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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 42/07 vom 21. April 2008 In dem Verfahren wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.], die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] am 21. April 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-gerichtshofs vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der [X.]eschwerdewert wird auf 7.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller absolvierte nach einer dreijäh-rigen Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer zwölfjährigen Dienstzeit bei der [X.]undeswehr eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Anschließend war er bei einer Versicherung als Schadenssachbearbeiter tätig. Am 23. August 1974 wurde ihm seinem Antrag entsprechend gemäß Art. 1 § 1 R[X.]erG a.F. die 1 - 3 - Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der [X.]eschrän-kung "auf die [X.]earbeitung von Schadensersatzansprüchen im [X.]ereich des [X.]" erteilt. Damit verbunden war die Genehmigung der [X.]e-rufsbezeichnung "Rechtsbeistand". Diese Erlaubnis wurde am 6. April 1981 auf Antrag des Antragstellers erweitert "auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüro)". Seit seiner Zulassung als Rechtsbeistand bearbeitet der Antragsteller überwiegend [X.] für Versicherungen. Unter Vorlage ent-sprechender Vollmachten fordert er bei den Ermittlungsbehörden die Akten zur Übersendung in sein [X.]üro an, fertigt Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile und übersendet diese an die auftraggebenden Versicherungen. In mindestens zwei Fällen sind in der Vergangenheit [X.] des Antragstel-lers mit der [X.]egründung zurückgewiesen worden, dass nur Rechtsanwälten oder "verkammerten" [X.], d.h. solchen, die Mitglieder in einer Rechtsanwaltskammer sind, gemäß § 475 StPO Akteneinsicht gewährt werden könne. In einem Fall (Amtsgericht [X.].
) hat der Antragsteller gegen die versagende Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum [X.]undesverfassungs-gericht erhoben. Das [X.]undesverfassungsgericht hat die [X.] mit Kammerbeschluss vom 21. März 2002 [X.] 1 [X.]vR 2119/01 (NJW 2002, 2307) nicht angenommen und zur [X.]egründung ausgeführt, dass die Verweige-rung von Akteneinsicht an nicht verkammerte Rechtsbeistände keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Allerdings findet sich im Tatbestand dieser Entscheidung die sachlich unrichtige [X.]emerkung: "Der [X.]e-schwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis (Hervorhebung durch den [X.]) als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 Abs. 1 [X.] (R[X.]erG) a.F. –". Weiterhin heißt es zum Ende der Entscheidungsgründe: "– Es bleibt dem [X.]eschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209 [X.]RAO [X.] - 4 - glied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich den erwünschten Tätig-keitsbereich zu eröffnen –". 3 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 [X.]RAO in die S.
Rechtsanwaltskammer auf-zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 13. Dezember 2006 mit der [X.]egründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht über die für eine Zulassung nach § 209 [X.]RAO erforderliche Vollerlaubnis als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 R[X.]erG a.F. verfüge. Der Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen [X.]eschwerde ver-folgt der Antragsteller sein [X.]egehren weiter. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 209 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. 4 1. Personen, die im [X.]esitz einer uneingeschränkten oder unter [X.] lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO). Die Voraus-setzungen dieser Vorschrift erfüllt der [X.]eschwerdeführer nicht. 5 a) Der [X.]eschwerdeführer hat keine Vollerlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten. Die ihm erteilte Erlaubnis ist auf das Gebiet der [X.]earbeitung von Schadensersatzansprüchen im [X.]ereich des [X.] und auf die Wahrnehmung von [X.] beschränkt. Damit handelt es sich um eine [X.] zudem auf einen eng begrenzten Aufgabenbereich 6 - 5 - beschränkte [X.] (Teil-) Erlaubnis nach altem Recht, die nicht zur Aufnahme nach § 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO berechtigt (vgl. [X.], [X.]eschl. vom 25. Januar 1999 [X.] AnwZ ([X.]) 53/98, NJW 1999, 1116). 7 b) Die Erlaubnisurkunde ist [X.] wie bereits der [X.] zutref-fend ausgeführt hat [X.] auch nicht etwa in sich widersprüchlich, weil sie dem [X.] zugleich die [X.]efugnis erteilt hat, die [X.]erufsbezeichnung "Rechtsbei-stand" zu führen. Auch derjenige, dem nach altem Recht nur eine Teilerlaubnis erteilt wurde, durfte und darf sich "Rechtsbeistand" nennen (vgl. [X.] aaO). c) Der [X.]eschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine [X.]indungswirkung der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 berufen. Grundsätzlich entfalten Nichtannahmebeschlüsse der Kammern des [X.]undes-verfassungsgerichts schon keine [X.]indungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.]VerfGG, da es sich nicht um [X.], sondern lediglich um Entscheidungen über die Annahmevoraussetzungen handelt ([X.]VerfGE 92, 91, 107; [X.] in [X.]/[X.], [X.]VerfGG, 2. Aufl. § 31 Rn. 55). Im Übrigen werden von der [X.]indungswirkung nur die Entscheidungsformel und die tragenden [X.] erfasst ([X.]VerfGE 40, 88, 93 f.; 96, 375, 404). Hierzu zählen jedoch nicht Feststellungen tatsächlicher Art, auf denen die rechtliche [X.]ewer-tung des [X.]undesverfassungsgerichts beruht. Schließlich scheidet eine [X.]in-dungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.]VerfGG auch deshalb aus, weil diese grund-sätzlich nur die gerichtliche Auslegung der Verfassung, nicht aber die [X.] Normen (hier: des § 209 [X.]RAO) erfasst ([X.] aaO Rn. 60). Deren verbindliche Auslegung und Anwendung ist Sache der hierzu berufenen Fach-gerichte ([X.]VerfGE 40, 88, 94). Eine Aussage darüber, dass eine bestimmte Auslegung des § 209 [X.]RAO der Verfassung widerspricht, hat das [X.]undesver-fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 nicht getroffen. 8 - 6 - 2. Die Regelung in § 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO ist auch verfassungsrecht-lich nicht zu beanstanden, wie der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1999 (aaO S. 1117) im Einzelnen ausgeführt hat. 9 [X.] Frellesen [X.]
Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.04.2007 - 1 [X.] 7/06 -
Meta
21.04.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 42/07 (REWIS RS 2008, 4359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4359
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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