Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. II ZR 144/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5014

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144/06 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 8. November 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung auch nicht dadurch erzwingen, dass sie ohne weiteres behauptet, die —formelhaftefi Begründung des [X.] —rechtfertige den Schluss, dass der Senat die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen habefi. Der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar bei dem Senat eingereichte Schriftsatz vom 15. November 2007 nebst umfangreicher, in [X.] abgefasster Anlage [X.] hat vorgelegen. [X.] [X.] [X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2004 - 3/9 O 107/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]/04 -

Meta

II ZR 144/06

12.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. II ZR 144/06 (REWIS RS 2008, 5014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5014

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