Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. XII ZR 10/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3339

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte [X.] der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des [X.] einzubeziehen (im Anschluß an die [X.]surteile vom 13. Juni 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 1693). [X.], Urteil vom 5. Mai 2004 - [X.] - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 19. Juni 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Tren-nungsunterhalt in Höhe von 400 • für die [X.] von September bis Dezember 2001, in Höhe von 286 • für die [X.] von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 386 • für die [X.] ab August 2002 zu [X.]. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Kläge-rin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/7 und der [X.] 6/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 26. März 2004 geschieden worden ist, streiten um Trennungsun-terhalt für die [X.] ab September 2001. Der Beklagte verfügte im Jahre 2001 nach Abzug der Verbindlichkeiten für das Einfamilienhaus der Parteien und des mit Jugendamtsurkunde aner-kannten Unterhalts für die 1991 geborenen Kinder [X.] und [X.] über ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.100 DM. Durch den Wegfall von Provisionszahlungen und den Wechsel der Steuerklasse ist das anrechenbare Einkommen für die [X.] von Januar bis Juli 2002 auf monat-lich 1.600 • und für die [X.] ab August 2002 auf monatlich 1.350 • gesunken. Die Klägerin erzielte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit monatliche anre-chenbare Einkünfte in Höhe von 300 DM im Jahre 2001 und von 150 • in der [X.] von Januar bis Juli 2002. Seit der Trennung im März 2001 lebte sie mit den beiden Kindern zunächst mietfrei in dem Einfamilienhaus der Parteien und seit August 2002 in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefähr-ten W. Der Wert des mietfreien Wohnens belief sich im Jahre 2001 auf monat-lich 500 DM und in der [X.] von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 250 •. Das Amtsgericht hat die u.a. auf monatlichen Trennungsunterhalt in [X.] von 1.064 DM für die [X.] bis April 2002 und von 1.192 DM für die [X.] ab Mai 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den Beklagten verurteilt, an sie monatlichen Trennungsun-terhalt in Höhe von 375 • für die [X.] von September bis Dezember 2001, in Höhe von 175 • für die [X.] von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 125 • für die [X.] ab August 2002 zu zahlen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht, das die Revision wegen der Bewertung der [X.] für den neuen Lebenspartner im Wege der [X.] zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des [X.] maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien zwar auch [X.] zu berücksichtigen, die sich als [X.] der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von [X.] gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen [X.] nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf [X.] beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewertung eine Gleichsetzung mit [X.]n ausschließe. Die ehe-lichen Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch [X.] gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche [X.] seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätig-keit. Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus [X.] von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden [X.]punkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der - 5 - Haushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der [X.] vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.

