Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2017, Az. 1 WB 30/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 2735

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Gegenstand

Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses


Leitsatz

1. Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG (juris: SBG 2016) geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.

2. Die in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 SBG neu geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung gelten gemäß § 65 Abs. 1 SBG nicht für Mandatsträger, die bei Inkrafttreten des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 im Amt waren.

3. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher geltend zu machen. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

4. Für einen Rechtsstreit um die Abberufung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung ist das Truppendienstgericht Nord zuständig.

Tatbestand

1

Die Antragsteller begehren als Mitglieder des [X.] beim [X.] (im Folgenden: [X.]), den Antragsgegner als Mitglied des [X.], hilfsweise als Sprecher dieses Gremiums abzuberufen.

2

Mit Schreiben vom 17. August 2016 beantragte der Antragsteller zu 1) gemeinsam mit weiteren sechzehn Mitgliedern des [X.] beim [X.] gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.]. Zugleich beantragte er gemäß § 36 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.], das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners im [X.] bis zu einer Entscheidung über den [X.] anzuordnen. Den [X.] begründete er wie folgt:

3

1. Der Antragsgegner habe durch die Bekanntgabe eines Abstimmungsergebnisses gegen § 42 [X.] sowie gegen § 1 Abs. 1 und § 6 der Geschäftsordnung des [X.] (im Folgenden: GO [X.]) verstoßen. Bei der Sondersitzung des [X.] im Dezember 2015 sei es zu einer ablehnenden Beschlussfassung des Gremiums zu dem durch das [X.] vorgelegten beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift [X.]/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung ([X.])" gekommen. Der Antragsgegner habe diese Tatsache an das [X.], vertreten durch Staatssekretär ..., übermittelt und dabei das exakte Abstimmungsergebnis ("einstimmig") mitgeteilt. Die vom Gesetzgeber gewollte Anonymität der Beschlüsse des Gremiums sei durch diese Offenlegung des [X.] nicht gewahrt worden. Das habe zu einer Diskreditierung der Mitglieder des [X.] geführt, weil gerade dieser Vorgang mit dem [X.] streitig sei und in der Folge einzelne Mitglieder des Gremiums von Außenstehenden auf das eindeutige und ablehnende Ergebnis angesprochen worden seien.

4

2. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 [X.] und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO [X.] verstoßen. Er sei in der 158. Sitzung im Januar 2016 durch einen mehrheitlichen Gremiumsbeschluss beauftragt worden, eine rechtliche Beratung zu dem beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift [X.]/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung ([X.])" bei einer präzise benannten Kanzlei einzuholen und hierfür eine Kostendeckungszusage beim Ministerium abzufordern. Diesem Auftrag sei der Antragsgegner als Sprecher des [X.] nicht nachgekommen.

5

3. und 4. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 [X.] und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO [X.] verstoßen, weil er auf Sachstandsabfragen zur Umsetzung des Auftrags aus Punkt 2. in der 159. und 160. Sitzung im März 2016 bzw. im Mai 2016 mitgeteilt habe, dass er eine Umsetzung nicht durchgeführt habe. Der Antragsgegner sei insoweit fortgesetzt untätig geblieben.

6

5. Der Antragsgegner habe gegen die GO des [X.] (§ 40 Abs. 3 [X.]) in mehrfacher Hinsicht verstoßen:

7

5. a) Am 2. Dezember 2015 habe er, der Antragsteller zu 1), eine sachliche Auskunft vom Antragsgegner bezüglich eines Vorgangs aus der Vergangenheit erbeten. Sein Begehren habe er anschließend unter genauer Nennung der Sitzung und der zugehörigen Nummer des Tagesordnungspunktes wiederholt. Diesem Auskunftsantrag sei der Antragsgegner bis jetzt nicht nachgekommen. Er gebe darauf keine Antwort. Das stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO [X.] dar.

8

5. b) Ein weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO [X.] liege darin, dass der Antragsteller zu 11) in der 156. Sitzung im September/Oktober 2015 vom Antragsgegner in eigener Sache Auskunft zu bestimmten fehlenden Dokumenten über die Freistellung von Mitgliedern des [X.] erbeten habe. Diese Auskunft habe der Antragsgegner abgelehnt. Auch auf weitere Nachfrage sei der Antragsgegner als Sprecher dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen.

