Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 76/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 605

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 76/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. November 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Büscherund Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.] 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. Fe-bruar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die [X.] das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-dung über die Kosten der Revision übertragen wird.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, Transportversicherer der [X.] in [X.],nimmt die beklagte [X.] mit Sitz in [X.] (im folgenden: [X.] abgetretenem rgegangenem Recht wegen des Verlustes [X.] auf Schadensersatz in Anspruch.Das [X.] hat der auf Zahlung von [X.] nebst Zinsen ge-richteten Klage mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsen stattgegeben.Dagegen haben die Rechtsanwälte [X.], die die [X.] im ersten Rechtszug [X.] haben, namens der in [X.] unter derselben Adresse wie die [X.] ge-schäftsansässigen [X.] (im folgenden: [X.])Berufung eingelegt.Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] als unzulässig [X.].Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der diese die Auf-hebung des Berufungsurteils und die Zurckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig angesehen, weilsie von der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten [X.] eingelegtworden sei. Hierzu hat es [X.]:Die die Berufung frende [X.] habe selbst vorgetragen, daß diebeklagte [X.] mit ihr nicht identisch, sondern eine ihrer persönlich [X.] sei, weshalb weder eine bloße Firmrung noch eineRechtsnachfolge durch Umwandlung vorliege. Ebenso[X.]ig liege nach demeigenen Vortrag der Berufungsklrin lediglich eine aus den [X.] aus dem der Berufungsschrift beigeften Urteil erster Instanz zuentnehmende versehentliche Falschbezeichnung der die Berufung [X.] vor. Die von der Berufungsklrin schließlich noch angesprocheneMöglichkeit eines gewillkrten [X.]wechsels auch in der zweiten Instanzsetzte eine zulssige Berufung und außerdem die Zustimmung des [X.]; im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen nicht erfllt.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision ist gemß § 547 ZPO statthaft undauch im rigen zulssig. Daß die die Revision frende [X.] gemß [X.] zu nachfolgender Ziffer [X.] entgegen der Auffassung des [X.] tatschlich nicht Berufungsklrin war, steht dem nicht entge-gen. Die [X.] ist damit durch das Berufungsurteil allerdings nicht formellbeschwert. Bei der beklagten [X.] ist jedoch, da sie keine Sachantrstellt,die materielle Beschwer maßgeblich. Fr diese reicht jeder nachteilige rechts-kraftfige Inhalt der angefochtenen Entscheidung - wie im Streitfall der [X.] -spruch, [X.] die Berufung der [X.] unzulssig sei und diese die Kosten [X.] zu tragen habe - aus ([X.], Urt. v. 5.1.1955- IV ZR 238/54, NJW 1955, 545; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl.,Vorbem. § 511 Rdn. 19 m.w.[X.]).II[X.] Die Revision der [X.] hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlan-desgericht ist im Berufungsurteil zu Unrecht davon ausgegangen, [X.] nicht dieim Verfahren vor dem [X.] unterlegene [X.], sondern die durch [X.] erster Instanz nicht beschwerte [X.] Berufungsklrin sei.1. Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] rtzum not[X.]digen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 [X.] normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, fr [X.] undgegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei mssen, da mit der Beru-fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mitder Sache befaûten Gericht erffnet wird, aus [X.] Erzielung eines geordneten [X.] die [X.]en des Rechts-mittelverfahrens und insbesondere die Person des [X.] bei ver-stiger Wrdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung biszum Ablauf der Berufungsfrist fr das Berufungsgericht und den Gegner in [X.] jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein ([X.]Z 21, 168,170 ff.; 113, 228, 230; [X.], [X.]. v. 13.7.1993 - [X.] ZB 17/93, NJW 1993,2943 f.; [X.]. v. 7.11.1995 - [X.], NJW 1996, 320; [X.]. v.16.7.1998 - [X.], NJW 1998, 3499; [X.]. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.[X.]). Dies bedeutet jedoch nicht, [X.]die erforderliche Klarheit r die Person des Berufungsklrs ausschlieûlichdurch dessen ausdrckliche Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch [X.] der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegendenUnterlagen gewonnen werden ([X.] NJW 1996, 320 m.w.[X.]).2. Im danach auch im Streitfall maûgeblichen [X.]punkt des Ablaufs [X.] hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen [X.] die Beru-fungsschrift und das dieser beigefte Urteil des [X.]s vorlagen, keinenAnlaû zu zweifeln, [X.] die [X.] Berufungsklrin sein sollte. Dem standnicht entgegen, [X.] als solche in der Berufungsschrift die [X.] unter [X.] ihrer von der [X.] abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet war.Unter Bercksichtigung dessmlich, [X.] die [X.] in der [X.] als "Beklagte und Berufungsklrin" bezeichnet und im [X.] des [X.]s die [X.] zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesen war,konnten fr das Berufungsgericht und die Klrin aus deren damaliger Sichtkeine verftigen Zweifel daran bestehen, [X.] die [X.] bei der Beru-fungseinlegung versehentlich anstelle der - im rigen unter derselben An-schrift gescftsansssigen - [X.] als Berufungsklrin benannt [X.].Nach dem vorstehend [X.] ist es, da fr die Frage, wer als Be-rufungsfrer anzusehen ist, allein maûgeblich ist, was insoweit fr das [X.] und den Gegner bis zum Ablauf der Berufungsfrist erkennbar ge-worden ist, mithin unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat unddie Revisionserwiderung geltend macht, eine versehentliche Falschbezeich-nung ausweislich des eigenen steren Vorbringens der Berufung [X.] vorgelegen hatte, weil danach die [X.] sich - zu Unrecht - als Rechts-nachfolgerin der [X.] angesehen [X.]. Da sich die Klrin auch mit einem [X.]wechsel auf der Beklag-tenseite im Berufungsverfahren nicht einverstanden [X.] hat, ist das Beru-fungsurteil zu Unrecht gegen die Revisionsklrin ergangen. Es konnte daherkeinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben.Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit die-ses nunmehr das bei ihm nocige Berufungsverfahren zwischen der [X.]. und der Klrin durchfrt.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 76/99

15.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 76/99 (REWIS RS 2001, 605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 605

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