Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 273/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4112

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 273/02 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 1577 Abs. 2, 1578, 1582, 1609 Abs. 2, a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljähri-ge Kinder (§ 1603 Abs. 2 [X.]) mit einem nach § 1582 [X.] bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des [X.]urteils [X.] 104, 158 = [X.], 705). b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die [X.] bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der [X.] vollständig unberücksichtigt (Fortführung der [X.]surteile [X.] 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.], 518). [X.], Urteil vom 13. April 2005 - [X.][X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. [X.] für Familiensachen - des [X.] vom 2. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung zweier [X.] über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kläger sind minderjähri-ge Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die Mutter der Kläger ist neben der Kindeserziehung in Teilzeit (3/4 Stel-le) berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM. Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.393 DM. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist im Oktober 1999 ein [X.] Kind hervorgegangen, das von der nicht erwerbstätigen Ehefrau des [X.] 3 - klagten betreut wird. Im Haushalt der Ehegatten leben außerdem zwei weitere Kinder der neuen Ehefrau des Beklagten. Mit [X.] vom 18. Januar 2001 hatte sich der Beklagte verpflichtet, an die Kläger jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 289 DM zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung der [X.] verurteilt, nebst [X.] monatlichen Unter-halt an den Kläger zu 1 für die [X.] ab Juli 2001 in Höhe von 213 • und für die [X.] ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 212 • sowie an den Kläger zu 2 für die [X.] ab Juli 2001 in Höhe von 180 • zu zahlen. Mit seiner Berufung hat der [X.] zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er in Abänderung der [X.] zu höheren monatlichen Unterhaltszahlungen als 200 • ab Juli 2001 sowie 180 • ab Januar 2002 an den Kläger zu 1 und als 165 • ab Juli 2001 sowie 150 • ab Januar 2002 an den Kläger zu 2 verurteilt wurde. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

- 4 - I. Das [X.], dessen Urteil in [X.], 611 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil den Klägern jedenfalls ein Unterhaltsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe. Von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten sei der [X.] zu den [X.]en Leistungen nicht in Abzug zu bringen. Kreditbelastungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses könnten ebenfalls nicht abgesetzt werden, weil dem ein Wohnwert in gleicher Höhe gegenüber-stehe und der Beklagte diese Verbindlichkeiten in Kenntnis seiner Unterhalts-verpflichtung eingegangen sei und dadurch Vermögensbildung betreibe. Kosten für den Unterhalt der zweiten Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil die neue Ehefrau bei der [X.] gegen-über den Klägern und der geschiedenen Ehefrau nachrangig sei. Das gelte auch dann, wenn der ersten Ehefrau ein Unterhaltsanspruch zustehe, sie [X.]n aber nicht geltend mache. Der geschiedenen Ehefrau des Beklagten stehe noch ein Unterhaltsanspruch zu, weil ihre eigenen, überobligatorisch erzielten Einkünfte lediglich zur Hälfte - und zwar im Wege der Differenzmethode - in die Unterhaltsberechnung einzustellen seien. Weil die geschiedene Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch nicht geltend mache, stehe das für [X.] ein-setzbare Einkommen des Beklagten allein für den Unterhalt der Kläger und des mit ihnen gleichrangigen [X.] des Beklagten aus zweiter Ehe zur Verfügung. Die dann durchzuführende Mangelfallberechnung ergebe eine erhöhte Unter-haltsquote in Höhe von 94,83 %. Von dem sich so ergebenden [X.] sei das an die Mutter der Kläger ausgezahlte Kindergeld nach § 1612 b Abs. 5 [X.] auch nicht teilweise abzuziehen. Damit übersteige der geschuldete Unter-halt sogar den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag. - 5 - [X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß in die Mangelfallberechnung Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau des [X.]n dann nicht einzubeziehen sind, wenn der geschiedenen Ehefrau, der Mutter der