Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. XII ZR 343/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2273

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Juni 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: jaBGB §§ 1573 Abs. 2, 1578Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines [X.], der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eineErwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. [X.], Urteil vom 13. Juni 2001 - [X.] - [X.]/[X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Mai 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Weber-Monecke und [X.]für Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.], Zi-vilsenate in [X.], vom 16. November 1999 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichenAufstockungsunterhalt in Anspruch.Ihre am 23. August 1968 geschlossene Ehe wurde am 2. [X.] rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin denHaushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stun-denweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selb-ständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durch-schnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen [X.] sowie um einen Erwerbstätigenbonus, mo-natlich rund 403 [X.] 3 -Die Klägerin war [X.] eines den Parteien als Familien-heim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am [X.] verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden undZahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verbliebihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt.Die Tochter ist seit September 1997 nicht mehr unterhaltsbedürftig. [X.] ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seit Januar 1998 wieder [X.] beschäftigt und verdiente 1998 dort monatlich netto 3.194 DM. [X.] aus dem Zugewinnausgleich hat er verbraucht.Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungenan die Klägerin von je 203 DM für die [X.] vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998,je 309 DM für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Mai 1999 und von je 419 DM fürdie [X.] ab 1. Juni 1999 verurteilt.Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] den [X.] Juni 1999 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf 398 DM herabge-setzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenenRevision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.- 4 -I.1. Das [X.] hat der Klägerin einen nachehelichen [X.] gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Bei der [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat es - abwei-chend vom Amtsgericht - auf seiten des Beklagten dessen 1998 erzieltes [X.] Nettoeinkommen von 3.194 DM, bereinigt um berufsbedingte Fahrt-kosten in Höhe von maximal monatlich 330 DM, Kosten der Zusatzkrankenver-sicherung von monatlich 94 DM und um einen Erwerbstätigenbonus von 10 %,somit 2.493 DM monatlich zugrunde gelegt. Die geltend gemachten höherenFahrtkosten hat es, da unangemessen hoch, nicht anerkannt, desgleichen nichtRaten aus Steuer- und anderen Schulden, da der Beklagte diese aus dem er-haltenen Zugewinnausgleich hätte tilgen können.Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision [X.] insoweit keine Einwendungen.2. Das [X.] hat ferner ausgeführt, die ehelichen [X.] der Parteien seien von einem "Wohnwert" von mindestens monat-lich 1.242 DM geprägt gewesen (geschätzter Mietwert monatlich 1.800 DM ab-züglich 558 DM Darlehensraten). Trotz des zwischenzeitlichen Auszugs [X.] und des Wegfalls der Nutzung sei hierfür ein Einkommen anzusetzen,damit der bedürftige Ehegatte nicht infolge der Trennung und Scheidung einen[X.] Abstieg erleide. Andererseits könne nach der Rechtsprechung des[X.] in Höhe des sogenannten toten [X.]itals, das nach [X.] Ehegatten und dem dadurch bedingten Nutzungsausfall entstanden sei,kein bedarfsbestimmendes Einkommen angesetzt werden. Diese [X.] könne, weil sie sonst widersprüchlich sei, nur so verstanden werden,daß zwar das addierte Einkommen aus tatsächlichen Einkünften und [X.] den Lebensstandard gemäß § 1578 BGB bestimme, daß sichaber beide Ehegatten bereits im Rahmen des § 1578 BGB aus Billigkeit damitabfinden müßten, daß nur das tatsächliche Erwerbseinkommen zur Verteilungzur Verfügung stehe. Soweit es indessen ein Ersatzeinkommen gebe, das [X.] der Lücke herangezogen werden könne, müsse keiner der [X.] diese Billigkeitskorrektur hinnehmen. Ein solches Ersatzeinkommen seiendie monatlichen Zinseinnahmen in Höhe von 407 DM, die die Klägerin aus demihr