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PDF anzeigen [X.]/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 8. Juni 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 6.250,00 • Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist als unzulässig zu ver-werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO [X.], über 20.000,00 • liegt, sondern vom Kläger allenfalls in Höhe von 6.250,00 • glaubhaft gemacht ist. 1 1. Für den Wert der Beschwer im [X.] müsste der Kläger einen den Nominalbetrag übersteigenden Wert seines [X.] glaubhaft machen, da als Maßstab für die Bewertung der [X.] der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss [X.] Geschäftsanteils heranzuziehen ist ([X.].Beschl. v. 8. Dezember 2008 - [X.], [X.] 2009, 518 [X.]. 2; v. 3. März 2008 - [X.], juris [X.]. 1; 2 - 3 - v. 17. Juli 2006 - [X.], [X.], 1900). Der Kläger hat dadurch, dass er zum Wert des Geschäftsanteils lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts verweist und behauptet, dies sei der maßgebliche Wert [X.] Geschäftsanteils, diesen ihn treffenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. 3 2. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert für das Berufungsver-fahren nach dem vom Kläger [X.] behaupteten Wert seines [X.] festgesetzt, zugleich aber ausführlich begründet, dass der Kläger diesen über den Nominalwert hinausgehenden Wert nicht ansatzweise [X.], d.h. schlüssig dargelegt hat ([X.]). Hinzu kommt, dass der Kläger nur wenige Monate vor dem Einziehungsbeschluss den 75 %igen Geschäftsan-teils seines Mitgesellschafters zu einem Kaufpreis von 1,00 • erwerben wollte. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht verkennt, ist nach der [X.] der Wert des Geschäftsanteils regelmäßig mit dem Betrag anzusetzen, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde. Wenn aber der Kläger selbst für den weitaus höheren Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters nur 1,00 • zahlen wollte, fehlt es bereits im Ansatz an der Glaubhaftmachung, dass sein sehr viel geringerer Geschäftsanteil mehr als den Nominalwert wert sein soll. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Hilfsbegründung des Berufungs-gerichts, der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe nicht schlüssig vorge-4 - 4 - tragen, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden könne, trägt die Entscheidung. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. [X.][X.]
[X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.10.2006 - 11 O 4031/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.10.2008 - 14 U 169/07 -
Meta
08.06.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2009, Az. II ZR 244/08 (REWIS RS 2009, 3178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3178
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