Kläger, noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Reichen die Mittel, die nach Deckung des Selbstbehalts des Verpflichteten für den Unterhalt mehrerer Berechtigter zur Verfügung stehen, nicht aus, sämtliche Ansprüche zu erfüllen, so sind gleichrangig Berechtigte anteilig zu befriedigen. Hingegen kommt ein nachrangig Berechtigter mit seinem Anspruch nur zum Zuge, soweit nach voller Befriedigung der vorrangigen Ansprüche ein freier Be-trag verbleibt ([X.] Urteil vom 23. Januar 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 555, 557). Hier hat das Berufungsgericht die neue Ehefrau des Beklagten [X.] als gegenüber den minderjährigen Kindern nachrangig behandelt. a) Allerdings sind die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nach ihrem Wortlaut in sich widersprüchlich. Denn § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, daß "der Ehegatte" - also sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte ([X.] 66, 84, 87) - den minderjährigen unverheirateten Kindern und den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern im Rang gleichsteht. Danach hätten sowohl die Mutter der Kläger als auch die neue Ehefrau des [X.]n denselben Rang wie die Kläger und das aus der zweiten Ehe hervorge-gangene weitere minderjährige Kind des Beklagten. Andererseits sieht § 1582 [X.] vor, daß bei mehreren unterhaltsbedürftigen Ehegatten der geschiedene Ehegatte jedenfalls wegen seiner Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1576 [X.] oder bei langer Ehedauer dem neuen Ehegatten vorgeht ([X.] 108, - 6 - 351 = [X.], 1821, 1823). Mit dieser Rechtsfolge wäre es nicht verein-bar, die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sowohl den Ansprü-chen eines geschiedenen Ehegatten als auch denen eines neuen Ehegatten im Rang gleichzustellen. Weil das Gesetz wegen des Widerspruchs zwischen § 1582 [X.] einer-seits und § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] andererseits keine zwingende Regelung vorgibt, bedarf es einer Auslegung über den Wortlaut der widerstreitenden Re-gelungen hinaus. Diese muß sich von dem Ziel leiten lassen, dem mit den [X.] verfolgten Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, der darin zu sehen ist, in [X.] in erster Linie den Unterhalt bestimmter, als beson-ders schutzwürdig anerkannter Angehöriger zu sichern. Zu den nach dem [X.] in besonderem Maße schutzbedürftigen und schutzwürdigen Unterhaltsberechtigten gehören zunächst die minderjährigen unverheirateten und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder (§ 1609 Abs. 1 und 2 [X.]), denen die Eltern nach § 1603 Abs. 2 [X.] - über den Maßstab des § 1603 Abs. 1 [X.] hinaus - erweitert unterhaltspflichtig sind. Neben ihnen räumt das Gesetz in den Fällen des § 1582 [X.] als Nachwirkung der früheren Ehe dem geschiedenen Ehegatten einen besonderen Schutz ein, der seinen Niederschlag in dem Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten des [X.] findet. Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzt sich in [X.] uneingeschränkt durch ([X.]urteil vom 23. April 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 790, 792), selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall, auch unter Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe ([X.] 108, [X.]O = FamRZ [X.]O, 1824), darauf verwiesen wird, für seinen Unterhalt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Un-terhaltspflichtige auf diese Weise gehalten ist, den ihm an sich für seine eige-nen Bedürfnisse zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen ([X.] 66, 84, 94 ff.). Dem in dieser Weise gekennzeichneten [X.] 7 - nis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten kann bei [X.] minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Mangel-fällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 [X.] im Wege der teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt wird, daß der in § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordnete [X.] mit "dem Ehegatten" nur für den nach § 1582 [X.] privilegierten geschiedenen, und nicht auch für den (relativ) nach-rangigen neuen Ehegatten gilt ([X.]urteil [X.] 104, 158, 165 = [X.], 705, 707 m.w.