satz 2 für die in Frage stehenden sonstigen Rechte vor, dass das Insolvenzgericht dem Verwalter deren Nutzung auf Antrag überlassen können sollte. Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 RegE-[X.] sollte der Verwalter in diesem Fall auch jeweils zur Verwertung berechtigt sein. Darin ist bereits eine deutliche Einschränkung der noch im Diskussionsentwurf enthaltenen umfassenderen Regelung eines unmittelbaren Verwertungsrechts des Verwalters bei (allen) Rechten zu erkennen. Diese Wertung wird durch die Begründung des [X.] bestätigt, in der es insoweit heißt, dass ein Bedürfnis für die gerichtliche Übertragung der Nutzungs- und [X.] an sonstigen Rechten - wie gleichermaßen an nicht im Besitz des Insolvenzverwalters befindlichen Sachen des Schuldners - für die Fortführung des Unternehmens nur in Ausnahmefällen bestehe (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 199 RegE-[X.]). Der Rechtsausschuss strich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens § 199 RegE-[X.] und ersetzte zudem das Wort "Recht" in § 200 Abs. 1 RegE-[X.] durch "Forderung", wie jetzt in § 173 Abs. 1 [X.] normiert.

(b) Der Umstand, dass die spezielle Regelung in § 199 RegE-[X.] gestrichen, die allgemeinen Bestimmungen in §§ 191, 200 RegE-[X.] (§ 166 Abs. 1 und Abs. 2, § 173 [X.]) aber praktisch unverändert Gesetz wurden, spricht gegen einen Willen des Gesetzgebers, ein ausnahmsloses und von einer gerichtlichen Anordnung im Einzelfall unabhängiges Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an sonstigen Rechten zu begründen. Anderenfalls hätte es vielmehr nahegelegen, in § 191 Abs. 2 RegE-[X.] (§ 166 Abs. 2 [X.]) das Wort "Forderung" durch "Recht" zu ersetzen (vgl. [X.], Z[X.] 1999, 453, 455; [X.]/[X.], GmbHR 2016, 953, 955) und damit zum Stand des früheren Diskussionsentwurfs zurückzukehren.

(c) Der Rechtsausschuss rechtfertigte die Streichung von § 199 RegE-[X.] mit einer Entlastung der Insolvenzgerichte (BT-Drucks. 12/7302, [X.]). In Anbetracht der ohne weiteres verständlichen Unterscheidung des [X.] zwischen den von dem Verwalter unmittelbar zu verwertenden Forderungen und Sachen in seinem Besitz einerseits und den nur auf seinen Antrag hin aufgrund gerichtlicher Anordnung für die Masse nutz- und verwertbaren sonstigen Rechten andererseits sowie weiter unter Berücksichtigung des auch von der Entwurfsbegründung hervorgehobenen Ausnahmecharakters der von § 199 RegE-[X.] vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit erscheint es fernliegend anzunehmen, der Rechtsausschuss habe in diesem Kontext die Auswirkungen der Streichung der Bestimmung auf Rechte nicht bedacht und letztlich deren Verwertung originär - und damit noch über den Regierungs- und Referentenentwurf hinausgehend - auf den Verwalter übertragen wollen, ohne dies zugleich explizit klarzustellen. Dagegen spricht neben dem auch für (sonstige) Rechte geltenden Aspekt einer Entlastung der Insolvenzgerichte durch die Streichung der Bestimmung vor allem auch die - wörtlich allerdings nur auf "[X.]" (§ 199 Abs. 1 Satz 1 RegE-[X.]) bezogene - weitere Überlegung des Rechtsausschusses, es sei ausreichend, dass der Verwalter die gesicherte Forderung begleichen und dann die Sache von dem Sicherungsnehmer nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts herausverlangen könne (BT-Drucks. 12/7302, [X.] zu § 199 RegE-[X.]). Diese Erwägung muss für sonstige Rechte gleichermaßen gelten, auch wenn die Begründung des Rechtsausschusses sie an dieser Stelle nicht ausdrücklich nennt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Ausschuss sonstige Rechte abweichend von "[X.]" behandelt sehen wollte, ohne dazu wiederum irgendwelche Ausführungen zu tätigen (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 166 Rn. 430; [X.], Z[X.] 1999, 453, 455).

