Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZR 262/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2348

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 166 Abs. 2Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des [X.] sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwe[X.]en,wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist.[X.] § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1Der pauschalie[X.]e Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang [X.] im Einzelfall ab.[X.], U[X.]eil vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das U[X.]eil [X.] Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 20. [X.] 2001 und das U[X.]eil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2001 aufgehoben.Die Beklagte wird veru[X.]eilt, an den [X.] 8.065,10 •(15.773,96 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 12. September 2000zu zahlen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter in dem am 2. November 1999 eröffneten [X.] das Vermögen der [X.] (fo[X.]an: Schuldnerin). [X.] hatte im Jahre 1995 "Rechte und [X.]" gegen die [X.] (fo[X.]an: Versicherungsgesellschaft) aus einem r bezeich-neten Lebensversicherungsve[X.]rag an die beklagte Sparkasse zur Sicherheit- 3 -ihrer [X.] abgetreten. Am 3. September 1999 beantragte [X.] die [X.] des Insolvenzverfahrens r ihr Vermgen.Das Amtsgericht bestellte den [X.] zum vorlfigen Insolvenzverwal-ter und legte der Schuldnerin ein allgemeines Verfsverbot auf. [X.] die Beklagte die Gescftsverbindung unter Hinweis auf den Insol-venzantrag [X.]istlos und drohte die Verwe[X.]ung u.a. der Lebensversicherung an.Anschließend [X.] sie den [X.]ag und forde[X.]e die [X.] auf, den Rckkaufswe[X.] zuzlich Gewinnguthaben [X.]. Die Versicherungsgesellschaft nahm die Kigung zum31. Oktober 1999 an. Mit Schreiben von Oktober 1999 und Januar 2000 erba-ten die Versicherungsgesellschaft und die Beklagte von dem [X.] das [X.], daß die Rckve[X.]ung an die Beklagte ausgezahlt [X.].Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 e[X.]eilte der [X.] als Insolvenzver-walter dazu seine Zustimmung. Hierauf zahlte die Versicherungsgesellschafteinen Betrag von 394.349,02 DM an die Beklagte aus.Mit der Klage beansprucht der [X.] hiervon einen Pauschalbetrag von4 % [X.] die Feststellung der Forderung (§§ 170, 171 [X.]).Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der - zugelasse-nen - Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren [X.] 4 [X.]:Das Rechtsmittel [X.] zur Veru[X.]eilung der Beklagten.[X.] Berufungsgericht hat sein U[X.]eil wie folgt [X.]:Ob die Beklagte dem [X.] die [X.] schulde, entscheidend davon ab, ob ihm nach § 166 Abs. 2 [X.] das Recht zugestan-den habe, die Rechte aus der an die Beklagte abgetretenen Lebensversiche-rung geltend zu machen und zu verwe[X.]en. In dem hier gegebenen Fall sei eineVerwe[X.]ung der Lebensversicherung durch den [X.] nicht [X.]. Dem [X.] der Beklagten an die Versicherungsgesell-schaft ktnommen werden, [X.] sich der Versicherungsschein in [X.] nicht im Besitz der Gemeinschuldnerin befunden habe. Dessen Vorlage seinach den [X.] aber [X.] erforderlich, um die [X.] einzuziehen. Es komme hinzu, [X.] die Beklagte die Verwe[X.]ungschon vor [X.] des Insolvenzverfahrens aufgenommen und im [X.] umgesetzt habe. Die Rechtslage unterscheide sich nicht von [X.] rechtsgescftlich bestellten Pfandrechts, dessen Verwe[X.]ung das [X.] dem Insolvenzverwalter vorenthalte. In der Gesamtschau sei dem [X.]deshalb ein Verwe[X.]ungsrecht zu versagen. [X.] der [X.] mlicherweisenach [X.] des Insolvenzverfahrens das Absonderungsrecht der [X.] habe, stehe dem nicht entgegen, weil die [X.] [X.]