verbliebenen [X.]ital nach Verkauf des Hauses und Ablösung der [X.] könne. Zum weiteren prägenden Einkommen gehöre ferner ein fiktivesEinkommen für die Haushaltsführung, da auch dadurch die ehelichen [X.] im Sinne des § 1578 BGB bestimmt worden seien. Nach dem vonder Klägerin nicht angegriffenen medizinischen Gutachten des Sachverständi-gen sei ihr eine leichte vollschichtige Tätigkeit zuzumuten, mit der sie monat-lich ein (um die gesetzlichen Abzüge, pauschale berufsbedingte Aufwendun-gen und den Erwerbstätigenbonus) bereinigtes Nettoeinkommen von 1.291 DMerzielen könne. Dieses sei ihr neben den monatlichen Zinseinkünften [X.] auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Den Unterhaltsbedarf errech-net das [X.] demnach ab 1. Juli 1998 nach der sogenannten [X.] wie folgt:bereinigtes Einkommen des [X.] "1/3 prägendes Einkommen"der Klägerin aus 1.291 [X.] "2/3 Ersatzeinkommen für Haushaltsführung"861 DMzuzüglich Ersatzeinkommen Wohnung (Zinsen) 407 [X.] DM: 2 =2.096 [X.] 6 -Den Unterhaltsanspruch errechnet es unter Abzug desfiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin von1.291 [X.] der Zinsen von 407 [X.] [X.] Herabsetzung des Unterhalts ergebe sich daher nur für den [X.]-raum ab 1. Juni 1999.II.1. Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts,die Haushaltsführung als ein die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen-des Element anzusehen und ein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen [X.] nach § 1578 BGB einzubeziehen. Die dadurcherforderlich werdende Monetarisierung der Haushaltsführung sei wegen derSchwierigkeit einer Bewertung nicht praktikabel. Der Ansatz des Berufungsge-richts, der dazu führe, nach der Ehescheidung erzielte, die ehelichen [X.] nicht prägende Einkünfte auch des Unterhaltsschuldners zu ver-teilen und den Unterhalt des Berechtigten aufzustocken, beruhe auf [X.], denen eine gesetzliche Grundlage bisher fehle. Daher habe esbei dem Ansatz zu verbleiben, nur die in der Ehe vorhandenen [X.]der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen.Diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg.2. Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nach der Scheidung ei-nen sogenannten Aufstockungsunterhalt in Höhe des [X.] ihren eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB)verlangen, wenn ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum- 7 -vollen Unterhalt nicht ausreichen. Das Gesetz knüpft dabei an den Unterhalts-maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB an, ohne dort aller-dings im einzelnen zu definieren, welche Umstände diese Lebensverhältnissebestimmen, und ohne den für die Beurteilung maßgeblichen [X.]punkt festzule-gen. Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwik-kelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichendurch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte [X.] bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Le-bensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981- IVb [X.] - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - [X.]/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - [X.]/81 [X.] 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei LohmannNeue Rechtsprechung des [X.] zum Familienrecht 8. Aufl.[X.]. 110 f.). Zwar hat der Senat die Haushaltsführung eines nicht erwerbstäti-gen Ehegatten einschließlich der Kinderbetreuung wirtschaftlich betrachtet [X.] und der durch diese ermöglichten Geldunterhaltsleistung desanderen Ehegatten als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Er hat aber ent-scheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zurVerfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten [X.] und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen [X.] grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidenddurch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistun-gen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - [X.]/83 [X.] 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 783,785). Da die Scheidung den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen [X.] setzt, können diese nach diesen Grundsätzen nicht mehrdurch Einkünfte mitgeprägt werden, die erst durch eine spätere Arbeitsaufnah-- 8 -me oder Ausdehnung einer Teilzeittätigkeit hinzutreten. Hat der [X.] Ehegatte während der Ehe (nur) den Haushalt geführt und gegebe-nenfalls Kinder betreut, bestimmt sich daher das Maß seines eheangemesse-nen Unterhalts grundsätzlich nur nach einer Quote des tatsächlich erzieltenund zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des [X.] Ehegatten. Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um tren-nungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkretdarlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom23. November 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 149, 151 = [X.], 108,insoweit dort jedoch nicht abgedruckt). Einkommen, das der unterhaltsberech-tigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. [X.] vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Er-weiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht. [X.] muß er sich dieses Einkommen nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Ei-genverantwortung auf die Quote bedarfsdeckend anrechnen lassen (§§ 1569,1577 Abs. 1 BGB; sogenannte [X.], vgl. [X.] April 1981, 24. November 1982, 14. November 1984 jeweils aaO). Hat [X.] Ehegatte demgegenüber seine Tätigkeit schon währendder Ehe aufgenommen, fließt sein daraus erzieltes Einkommen als die eheli-chen Lebensverhältnisse prägend (und damit letztlich unterhaltserhöhend) indie [X.] nach § 1578 BGB mit ein. Sein Unterhalt kann dann [X.] der sogenannten Differenzmethode nach einer Quote der Differenz derbeiderseits erzielten (bereinigten) Einkommen bemessen werden, ohne daßder so berechnete "[X.]" allerdings die Gewähr bietet, den vollen,nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf abzu-- 9 -decken (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - [X.] - FamRZ 1984,358, 360 m.N.). Die Berechnung kann auch im Wege der sogenannten Additi-onsmethode erfolgen, indem eine Quote aus den zusammengerechneten [X.] (bereinigten) Einkommen gebildet wird und darauf sowohl die [X.] wie die nicht prägenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten [X.] angerechnet werden. [X.] und [X.] führen danach - beibeiderseits bereinigtem Einkommen - rechnerisch zum selben Ergebnis, wobeidie Differenzmethode lediglich eine Verkürzung darstellt (zu den verschiede-nen Methoden vgl. [X.]/[X.] Unterhaltsrecht in der familienrichterlichenPraxis 5. Aufl. § 4 [X.]. 386 ff.; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts4. Aufl. IV [X.]. 933 ff.).Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zur Bestimmung der ehelichenLebensverhältnisse hat der Senat unter anderem in einem Fall zugelassen, indem die Ehefrau nach der Trennung ihre bisher in der Ehe ausgeübte [X.] in eine Ganztagstätigkeit ausgeweitet hatte, nachdem das [X.] geworden war. Er hat dazu ausgeführt, daß das [X.] Kindes in aller Regel dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit eröffne,eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhangentscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der [X.] bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch oh-ne die Trennung erfolgt wäre ([X.], 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150). [X.] Fall war das erhöhte Einkommen der Ehefrau bereits bei der [X.] des [X.] zu berücksichtigen und in die Differenzrechnungeinzustellen. Ebenso ist er in einem Fall verfahren, in dem die Ehefrau nachder Heirat ihren Beruf aufgab, den Haushalt und die Kinder betreute und [X.] in dessen Tierarztpraxis unterstützte, nach der Trennung - die Kinderwaren inzwischen 17 und 18 Jahre alt - zunächst ihren erlernten Beruf als Me-- 10 -dizinisch-Technische Assistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wie-deraufnahm und diese noch vor der Scheidung zu einer Ganztagstätigkeitausweitete. Der Senat hat ihren Einkünften prägenden Einfluß auf die eheli-chen Lebensverhältnisse zugemessen, weil ihre Arbeitsaufnahme im Rahmeneiner normalen Entwicklung lag (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - [X.]/80 - FamRZ 1982, 892, 893). Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erstnach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bishe-rigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht,wenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden [X.], so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der [X.] den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte(Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785).3. Die in den Fällen einer erst nachehezeitlich aufgenommenen oderausgeweiteten Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ange-wandte [X.] führt zu einem geringeren Unterhalt als es derFall wäre, wenn das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit im Wege der [X.] in die Unterhaltsbemessung einbezogen würde.Das mag folgendes vereinfachtes Beispiel verdeutlichen (nach [X.], 1115, 1116), wobei die Einkommen bereits um den berufsbe-dingten Aufwand und um den Erwerbstätigenbonus bereinigt sind, so daß [X.] Aufteilung zu je 1/2 ausgegangen werden kann:- 11 -[X.]:prägendes Einkommen des [X.] prägendes Einkommen der F.2.000 [X.]: 4.000 DM : 2 =2.000 [X.] anzurechnen nicht prägendes Einkommen der F.2.000 DMUnterhalt0 DM[X.]:prägendes Einkommen des [X.] [X.] Einkommen der [X.] [X.]: 6.000 DM : 2 =3.000 [X.] anzurechnen eigenes Einkommen der F.