(d) Schließlich belegt die Ersetzung des Begriffs "Recht" durch "Forderung" in § 200 Abs. 1 RegE-[X.] (§ 173 Abs. 1 [X.]) durch den Rechtsausschuss, die dieser mit einer erforderlichen Anpassung an den - unverändert bleibenden - Wortlaut von § 191 Abs. 2 RegE-[X.] (§ 166 Abs. 2 [X.]) erklärte (BT-Drucks. 12/7302, [X.]), dass er sich bei seinen Überlegungen mit der Problematik von zu verwertenden sonstigen Rechten im Verhältnis zu Forderungen nach der Streichung von § 199 RegE-[X.] befasst und eine entsprechende Abwägung vorgenommen haben muss (vgl. [X.]/[X.], [X.], 771, 776; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 119, 123; Sessig/[X.], Z[X.] 2011, 618, 625). Hingegen kann nicht gefolgert werden, diese Rechte unterfielen deshalb § 166 [X.] (analog), weil die Auffangnorm des § 173 Abs. 1 [X.] sie nunmehr an[X.] als noch § 200 Abs. 1 RegE-[X.] nicht mehr nennt, was wiederum das fehlende Bewusstsein des Gesetzgebers von den Auswirkungen der vorgenommenen Streichung von § 199 RegE-[X.] auf sonstige Rechte zeigen soll (so [X.], [X.], 995, 998; Bitter/Alles, [X.] 2013, 113, 141). Das Gegenteil ist richtig: § 200 Abs. 1 RegE-[X.] (§ 173 Abs. 1 [X.]) kam von vornherein nur eine klarstellende Bedeutung zu. Die grundsätzliche [X.] des [X.] folgt bereits aus dem materiellen Recht (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 166 Rn. 432; [X.], Z[X.] 1999, 453, 455; [X.]/Voll, [X.], 363, 365). Nicht das Verwertungsrecht des [X.] bedarf der besonderen Rechtfertigung und gesetzlichen Anordnung in der [X.], sondern das des Insolvenzverwalters. § 173 Abs. 1 [X.] ist unter Berücksichtigung dieses Umstands dahin zu verstehen, dass der Gläubiger insgesamt zur Verwertung berechtigt bleibt, soweit der Insolvenzverwalter nicht - ausnahmsweise - ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] hat. Geht man davon aus, dass der Verwalter infolge der Streichung von § 199 RegE-[X.] allgemein nicht zur Verwertung von sonstigen Rechten befugt sein soll, ist die Anpassung von § 200 Abs. 1 RegE-[X.] (§ 173 Abs. 1 [X.]) an den Wortlaut von § 191 Abs. 2 RegE-[X.] (§ 166 Abs. 2 [X.]) daher konsequent und führt keineswegs zu einer Lücke im Gesetz.

Der infolge der Änderung durch den Rechtsausschuss womöglich zu Missverständnissen Anlass gebende Wortlaut von § 173 Abs. 1 [X.] (§ 200 Abs. 1 RegE-[X.]) stellt sich im Ergebnis allenfalls als Redaktionsversehen dar, ändert aber an seiner inhaltlichen Aussage nichts (vgl. [X.], 1 Rn. 72; [X.]/[X.], [X.], § 166 Rn. 431; [X.], [X.], 337, 342).

(3) [X.] Gesichtspunkte vermögen eine Analogie schließlich ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die eine Analogie befürwortende Ansicht argumentiert vor allem mit der Notwendigkeit, den technisch-organisatorischen Verbund des [X.] zu erhalten, und zwar um die Unternehmensfortführung zu ermöglichen oder jedenfalls eine für die Masse günstigere Verwertung bei einer Veräußerung insgesamt sicherzustellen (vgl. HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 166 Rn. 45; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 166 Rn. 37; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2022, § 166 Rn. 20; Bitter/Alles, [X.] 2013, 113, 124 ff). Damit wird zwar ein im Lichte von § 1 Satz 1 [X.] anerkanntes Ziel des Insolvenzverfahrens beschrieben, das nach geltendem Recht aber im vorliegenden Zusammenhang nicht zwangsweise gegen den Willen des [X.] erreichbar ist. Der Vergleich mit Sachen im Besitz des Verwalters und die deshalb von den meisten Vertretern dieser Auffassung auch angenommene Analogie gerade zu § 166 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 166 Rn. 36; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], aaO; [X.], [X.], 995, 996 ff; Bitter/Alles, aaO S. 142) überzeugt vor dem Hintergrund der Gesetzgebungshistorie auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung nach nicht. Es zeigt sich an dieser Stelle vielmehr, dass es auch an der für eine Analogie - neben der ohnehin zu verneinenden planwidrigen Regelungslücke - erforderlichen hinreichend vergleichbaren Interessenlage fehlt, weil die dem Verwertungsrecht bei beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers nicht vollständig auf sonstige Rechte übertragen werden kann.