- 5 -eine Prfung von [X.] an [X.] der [X.] nicht zu gewren sei.[X.] des Berufungsgerichts halten, wie die Revision [X.], einer rechtlichen Überprfung nicht stand. Der geltend gemachteZahlungsanspruch ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und nichtweiter aufklrungsrftigen Sachverhalt gegeben.1. Nach [X.] des Insolvenzverfahrens stand dem [X.] an [X.] aus der Lebensversicherung das Einziehungs- und Verwe[X.]ungsrechtnach § 166 Abs. 2 [X.] zu. Dies folgt aus dem Wo[X.]laut der Vorschrift, ihrerEntstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der in § 166 [X.] getroffenenRegelung.a) Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf der Verwalter eine Forderung, dieder Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, - von den inSatz 2 der Bestimmung genannten, im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmenabgesehen - einziehen oder in anderer Weise verwe[X.]en. Eine Beschrkungdes Einziehungs- und Verwe[X.]ungsrechts auf bestimmte Forderungen, etwa aufsolche aus stillen Zessionen, sieht die Bestimmung bei ihrem w[X.]lichen [X.] nicht vor. Da im Streitfall die Gemeinschuldnerin die Rechte aus demLebensversicherungsve[X.]rag vor Einleitung des Insolvenzverfahrens abgetretenhat und der Anspruch auf Auszahlung der Rckve[X.]ung vor [X.] [X.] am 2. November 1999 entstanden ist, kann nicht [X.] sein, [X.] die Verwe[X.]ung der streitgegenstlichen Lebensversicherung- 6 -durch den [X.] im Anwendungsbereich der Vorschrift liegt. Hiervon gehtauch das Berufungsgericht aus.b) Die Entstehungsgeschichte des § 166 [X.] besttigt dieses [X.]. Die Regelung geht auf Empfehlungen der [X.] (fo[X.]an: [X.]) zurck. Der Erste Bericht der [X.],herausgegeben vom [X.] 1985, hatte sich in [X.] 3.3.1 Abs. 1 i.V.m. den [X.] 1.1.5 Abs. 2 und 1.2.10 Abs. 3 da[X.]ausgesprochen, [X.] Insolvenzgliger mit Sicherungsrechten (u.a. wird [X.] genannt) anders als durch Ve[X.]ragspfandrechte gesi-che[X.]e Gliger ausnahmslos nicht zur Aussonderung oder abgesonde[X.]enBe[X.]iedigung berechtigt seien und das Recht zur Verwe[X.]ung ausschlieûlichdem Insolvenzverwalter zustehen solle (vgl. Erster [X.]sberichtS. 311). Damit wurde geforde[X.], die Gliger besitzloser [X.] in das Insolvenzverfahren einzubeziehen (vgl. Erster[X.]sbericht aaO). An diese Erwschloû § 191 Abs. 2 Halbs. 1[X.] [X.] an, nach dem der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner [X.] eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weiseverwe[X.]en darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]). [X.] dieser Teil des § 191Abs. 2 [X.] [X.] dem geltenden § 166 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 181 Abs. 2DiskE entspricht, machte § 191 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] [X.] das [X.] zustzlich [X.], [X.] die Abtretung dem Dritt-schuldner nicht angezeigt worden ist. In der Begrs Regierungsent-wurfs wird hierzu ausge[X.], [X.] [X.] die [X.] die [X.] (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Fr Forderungen, die nach den Vorschriften des [X.] verpft worden sind, sah der Entwurf - wie schon- 7 -der Erste [X.]sbericht und die ster beschlossene Gesetzesfassung -kein Einziehungsrecht des Verwalters vor. Nach der [X.] die [X.], [X.] ein Einziehungsrecht des [X.] hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443S. 178 f). Die Beschrkung des Verwe[X.]ungsrechts auf nicht angezeigte Si-cherungsabtretungen hat der [X.] des [X.] nicht praktikabel gehalten, weil sie offenlasse, bis zu welchem Zeit-punkt die Anzeige nachgeholt werden k(vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 176zu Nr. 106). Sie wurde deshalb nicht rnommen. Die nunmehr [X.] Abgrenzung zwischen der angezeigten Forderungsabtretung und der [X.], die nicht zu einem Verwe[X.]ungsrecht des Verwalters [X.],hat der [X.] der Rechtsprecrlassen (vgl. BT-Drucks. aaO).Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht nur, [X.] die als§ 166 Abs. 2 Satz 1 [X.] beschlossene Fassung nach der Vorstellung des [X.]gebers entsprechend der von der [X.] erarbeiteten [X.] zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rcksicht darauf [X.] soll, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist(ebenso [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 90 Rn. 582; [X.]/[X.]/[X.], Z[X.] 2002, 352, 354). [X.] hin-aus verdeutlichen die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommeneRcknahme der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Einschrkung unddie hierzu gegebene Begrs Rechtsausschusses, [X.] es [X.] des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnungder Sicherheit als zedie[X.]e Forderung (§§ 398 ff BGB) oder als mit einem Ver-tragspfandrecht belastete Forderung (§§ 1279 ff BGB) ankommen [X.] 8 -c) Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 [X.] sprechen ebenfalls [X.] eineumfassende [X.] des Verwalters auch bezlich derjenigenForderungen, deren Abtretung offengelegt worden ist. Wie das Berufungsge-richt im Ansatz mit Recht bemerkt, hat die Insolvenzordnung das [X.] im Besitz des Insolvenzverwalters und von [X.] abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentrie[X.].Dies dient nicht der Verlagerung von Vermswe[X.]en gesiche[X.]er Gligerauf ungesiche[X.]e Gliger oder auf den Schuldner. Die Interessen der [X.] sollen vielmehr so koordinie[X.] werden, [X.] der We[X.] des [X.] maximie[X.] wird. Dies rechtfe[X.]igt es zugleich, den Sicherungsgli-gern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechtegewisse [X.] abzuverlangen und Kostenbeitrfzuerlegen(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 86).Die Konzentration der Verwe[X.]ung von zur [X.] oderverpften beweglichen Sachen, die sich im Besitz des [X.], bei diesem (§ 166 Abs. 1 [X.]) dient in erster Linie dem Zweck, [X.] des [X.] aus dem "technisch organisatorischen [X.]" durch einzelne Gliger zu verhindern (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu gg). Dadurch sollen vorhandene Chancen [X.] einezeitweilige oder dauernde Fo[X.][X.]ung des [X.] und es dem Insolvenzverwalter zugleich ermlicht werden, durch einegemeinsame Verwe[X.]ung zusammriger, aber [X.] unterschiedliche Glu-biger belasteter Gegenstiren Verwe[X.]ungserls zu erzielen(vgl. BT-Drucks. aaO S. 178; auch S. 86).- 9 -Ähnliche Erwlten [X.] die Verwe[X.]ung der zur Sicherung ab-getretenen Forderungen des Schuldners. In vielen Fllen, die den Gesetzgeberzu der Regelung des § 166 Abs. 2 [X.] motivie[X.] haben, wird der Verwalterr Unterlagen des Schuldners verf, die ihm die Einziehung der Forde-rung ermlichen. Der gesiche[X.]e Gliger ist dagegen ohne Auskunftse[X.]ei-lung und Untersttzung durch den Insolvenzverwalter fig nicht in der Lage,die zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und mlicheEinwendungen des Drittschuldners auszurmen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 178).Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ein Koordinie-rungsbedarf typischerweise auch in den Fllen der offengelegten Abtretung.Dies bildet den [X.], diese [X.]uppe von Forderungen in die Rege-lung einzubeziehen und das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters [X.] im Einzelfall ngig zu machen.aa) Auch in den Fllen der offengelegten Abtretung kann der Dritt-schuldner Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erheben, die ausder Rechtsbeziehung zu dem Schuldner herrren. Beispielhaft sind hier nichtnur unvollstig oder schlecht erfllte Kauf- oder Werkve[X.]rzu[X.]en,sondern auch [X.], in denen der Drittschuldner - gesttzt aufvielfltige [X.] - einwenden kann, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein.[X.] wird der Gliger, selbst wenn er - wie im Streitfall - [X.] der Forderung im Besitz des Versicherungsscheins ist, die erhobe-nen Einwendungen ohne Zutun des Verwalters nicht entkrften k, [X.] andere entscheidungserhebliche Urkunden, z.B. der Antrag auf Abschluûdes [X.]ags, die Belr die erbrachten Beitragszahlungenoder eine erforderliche Anzeir eine Gefahrer(vgl. § 16 Abs. 1VVG), aber auch etwaige Vorkorrespondenz beim Schuldner befinden. Da [X.] -dererseits in der wi[X.]schaftlichen [X.] auch Rckstin der Buchfh-rung sowie der Bearbeitung des Schriftverkehrs auftreten und der mit der [X.] Mitarbeiter des Schuldners aus dem Unternehmen [X.] kann, entstehen zustzliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruchdurchzusetzen, die den Drittschuldner im Einzelfall dazu veranlassen k,die Erfllung einer berechtigten Forderung abzulehnen.Das in der Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung mlichvorgetragene Argument, der Schuldner sei nach den Allgemeinen Gescfts-bedingungen, die dem [X.] zugrunde l, [X.] ver-pflichtet, dem Gliger fo[X.]lau[X.] die Forderungsangelegenheit zu be-richten, greift nicht durch. Denn in der Krise wird das auf die Allgemeinen Ge-scftsbedingungen gesttzte Informationsrecht des [X.] vielfach keingeeignetes Mittel darstellen, ihm hinreichende Klarheit r den Bestand unddie Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung zu verschaffen.bb) Neben den praktischen Schwierigkeiten aus dem Ve[X.]ragsverltniszwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner kann [X.] diesen auch unklarsein, welche Person zur Einziehung der Forderung berechtigt ist. Hierbei istinsbesondere an mlicherweise unwirksame Globalzessionen und an [X.] zu denken. Auch diese Fallgestaltungen lassen es als sachge-recht erscheinen, das Einziehungsrecht [X.] die stille wie [X.] die angezeigte Ab-tretung bei dem Insolvenzverwalter zu konzentrieren, um dem [X.] vornherein den mlichen Einwand abzuschneiden, der jeweilige An-spruchsteller sei nicht [X.] 11 -Bei der Verwe[X.]ung einer als Sicherheit hingegebenen Lebensversiche-rung im erffneten Insolvenzverfahren kommt noch hinzu, [X.] nach einer weitverbreiteten Übung der Kreditinstitute als Sicherheit zchst nur der [X.] entgegengenommen wird, ohne die vereinba[X.]e Abtretung [X.] entsprechend den Allgemeinen Gescftsbedin-gungen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) anzuzeigen. Dies wird dann in [X.] nachgeholt, um die Wirksamkeit der Abtretung herbeizu[X.]en. [X.] Praxis kann ohne die Anwendung des § 166 Abs. 2 [X.] zu Unklarheiten[X.]en, an welche Person die Versicherungsgesellschaft mit be[X.]eiender Wir-kung zu leisten [X.]) Der Argumentation des Berufungsgerichts, dem Verwalter sei "in [X.]" ein Verwe[X.]ungsrecht zu versagen, wenn die Sicherungsabtre-tung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1ALB 1986; siehe hierzu [X.]Z 112, 387, 390; [X.] aaO § 96 Rn. 157) in [X.] rechtsgescftlichen [X.] (vgl. § 1280 BGB),kann der Senat deshalb nicht beitreten (ebenso [X.], 500, 501;ZIP 2001, 2012, 2013; [X.] NZI 2000, 279; [X.]/[X.]/[X.],[X.] § 166 Rn. 9; MchKomm-[X.]/[X.], § 166 Rn. 137; Obermller, In-solvenzrecht in der [X.] 6. Aufl. Rn. 6.322; a.[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 166 Rn. 39 f; [X.] ZIP 2001, 677, 679 f; [X.] 2002,170, 175 [X.] der [X.]undlage des unstreitigen Sachverhalts hat das Berufungsge-richt festgestellt, [X.] die Gemeinschuldnerin und die Beklagte eine Siche-rungsabtretung und somit keine Verp[X.] Rechte aus der [X.] vereinba[X.] haben. Diese Hrfte im rigen auch der li-- 12 -chen [X.] entsprechen (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.] aaO§ 93 Rn. 198). Fr eine in der Literatur vereinzelt erwogene Umdeutung [X.] in eine Forderungsverpf(vgl. HK-[X.]