- 2.000 [X.] [X.] Ergebnis ergibt sich verkürzt durch [X.]:prägendes Einkommen des [X.] [X.] Einkommen der [X.]: 2 =[X.] DM4. Der Rechtsprechung des Senats, daß sich die ehelichen Lebensver-hältnisse nur durch die vorhandenen Barmittel, nicht aber auch durch den wirt-schaftlichen Wert der von dem [X.] Ehegatten erbrachten Lei-stungen bestimmen sollen, wird entgegengehalten, daß sie den Ehegatten be-nachteilige, der um der Familie und Kinder willen oder um dem anderen [X.] Ehegatten ein besseres berufliches Fortkommen zu ermöglichen,auf eine eigene Erwerbstätigkeit (und damit auch auf eine höhere Alterssiche-rung) verzichtet. Die [X.] nach der sog. [X.]- 12 -führe vollends zu Unbilligkeiten, wenn in der Ehe ein Teil des Erwerbseinkom-mens zur Vermögensbildung gespart worden sei und nicht zum allgemeinenLebensbedarf zur Verfügung gestanden habe.Das als ungerecht empfundene Ergebnis der Unterhaltsbemessung beinachehelicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde in der Literatur stets kri-tisch beurteilt (vgl. u.a. [X.] FamRZ 1984, 534, 536; [X.] FamRZ 1984,621, 624, 625; [X.] FamRZ 1993, 392 ff.; [X.] FamRZ 1988, 1109, 1113), istaber nunmehr angesichts des Wandels der [X.] Wirklichkeit seit Einfüh-rung der Eherechtsreform verstärkt in das Blickfeld geraten (vgl. unter [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1573 [X.]. 30; Heiß/[X.] des Unterhaltsrechts [X.]. 5.7 [X.]. 21 ff., 26; [X.]/[X.]/[X.] Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. [X.]. 440 und 445;[X.]/[X.] aaO IV [X.]. 853, 945; [X.]/von [X.]/KleinHandbuch des Fachanwalts Familienrecht 3. Aufl. [X.]. 6 [X.]. 403 a ff.; [X.]/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. [X.]. 1073; MünchKomm/[X.] BGB4. Aufl. § 1578 [X.]. 59; [X.]/[X.]. § 1578 [X.]. 31;Born [X.], 541, 547; derselbe [X.], 981 ff.; [X.] [X.], 893 ff.; [X.] FamRZ 2001, 193 ff.; [X.] FamRZ 2000, 134 ff.; [X.]/[X.] 1999, 241 ff.; [X.] [X.], 1115 [X.] Hauptargumente werden angeführt:Die ehebedingte Beschränkung infolge des Verzichts auf eine eigeneberufliche Tätigkeit könne auf dem Wege über die [X.] zueiner dauerhaften Beschränkung des Lebensstandards des unterhaltsberech-tigten Ehegatten führen, die auch durch die Zubilligung eines trennungsbe-dingten Mehrbedarfs nur teilweise abgemildert werde. Dies laufe der vom [X.]geber gewollten Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten in- 13 -§§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB, der in §§ 1356, 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3Satz 2 BGB vorgegebenen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits,Haushaltsführung und Kindesbetreuung andererseits, sowie dem [X.]. 6 Abs. 1 und 2 GG zuwider, der jede belastende Differen-zierung verbiete, die eine Folge der Übernahme familiärer Pflichten sei (vgl.[X.] Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91 - u.a.[X.], 285, 288). Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden nichtnur durch die vorhandenen Barmittel des erwerbstätigen Ehegatten, sondernauch durch den Einsatz des [X.] Ehegatten für die Familie mit-bestimmt. Eine zuverlässige Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchemUmfang eine später (wieder)aufgenommene oder erweiterte [X.] in der Ehe angelegt gewesen sei und (im Vorgriff) die ehelichen [X.] geprägt habe, so daß auch die aus der (späteren) Erwerbstä-tigkeit erzielten Mittel als prägendes Einkommen in die Unterhaltsbemessungnach der Differenzmethode einfließen könnten, sei selten möglich. Die Recht-sprechung führe daher zu Zufallsergebnissen, je nach dem, ob [X.] Kinder zum [X.]punkt der Trennung schon so alt seien, daß eine alsbaldigeRückkehr der Frau in den Beruf zu erwarten gewesen sei oder nicht. Mit [X.] der [X.] Verhältnisse in den letzten 20 Jahren, in denen das Ehe-bild der typischen Hausfrauen-ehe immer mehr durch dasjenige der [X.] ersetzt worden sei, bei der die Frau ihre Erwerbstätigkeit [X.] eine Kinderbetreuungsphase unterbreche, danach aber in aller Regelwiederaufnehme, sei dies nicht mehr zu vereinbaren.5. Dem ist zuzugeben, daß die [X.] dem Verständnisvon der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nichtgerecht wird und auch dem gewandelten [X.] in der Mehrzahl der [X.] mehr angemessen Rechnung [X.] 14 -Ausgangspunkt ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers, mit der erdie Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten der [X.] anderen Ehegatten gleichstellt. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind beide Ehe-gatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die [X.] unterhalten. Nach heutigem Eheverständnis regeln die Ehegatten im gegen-seitigen Einvernehmen und unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen [X.] anderen und der Familie die Frage, wer von ihnen erwerbstätig sein undwer - ganz oder überwiegend - die Haushaltsführung übernehmen soll (§ 1356BGB). Dies richtet sich nach den individuellen (familiären, wirtschaftlichen, be-ruflichen und sonstigen) Verhältnissen der Ehegatten. Dabei kann zum Beispielmitbestimmend sein, wer von beiden die qualifiziertere Ausbildung hat, für [X.] besseren Chancen am örtlichen Arbeitsmarkt bestehen, wo sich der [X.] und das Familienheim befinden, ob gegebenenfalls Personen ausdem Familienverband (z.B. Geschwister oder Eltern) oder nahe Freunde [X.] zur Verfügung stehen oder ob den Ehegatten noch weitereFamilienpflichten besonderer Art, z.B. die Pflege hilfsbedürftiger Eltern, oblie-gen. Geht die Entscheidung dahin, daß einer von ihnen die [X.] gegebenenfalls Kindesbetreuung übernehmen soll, so bestimmt das [X.] ausdrücklich, daß er hierdurch in der Regel seine Verpflichtung, durchArbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB). [X.] setzt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Kindesbetreuung der [X.] gleich.Der Gesetzgeber geht damit zugleich davon aus, daß die ehelichen [X.] nach § 1578 BGB nicht nur durch die [X.] des [X.] Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehe-gatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung er-fahren (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 129, 136; 7/4361 S. 15). Dessen Tätigkeit er-- 15 -setzt Dienst- und Fürsorgeleistungen und Besorgungen, die andernfalls durchteure Fremdleistungen erkauft werden müßten und den finanziellen Status- auch einer Doppelverdienerehe - verschlechtern würden. Darüber hinaus ent-hält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld meßbaren Hilfeleistungen, dieden allgemeinen [X.] der Familie in vielfältiger Weise verbessern.Aus dieser Sicht ist es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse als [X.] Unterhalts nur an den zum [X.]punkt der Scheidung vorhandenen Barmit-teln auszurichten. Zwar bildet das Erwerbseinkommen als finanzielle [X.] den primären Faktor der Unterhaltsbemessung, jedoch werdendie ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich re-levanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mit-bestimmt (vgl. [X.] in Handbuch Familienrecht aaO [X.]. 403 d). [X.] der gesetzgeberischen Intention soll es auf das Gesamtbild der ehelichenLebensverhältnisse ankommen, wozu im übrigen eine gewisse Dauer gehörtund vorübergehende Änderungen irrelevant sein sollen (vgl. BT-Drucks. 7/650S. 136). Die - auf den [X.] bezogenen - konkreten Barmittelkönnen damit immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab sein.Vielmehr umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während [X.] für den [X.] der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsäch-lich von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.]/97 - [X.], 367, 368), mithin auch den durch die häusliche [X.] nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten [X.] Standard.6. An dem in dieser Weise verbesserten ehelichen Lebensstandard sollder haushaltsführende Ehegatte auch nach der Scheidung teilhaben. Das [X.] bringt dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck: So enthält § 1578BGB nach dem Willen des Gesetzgebers eine Lebensstandardgarantie geradeauch zugunsten des [X.] Ehegatten (BT-Drucks. 10/2888- 16 -S. 18). Mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnissewollte der Gesetzgeber insbesondere den Fällen gerecht werden, in [X.] gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer [X.] Standard er-reicht worden ist, an dem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte teilhaben soll(BT-Drucks. 