(a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt ihrer Befürworter, dass der Gesetzgeber das Verwertungsrecht des Verwalters für bewegliche Sachen in seinem Besitz gerade damit begründet hat, Gläubigern auf diese Weise, namentlich im Fall einer Sicherungsübereignung oder bei erweitertem Eigentumsvorbehalt, den Zugriff auf die wirtschaftliche Einheit des schuldnerischen Unternehmens zu versperren und dadurch Sanierungschancen zu erhalten oder zumindest eine wirtschaftlich günstigere Verwertung im Interesse der Gläubigergesamtheit zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 191 RegE-[X.]). Bei beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Zugehörigkeit zum technisch-organisatorischen Verbund mithin ohne weiteres zu unterstellen. Aber selbst diese Anknüpfung des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters an den Besitz als ein (zunächst) klares und objektives Kriterium gilt nicht ausnahmslos. So dürfen unter einfachem Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen trotz seines unmittelbaren Besitzes von vornherein nicht durch den Insolvenzverwalter verwertet werden, weil der Eigentumsvorbehalt in diesem Fall ein Aussonderungsrecht des Vorbehaltsverkäufers begründet, wie schon der Regierungsentwurf erkannt und betont hat (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 191 RegE-[X.]). Der [X.] hat zudem für den (nur) mittelbaren Besitz des Verwalters weitere Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt der (fehlenden) Zugehörigkeit der in Frage stehenden Sachen zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens für geboten gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 23 Rn. 22 ff).

(b) Bei den sonstigen Rechten ist die Situation im Vergleich zu den beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters von vornherein eine andere. Ob sie zu der wirtschaftlichen Einheit des [X.] gehören, kann nicht anhand eines objektiven Kriteriums (Besitz) generell bejaht, sondern letztlich immer nur im Einzelfall geprüft und festgestellt werden. Geht es etwa um den praktisch nicht seltenen Fall nichtverbriefter Geschäftsanteile an einem anderen Unternehmen (zum an[X.] gelagerten Fall von verpfändeten Aktien des Schuldners im Besitz des Verwalters vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 23 Rn. 18 ff), muss auch eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene typisierende Betrachtung ([X.], Urteil vom 24. September 2015, aaO Rn. 22; Bitter/Alles, [X.] 2013, 113, 122, 144) an Grenzen stoßen und es letztlich maßgeblich auf den Umfang der Beteiligung und die rechtliche Konstruktion im konkreten Fall ankommen, um sie gegebenenfalls der Unternehmenseinheit des [X.] zuordnen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2015, aaO Rn. 33 f; [X.]/[X.], GmbHR 2016, 953, 955 ff). Bei Markenrechten, die sich auf den Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners beziehen, wird die Zuordnung im Regelfall zwar einfacher zu treffen sein (vgl. HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 166 Rn. 45). Insgesamt aber wird deutlich, dass die in § 199 Abs. 1 Satz 2 RegE-[X.] zunächst vorgesehen gewesene Übertragung der Nutzungs- und [X.] an einem sonstigen Recht nur auf Antrag durch Entscheidung des Insolvenzgerichts und nur im Einzelfall ("Wird ein Recht… für die Geschäftsführung des Verwalters benötigt…") im Gegensatz zu dem pauschalen Ansatz des Gesetzgebers bei beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters sachlich geboten war. Die Bejahung einer Analogie zu § 166 [X.] allein unter dem Gesichtspunkt einer Zugehörigkeit des Rechts zum "Verbund" würde die Einordnung hingegen weitgehend den Beteiligten überlassen und damit der Rechtsunsicherheit Tür und [X.] öffnen (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 166 Rn. 433 f; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 166 Rn. 103). Es kann deshalb mangels vergleichbarer Interessenlage nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Erkennen der vermeintlichen Regelungslücke zu dem gleichen [X.] wie bei den beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters gekommen wäre und diese (unterstellte) Lücke dann durch eine unterschiedslose Gleichstellung der zum "Verbund" gehörenden sonstigen Rechte - wie noch im Diskussionsentwurf einer [X.] vorgesehen - geschlossen hätte.

