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PDF anzeigen [X.] vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 14. Januar 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Eine Analogie zu § 256 AktG scheidet aus, weil der Gesetzgeber die - im Schrifttum nur vereinzelt befürwortete - Gleichstellung des Konzernabschlusses mit dem Jahresabschluss bewusst nicht vor-genommen hat. Für den Hilfsantrag 2 a fehlt es an einem Rechts-verhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Der Hilfsantrag 2 ist unbegründet, weil die Rechtsstellung der Klägerin als Aktionärin nicht berührt ist (vgl. insoweit [X.], 249, 255). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 • Goette [X.]
[X.] Reichart
Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2005 - 3/5 O 338/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]/05 -
Meta
14.01.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2008, Az. II ZR 282/06 (REWIS RS 2008, 6189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6189
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