Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 42/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4359

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 42/07 vom 21. April 2008 In dem Verfahren wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.], die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] am 21. April 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-gerichtshofs vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der [X.]eschwerdewert wird auf 7.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller absolvierte nach einer dreijäh-rigen Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer zwölfjährigen Dienstzeit bei der [X.]undeswehr eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Anschließend war er bei einer Versicherung als Schadenssachbearbeiter tätig. Am 23. August 1974 wurde ihm seinem Antrag entsprechend gemäß Art. 1 § 1 R[X.]erG a.F. die 1 - 3 - Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der [X.]eschrän-kung "auf die [X.]earbeitung von Schadensersatzansprüchen im [X.]ereich des [X.]" erteilt. Damit verbunden war die Genehmigung der [X.]e-rufsbezeichnung "Rechtsbeistand". Diese Erlaubnis wurde am 6. April 1981 auf Antrag des Antragstellers erweitert "auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüro)". Seit seiner Zulassung als Rechtsbeistand bearbeitet der Antragsteller überwiegend [X.] für Versicherungen. Unter Vorlage ent-sprechender Vollmachten fordert er bei den Ermittlungsbehörden die Akten zur Übersendung in sein [X.]üro an, fertigt Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile und übersendet diese an die auftraggebenden Versicherungen. In mindestens zwei Fällen sind in der Vergangenheit [X.] des Antragstel-lers mit der [X.]egründung zurückgewiesen worden, dass nur Rechtsanwälten oder "verkammerten" [X.], d.h. solchen, die Mitglieder in einer Rechtsanwaltskammer sind, gemäß § 475 StPO Akteneinsicht gewährt werden könne. In einem Fall (Amtsgericht [X.].

) hat der Antragsteller gegen die versagende Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum [X.]undesverfassungs-gericht erhoben. Das [X.]undesverfassungsgericht hat die [X.] mit Kammerbeschluss vom 21. März 2002 [X.] 1 [X.]vR 2119/01 (NJW 2002, 2307) nicht angenommen und zur [X.]egründung ausgeführt, dass die Verweige-rung von Akteneinsicht an nicht verkammerte Rechtsbeistände keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Allerdings findet sich im Tatbestand dieser Entscheidung die sachlich unrichtige [X.]emerkung: "Der [X.]e-schwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis (Hervorhebung durch den [X.]) als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 Abs. 1 [X.] (R[X.]erG) a.F. –". Weiterhin heißt es zum Ende der Entscheidungsgründe: "– Es bleibt dem [X.]eschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209 [X.]RAO [X.] - 4 - glied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich den erwünschten Tätig-keitsbereich zu eröffnen –". 3 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 [X.]RAO in die S.

Rechtsanwaltskammer auf-zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 13. Dezember 2006 mit der [X.]egründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht über die für eine Zulassung nach § 209 [X.]RAO erforderliche Vollerlaubnis als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 R[X.]erG a.F. verfüge. Der Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen [X.]eschwerde ver-folgt der Antragsteller sein [X.]egehren weiter. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 209 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. 4 1. Personen, die im [X.]esitz einer uneingeschränkten oder unter [X.] lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO). Die Voraus-setzungen dieser Vorschrift erfüllt der [X.]eschwerdeführer nicht. 5 a) Der [X.]eschwerdeführer hat keine Vollerlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten. Die ihm erteilte Erlaubnis ist auf das Gebiet der [X.]earbeitung von Schadensersatzansprüchen im [X.]ereich des [X.] und auf die Wahrnehmung von [X.] beschränkt. Damit handelt es sich um eine [X.] zudem auf einen eng begrenzten Aufgabenbereich 6 - 5 - beschränkte [X.] (Teil-) Erlaubnis nach altem Recht, die nicht zur Aufnahme nach § 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO berechtigt (vgl. [X.], [X.]eschl. vom 25. Januar 1999 [X.] AnwZ ([X.]) 53/98, NJW 1999, 1116). 7 b) Die Erlaubnisurkunde ist [X.] wie bereits der [X.] zutref-fend ausgeführt hat [X.] auch nicht etwa in sich widersprüchlich, weil sie dem [X.] zugleich die [X.]efugnis erteilt hat, die [X.]erufsbezeichnung "Rechtsbei-stand" zu führen. Auch derjenige, dem nach altem Recht nur eine Teilerlaubnis erteilt wurde, durfte und darf sich "Rechtsbeistand" nennen (vgl. [X.] aaO). c) Der [X.]eschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine [X.]indungswirkung der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 berufen. Grundsätzlich entfalten Nichtannahmebeschlüsse der Kammern des [X.]undes-verfassungsgerichts schon keine [X.]indungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.]VerfGG, da es sich nicht um [X.], sondern lediglich um Entscheidungen über die Annahmevoraussetzungen handelt ([X.]VerfGE 92, 91, 107; [X.] in [X.]/[X.], [X.]VerfGG, 2. Aufl. § 31 Rn. 55). Im Übrigen werden von der [X.]indungswirkung nur die Entscheidungsformel und die tragenden [X.] erfasst ([X.]VerfGE 40, 88, 93 f.; 96, 375, 404). Hierzu zählen jedoch nicht Feststellungen tatsächlicher Art, auf denen die rechtliche [X.]ewer-tung des [X.]undesverfassungsgerichts beruht. Schließlich scheidet eine [X.]in-dungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.]VerfGG auch deshalb aus, weil diese grund-sätzlich nur die gerichtliche Auslegung der Verfassung, nicht aber die [X.] Normen (hier: des § 209 [X.]RAO) erfasst ([X.] aaO Rn. 60). Deren verbindliche Auslegung und Anwendung ist Sache der hierzu berufenen Fach-gerichte ([X.]VerfGE 40, 88, 94). Eine Aussage darüber, dass eine bestimmte Auslegung des § 209 [X.]RAO der Verfassung widerspricht, hat das [X.]undesver-fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 nicht getroffen. 8 - 6 - 2. Die Regelung in § 209 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO ist auch verfassungsrecht-lich nicht zu beanstanden, wie der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1999 (aaO S. 1117) im Einzelnen ausgeführt hat. 9 [X.] Frellesen [X.]

Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.04.2007 - 1 [X.] 7/06 -

Meta

AnwZ (B) 42/07

21.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 42/07 (REWIS RS 2008, 4359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4359

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.