(4) Wegen der Unsicherheit einer Zuordnung der sonstigen Rechte zur technisch-organisatorischen Einheit des [X.] im jeweiligen Einzelfall steht einer Analogie darüber hinaus auch der mit einer zwangsweisen Verwertung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Sicherungsnehmer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Vorschriften die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden ([X.], [X.], 900, 901 mwN; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 119, 121 f). Bei der Annahme einer Analogie ist daher auch aus diesem Grund Zurückhaltung geboten und erforderlichenfalls eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers zur Verwertung sonstiger Rechte durch den Insolvenzverwalter zu verlangen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 166 Rn. 103; [X.]/[X.]/[X.], aaO S. 123; [X.]/Voll, [X.], 363, 365; [X.], Z[X.] 2021, 1204, 1207). Der absonderungsberechtigte Gläubiger hat nach materiellem Recht eine [X.] an dem ihm zur Sicherheit übertragenen Recht, welche ihm die [X.] nur in bestimmten und festgelegten Fällen entzieht und entziehen kann (vgl. [X.], Z[X.] 1999, 453, 455; [X.]/Voll, aaO).

(5) Der aus der Sicht des Insolvenzrechts für die Bejahung eines umfassenden Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters sprechenden Interessenlage kann die Praxis durch den Abschluss entsprechender Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen zwischen Verwalter und Sicherungsnehmer Rechnung tragen (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 166 Rn. 436 f; [X.]/[X.] in [X.]/Kreplin, [X.] [X.] Insolvenz und Sanierung, 3. Aufl., § 29 Rn. 336; [X.], [X.], 514, 517 f).

2. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem [X.] nicht möglich, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger die in der Verwertung der Markenrechte liegende unberechtigte Verfügung des [X.]n gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 [X.] nachträglich genehmigt hat. Wäre das der Fall, wäre der Kläger nicht mehr Inhaber der Markenrechte und könnte den mit seinen [X.]n verfolgten Anspruch auf entsprechende Feststellung und auf Herausgabe oder Erteilung von Unterlagen oder Informationen zum Zweck der eigenen Verwertung der Rechte im Ergebnis nicht (mehr) geltend machen. Ob eine solche Genehmigung durch entsprechend auszulegende Erklärungen des [X.] im Prozess (§§ 133, 157 [X.]) stillschweigend erfolgt ist oder nicht, vermag der [X.] nicht abschließend zu beurteilen. Da die Sache folglich nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist sie zur Nachholung der gebotenen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass die [X.] des [X.] Nr. 5 und 6 begründet sein können, falls das Berufungsgericht eine Genehmigung der unberechtigten Verwertung der Markenrechte bejahen sollte. Einer Wirksamkeit der Genehmigung stünde § 91 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Ein Anspruch des [X.] hinsichtlich des von dem [X.]n durch die Verwertung erzielten Erlöses kann sich als Ersatzabsonderungsrecht aus einer entsprechenden Anwendung von § 48 [X.] ergeben. Dieser Anspruch wäre auch nicht verjährt. Entscheidend für die abschließende Bewertung wäre sodann, ob der Verwertungserlös noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.

1. [X.] [X.]n durch die Veräußerung der Markenrechte an seinen Streithelfer stünde § 91 Abs. 1 [X.] nicht entgegen.

a) Nach § 91 Abs. 1 [X.] können allerdings Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Die Norm schützt die Masse vor dem Verlust von Vermögensgegenständen, indem sie jeden Rechtserwerb für unwirksam erklärt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Damit wird die haftungsrechtliche Zuweisung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer Weise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt werden ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 244 Rn. 12; Urteil vom 12. Dezember 2019 - [X.], [X.], 182 Rn. 38).

Dazu hat der [X.] entschieden, dass § 91 Abs. 1 [X.] der Wirksamkeit der Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs des Schuldners entgegensteht, wenn der Einzug vor Insolvenzeröffnung erfolgte und der Berechtigte nach Eröffnung die Genehmigung erteilte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO Rn. 38 f). In jener Konstellation hatte der Inhaber der vom Schuldner unberechtigt eingezogenen Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich eine Insolvenzforderung (§ 38 [X.]) inne, während ihm vor Erteilung der Genehmigung noch keine Rechte an dem eingezogenen Betrag zustanden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO Rn. 37, 39). Die Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung würde sich bei dieser Fallgestaltung zum Nachteil der Masse auswirken. Das verhindert § 91 Abs. 1 [X.].

b) Die hier zu beurteilende Fallgestaltung liegt an[X.]. Dem Kläger stand bis zu der möglichen Genehmigung der mangels [X.] des [X.]n zumindest anfänglich unwirksamen Übertragung der Markenrechte durch den [X.]n ein Absonderungsrecht zu, das aus der Masse zu erfüllen war. An die Stelle dieser Masseverbindlichkeit wäre mit dem Wirksamwerden der Verfügung des [X.]n das Ersatzabsonderungsrecht des [X.] in allenfalls gleicher Höhe getreten. Im Ergebnis hätte die Masse mit der Genehmigung also nichts verloren. Eine erfolgte Genehmigung wäre daher auch im Lichte von § 91 Abs. 1 [X.] wirksam.

