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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 74/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. November 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Büscherund Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der U. [X.] & Co. [X.] das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens gegen dieU. [X.] an das Berufungsgericht [X.], dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revi-sion übertragen wird.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, Transportversicherer der [X.] in [X.],nimmt die beklagte U. [X.] mit Sitz in [X.](im [X.]: [X.]) aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlu-stes von Transportgut auf Schadensersatz in [X.] 3 -Das [X.] hat der auf Zahlung von 59.425,-- DM nebst Zinsen ge-richteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Dagegen haben die Rechtsan-wälte [X.] , die die [X.] im ersten Rechtszug vertretenhaben, namens der in [X.]unter derselben Adresse wie die [X.] geschäfts-ansässigen U. [X.] & Co. OHG (im folgenden: [X.]) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat unselbständige Anschlußberufungeingelegt, mit der sie ihre Klage um 1.000,-- DM erweitert hat.Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] als unzulässig [X.] und zugleich ausgesprochen, daß die Anschlußberufung der [X.] sei.Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der diese die Auf-hebung des Berufungsurteils und die Zurckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurckzuweisen.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weilsie von der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten [X.] einge-legt worden sei. Hierzu hat es [X.]:Die die Berufung frende [X.] habe selbst vorgetragen, daß diebeklagte [X.] mit ihr nicht identisch, sondern eine ihrer persönlich [X.] 4 -Gesellschafterinnen sei, weshalb weder eine bloûe Firmrung noch eineRechtsnachfolge durch Umwandlung vorliege. Ebenso[X.]ig liege nach demeigenen Vortrag der Berufungsklrin lediglich eine aus den [X.] aus dem der Berufungsschrift beigeften Urteil erster Instanz zuentnehmende versehentliche Falschbezeichnung der die Berufung [X.] vor. Die von der Berufungsklrin schlieûlich noch angesprocheneMöglichkeit eines gewillkrten [X.]wechsels auch in der zweiten Instanzsetzte eine zulssige Berufung und auûerdem die Zustimmung des [X.]; im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen nicht erfllt.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision ist [X.] § 547 ZPO statthaft undauch im rigen zulssig. [X.] die die Revision frende [X.] [X.] [X.] zu nachfolgender Ziffer [X.] entgegen der Auffassung des [X.] tatschlich nicht Berufungsklrin war, steht dem nicht entge-gen. Die [X.] ist damit durch das Berufungsurteil allerdings nicht formellbeschwert. Bei der beklagten [X.] ist jedoch, da sie keine Sachantrstellt,die materielle Beschwer maûgeblich. Fr diese reicht jeder nachteilige rechts-kraftfige Inhalt der angefochtenen Entscheidung - wie im Streitfall der [X.], [X.] die Berufung der [X.] unzulssig sei und diese die Kosten [X.] zu tragen habe - aus ([X.], Urt. v. 5.1.1955- IV ZR 238/54, NJW 1955, 545; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl.,Vorbem. § 511 Rdn. 19 m.w.[X.]).II[X.] Die Revision der [X.] hat auch in der Sache Erfolg. Das [X.] ist im Berufungsurteil zu Unrecht davon ausgegangen, [X.] nichtdie im Verfahren vor dem [X.] unterlegene [X.], sondern die durchdas Urteil erster Instanz nicht beschwerte [X.] Berufungsklrin sei.- 5 -1. Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] gehörtzum not[X.]digen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 [X.] normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, fr [X.] undgegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei mssen, da mit der Beru-fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mitder Sache befaûten Gericht eröffnet wird, aus [X.] Erzielung eines geordneten [X.] die [X.]en des Rechts-mittelverfahrens und insbesondere die Person des [X.] bei ver-stiger Wrdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung biszum Ablauf der Berufungsfrist fr das Berufungsgericht und den Gegner in [X.] jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein ([X.]Z 21, 168,170 ff.; 113, 228, 230; [X.], [X.]. v. 13.7.1993 - [X.] ZB 17/93, NJW 1993,2943 f.; [X.]. v. 7.11.1995 - [X.], NJW 1996, 320; [X.]. v.16.7.1998 - [X.], NJW 1998, 3499; [X.]. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.[X.]). Dies bedeutet jedoch nicht, [X.]die erforderliche Klarheit r die Person des Berufungsklrs ausschlieûlichdurch dessen ausdrckliche Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch [X.] der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegendenUnterlagen gewonnen werden ([X.] NJW 1996, 320 m.w.[X.]).2. Im danach auch im Streitfall maûgeblichen [X.]punkt des Ablaufs [X.] hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen [X.] die Beru-fungsschrift und das dieser beigefte Urteil des [X.]s vorlagen, keinenAnlaû zu zweifeln, [X.] die [X.] Berufungsklrin sein sollte. Dem standnicht entgegen, [X.] als solche in der Berufungsschrift die [X.] unter [X.] ihrer von der [X.] abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet- 6 -war. Unter Bercksichtigung dessmlich, [X.] die [X.] in der Beru-fungsschrift als "Beklagte und Berufungsklrin" bezeichnet und im beige-ften Urteil des [X.]s die [X.] zweifelsfrei als Beklagte [X.] war, konnten fr das Berufungsgericht und die Klrin aus deren [X.] Sicht keine verftigen Zweifel daran bestehen, [X.] die [X.] bei [X.] versehentlich anstelle der - im rigen unter derselbenAnschrift gescftsansssigen - [X.] als Berufungsklrin benannt [X.].Nach dem vorstehend [X.] ist es, da fr die Frage, wer als Be-rufungsfrer anzusehen ist, allein maûgeblich ist, was insoweit fr das [X.] und den Gegner bis zum Ablauf der Berufungsfrist erkennbar ge-worden ist, mithin unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat unddie Revisionserwiderung geltend macht, eine versehentliche Falschbezeich-nung ausweislich des eigenen steren Vorbringens der Berufung [X.] vorgelegen hatte, weil danach die [X.] sich - zu Unrecht - alsRechtsnachfolgerin der [X.] angesehen hatte.[X.] Da sich die Klrin auch mit einem [X.]wechsel auf der Beklag-tenseite im Berufungsverfahren nicht einverstanden [X.] hat, ist das Beru-fungsurteil zu Unrecht gegen die Revisionsklrin ergangen. Es konnte daherkeinen Bestand haben und war deshalb [X.] 7 -Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit die-ses nunmehr das bei ihm nocige Berufungsverfahren zwischen der[X.] und der Klrin durchfrt.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BscherSchaffert
Meta
15.11.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 74/99 (REWIS RS 2001, 610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 610
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