Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. II ZR 205/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3555

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 205/07 vom 9. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2008 durch [X.], [X.], Caliebe und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte versucht [X.] prozessual unzulässig [X.] seine Angriffe gegen die rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung des Berufungsge-richts in eine Gehörsrüge zu kleiden. Aufwendungsersatzansprüche gegen die Klägerin scheitern an der [X.]. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 501.009,42 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 148/04 - [X.], Entscheidung vom 10.07.2007 - 5 U 31/06 -

Meta

II ZR 205/07

09.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. II ZR 205/07 (REWIS RS 2008, 3555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3555

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