Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 51/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1683

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[X.][X.]/09 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 27.471,78 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein [X.] nicht gegeben ist. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten [X.] einer Ver-letzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Inte-ressen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2008 nach [X.] verlegt zu haben, nicht übergangen. Es hat ihn nur 2 - 3 - anders gewürdigt als der Schuldner. [X.]erin liegt kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. a) Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorherseh-barkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-ständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbstän-digen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzu-knüpfen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juni 2006 - [X.] ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach juris; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 14; [X.] ZIP 1996, 948, 949; [X.] in [X.]/[X.][X.], [X.] Insolvenzverordnung Art. 3 Rn. 19; [X.] ZZP 114 (2001), 133, 140; [X.] in [X.], [X.] Art. 3 EuInsVO Rn. 5; [X.], [X.] und [X.]s Internationales In-solvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das [X.] hat sich diesem Stand-punkt ausdrücklich angeschlossen. 3 b) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz, ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tä-tigkeit des Schuldners in [X.] sehen. Bei der Erwägung, dass der Wechsel von der bis April 2008 im Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater nunmehr zu einer unselbständigen Tätigkeit für die [X.] mit dem Sitz in [X.]den Lebensmittelpunkt des Schuldners in [X.] nicht in Frage gestellt habe, handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Bei dieser Sachlage kommt es aus Rechtsgründen auf die angeblich übergangenen Belege über Einkäufe in [X.] und die [X.] weiteren Aktivitäten außerhalb [X.]s nicht entscheidend an. 4 - 4 - 2. Im Übrigen tragen die anlässlich der Durchsuchung der alten Woh-nung in [X.]. am 11. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung mit den am 7. Juli 2008 an der neuen Anschrift in [X.] angetroffenen Verhältnisse den vom [X.] gezogenen Schluss darauf, dass der Schuldner zum entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch nicht dauerhaft nach [X.] verlegt hat. Die Würdigung des [X.]s ist möglich, sogar nahe liegend. Zwingend muss sie nicht sein. 5 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 6 [X.]Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 IN 244/08 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 T 248/08 -

Meta

IX ZB 51/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 51/09 (REWIS RS 2009, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1683

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