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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 262/01Verkündet am:11. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 166 Abs. 2Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenz-verfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten,wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist.InsO § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang desFeststellungsaufwands im Einzelfall ab.BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 -OLG Hamm LG Essen- 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mliche Verhandlungvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayserfr Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klrs werden das Urteil des27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Septem-ber 2001 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Es-sen vom 11. Januar 2001 aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, an den Klr 8.065,10 •(15.773,96 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 12. September 2000zu zahlen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Klr ist Verwalter in dem am 2. November 1999 eröffneten Insol-venzverfahrr das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Die-se hatte im Jahre 1995 "Rechte und Ansprche" gegen die K. AG (fortan: Versicherungsgesellschaft) aus einem r bezeich-neten Lebensversicherungsvertrag an die beklagte Sparkasse zur Sicherheit- 3 -ihrer Kreditverpflichtungen abgetreten. Am 3. September 1999 beantragte dieSchuldnerin die Erffnung des Insolvenzverfahrens r ihr Vermgen.Das Amtsgericht bestellte den Klr zum vorlfigen Insolvenzverwal-ter und legte der Schuldnerin ein allgemeines Verfsverbot auf. Danachkigte die Beklagte die Gescftsverbindung unter Hinweis auf den Insol-venzantrag fristlos und drohte die Verwertung u.a. der Lebensversicherung an.Anschließend kigte sie den Versicherungsvertrag und forderte die Versi-cherungsgesellschaft auf, den Rckkaufswert zuzlich Gewinnguthaben ansie zrweisen. Die Versicherungsgesellschaft nahm die Kigung zum31. Oktober 1999 an. Mit Schreiben von Oktober 1999 und Januar 2000 erba-ten die Versicherungsgesellschaft und die Beklagte von dem Klr das Ein-verstdnis, daß die Rckvertung an die Beklagte ausgezahlt werrfe.Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 erteilte der Klr als Insolvenzver-walter dazu seine Zustimmung. Hierauf zahlte die Versicherungsgesellschafteinen Betrag von 394.349,02 DM an die Beklagte aus.Mit der Klage beansprucht der Klr hiervon einen Pauschalbetrag von4 % fr die Feststellung der Forderung (§§ 170, 171 InsO).Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der - zugelasse-nen - Revision verfolgt der Klr sein Klagebegehren weiter.- 4 -Entscheidungsgr:Das Rechtsmittel frt zur Verurteilung der Beklagten.I.Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begrt:Ob die Beklagte dem Klr die Feststellungspauschale schulde, entscheidend davon ab, ob ihm nach § 166 Abs. 2 InsO das Recht zugestan-den habe, die Rechte aus der an die Beklagte abgetretenen Lebensversiche-rung geltend zu machen und zu verwerten. In dem hier gegebenen Fall sei eineVerwertung der Lebensversicherung durch den Klr nicht zweckmûig ge-wesen. Dem Kigungsschreiben der Beklagten an die Versicherungsgesell-schaft ktnommen werden, daû sich der Versicherungsschein in ihremund nicht im Besitz der Gemeinschuldnerin befunden habe. Dessen Vorlage seinach den maûgebenden AGB aber regelmûig erforderlich, um die Versiche-rungsleistung einzuziehen. Es komme hinzu, daû die Beklagte die Verwertungschon vor Erffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen und im wesentli-chen umgesetzt habe. Die Rechtslage unterscheide sich nicht von derjenigeneines rechtsgescftlich bestellten Pfandrechts, dessen Verwertung das Ge-setz dem Insolvenzverwalter vorenthalte. In der Gesamtschau sei dem Klrdeshalb ein Verwertungsrecht zu versagen. Daû der Klr mlicherweisenach Erffnung des Insolvenzverfahrens das Absonderungsrecht