9

5. c) Ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 6 GO [X.] liege darin, dass er am 5. Oktober 2015 den Inspekteur des [X.] zu einer formalen Gesprächsrunde ohne einen weiteren Vertreter des betroffenen Bereiches Heer getroffen habe. Eine Bitte um Terminverschiebung sowie um eine abgestimmte und gemeinsame Terminfindung sei nicht gewünscht gewesen. Die Geschäftsordnung gebiete, dass in Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, der [X.] durch seinen Sprecher sowie zusätzlich und zwingend durch den jeweiligen [X.] oder dessen Vertreter im Amt zu vertreten sei.

5. d) Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Beilage 2 zur GO [X.] liege darin, dass der Antragsgegner als Sprecher zwischen der 155. und 156. Sitzung des [X.] den bis dahin [X.] und ruhenden Unterausschuss 5 ohne vorherigen Gremiumsbeschluss wider besseren Wissens mit der Aufgabe "Einführung der Soldatenarbeitszeitverordnung" nebst einem Vorsitzenden eingerichtet und mit der Themenbearbeitung betraut habe. Das sei ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung des [X.] geschehen und wiege umso schwerer, als das Gremium diese Thematik bereits eindeutig dem existierenden und zuständigen Unterausschuss 4 zugeordnet habe. Dieses Verhalten habe er, der Antragsteller zu 1), auf der 156. Sitzung im Plenum gerügt.

5. e) Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 GO [X.] liege in dem Verhalten des Antragsgegners, in der 159. Sitzung einen von ihm, dem Antragsteller zu 1), gestellten Antrag zur Geschäftsordnung zu ignorieren.

5. f) Gegen § 16 Abs. 7 GO [X.] habe der Antragsgegner in seiner Funktion als Sprecher des Gremiums verstoßen, weil er sich stetig und auf mehreren Sitzungen außerhalb der Reihenfolge selbst das Wort erteilt habe mit der Begründung, sich "im Rahmen der Geschäftsführung" inhaltlich zu der jeweiligen Thematik äußern zu müssen. Diese Handhabung beschneide die Rechte der Mitglieder, welche bereits chronologisch auf der Rednerliste platziert gewesen seien. Außerdem sei die Worterteilung an sich selbst an keiner Stelle in der Geschäftsordnung des [X.] vorgesehen.

5. g) Ein weiterer Verstoß gegen § 6 Abs. 1 GO [X.] ergebe sich aus dem Bericht des [X.] vom 10. Mai 2016. Ihm sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Rahmen der Geschäftsführung an die Leitung des [X.] bezüglich des [X.] zur Soldatenarbeitszeitverordnung ein schriftliches Arbeitsergebnis als Vorschlag des [X.] übermittelt habe. Rechtsverordnungen seien jedoch im [X.] beteiligungsfrei; deshalb entfalle jegliche Äußerungsmöglichkeit ohne einen Gremiumsbeschluss. Weil kein Beteiligungstatbestand vorgelegen habe, greife der Bezug zu § 37 Abs. 1 [X.] nicht für Unterausschüsse des [X.].

Die Notwendigkeit, den Antragsgegner als Mitglied abzuberufen, werde auch dadurch bestätigt, dass dieser in der 162. Sitzung des [X.] vom 19. bis zum 23. September 2016 den Antragsteller zu 3) daran gehindert habe, einen weiteren Antrag zu einem Tagesordnungspunkt zu stellen. Insoweit habe der Antragsgegner diesen Tagesordnungspunkt zurückgezogen. In dieser Sitzung habe es außerdem mehrere Tagesordnungspunkte gegeben, die eine Neuwahl bzw. die Abwahl des Sprechers des [X.] zum Gegenstand gehabt hätten. Daher stehe das Rechtsschutzbedürfnis für den [X.] außer Zweifel. Überdies habe der Antragsgegner als Sprecher in einem Gespräch mit dem Generalinspekteur der [X.] am 24. Oktober 2016 Positionen dargelegt, die nicht dem vom Gremium beschlossenen Positionspapier "[X.]-Position des [X.]" vom 22. September 2016 entsprochen hätten. Alle Antragsteller seien entgegen der Behauptung des Antragsgegners unverändert antragsbefugt. Sie seien auf Grund des in § 65 Abs. 1 [X.] 2016 geregelten Bestandsschutzes nach wie vor im Amt und Mitglieder des [X.]. Die in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 [X.] 2016 neu geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft seien auf sie nicht anwendbar.