[X.]). b) Allerdings ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 1609 Abs. 2 [X.] nur für solche Fälle geboten, in denen Unterhaltsansprüche zweier (geschiedener) Ehefrauen nebeneinander bestehen und deswegen zu klären ist, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen [X.] ist. Nur in solchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzli-chen Vorschriften geboten, den (relativen) Nachrang der späteren Ehefrau ge-genüber der ersten Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den min-derjährigen und den privilegierten volljährigen Kindern zu übertragen. Aus § 1582 [X.] folgt deswegen kein genereller Nachrang neuer Ehegatten gegen-über minderjährigen Kindern auch für solche Fälle, in denen dem (relativ) [X.] geschiedenen Ehegatten kein Unterhalt zusteht. Denn ist die geschie-dene Ehefrau des Unterhaltspflichtigen nicht (mehr) unterhaltsberechtigt, spricht nichts gegen den vom Wortlaut des § 1609 Abs. 2 [X.] gebotenen [X.] der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder auch mit denen neuer [X.]. Das sog. relative Rangverhältnis eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten kommt also dann nicht zum Tragen, wenn nur der [X.] des neuen Ehegatten mit den Unterhaltsansprüchen der [X.] konkurriert ([X.] FamRZ 1993, 1239; [X.] FamRZ - 8 - 1993, 1237, 1238; [X.] FamRZ 1999, 250; [X.] FamRZ 1999, 251 f.). c) Steht dem geschiedenen Ehegatten allerdings an sich ein Unterhalts-anspruch zu und macht er diesen lediglich nicht geltend, um wenigstens den Regelbedarf seiner minderjährigen Kinder zu sichern, bleibt es bei dem (relati-ven) Nachrang des neuen Ehegatten gemäß § 1582 [X.], mit der Folge, daß diesem die minderjährigen Kinder im Rang vorgehen. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Widerspruch zwischen § 1609 Abs. 2 [X.] und § 1582 [X.] bereits dann besteht, wenn der geschiedene und der neue Ehegatte neben den Kindern unterhaltsberechtigt sind. Denn § 1582 [X.] stellt nicht darauf ab, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend macht, sondern lediglich darauf, ob dieser nach dem Gesetz überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Zwar entfällt das relative Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche zweier Ehegatten immer dann, wenn dem geschiedenen Ehegatten schon kein Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1581 [X.] zusteht, wenn er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist oder wenn der Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen entfallen ist. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn der geschiedene Ehegatte - z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung - wirksam auf nachehelichen Ehegattenunter-halt verzichtet hat (§ 1585 c [X.]). Auch dann fehlt es an einem [X.] der geschiedenen Ehefrau, der über den Vorrang nach § 1582 [X.] das Rangverhältnis der neuen Ehefrau zu den minderjährigen Kindern beeinflussen könnte (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 5 [X.] 52; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.]. [X.] 494; [X.]/[X.]/[X.] Praxishandbuch Familienrecht September 2004 Teil K [X.] 18; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht Januar 2004 4. Kap. [X.] 34; wohl auch [X.]/[X.] [X.]. [X.] 3121). - 9 - Anders ist die Rechtslage hingegen zu beurteilen, wenn der geschiedene Ehegatte noch immer unterhaltsberechtigt ist und er seine Ansprüche lediglich nicht geltend macht, sei es um den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht zu gefährden, sei es auch in Unkenntnis seiner Unterhaltsberechtigung oder aus anderen Gründen. Dann bleibt es beim (relativen) Vorrang der [X.] und bei der sich nach der Rechtsprechung des [X.] im Wege der teleologischen Reduktion des § 1609 Abs. 2 [X.] ergebenden Nachrangigkeit der Unterhaltsansprüche einer neuen Ehefrau auch gegenüber den [X.]n minderjähriger Kinder. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte nicht gezwungen sein kann, einen eigenen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend zu machen, nur um den Vorrang der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder vor denen eines neuen Ehegatten zu wahren (so auch AnwK-[X.]/[X.] 2005 § 1582 [X.] 10; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-terhalts 9. Aufl. [X.] 96; a.[X.]/[X.] [X.] Neubearbeitung 2000 § 1609 [X.] 30; [X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.] 