7/650 S. 136). Es wurde als unbillig empfunden, den Wert der Lei-stungen unberücksichtigt zu lassen, die sich in der Haushaltsführung, der Er-ziehung der gemeinsamen Kinder oder in der Förderung des beruflichen Fort-kommens und Ansehens des anderen Ehegatten niedergeschlagen haben(BT-Drucks. 7/4361 S. 15). Eine Ausprägung dieses Gedankens ist auch [X.] nach § 1573 Abs. 2 BGB, mit dem der Gesetzgeber den[X.] Abstieg eines Ehegatten nach der Scheidung verhindern will, weil daserreichte Lebensniveau als gleichwertige Leistung auch desjenigen Ehegattenangesehen wird, der zugunsten von Ehe und Familie auf eine eigene Berufstä-tigkeit verzichtet hat. Die Regelung schränkt in verfassungskonformer Weiseden Grundsatz der nachehelichen wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569BGB) zugunsten der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung ein ([X.]Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. - FamRZ 1981, 745, 750 ff.; Senats-urteil vom 27. April 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 678, 679; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 439; Born [X.] aaO 542). Schließlich solldurch § 1574 Abs. 2 BGB sichergestellt werden, daß Ehegatten, die ihr eige-nes berufliches Fortkommen um der Familie willen hintangestellt und den wirt-schaftlichen und [X.] Aufstieg des anderen Ehegatten gefördert haben,nicht nach der Scheidung eine Tätigkeit ausüben müssen, die unter dem eheli-chen Lebensstandard liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 129; 7/4361 S. 17). Die [X.] orientiert sich an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachtenLeistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch [X.] 17 -einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstan-dard teilhaben.7. Zur Verwirklichung einer derartigen gleichmäßigen Teilhabe werdenin der Literatur (vgl. die obigen Zitate, ferner Übersicht bei [X.]/[X.] aaO[X.]. 945) verschiedene Wege vorgeschlagen:a) Eine verbreitete Meinung geht von der Tatsache aus, daß das [X.] von Frauen in den letzten rund 25 Jahren stetig gestiegen ist (1975:22,7 Jahre; 1996: 27,6 Jahre; 1998: 28 Jahre, vgl. [X.] [X.] 1977, 70; 1998, 70; 2000, 69) und schließt daraus,daß Frauen vor der Eheschließung in aller Regel einen Beruf erlernt und aus-geübt haben und ihn nach der Heirat erst aufgeben, wenn die Betreuung vonKindern, die man nicht Hilfspersonen überlassen will, dies erfordert. Daran wirddie (widerlegliche) Vermutung geknüpft, daß die Ehegatten nach den heutigenGepflogenheiten in aller Regel die Vorstellung haben, daß die Berufstätigkeitnur für die Phase der Kindesbetreuung unterbrochen werden soll und der [X.] Ehegatte danach in den Erwerbsprozeß zurückkehrt, vorausgesetzt,seine Gesundheit, seine berufliche Qualifikation und die Arbeitsmarktlage [X.] dies nach dem [X.]ablauf zu. Dem ist einzuräumen, daß Ehen, in denendie Ehefrau den Haushalt führt und Kinder betreut, in der [X.] Wirklichkeitnicht mehr generell und auf Dauer dem Typ der [X.] [X.] werden können, sondern in stark gestiegenem Maße nurmehr vorüber-gehend in dieser Form geführt werden und sich die Ehegatten nach ihren [X.] Bedürfnissen auch zur (Wieder-)Aufnahme einer Doppel- oder Zuver-dienerehe entschließen. Auch ist es nicht mehr stets die Ehefrau, die [X.] und Kinderbetreuung übernimmt, vielmehr kann diese Auf-gabe, je nach Berufschancen und Arbeitsmarktlage, auch dem Ehemann zu-- 18 -fallen oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Den Ehegatten [X.] solche - gegebenenfalls phasenweise - Aufteilung der Übernahme vonErwerbs- und Familienpflichten nicht nur durch die Möglichkeit eines staatli-chen Erziehungsgeldes erleichtert, sondern auch die Arbeitswelt enthält sowohlim öffentlichen Dienst als auch in privaten Arbeitsverhältnissen Beurlaubungs-oder Rückkehrmöglichkeiten (vgl. [X.] [X.] aaO 894). Anreize zurWiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben sich schließlich auch aus [X.] des Aufbaues einer eigenen Alterssicherung, zumal rentenrechtlicheVorschriften u.a. den Bezug einer vorzeitigen Rente wegen [X.] in den letzten fünf Jahren vor Eintritt [X.] abhängig machen (vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1Nr. 2 [X.] und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenre-formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ab 1. Januar 2001, [X.]. 1997 [X.]. 2998 und [X.]. 1999 I S. 388; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 a[X.]. 