/Landfer-mann, 2. Aufl. § 166 Rn. 18) sieht der Senat schon im Blick auf die [X.] Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute keinen Raum.2. Aus dem Einzugsrecht des [X.] folgt, [X.] die Beklagte entgegender Auffassung des Berufungsgerichts nach § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 [X.]einen Betrag in [X.] 4 % des Verwe[X.]ungserlses als pauschalisie[X.]erErsatz der Feststellungskosten an die Masse zu leisten hat.a) Die Regelung ist zwingend und kft allein an das [X.] Verwalters an. § 166 Abs. 2 Satz 1 [X.] gew[X.] dem Verwalter die vor-rangige Verfs- und Einziehungsermchtigung ab dem Zeitpunkt der In-solvenzerffnung. Dem vorlfigen Insolvenzverwalter sind dagegen [X.] und [X.] aus eigenem Recht in der Regel nicht ge-stattet (vgl. [X.]Z 144, 192, 199; HK-[X.]/Kirchhof aaO § 22 Rn. 7 f). Entge-gen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt er deshalb grundstzlichauch nicht widerrechtlich, wenn er sich zu [X.] eines Si-cherungsnehmers nicht [X.].Im Streitfall ist der Anspruch der Beklagten gegen die [X.] auf Zahlung der Rckve[X.]ung vor [X.] des [X.] am 2. November 1999 nicht ausgeglichen worden. Er konnte [X.] § 170 Abs. 2 [X.] der Beklagten noch zur Verwe[X.]rlassen wer-den. Das hat der [X.] im Streitfall mit seiner im Schreiben vom [X.] [X.]en Zustimmung zu der Auszahlung der Rckve[X.]ung an die Be-- 13 -klagte getan. [X.] die Beklagte die Versicherung zuvor bereits gekigt undso mit der Verwe[X.]ung begonnen hatte, [X.] daran nichts (a.[X.] Rn. 6.324). Ein Rechtssatz des Inhalts, [X.] der Zessionar die Feststel-lungskosten nicht zahlen [X.], weil die Zahlung durch den Drittschuldner vorder [X.] des Insolvenzverfahrens tte erfolgen k, kann der ge-setzlichen Regelung nicht entnommen werden.b) [X.], die Feststellungs-pauschale des § 171 Abs. 1 Satz 2 [X.] werde nicht [X.] die Prfung von Ab-sonderungsrechten an [X.] der Masse gew[X.], r-sieht, [X.] die der abgesonde[X.]en Be[X.]iedigung unterliegenden Gegenstzur Ist-Massren. Durch die Sicherungsabtretung verlie[X.] die [X.] wi[X.]schaftlich nicht die Inhaberschaft der Forderung ([X.]Z 147, 233,239). Das der Insolvenzmasse nach Freigabe verbleibende Recht verkrpe[X.]durchweg noch einen selbstigen, im [X.] gesctzten Vermswe[X.]([X.] aaO). [X.] die abgetretene Forderung vor der Verfahrenserffnung [X.] worden, tte der ltige Insolvenzverwalter sogar grundstzlichdie Insolvenzbestigkeit des Absonderungsrechts prfen mssen.c) Die [X.] entfllt schlieûlich auch nicht deshalb,weil die Feststellung - wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht - nichtmit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostentrch-tigen Ttigkeiten des Verwalters belastet worden ist. Die Kosten der tatschli-chen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an [X.] werden [X.] § 171 Abs. 1 [X.] ausdrcklich pauschal mit 4 % des Ver-we[X.]ungserlses angesetzt. Wie ein Blick auf § 171 Abs. 2 [X.] erschlieût, soll- 14 -diese Pauschale im Gegensatz zur Verwe[X.]ungspauschale auch aufgrund [X.] 15 -kreter Kostenberechnungen nicht in Frage gestellt werden k(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 181; 12/7302 S. 177; ebenso [X.]/[X.]/[X.]aaO S. 355).Kreft Kirchhof Fischer [X.] Kayser

Meta

IX ZR 262/01

11.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZR 262/01 (REWIS RS 2002, 2348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2348

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