2260; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1609 [X.] 3). Insbesondere wenn der geschiedene Ehegatte die Durchsetzung seiner eigenen Unterhaltsansprüche deswegen unterläßt, weil er seinen Kindern eine höhere Quote bei der Mangelverteilung sichern will, liegt darin eine zweckge-richtete Verfügung, die nicht dazu dient, dem sonst nachrangigen Recht des neuen Ehegatten [X.] mit dem Kindesunterhalt zu verschaffen. Damit verzichtet der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte weder auf seinen Unterhaltsanspruch, noch auf den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten. Die fehlende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau ist deswegen nach der Zweckrichtung mit freiwilligen Leistungen Dritter ver-gleichbar, die ebenfalls nur demjenigen zugute kommen, dem sie nach der Be-stimmung des nicht Leistungsverpflichteten allein Vorteile erbringen sollen (vgl. - 10 - [X.]urteil vom 25. Juni 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 879; [X.]/ [X.] [X.]O § 3 [X.] 114 a). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Mutter der Kläger nach § 1585 b Abs. 2 [X.] mangels Verzugs oder Rechtshängigkeit ihres [X.] keinen rückständigen Unterhalt mehr verlangen kann. Auch dann verbleibt es bei dem einmal entstandenen (relativen) Vorrang gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach § 1582 [X.]. 2. Mithin kommt es darauf an, ob der Mutter der Kläger ein [X.] zusteht. Das wird maßgeblich davon abhängen, ob die Erwerbstätigkeit der Mutter neben der Kindesbetreuung als überobligatorische Tätigkeit anzuse-hen ist und ob, in welchem Umfang und auf welche Weise ihr Einkommen aus solcher Tätigkeit in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. a) Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiven [X.] der geschiedenen Ehefrau des Beklagten von ihrem Nettoein-kommen nach Abzug berufsbedingter Kosten lediglich die Hälfte in die Unter-haltsberechnung eingestellt hat, hält dieses den Angriffen der Revision nicht stand. [X.]) Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des [X.] geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 [X.] bei der Unterhaltsberechnung zu [X.] ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des [X.] nicht pauschal beant-worten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab-hängig (vgl. zuletzt [X.]urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 m.w.[X.]). Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Be-rufstätigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein ([X.]urteil vom 23. Sep-- 11 - tember 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 1159, 1161). Ein überobligato-risch erzieltes Einkommen ist bei der [X.] deswegen nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Über die Anrechnung ist vielmehr nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Betrag abge-setzt wird, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene an-derweitige Betreuung des Kindes aufgewendet werden muß (sog. konkreter Betreuungsaufwand; AnwK-[X.]/[X.] § 1577 [X.] 64 m.w.[X.], zum [X.] vgl. [X.]urteile vom 19. Mai 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 779, 780, vom 26. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 29. November 2000 - [X.] ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der [X.] aber auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungs-kosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen Ehe mitbetreut, (vgl. [X.]urteile vom 29. Juni 1983 - [X.] - veröffentlicht bei [X.] und vom 29. November 2000, [X.]O). [X.]) In welchem Umfang ein überobligatorisch erzieltes Einkommen nach diesen Grundsätzen unberücksichtigt bleiben kann, muß zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der [X.] hat einen Abzug von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des [X.] dessen 13 und 14 Jahre alte Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht beanstandet ([X.]urteil vom 23. April 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 790, 791). Dabei entzieht sich die Bemessung des nach § 1577 Abs. 2 [X.] anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens allerdings nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einer schematischen Beurteilung und hängt im Einzelfall davon ab, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren - 12 - ist und ob und ggf. zu welchen [X.]en die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs zeitweise der Betreuung ohnehin nicht bedürfen ([X.]ur-teil vom 29. November 2000 [X.]O). Der vom Berufungsgericht lediglich pauschal bemessene hälftige Ansatz der von der Mutter der Kläger erzielten Einkünfte hält diesen Anforderungen nicht stand. Konkrete Betreuungskosten haben die Kläger insoweit nicht vorge-tragen. Bei der Bemessung eines anrechnungsfreien Betrages ist zu berück-sichtigen, daß die Kläger im [X.]punkt der Berufungsentscheidung 13 bzw. 10 Jahre alt waren und ihre Mutter einen Teil ihrer Tätigkeit während einer [X.] ausüben kann, in der die Kläger die Schule besuchen. Letztlich ist im Rahmen der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen, daß die Mutter der Kläger durch ihre Teilzeittätigkeit immerhin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM erzielt, während der Beklagte bei einem Monatseinkommen von ca. 3.400 DM neben den Klägern jedenfalls auch seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe und seiner zweiten Ehefrau unterhaltspflichtig ist. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein der Mutter der Kläger gemäß § 1577 Abs. 2 [X.] nach Billigkeit zuzurechnendes eigenes Einkommen aller-dings im Wege der Differenzmethode berücksichtigt. [X.]) Der [X.] hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der [X.] Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 [X.] nicht nur durch die [X.] des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt [X.] werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den [X.] der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen [X.] - ten erreichten [X.] Standard ([X.]urteil [X.] 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die [X.] an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung anderer-seits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der [X.] Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-herige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner [X.] dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom [X.] er-heblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ([X.]urteil [X.] [X.]O 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das [X.] ausdrücklich gebil-ligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den [X.] für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-zicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit ([X.] 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch [X.]urteile vom 5. Mai 2004 - [X.] ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - [X.] ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173). - 14 - [X.]) Ebenso hat der [X.] bereits entschieden, daß bei der Berechnung des eheangemessenen [X.] gemäß § 1578 [X.] der sich im [X.] fortsetzende Wert der Haushaltstätigkeit auch in den Fällen im Wege der [X.] oder Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die [X.] einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde" ([X.]urteil [X.] 148, 368, 381 = FamRZ 2001, 1687, 1691). Schon damit hatte der [X.] seine frü-here Rechtsprechung (vgl. [X.]urteil vom 21. Januar 1998 - [X.] ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501 m.w.[X.]) aufgegeben, wonach Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht nachhaltig [X.] können, weil der Unterhaltsberechtigte diese Tätigkeit jederzeit wieder [X.] kann (zur Kritik an der früheren Rechtsprechung vgl. [X.] FamRZ 2002, 733, 734). Den Umfang des somit zu berücksichtigenden Einkommens hat der [X.] bislang lediglich negativ dahin abgegrenzt, daß "bei der Berechnung des eheangemessenen [X.] gemäß 1578 [X.] nach der sogenannten [X.] bzw. Differenzmethode – ein vom Unterhaltsberechtigten überobli-gationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen" ist ([X.]urteil vom 22. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.], 518, 520 m.Anm. [X.]). Denn auch als Surrogat kann nur der zu berücksichtigende Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens an die Stelle der eheprägenden [X.] Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung treten. Zu Recht hat das [X.] deswegen den nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 [X.] zu bemessen-den Anteil der überobligationsmäßigen Einkünfte (im folgenden: unterhaltsrele-vanter Anteil) der Mutter der Kläger in die Differenzmethode einbezogen. - 15 - Soweit teilweise aus dieser Rechtsprechung des [X.] hergeleitet wird, ein nicht unterhaltsrelevanter überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil sei im Wege der [X.] in die Unterhaltsberechnung einzube-ziehen ([X.] Anm. zum [X.]urteil vom 22. Januar 2003 [X.]O), verkennt dieses die Rechtsprechung des [X.]