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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:14. Februar 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 (EGZPO § 26 Nr. 5)Die fehlerhafte Bezeichnung einer Pa[X.]ei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfe[X.]igtes nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, [X.]n die Auslegung der Beru-fungsschrift ergibt, für [X.] und gegen [X.] die Berufung eingelegt wird.[X.], U[X.]eil vom 14. Februar 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. Februar 2002 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]rin wird das U[X.]eil des [X.] [X.] vom 11. September2001 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien [X.] die Abrechnung eines Werkve[X.]rages. Die[X.]rin hat im ersten Rechtszug eine Forderung von [X.] geltend gemacht.Das [X.] hat der [X.]age in Höhe von 23.991,99 DM entsprochenund sie im rigen abgewiesen. Dem Eingang des landgerichtlichen U[X.]eils istzu entnehmen, daß die Beklagte durch die [X.] und [X.] war. Die Entscheidung ist den Prozeßbevollmchtigten der Pa[X.]eienam 4. Februar 2000 zugestellt [X.] 3 -Gegen dieses U[X.]eil haben die Streithelfer der [X.] mit am 1. [X.] eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift wareine vollstige Fotokopie des angefochtenen U[X.]eils beigeft.Der von der [X.]rin beauftragte Rechtsanwalt [X.] legte am 6. [X.] (Montag) Berufung ein. In dem Schriftsatz heiût es [X.] ..........AG............, Berufungsklrin und [X.]rin- Prozeûbevollmchtigter: RA [X.]gegendie ..................GmbH & Co. KG, Berufungsbeklagte und Beklagte- Prozeûbevollmchtigter [X.] Instanz:RAe [X.]. und [X.] und [X.] der [X.] und Berufungsklrin wird gegendas............................U[X.]eil des [X.]s ........................................[X.]eingelegt."- 4 -In der mlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die [X.] die Berufung vor Antragstellung zurckgenommen. Ihre Streithelfer ha-ben sich der Rcknahmeerklrung angeschlossen. Das Berufungsgericht [X.] die Berufung der [X.]rin als unzulssig verworfen. Mit ihrer [X.] die [X.]rin die Aufhebung des Berufungsu[X.]eils und die Zurckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.]:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht meint, die Berufung der [X.]rin sei unzulssig.Eingang und weiterer Text der Berufungsschrift widersprchen sich. Daher [X.] zu erkennen gewesen, [X.] die Berufung habe [X.] sollen. Die Tatsache, [X.] dem Berufungsgericht das landgerichtlicheU[X.]eil vorgelegen habe, habe daran nichts [X.]. Aus ihm habe sich [X.], [X.] beide Pa[X.]eien als Berufungsklrinnen in Betracht gekommen [X.].[X.] Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, [X.] an die eindeuti-ge Bezeichnung des Rechtsmittelklrs strenge Anforderungen zu stellensind. Das bedeutet jedoch nicht, [X.] die erforderliche [X.]arheit r die Persondes Rechtsmittelklrs nur durch dessen ausdrckliche Benennung zu [X.]. Sie kann auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der etwa- 5 -sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. [X.], U[X.]eil vom15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, [X.]R ZPO § 518 Abs. 2 - Pa[X.]eibe-zeichnung 16 m.w.N., U[X.]eil vom 8. November 2001 - [X.], [X.]/[X.]2002-Ls 25/02). Dabei sind smtliche Umsts Einzelfalles zu berck-sichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt unddem [X.] zlich sind. Daher ist auch das angefochteneU[X.]eil einzubeziehen, [X.]n es dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Beru-fungsfrist vorliegt.2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, [X.] die Be-rufungsschrift der [X.]rin jedenfalls in Verbindung mit der ihm vorliegendenFotokopie des angefochtenen U[X.]eils den genannten Voraussetzungen ge-te. Bei Wrdigung dieser Schriftstcke ergibt sich mit hinreichender Deut-lichkeit, [X.] die Berufung fr die [X.]rin eingelegt ist.Die Berufungsschrift bezeichnet im Eingang die [X.]rin als Berufungs-klrin. Im weiteren Text jedoch ist ausgef[X.], die Berufung werde "namensund [X.] der [X.] und Berufungsklrin" eingelegt.Anders als das Berufungsgericht meint, ist im vorliegenden Fall auchdem Eingangssatz der Berufungsschrift - in Verbindung mit dem landgerichtli-chen U[X.]eil - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. [X.], [X.] Juli 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1587). Diese wird mit den Wo[X.]en"[X.] der [X.]" eingeleitet. Diese Pa[X.]ei wird als [X.]rin undBerufungsklrin benannt, ve[X.]reten durch den Unterzeichner der Berufungs-schrift Rechtsanwalt [X.]. Die Beklagte wird mit Nennung ihrer Prozeûbevoll-mchtigten [X.] Instanz [X.] und [X.]. zugleich als Berufungsbe-klagte bezeichnet. Auch dem vorliegenden U[X.]eil des [X.]s ist zu [X.], [X.] die Beklagte im ersten Rechtszug durch die [X.]- 6 -und [X.]egen ve[X.]reten worden ist. Damit wird deutlich, [X.] sich an der Pro-zeûve[X.]retung dieser Pa[X.]ei bis dahin nichts [X.] hat. Rechtsanwalt [X.]hingegen hat sich in der Berufungsschrift als neuer zweitinstanzlicher Prozeû-bevollmchtigter der [X.]rin benannt. Die von ihm eingereichte und unter-zeichnete Berufungsschrift lût somit ohne durchgreifende Zweifel erkennen,[X.] die Berufung im Namen der [X.]rin gegen die Beklagte gerichtet ist.[X.][X.] Wie-bel Kuffer [X.]
Meta
14.02.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2002, Az. VII ZR 363/01 (REWIS RS 2002, 4564)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4564
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