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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 42/07 vom 22. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer hier: Erinnerung gegen den [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.], die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] am 22. Juli 2008 beschlossen: Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers ge-gen den [X.] wird die Sache an den [X.] verwiesen. Gründe: [X.] Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 [X.]RAO in die [X.] auf-zunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des [X.] hat der Senat mit [X.]eschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat. 1 Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen den [X.] eingelegt. 2 - 3 - I[X.] Wegen der Erinnerung war die Sache an den [X.] zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der [X.] (§ 203 Abs. 1 [X.]RAO). Das gilt auch dann, wenn der [X.]undesgerichtshof den [X.] vorgenommen hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. September 1998 - [X.] ([X.]) 81/97, [X.]RAK-Mitt. 1999, 41). 3 Ganter [X.][X.]
Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12. April 2007 - 1 [X.] 7/06 -
Meta
22.07.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. AnwZ (B) 42/07 (REWIS RS 2008, 2684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2684
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