. Mit Urteil vom 22. Januar 2003 ([X.]O) hat der [X.] lediglich ausgeführt, daß bei der Berechnung des eheangemes-senen [X.] gemäß § 1578 [X.] der nicht unterhaltsrelevante Teil eines vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielten Einkommens-anteils nicht in die sog. [X.] bzw. Differenzmethode einzubeziehen ist. Damit hat der [X.] seinen schon zuvor angelegten Wechsel der [X.] fortgeführt und entschieden, daß nur der unterhaltsrelevante Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens die ehelichen Lebensverhältnisse [X.] kann und deswegen bei der [X.] nach den ehelichen [X.] zu berücksichtigen ist. Umgekehrt prägt der in Anwendung der §§ 1577 Abs. 2, 242 [X.] nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligati-onsmäßig erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Das gilt allerdings in gleicher Weise auch für die Stufe der Bedarfsdeckung; auch inso-weit ist nur der unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligati-onsmäßig erzielten Einkünfte bleibt bei der [X.] also vollständig unberücksichtigt. Denn eine Einbeziehung des nicht unterhaltsrelevanten Anteils der übe-robligationsmäßig erzielten Einkünfte würde stets zu Ergebnissen führen, die mit der Rechtsprechung des [X.] nicht vereinbar sind. Würde dieser Ein-kommensanteil im Wege der [X.] berücksichtigt, [X.] das schon allgemein der Surrogatrechtsprechung des [X.] zur Bemes-sung des Umfangs der eheprägenden Haushaltstätigkeit bzw. Kindererziehung. Danach ist - von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom [X.] erheb-- 16 - lich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen - ein später erzieltes Ein-kommen regelmäßig mit dem gleichen Betrag sowohl als eheprägend und damit als bedarfsbegründend, als auch als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, was der Anwendung der [X.] bzw. Differenzmethode entspricht. Zudem würde eine Berücksichtigung dieses Anteils stets zu untragbaren Ergebnissen führen. Denn würde auch dieser Einkommensanteil im Wege der [X.] oder Diffe-renzmethode berücksichtigt, stünde der Unterhaltsberechtigte so wie ein Unter-haltsberechtigter, dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Um-fang zurechenbar ist und das deswegen insgesamt im Wege der [X.] bzw. Differenzmethode Berücksichtigung findet. Würde man den nicht unter-haltsrelevanten Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte hingegen im Wege der [X.] berücksichtigen, stünde der Unterhaltsberech-tigte mit überobligationsmäßig erzielten Einkünften sogar schlechter als ein [X.], dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang zurechenbar ist. Zu Recht und im Einklang mit dieser Surrogatrechtsprechung des [X.] hat das Berufungsgericht deswegen dem unterhaltsrelevanten und somit ehe-prägenden Teil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte der geschiedenen Ehefrau des Beklagten auch im Rahmen der Bedarfsdeckung nur Einkünfte in diesem Umfang gegengerechnet. 3. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das [X.] bei der fiktiven Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger zu [X.] haben, ob die Anlage [X.]er Leistungen schon die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe des Beklagten geprägt hat. Dann können diese Beträge, die auch während der Ehezeit für den [X.] nicht zur Verfü-gung standen, bei der fiktiven [X.] ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Zwar sind [X.]e Leistungen des Arbeitgebers grund-- 17 - sätzlich Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher lohnsteuer- und sozialversi-cherungspflichtig. In Höhe der Zusatzleistungen des Arbeitgebers verbleiben sie allerdings anrechnungsfrei, weil sie dem Arbeitnehmer insoweit zweckgebun-den nur für eine Vermögensanlage zur Verfügung stehen. In diesem Umfang sind die [X.]en Leistungen daher mit der Nettoquote von dem Arbeitsentgelt abzuziehen (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien der [X.] Ziff. 10.6 sowie [X.]/[X.] [X.]O [X.] 1086). Nur soweit der [X.] über die zweckgebundenen [X.]en Leistungen seines Arbeit-gebers hinaus Teile seines Arbeitsentgelts [X.] anlegt, sind [X.] als freiwillige Vermögensbildung von seinem Einkommen nicht absetzbar. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger von einem Ein-kommen des Beklagten auszugehen ist, das den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe außer [X.] läßt ([X.] 108, [X.]O = FamRZ [X.]O, 1824). Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 273/02

13.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 273/02 (REWIS RS 2005, 4112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4112

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