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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILI ZR 75/99Verkündet am:15. November 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. November 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Büscherund Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.][X.] & Co. [X.] das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die[X.][X.] an das Berufungsgericht [X.], dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revi-sion übertragen wird.Von Rechts [X.]:Der Kläger, Transportversicherer der [X.] in M. und der [X.] in [X.], nimmt die beklagte U. [X.] mit Sitz in [X.](im folgenden: [X.]) aus übergegangenemRecht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in [X.] 3 -Das [X.] hat der auf Zahlung von 17.289,29 DM nebst [X.] Klage in Höhe von 12.708,30 DM stattgegeben. Dagegen habendie Rechtsanwälte [X.], die die [X.] im ersten [X.] vertreten haben, namens der in [X.]unter derselben Adresse wie die [X.] geschäftsansässigen [X.][X.] & Co. OHG (im [X.]: [X.] oder Revisionsklägerin) Berufung eingelegt. Der Kläger hatunselbständige Anschlußberufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichabgewiesenen Klageansprche in Höhe von 3.572,39 DM nebst Zinsen [X.] hat.Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] als unzulässig [X.] und zugleich ausgesprochen, daß die Anschlußberufung des [X.] sei.Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der diese die Auf-hebung des Berufungsurteils und die Zurckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht erstrebt.Der Kläger war in der mlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßerLadung nicht vertreten. Die Revisionsklägerin beantragt, durch [X.] zu erkennen.[X.] 4 -I. Da der [X.] ist und auch die weiteren Voraussetzungen frden Erlaû eines Versmnisurteils vorliegen, ist r die Revision auf Antragder Revisionsklrin aufgrund einseitiger mlicher Verhandlung durch [X.] zu erkennen. Insoweit beruht das Urteil allerdings nicht auf [X.]. Es wre vielmehr nach dem der Revisionsentscheidung [X.] § 561ZPO zugrundezulegenden Sach- und Streitstand ebenso ergangen, [X.]n der[X.] nicht smig gewesen wre, sondern eine zweiseitige mliche [X.] stattgeftte (vgl. [X.], 79, 81 f.; [X.], Urt. v. 13.3.1997- I ZR 215/94, NJW 1998, 156, [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig angesehen,weil sie von der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten [X.] ein-gelegt worden sei. Hierzu hat es [X.]:Die die Berufung frende [X.] habe in zwei Verfahren vor dem Be-rufungsgericht, die beigezogen worden seien, selbst vorgetragen, [X.] die [X.] [X.] mit ihr nicht identisch, sondern eine ihrer perslich haftendenGesellschafterinnen sei, weshalb weder eine bloûe Firmrung noch eineRechtsnachfolge durch Umwandlung vorliege. Ebenso[X.]ig liege nach demeigenen Vortrag der Berufungsklrin lediglich eine aus den [X.] aus dem der Berufungsschrift beigeften Urteil erster Instanz zuentnehmende versehentliche Falschbezeichnung der die Berufung [X.] vor. Die von der Berufungsklrin schlieûlich noch [X.] eines gewillkrten [X.]wechsels auch in der zweiten Instanz setz-te eine zulssige Berufung und auûerdem die Zustimmung des Gegners [X.]; im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen nicht [X.] -III. Die hiergegen gerichtete Revision ist [X.] § 547 ZPO statthaft undauch im rigen zulssig. [X.] die die Revision frende [X.] [X.] [X.] zu nachfolgender Ziffer [X.] entgegen der Auffassung des [X.] tatschlich nicht Berufungsklrin war, steht dem nicht entge-gen. Die [X.] ist damit durch das Berufungsurteil allerdings nicht formellbeschwert. Bei der beklagten [X.] ist jedoch, da sie keine Sachantrstellt,die materielle Beschwer maûgeblich. Fr diese reicht jeder nachteilige rechts-kraftfige Inhalt der angefochtenen Entscheidung - wie im Streitfall der [X.], [X.] die Berufung der [X.] unzulssig sei und diese die Kosten [X.] zu tragen habe - aus ([X.], Urt. v. 5.1.1955- [X.] ZR 238/54, NJW 1955, 545; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl.,Vorbem. § 511 Rdn. 19 m.w.