2. Voraussetzung eines Ersatzabsonderungsanspruchs gemäß § 48 [X.] analog ist eine nichtberechtigte, aber wirksame Verfügung von Schuldner oder Insolvenzverwalter über einen Gegenstand, an dem ein Absonderungsrecht besteht (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.], [X.], 976 Rn. 9; vom 24. Januar 2019 - [X.]/17, [X.]Z 221, 10 Rn. 19 ff, 78; vom 12. Dezember 2019 - [X.], [X.], 182 Rn. 8). Das wäre hier der Fall.

Die Verfügung des [X.]n zu Gunsten seines Streithelfers war wegen seines fehlenden Verwertungsrechts an den zur Sicherheit abgetretenen und die Darlehensgeberin gemäß § 51 Nr. 1 Fall 2 [X.] zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden Markenrechten die eines Nichtberechtigten. Diese Verfügung könnte durch eine Genehmigung des [X.] gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 [X.] wirksam geworden sein. Der Umstand, dass eine Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 [X.] auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, führte nicht dazu, dass über die Herbeiführung der Wirksamkeit der Verfügung hinaus zugleich der [X.] nachträglich zum Berechtigten würde. Vielmehr gilt im Fall des § 48 [X.] nichts Anderes als in den in § 816 [X.] geregelten Fällen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO Rn. 36).

3. Der Anspruch aus § 48 [X.] analog wäre auch nicht verjährt. Ein solcher Anspruch wäre erst mit der Genehmigung der unberechtigten Verfügung des [X.]n durch den Kläger im Rechtsstreit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden. Die Rückwirkung der Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 [X.] führt nicht zu einem früheren Verjährungsbeginn. Sie setzt die Verjährung nur ex nunc in Gang (vgl. [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 184 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 2019, § 184 Rn. 95 mwN; vgl. auch entsprechend für den Beginn der Anfechtungsfristen nach dem Anfechtungsgesetz [X.], Urteil vom 20. September 1978 - [X.], NJW 1979, 102, 103).

4. Der Anspruch auf Auskehrung des [X.] setzt aber voraus, dass dieser noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1982 - [X.], NJW 1982, 1751; vom 15. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 252; vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 41). Ob dies hier der Fall ist oder nicht, ist bislang nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen der Unterscheidbarkeit im Fall einer Überweisung an den Insolvenzverwalter vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 116, 117 ff; vom 18. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 326, 328; vom 24. Januar 2019 - [X.]/17, [X.]Z 221,10 Rn. 42). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls noch nachzuholen haben.

Dabei gilt, dass die Voraussetzungen eines Ersatzabsonderungsrechts zwar von dem Kläger als Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen sind. Unabhängig von einem Auskunftsanspruch des [X.] gegen den [X.]n aus § 48 [X.] analog in Verbindung mit § 242 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2019, aaO Rn. 48 mwN) träfe den [X.]n jedoch eine sekundäre Darlegungslast zum Erhalt und Verbleib des Verkaufserlöses ([X.], Urteil vom 24. Januar 2019, aaO Rn. 45 ff), der er noch zu genügen haben wird, sollte es auf die [X.] ankommen. Der [X.] wird dann insbesondere vorzutragen haben, wie, wann und auf welches Konto der Erlös vereinnahmt worden ist, ob es sich zum Zeitpunkt der Gutschrift um ein debitorisch oder kreditorisch geführtes Konto gehandelt hat und wie sich die [X.] danach bis zum Zahlungsverlangen des [X.] weiterentwickelt haben. Sollte sich danach ergeben, dass der Erlös nicht mehr unterscheidbar vorhanden ist, könnte noch ein Anspruch gegen die Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 55 Rn. 23 f), soweit diese noch bereichert ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - [X.], [X.], 733 Rn. 13 mwN).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dem [X.]n steht gegen dieses Urteil der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.]. 45a, [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]     

      

Schoppmeyer     

      

Röhl   

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZR 145/21

27.10.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. Januar 2022, Az: IX ZR 145/21, Beschluss

§ 50 Abs 1 InsO, § 51 Nr 1 Alt 2 InsO, § 166 Abs 1 InsO, § 166 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21 (REWIS RS 2022, 7760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7760 WM 2023, 83 REWIS RS 2022, 7760 NJW 2023, 1125 REWIS RS 2022, 7760

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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