I[X.] Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Der [X.] hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die [X.] des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt [X.] werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den [X.] der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen [X.] erreichten [X.] Standard ([X.]surteil [X.] 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die [X.] an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung anderer-seits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der [X.] Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-herige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner [X.] dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom [X.] er-heblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte - 6 - Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ([X.]surteil [X.] aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das [X.] ausdrücklich gebil-ligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den [X.] für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-zicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit ([X.] 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529). Diese Rechtsprechung hat der [X.] auch auf die Behandlung des Wer-tes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner er-streckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei [X.] annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des [X.] gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an ([X.]surteil vom 5. September 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 1693, 1694). - 7 - Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lite-ratur angeschlossen (vgl. [X.]/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. [2003] [X.]. 1013; Weinreich/[X.] Kompaktkommentar Familienrecht [2002] § 1578 [X.]. 32; [X.]/[X.]/ [X.], Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [2002] [X.]. 442 und 488 ff.; [X.]/[X.] [X.] [2003] § 1577 [X.]. 10 ff.; zunächst auch noch [X.]/von [X.]/[X.] Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. [2002] [X.]. [X.]. 259, 283 b; [X.], 1603, 1607 ff.; [X.] FamRZ 2003, 641, 642 ff.; [X.] FamRZ 2001, 1653, 1656; [X.] 2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des [X.] [X.] <[X.]> 2001 und der von [X.] geleitete Arbeitskreis 13 des 15. [X.] 2003 haben sich für die Be-rücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebens-partner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung sind: [X.] 2003, 329; [X.] 2002, 337; nunmehr auch [X.] FamRZ 2003, 272, 274; [X.]/[X.], Unterhaltsrecht 6. Aufl. [2004] § 4 [X.]. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd [X.] FamRZ 2003, 265, 270; [X.] FamRZ 2003, 983 und [X.] 2003, 42). 2. Auch nach erneuter Prüfung hält der [X.] an seiner Auffassung fest, daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surro-gat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorge-brachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Recht-sprechung des [X.]s und des [X.]. a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung ge-schützten gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei - 8 - der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als auch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringe-ren Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienun-terhalt beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen [X.] der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Daraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten nicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung ([X.] aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht an einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er beruht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kin-derbetreuung. Die [X.] orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits ge-prägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht etwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. [X.] Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es aus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen [X.] - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen [X.] lediglich als Richtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererzie-hung) während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten ([X.] aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen - 9 - Partner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht daher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners [X.] oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrenn-bar mit der persönlichen Beziehung verbunden sind. Von unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berück-sichtigende Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit auch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine Erhöhung des [X.] wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererzie-hung nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kin-dererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung [X.] Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tre-tendes [X.] vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen [X.] hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder sind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden [X.] als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen [X.] kommt es nach der Rechtsprechung des [X.]s und - 10 - des [X.] nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Ent-gelt tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind. b) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der [X.] angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die [X.] nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die frü-heren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende [X.] begründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der während bestehender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten aber auch bei [X.] Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verän-dert damit die ehelichen Lebensverhältnisse ([X.]surteil vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse nach der vom [X.] angewandten Surrogat-methode grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen [X.]s. Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren [X.] tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später durch dessen Umfang beziffern ([X.] aaO, 120 f.). c) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der Versorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf Billigkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen trennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die Anwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unter-haltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt. Danach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon [X.] 11 - rend der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des [X.] zwar nicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene Einkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur [X.] zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der durch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit. 3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen Feststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der [X.] selbst abschlie-ßend entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung: a) September bis Dezember 2001: anrechenbare Einkünfte des Beklagten 4.100 DM abzüglich eigener Einkünfte der Klägerin - 300 DM abzüglich anrechenbarer Versorgungs- leistungen für den neuen Lebenspartner - 400 DM Einkommensdifferenz 3.400 DM Unterhaltsbedarf der Klägerin (3/7) 1.457 DM abzüglich vom Beklagten gewährtes mietfreies Wohnen - 500 DM verbleibender Unterhaltsbedarf 957 DM

Der Unterhaltsbedarf für die [X.] bis einschließlich Dezember 2001 [X.] sich somit jedenfalls auf die noch verlangten 400 • monatlich. b) Unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Beklagten ergibt sich für die [X.] von Januar bis Juli 2002 monatlich eine Einkommensdif-ferenz von 1.250 • (1.600 • anrechenbares Einkommen des Beklagten - 150 • eigenes Einkommen der Klägerin - 200 • Versorgungsleistungen) und ein Un-- 12 - terhaltsanspruch von 286 • (1.250 x 3/7 [X.] 250 • mitfreies Wohnen). Ab August 2002 sind die Einkünfte der Klägerin und die mietfreie Wohnensgewährung ent-fallen. Dafür ist der Wert der Versorgungsleistungen für den neuen [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nun-mehr mit monatlich 450 • zu bemessen. Das ergibt eine Einkommensdifferenz von 900 • (1.350 • - 450 •) und einen Unterhaltsanspruch von monatlich 386 • (900 • x 3/7). Hahne

[X.] [X.] für den urlaubsbedingt abwesenden Ri[X.] [X.]

Hahne

Dose

Meta

XII ZR 10/03

05.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. XII ZR 10/03 (REWIS RS 2004, 3339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3339

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