[X.]).[X.]. Die Revision der [X.] hat auch in der Sache Erfolg. Das [X.] ist im Berufungsurteil zu Unrecht davon ausgegangen, [X.] nichtdie im Verfahren vor dem [X.] unterlegene [X.], sondern die durchdas Urteil erster Instanz nicht beschwerte [X.] Berufungsklrin sei.1. Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] rtzum not[X.]digen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 [X.] normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, fr [X.] undgegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei mssen, da mit der Beru-fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mitder Sache befaûten Gericht erffnet wird, aus [X.] Erzielung eines geordneten [X.] die [X.]en des Rechts-mittelverfahrens und insbesondere die Person des [X.] bei ver-stiger Wrdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis- 6 -zum Ablauf der Berufungsfrist fr das Berufungsgericht und den Gegner in [X.] jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein ([X.]Z 21, 168,170 ff.; 113, 228, 230; [X.], [X.]. v. 13.7.1993 - [X.], NJW 1993,2943 f.; [X.]. v. 7.11.1995 - [X.], NJW 1996, 320; [X.]. v.16.7.1998 - [X.], NJW 1998, 3499; [X.]. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.[X.]). Dies bedeutet jedoch nicht, [X.]die erforderliche Klarheit r die Person des Berufungsklrs ausschlieûlichdurch dessen ausdrckliche Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch [X.] der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegendenUnterlagen gewonnen werden ([X.] NJW 1996, 320 m.w.[X.]).2. Im danach auch im Streitfall maûgeblichen [X.]punkt des Ablaufs [X.] hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen [X.] die Beru-fungsschrift und das dieser beigefte Urteil des [X.]s vorlagen, keinenAnlaû zu zweifeln, [X.] die [X.] Berufungsklrin sein sollte. Dem standnicht entgegen, [X.] als solche in der Berufungsschrift die [X.] unter [X.] ihrer von der [X.] abweichenden gesetzlichen Vertretung [X.]. Unter Bercksichtigung dessmlich, [X.] die [X.] in der Beru-fungsschrift als "Beklagte und Berufungsklrin" bezeichnet und im beige-ften Urteil des [X.]s die [X.] zweifelsfrei als Beklagte [X.] war, konnten fr das Berufungsgericht und den [X.] aus deren [X.] Sicht keine verftigen Zweifel daran bestehen, [X.] die [X.] bei [X.] versehentlich anstelle der - im rigen unter derselbenAnschrift gescftsansssigen - [X.] als Berufungsklrin benannt [X.] -Nach dem vorstehend [X.] ist es, da fr die Frage, wer als Be-rufungsfrer anzusehen ist, allein maûgeblich ist, was insoweit fr das [X.] und den Gegner bis zum Ablauf der Berufungsfrist erkennbar ge-worden ist, mithin unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eineversehentliche Falschbezeichnung ausweislich des eigenen steren Vorbrin-gens der Berufung tatschlich nicht vorgelegen hatte, weil danach die [X.]sich - zu Unrecht - als Rechtsnachfolgerin der [X.] angesehen hatte.V. Da sich der [X.] auch mit einem [X.]wechsel auf der [X.] im Berufungsverfahren nicht einverstanden [X.] hat, ist das [X.] zu Unrecht gegen die Revisionsklrin ergangen. Es konnte daher kei-nen Bestand haben und war deshalb aufzuheben.Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit die-ses nunmehr das bei ihm nocige Berufungsverfahren zwischen der[X.] und dem [X.] durchfrt.Von einer vorlfigen Vollstreckbarkeit des Urteils war abzusehen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BscherSchaffert
Meta
15.11.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. I ZR 75/99 (REWIS RS 2001, 597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 597
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