137, 138).Auch wenn an diesen Wandel der [X.] Verhältnisse vielfach [X.] geknüpft werden kann, daß die Wiederaufnahme der [X.] der Kindesbetreuungsphase schon in der Ehe angelegt war [X.] schon deshalb zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens im Rah-men der Anwendung der Differenzmethode führen kann, vermag diese Überle-gung indes nicht die Fälle kinderloser Ehen zu lösen, in denen ein Ehegattenur den Haushalt geführt und sein eigenes berufliches Fortkommen um [X.] willen oder im Interesse des beruflichen Einsatzes und der Karriere desanderen Ehegatten - sei es bei Auslandsaufenthalten oder sonstigen Verset-zungen - hintangestellt hat. Ein solcher Ehegatte verdient nicht weniger Schutzals ein kindesbetreuender Ehegatte. Auch zeigt sich in diesen Fällen, daß eineAbgrenzung danach, ob die Berufstätigkeit auch ohne die Trennung aufge-- 19 -nommen worden wäre, nicht weiterhilft. Die durch die Aufgabe der eigenen Be-rufstätigkeit entstandenen ehebedingten Nachteile wirken - bei Anwendung der[X.] - auch nachehezeitlich fort, wenn nach der Scheidung,wie nicht selten bei kinderlosen Ehen, eine Berufstätigkeit wieder aufgenom-men, aber der Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des anderen Ehe-gatten bemessen wird.b) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten beider Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine "Monetarisierung"der Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil [X.] ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezoge-nen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den [X.] Nr. 6, s. FamRZ [X.]. [X.]; vgl. [X.]/[X.] aaO S. 243; [X.] aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in [X.] die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten [X.] § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - [X.] [X.] 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessungvon Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwik-kelt wurden (vgl. [X.] aaO S. 984; [X.] aaO S. 1121). Diskutiert wird indiesem Zusammenhang auch eine Verdoppelung der [X.] des [X.] Ehegatten, weil nach der [X.] des § 1360Abs. 1 Satz 2 BGB die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleichzusetzensei. Zu Recht wird jedoch diese Berechnungsweise mit dem Hinweis daraufverworfen, daß eine solche Verdoppelung nicht der Lebenswirklichkeit entspre-che und die Haushaltsführung als eigenständiger Umstand zu beurteilen sei,der die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso bestimme wie etwa ein [X.] im eigenen Heim (vgl. [X.] aaO S. 1121). Im übrigen wird gegen diefiktive Monetarisierung eingewandt, daß sie wegen der Unterschiedlichkeit der- 20 -Ehetypen nicht praktikabel sei und den jeweiligen individuellen Leistungen [X.] für die Familie nicht angemessen Rechnung trage (vgl. [X.]FamRZ 2000 aaO [X.], 136; zweifelnd auch [X.] aaO S. 200; [X.] 2000, 13 ff.; [X.] FamRZ 2000, 14 ff.). Auch könne sie die Mehrzahlderjenigen Fälle nicht befriedigend lösen, in denen der haushaltsführendeEhegatte nach der Scheidung etwa wegen Kindesbetreuung oder alters- oderkrankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder auf dem Arbeitsmarkt keine ange-messene Tätigkeit mehr findet. Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte werdeihm in solchen Fällen ohnehin nur den [X.] nach dem fortgeschrie-benen, real zur Verfügung stehenden Einkommen gewähren können. Ein Zu-griff auf gegebenenfalls weitere, nicht in der Ehe angelegte Einkünfte des [X.] sei nach der Ausrichtung des § 1578 BGB nicht möglich. [X.] der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen erfordere esnämlich andererseits nicht, die [X.] nachträglich durch diehälftige Beteiligung am verfügbaren Einkommen zu vergüten. Solange daherder haushaltsführende Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung z.B. [X.], Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte beziehen kön-ne, verbleibe es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden ehe[X.] Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätig-keit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersat-zeinkommen vorhanden sei, müßten beide Ehegatten in gleicher Weise dietrennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hin-nehmen (vgl. [X.] aaO S. 200; [X.] aaO S. 1117, 1118).c) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit [X.] Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedarf es indessen nicht. Jedenfallsin den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach [X.] ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als- 21 -Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehenwerden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach [X.] einzubeziehen.Das knüpft an die Überlegung an, daß die während der Ehe [X.] den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlichverbessert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzu-sehen ist, und trägt dem Grundsatz Rechnung, daß der in dieser Weise vonbeiden Ehegatten erreichte Lebensstandard ihnen auch nach der Scheidung zugleichen Teilen zustehen soll. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach [X.] eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den [X.] hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit an-gesehen werden. Der Wert seiner [X.] spiegelt sich dann indem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen [X.] ungewöhnlichen, vom [X.] erheblich abweichenden Karriereent-wicklung abgesehen. Insofern bildet § 1578 BGB - ebenso wie bei [X.] des Unterhaltspflichtigen - auch eine Begren-zung für die [X.]. Aus dieser Sicht erscheint es gerechtfertigt,dieses Einkommen in die [X.] einzubeziehen und in die Diffe-renzrechnung einzustellen. Damit ist gewährleistet, daß - ebenso wie früher dieFamilienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr dasbeiderseitige Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmä-ßigen Teilhabe geteilt wird. Eine wirtschaftliche Benachteiligung des unter-haltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten tritt durch [X.] nicht ein, zumal eine Entlastung durch die zeitliche Begren-zung des Unterhalts gemäß den §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGBmöglich ist. Es wird lediglich vermieden, daß - wie es bei der [X.] wäre - zu Lasten des [X.] Ehegatten eine Be-- 22 -rücksichtigung seines Einkommens bei der [X.] unterbleibt undnur der unterhaltspflichtige Ehegatte einseitig entlastet wird ([X.] aaO S. 200,201; derselbe in [X.]/[X.] aaO [X.]. 945; [X.] in Handbuch [X.] aaO [X.]. 403 d; [X.] [X.], aaO 896; derselbe FamRZ 1984,aaO S. 538; im Ergebnis ebenso [X.] aaO S. 1119; [X.] aaO S. 393; Born[X.], aaO S. 548).8. Die vom [X.] gewählte Lösung, ein Ersatzeinkommender Klägerin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, entspricht im [X.] diesem Ansatz. Daß es dabei statt der [X.] die [X.] ge-wählt hat, macht keinen Unterschied, da hier beide Berechnungsweisen zumselben Ergebnis führen. Die [X.] hat lediglich den Vorzug derbesseren Verständlichkeit gegenüber der verkürzenden Differenzmethode. Dievom [X.] vorgenommene Aufteilung des erzielbaren Erwerbsein-kommens von monatlich 1.291 DM in einen Anteil von 1/3 als prägendes Ein-kommen (= 430 DM), welches dem früheren prägenden Einkommen der Kläge-rin aus der Fußpflegetätigkeit entsprechen soll, und von 2/3 als Ersatzeinkom-men für die Haushaltsführung (= 861 DM) führt zu keiner Abweichung, weil [X.] jetzt erzielte Erwerbseinkommen an die Stelle des Wertes der Haus-haltsführung tritt.9. Daß das [X.] auch die Zinseinkünfte der Klägerin inHöhe von monatlich 407 DM als Ersatzeinkommen berücksichtigt hat, die sieaus dem nach Verkauf des Hauses und nach Ablösung von Schulden und [X.] an den Beklagten verbliebenen [X.] kann, ist in der Sache zutreffend. Während der Ehe waren die ehelichenLebensverhältnisse der Parteien geprägt durch das mietfreie Wohnen im [X.] Klägerin, so daß sich der eheangemessene Bedarf grundsätzlich auch- 23 -durch die daraus gezogenen [X.] erhöhte. Mit dem Verkauf [X.] nach der Scheidung sind diese [X.] jedoch für beide Ehe-gatten entfallen, so daß ein (fiktiver) Ansatz des [X.] nicht mehr [X.] kommt. Diese Einbuße muß von beiden Ehegatten getragen werden(vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 989, 991 f.;[X.] aaO S. 1120). [X.] sind allerdings auf Seiten der Klägerin [X.] aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils ge-treten sind und daher mit in die [X.] bzw. - nach der Berechnungsweisedes [X.]s - in die [X.] einzubeziehen sind (vgl.Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - [X.] - zur [X.] bestimmt;vgl. a. 13. [X.] 1999, Beschlüsse [X.], [X.] Schriften zum Familienrecht).- 24 -Danach hält die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin [X.] Grundlage der vom [X.] festgestellten Einkünfte, gegen [X.] Parteien im Revisionsverfahren keine Einwände erhoben haben, im [X.] rechtlicher Nachprüfung stand.[X.] [X.] Ger-ber Weber-Monecke [X.]

Meta

XII ZR 343/99

13.06.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. XII ZR 343/99 (REWIS RS 2001, 2273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2273

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