Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012, Az. IX ZB 131/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2137

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Gegenstand

Restschuldbefreiungsverfahren: Form der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 103f EG[X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

2

1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 [X.] steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 [X.] die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein vertretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im [X.] zu veröffentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. [X.], [X.], 251; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in [X.]/Prütting/Gehrlein,[X.], § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren. Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-[X.]/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3; FK-[X.]/[X.], aaO Rn. 16; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 15).

3

2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009 nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzgericht nicht festgestellt worden.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                                   Raebel                                   Lohmann

                        Pape                                  Möhring

Meta

IX ZB 131/10

18.10.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stuttgart, 4. Juni 2010, Az: 10 T 158/09

§ 300 Abs 1 InsO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012, Az. IX ZB 131/10 (REWIS RS 2012, 2137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2137

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 229/11

IX ZB 131/10

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