Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 28/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2879

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[X.] ([X.]) 28/99vom13. März 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Erlaubnis zur [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR: ja [X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1a)Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen [X.], der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der [X.] dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiungrechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der [X.] seien nicht mehr gefährdet.b)Daß [X.] neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine be-schränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird,hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten "[X.]"nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO erfüllt [X.] 2 -[X.]GH, [X.]eschluß vom 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99 -[X.]Nordrhein-Westfalen- 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und Terno sowiedie Rechtsanwälte [X.], [X.] und die RechtsanwältinDr. [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom13. März 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]es für das [X.] vom 2. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller war Inhaber einer sogenannten "[X.]" (mitAusnahme des Gebiets des Sozialversicherungsrechts) zur [X.]esorgung fremderRechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 R[X.]erG a.F. und Mitglied der [X.].Mit Verfügung vom 13. Juli 1998 - dem Antragsteller zugestellt am17. Juli 1998 - hat der frühere Antragsgegner die Erlaubnis zur [X.]esorgungfremder Rechtsangelegenheiten und die Aufnahme in die [X.] wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 209 Abs.1 Satz 3 [X.]RAO) widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendetsich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 209 Abs. 1Satz 3 [X.]RAO); hat aber keinen Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. (dem entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 7[X.]RAO n.F.), der auf den Kammerrechtsbeistand entsprechend anzuwenden ist- 5 -(vgl. [X.]GHSt 32, 326), sind die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 R[X.]erG und die Auf-nahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn der Rechtsbeistand [X.] geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn [X.] in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er inabsehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen [X.] nachzukommen. Daß er in Vermögensverfall geraten ist, bestreitetder Antragsteller nicht.Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die am 15. Juni 1999 er-folgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen weder den [X.] beseitigt noch die damit regelmäßig verbundene Gefährdung [X.] der Rechtsuchenden ausgeräumt. Die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens ist in dem durch Art. 16 Nr. 2 EG[X.] geänderten § 14 Abs. 2 Nr. 7[X.]RAO, der bisherigen Nr. 8 dieser Vorschrift, als zusätzlicher Fall aufgeführt, indem ein Vermögensverfall und im weiteren auch eine Gefährdung [X.] vermutet werden. Schon dies zeigt, daß die im Rahmen einesInsolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglich-keit einer (Rest-)Schuldbefreiung für das Vorliegen des [X.] ist. Die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners sind nichtschon deshalb "geordnet", weil regelmäßig die Verfügungsbefugnis auf [X.] übergeht. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen ge-hört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werdenund daß der Rechtsbeistand selbst und frei über sein Vermögen verfügenkann. Davon kann im Insolvenzverfahren in aller Regel nicht ausgegangenwerden. Daran ändert auch nichts, daß das Insolvenzverfahren unter anderemauf eine [X.]efreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlich-- 6 -keiten abzielt (§ 1 Satz 2 [X.]). Ob es dazu kommt, ist im Einzelfall durchausfraglich, und selbst wenn dieses Ziel letztlich erreicht wird, so ist das nicht [X.] von sieben Jahren der Fall (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]).Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß seit [X.] sein Vermögensverfall die Interessen der [X.] mehr gefährde. Er meint, dies ergebe sich aus dem Umstand, daß er wäh-rend des Insolvenzverfahrens nicht befugt sei, über sein Vermögen zu verfü-gen. Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfü-gungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 [X.]),wäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf [X.] zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO a.F. war die [X.] Rechtsanwaltschaft zu widerrufen - entsprechendes galt für die Zulassungals Rechtsbeistand -, wenn eine derartige Verfügungsbeschränkung angeord-net wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf den Fall der Konkurseröff-nung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis wurde mithin nicht verstan-den als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchendenminderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Widerrufstatbestandausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts oder [X.] ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten re-gelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glau-bens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. [X.] hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. DerWiderrufstatbestand der [X.] wurde lediglich für entbehrlich erachtet, weildie Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des [X.] und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7 n.F.) fällt(amtl. [X.]egr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 RegE-EG[X.], in Kübler/Prütting, [X.], [X.] (1994) [X.]d. II S. 96; vgl. auch [X.]eschl.v. 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 15/99, [X.] Hinweis des Antragstellers darauf, daß er die eigene Praxis aufge-geben habe und nunmehr bei einer Rechtsanwältin angestellt sei, daß außer-dem die Praxiskonten sämtlich auf den Namen dieser Rechtsanwältin lauteten,schließt eine Gefährdung der Rechtsuchenden ebensowenig aus. Es [X.] wie vor die Möglichkeit, daß Zahlungen an den Antragsteller in [X.] erfolgen. Außerdem hat der Antragsteller bei Fortbestand [X.] jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eigener Praxis tätigzu werden.Auch die Änderung des sachlichen Umfangs der Erlaubnis nach Art. 1§ 1 R[X.]erG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der [X.]undesgebührenord-nung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 ([X.]G[X.]l. I S. 1503), die zur [X.], daß keine [X.] mehr, sondern nur noch Teilerlaubnisse für die inArt. 1 § 1 R[X.]erG n.F. abschließend aufgezählten Rechtsgebiete erteilt werden,kann nicht dazu führen, daß im Falle des Antragstellers von einem [X.] ist. Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der wegen [X.] Zulassung verloren hat, die Möglichkeit, diese nach Sanierung seiner Ver-mögensverhältnisse neu zu beantragen. Der Antragsteller muß demgegenüberbefürchten, daß er wegen der gesetzlichen "Schließung" des [X.] nur noch die Stellung eines [X.] nach neuem Recht verlie-hen bekommt und daß ihm die erneute Aufnahme in die Rechtsanwaltskammerdeshalb versperrt sein wird. Wegen dieser unumkehrbaren Folgen des [X.] sieht er darin ein "[X.]erufsverbot" (Art. 12 GG). Indes kann der Antragstellerden [X.]eruf eines [X.] grundsätzlich wieder ausüben, falls er die- 8 -Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis erfüllt. Daß erdie für [X.] geltenden gesetzlichen Grenzen zu beachten hat, ist kein"[X.]erufsverbot". Selbst wenn man dies anders sähe, könnte der Widerruf der"[X.]" nicht unterbleiben. Das wäre mit dem Schutz der [X.] nicht vereinbar. Außerdem würde der Antragsteller besser gestellt als einin Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt. Da dieser - als der berufene [X.]e-rater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 [X.]RAO) - minde-stens in gleichem Umfang beraten darf wie ein Rechtsbeistand alten Rechts,kann der Umfang der Erlaubnis zur Rechtsberatung für die Frage, ob diese [X.] eines Vermögensverfalls des Inhabers der Erlaubnis zu widerrufen ist,nicht erheblich sein. Ob sich aus Art. 12 GG ein Recht des Antragstellers [X.], die Erlaubnis im Falle eines Neuantrags in dem früheren Umfang [X.], ist hier nicht zu [X.] 9 -Für die von dem Antragsteller beantragte Aussetzung des Verfahrensbestand kein Anlaß.Deppert[X.]asdorfGanterTernoHaseKieserling[X.]

Meta

AnwZ (B) 28/99

13.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 28/99 (REWIS RS 2000, 2879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2879

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