Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2008, Az. AnwZ (B) 4/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4539

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[X.] [X.] ([X.]) 4/08 vom 11. April 2008 in dem Verfahren gegen wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] am 11. April 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. [X.]s des [X.]s [X.] vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: Der [X.] hat den Antrag des [X.]eschwerdeführers auf ge-richtliche Entscheidung gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 [X.]RAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 • angedroht worden war, zurückgewiesen. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 [X.]RAO). Der [X.] verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-lung (vgl. [X.]GHZ 44, 25) als unzulässig. 2 Tolksdorf Ernemann

Frellesen [X.]

Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 [X.] 7/07 -

Meta

AnwZ (B) 4/08

11.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2008, Az. AnwZ (B) 4/08 (REWIS RS 2008, 4539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4539

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