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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 131/10
vom
18. Oktober
2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 18. Oktober 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§
6, 7, 300 Abs.
3 Satz
2 [X.] in Verbindung mit §
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend ge-machten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
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1. Gemäß §
300 Abs.
3 Satz
2 [X.] steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem [X.] zu, der bei der Anhörung nach §
300 Abs.
1 [X.] die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt
hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein ver-tretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im [X.] zu veröf-fentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. [X.], [X.], 251; FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
300 Rn.
9;
MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
300 Rn.
16; Weinland, in [X.]/Prütting/Gehrlein,
[X.], §
300 Rn.
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f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren. Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Rest-schuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-[X.]/Streck, 4.
Aufl. §
300 Rn.
3; FK-[X.]/[X.],
aaO
Rn.
16; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn.
15).
2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2.
Januar 2009 nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzge-richt nicht festgestellt worden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2009 -
3 [X.] 208/03 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.06.2010 -
10 T 158/09 -
4
Meta
18.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZB 131/10 (REWIS RS 2012, 2200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2200
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