der Beklagtengeprft habe, stehe dem nicht entgegen, weil die Feststellungspauschale fr- 5 -eine Prfung von Absonderungsrechten an Gegenstûerhalb der Mas-se nicht zu gewren sei.II.Die Ausfrungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zu-treffend rt, einer rechtlichen Überprfung nicht stand. Der geltend gemachteZahlungsanspruch ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und nichtweiter aufklrungsrftigen Sachverhalt gegeben.1. Nach Erffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Klr an denRechten aus der Lebensversicherung das Einziehungs- und Verwertungsrechtnach § 166 Abs. 2 InsO zu. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrerEntstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der in § 166 InsO getroffenenRegelung.a) Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO darf der Verwalter eine Forderung, dieder Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, - von den inSatz 2 der Bestimmung genannten, im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmenabgesehen - einziehen oder in anderer Weise verwerten. Eine Beschrkungdes Einziehungs- und Verwertungsrechts auf bestimmte Forderungen, etwa aufsolche aus stillen Zessionen, sieht die Bestimmung bei ihrem wrtlichen Ver-stis nicht vor. Da im Streitfall die Gemeinschuldnerin die Rechte aus demLebensversicherungsvertrag vor Einleitung des Insolvenzverfahrens abgetretenhat und der Anspruch auf Auszahlung der Rckvertung vor Erffnung desInsolvenzverfahrens am 2. November 1999 entstanden ist, kann nicht zweifel-haft sein, daû die Verwertung der streitgegenstlichen Lebensversicherung- 6 -durch den Klr im Anwendungsbereich der Vorschrift liegt. Hiervon gehtauch das Berufungsgericht aus.b) Die Entstehungsgeschichte des § 166 InsO besttigt dieses Ausle-gungsergebnis. Die Regelung geht auf Empfehlungen der Kommission fr In-solvenzrecht (fortan: Kommission) zurck. Der Erste Bericht der Kommission,herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 1985, hatte sich in demLeitsatz 3.3.1 Abs. 1 i.V.m. den Leitstzen 1.1.5 Abs. 2 und 1.2.10 Abs. 3 dafrausgesprochen, daû Insolvenzgliger mit Sicherungsrechten (u.a. wird dieSicherungsabtretung genannt) anders als durch Vertragspfandrechte gesi-cherte Gliger ausnahmslos nicht zur Aussonderung oder abgesondertenBefriedigung berechtigt seien und das Recht zur Verwertung ausschlieûlichdem Insolvenzverwalter zustehen solle (vgl. Erster KommissionsberichtS. 311). Damit wurde gefordert, die Gliger besitzloser Mobiliarsicherheitenals Insolvenzgliger in das Insolvenzverfahren einzubeziehen (vgl. ErsterKommissionsbericht aaO). An diese Erwschloû § 191 Abs. 2 Halbs. 1RegE InsO an, nach dem der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zurSicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weiseverwerten darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 39). Wrend dieser Teil des § 191Abs. 2 RegE InsO dem geltenden § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 181 Abs. 2DiskE entspricht, machte § 191 Abs. 2 Halbs. 2 RegE InsO das Verwertungs-recht des Verwalters zustzlich davig, daû die Abtretung dem Dritt-schuldner nicht angezeigt worden ist. In der Begrs Regierungsent-wurfs wird hierzu ausgefrt, daû fr die offengelegte Sicherungsabtretungentsprechende Erwwie fr die Verpflten (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Fr Forderungen, die nach den Vorschriften des Br-gerlichen Gesetzbuchs verpft worden sind, sah der Entwurf - wie schon- 7 -der Erste Kommissionsbericht und die ster beschlossene Gesetzesfassung -kein Einziehungsrecht des Verwalters vor. Nach der Gesetzesbegrwardafr die Erwsschlaggebend, daû ein Einziehungsrecht des Verwal-ters hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443S. 178 f). Die Beschrkung des Verwertungsrechts auf nicht angezeigte Si-cherungsabtretungen hat der Rechtsausschuû des Deutschen Bundestagesaber fr nicht praktikabel gehalten, weil sie offenlasse, bis zu welchem Zeit-punkt die Anzeige nachgeholt werden k(vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 176zu Nr. 106). Sie wurde deshalb nicht rnommen. Die nunmehr entscheiden-de Abgrenzung zwischen der angezeigten Forderungsabtretung und der Forde-rungsverpf, die nicht zu einem Verwertungsrecht des Verwalters frt,hat der Rechtsausschuû der Rechtsprecrlassen (vgl. BT-Drucks. aaO).Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht nur, daû die als§ 166 Abs. 2 Satz 1 InsO beschlossene Fassung nach der Vorstellung des Ge-setzgebers entsprechend der von der Kommission erarbeiteten Konzeptionsmtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rcksicht darauf er-fassen soll, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist(ebenso Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.§ 90 Rn. 582; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2002, 352, 354). Darr hin-aus verdeutlichen die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommeneRcknahme der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Einschrkung unddie hierzu gegebene Begrs Rechtsausschusses, daû es fr dasVerwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnungder Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) oder als mit einem Ver-tragspfandrecht belastete Forderung (§§ 1279 ff BGB) ankommen soll.- 8 -c) Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen ebenfalls fr eineumfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters auch bezlich derjenigenForderungen, deren Abtretung offengelegt worden ist. Wie das Berufungsge-richt im Ansatz mit Recht bemerkt, hat die Insolvenzordnung das Verwertungs-recht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zurSicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert.Dies dient nicht der Verlagerung von Vermswerten gesicherter Gligerauf ungesicherte Gliger oder auf den Schuldner. Die Interessen der Betei-ligten sollen vielmehr so koordiniert werden, daû der Wert des Schuldnerver-ms maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgli-gern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechtegewisse Rcksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeitrfzuerlegen(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 86).Die Konzentration der Verwertung von zur Sicherreigneten oderverpften beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Insolvenzverwaltersbefinden, bei diesem (§ 166 Abs. 1 InsO) dient in erster Linie dem Zweck, dieHerauslsung des Sicherungsguts aus dem "technisch organisatorischen Ver-bund des Schuldnerverms" durch einzelne Gliger zu verhindern (BT-Drucks. 12/2443 S. 79 zu gg). Dadurch sollen vorhandene Chancen fr einezeitweilige oder dauernde Fortfrung des Unternehmens des Schuldners er-halten und es dem Insolvenzverwalter zugleich ermlicht werden, durch einegemeinsame Verwertung zusammriger, aber fr unterschiedliche Glu-biger belasteter Gegenstiren Verwertungserls zu erzielen(vgl. BT-Drucks. aaO S. 178; auch S. 86).- 9 -Ähnliche Erwlten fr die Verwertung der zur Sicherung ab-getretenen Forderungen des Schuldners. In vielen Fllen, die den Gesetzgeberzu der Regelung des § 166 Abs. 2 InsO motiviert haben, wird der Verwalterr Unterlagen des Schuldners verf, die ihm die Einziehung der Forde-rung ermlichen. Der gesicherte Gliger ist dagegen ohne Auskunftsertei-lung und Untersttzung durch den Insolvenzverwalter fig nicht in der Lage,die zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und mlicheEinwendungen des Drittschuldners auszurmen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 178).Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ein Koordinie-rungsbedarf typischerweise auch in den Fllen der offengelegten Abtretung.Dies bildet den Sachgrund dafr, diese Gruppe von Forderungen in die Rege-lung einzubeziehen und das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nichtvon Zweckmûigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall ngig zu machen.aa) Auch in den Fllen der offengelegten Abtretung kann der Dritt-schuldner Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erheben, die ausder Rechtsbeziehung zu dem Schuldner herrren. Beispielhaft sind hier nichtnur unvollstig oder schlecht erfllte Kauf- oder Werkvertrzufren,sondern auch Versicherungsvertr, in denen der Drittschuldner - gesttzt aufvielfltige Gr - einwenden kann, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein.Erfahrungsgemû wird der Gliger, selbst wenn er - wie im Streitfall - beiEinziehung der Forderung im Besitz des Versicherungsscheins ist, die erhobe-nen Einwendungen ohne Zutun des Verwalters nicht entkrften k, weilsich andere entscheidungserhebliche Urkunden, z.B. der Antrag auf Abschluûdes Versicherungsvertrags, die Belr die erbrachten Beitragszahlungenoder eine erforderliche Anzeir eine Gefahrer(vgl. § 16 Abs. 1VVG), aber auch etwaige Vorkorrespondenz beim Schuldner befinden. Da an-- 10 -dererseits in der wirtschaftlichen Krisfig auch Rckstin der Buchfh-rung sowie der Bearbeitung des Schriftverkehrs auftreten und der mit der Sa-che befaûte Mitarbeiter des Schuldners aus dem Unternehmen ausgeschiedensein kann, entstehen zustzliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruchdurchzusetzen, die den Drittschuldner im Einzelfall dazu veranlassen k,die Erfllung einer berechtigten Forderung abzulehnen.Das in der Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung mlichvorgetragene Argument, der Schuldner sei nach den Allgemeinen Gescfts-bedingungen, die dem Sicherungsvertrag zugrunde l, regelmûig ver-pflichtet, dem Gliger fortlaufr die Forderungsangelegenheit zu be-richten, greift nicht durch. Denn in der Krise wird das auf die Allgemeinen Ge-scftsbedingungen gesttzte Informationsrecht des Gligers vielfach keingeeignetes Mittel darstellen, ihm hinreichende Klarheit r den Bestand unddie Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung zu verschaffen.bb) Neben den praktischen Schwierigkeiten aus dem Vertragsverltniszwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner kann fr diesen auch unklarsein, welche Person zur Einziehung der Forderung berechtigt ist. Hierbei istinsbesondere an mlicherweise unwirksame Globalzessionen und an Mehr-fachabtretungen zu denken. Auch diese Fallgestaltungen lassen es als sachge-recht erscheinen, das Einziehungsrecht fr die stille wie fr die angezeigte Ab-tretung bei dem Insolvenzverwalter zu konzentrieren, um dem Drittschuldnervon vornherein den mlichen Einwand abzuschneiden, der jeweilige An-spruchsteller sei nicht aktivlegitimiert.- 11 -Bei der Verwertung einer als Sicherheit hingegebenen Lebensversiche-rung im erffneten Insolvenzverfahren kommt noch hinzu, daû nach einer weitverbreiteten Übung der Kreditinstitute als Sicherheit zchst nur der Versiche-rungsschein entgegengenommen wird, ohne die vereinbarte Abtretung derVersicherungsgesellschaft entsprechend den Allgemeinen Gescftsbedin-gungen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) anzuzeigen. Dies wird dann in derKrise nachgeholt, um die Wirksamkeit der Abtretung herbeizufren. Geradediese Praxis kann ohne die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO zu Unklarheitenfren, an welche Person die Versicherungsgesellschaft mit befreiender Wir-kung zu leisten hat.d) Der Argumentation des Berufungsgerichts, dem Verwalter sei "in derGesamtschau" ein Verwertungsrecht zu versagen, wenn die Sicherungsabtre-tung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1ALB 1986; siehe hierzu BGHZ 112, 387, 390; Ganter aaO § 96 Rn. 157) in dieNines rechtsgescftlichen Besitzpfandrechts rcke (vgl. § 1280 BGB),kann der Senat deshalb nicht beitreten (ebenso KG NZI 1999, 500, 501;ZIP 2001, 2012, 2013; LG Limburg NZI 2000, 279; Kler/Prtting/Kemper,InsO § 166 Rn. 9; MchKomm-InsO/Lwowski, § 166 Rn. 137; Obermller, In-solvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.322; a.A. Nerlich/Rmermann/Becker, InsO § 166 Rn. 39 f; Mitlehner ZIP 2001, 677, 679 f; Weis ZInsO 2002,170, 175 f).Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts hat das Berufungsge-richt festgestellt, daû die Gemeinschuldnerin und die Beklagte eine Siche-rungsabtretung und somit keine Verpfr Rechte aus der Lebensversi-cherung vereinbart haben. Diese Hrfte im rigen auch der li-- 12 -chen Bankpraxis entsprechen (vgl. Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski aaO§ 93 Rn. 198). Fr eine in der Literatur vereinzelt erwogene Umdeutung derSicherungsabtretung in eine Forderungsverpf(vgl. HK-InsO/Landfer-mann, 2. Aufl. § 166 Rn. 18) sieht der Senat schon im Blick auf die erheblichunterschiedlichen Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute keinen Raum.2. Aus dem Einzugsrecht des Klrs folgt, daû die Beklagte entgegender Auffassung des Berufungsgerichts nach § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsOeinen Betrag in Hvon 4 % des Verwertungserlses als pauschalisierterErsatz der Feststellungskosten an die Masse zu leisten hat.a) Die Regelung ist zwingend und kft allein an das Verwertungsrechtdes Verwalters an. § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO gewrt dem Verwalter die vor-rangige Verfs- und Einziehungsermchtigung ab dem Zeitpunkt der In-solvenzerffnung. Dem vorlfigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwer-tungs- und Abwicklungsmaûnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht ge-stattet (vgl. BGHZ 144, 192, 199; HK-InsO/Kirchhof aaO § 22 Rn. 7 f). Entge-gen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt er deshalb grundstzlichauch nicht widerrechtlich, wenn er sich zu Absonderungsverlangen eines Si-cherungsnehmers nicht erklrt.Im Streitfall ist der Anspruch der Beklagten gegen die Versicherungsge-sellschaft auf Zahlung der Rckvertung vor Erffnung des Insolvenzverfah-rens am 2. November 1999 nicht ausgeglichen worden. Er konnte deshalbnach § 170 Abs. 2 InsO der Beklagten noch zur Verwertrlassen wer-den. Das hat der Klr im Streitfall mit seiner im Schreiben vom 18. Januar2000 erklrten Zustimmung zu der Auszahlung der Rckvertung an die Be-- 13 -klagte getan. Daû die Beklagte die Versicherung zuvor bereits gekigt undso mit der Verwertung begonnen hatte, rt daran nichts (a.A. ObermlleraaO Rn. 6.324). Ein Rechtssatz des Inhalts, daû der Zessionar die Feststel-lungskosten nicht zahlen muû, weil die Zahlung durch den Drittschuldner vorder Erffnung des Insolvenzverfahrens tte erfolgen k, kann der ge-setzlichen Regelung nicht entnommen werden.b) Die weitere Begrs Berufungsgerichts, die Feststellungs-pauschale des § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO werde nicht fr die Prfung von Ab-sonderungsrechten an Gegenstûerhalb der Masse gewrt, r-sieht, daû die der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenstzur Ist-Massren. Durch die Sicherungsabtretung verliert die Insolvenz-masse wirtschaftlich nicht die Inhaberschaft der Forderung (BGHZ 147, 233,239). Das der Insolvenzmasse nach Freigabe verbleibende Recht verkrpertdurchweg noch einen selbstigen, im Kern gesctzten Vermswert(BGH aaO). Wre die abgetretene Forderung vor der Verfahrenserffnung ein-gezogen worden, tte der ltige Insolvenzverwalter sogar grundstzlichdie Insolvenzbestigkeit des Absonderungsrechts prfen mssen.c) Die Feststellungspauschale entfllt schlieûlich auch nicht deshalb,weil die Feststellung - wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht - nichtmit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostentrch-tigen Ttigkeiten des Verwalters belastet worden ist. Die Kosten der tatschli-chen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an die-sem werden gemû § 171 Abs. 1 InsO ausdrcklich pauschal mit 4 % des Ver-wertungserlses angesetzt. Wie ein Blick auf § 171 Abs. 2 InsO erschlieût, soll- 14 -diese Pauschale im Gegensatz zur Verwertungspauschale auch aufgrund kon-- 15 -kreter Kostenberechnungen nicht in Frage gestellt werden k(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 181; 12/7302 S. 177; ebenso Gundlach/Frenzel/SchmidtaaO S. 355).Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZR 262/01 (REWIS RS 2002, 2348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2348
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