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller vier weitere geltend gemachte Abberufungsgründe, darunter die Gründe Nr. 5 h) und 5 i) aus dem Antrag vom 17. August 2016, nicht mehr aufrechterhalten. Im Verlauf des Verfahrens hat der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) dem Senat die ihm überwiegend nachträglich erteilten Vollmachten der Antragsteller zu 2) bis 14) sowie des Antragstellers zu 15) vorgelegt. Im Oktober bzw. Dezember 2016 sind die Antragsteller zu 16) und 17) dem [X.] beigetreten. Im Januar 2017 haben zwei frühere Antragsteller ihre Vollmachten zurückgezogen. Der gemeinsame Bevollmächtigte hält den Antrag trotz verspäteter Vorlage der Vollmachten weiterhin für zulässig. Auch ein Austausch einzelner Antragsteller im Verfahren sei unschädlich, weil im Zeitpunkt der Antragstellung im August 2016 das Quorum für die Antragsbefugnis gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. erreicht gewesen sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner als Mitglied des [X.] beim [X.] abzuberufen,

hilfsweise,

den Antragsgegner als Sprecher des [X.] beim [X.] abzuberufen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass auf das Verfahren das Soldatenbeteiligungsgesetz in der seit dem 2. September 2016 geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller das erforderliche Quorum von einem Viertel der Mitglieder des [X.] nicht erreicht hätten. Der Antragsteller zu 1) erfülle nicht die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.], um als Sprecher für die übrigen Antragsteller aufzutreten. Auch sei zweifelhaft, ob einzelne, bei Dienststellen im Sinne des § 60 [X.] 2016 verwendete oder aus ihrem jeweiligen Organisationsbereich versetzte Antragsteller unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 [X.] 2016 jetzt noch Mitglieder des [X.] seien. Für den Antrag bestehe ferner kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller ausnahmslos Vorgänge aus seiner Geschäftsführung als Sprecher beanstandeten. Insoweit hätten sie vor dem hier anhängigen Verfahren nicht die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Rechtswahrung ausgeschöpft. Dabei sei allenfalls eine Ablösung als Sprecher in Betracht gekommen. Ein Abwahlantrag gegen ihn als Sprecher sei im [X.] jedoch abgelehnt worden. Alle Abberufungsgründe seien in der Sache unbegründet. Pflichtverletzungen, die einem Mitglied des [X.] im Rahmen des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 vorgeworfen werden könnten, seien ihm nicht anzulasten. Bei den [X.] der Antragsteller gehe es nicht um Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, sondern lediglich um die behauptete Missachtung untergesetzlicher Obliegenheiten ohne Rechtsqualität, die in der Geschäftsordnung des [X.] geregelt seien. Die Antragsteller hätten auch keine Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem [X.] und dem [X.] dargelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2017 (Verfahren BVerwG 1 [X.] 5.16) den Antrag der Antragsteller abgelehnt, das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners im [X.] bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.] anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Gerichtsakten BVerwG 1 [X.] 5.16, BVerwG 2 [X.] 2.16 und BVerwG 2 [X.] 1.16 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

1. Der Hauptantrag, den Antragsgegner als Mitglied des [X.] beim [X.] (im Folgenden: [X.]) abzuberufen, hat keinen Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) Für den Antrag ist das [X.] sachlich zuständig.

Das ergibt sich für den [X.]punkt des Eingangs des Antrags beim [X.] am 17. August 2016 aus § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 ([X.] - im Folgenden: [X.] a.F. -). § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. begründete die sachliche Zuständigkeit des [X.]s für den soldatenbeteiligungsrechtlichen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds des [X.]. An dieser sachlichen Zuständigkeit hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 ([X.] 2065 - im Folgenden: [X.] 2016 -) am 2. September 2016 nichts geändert. Sie folgt nunmehr aus § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016.

Der Antrag ist gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit Abschnitt [X.]) des [X.] des [X.]s für das Geschäftsjahr 2017 vom 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden, der für Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zuständig ist.

Auf das Abberufungsverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. waren nach § 36 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. Nach der Verweisung in § 36 Abs. 5 [X.] a.F. auf § 12 [X.] a.F. galt jedoch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 [X.] a.F. im Verfahren über die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft die entsprechende Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Diese gesetzessystematische Diskrepanz (erkannt im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, [X.]. 125/16 vom 11. März 2016 S. 51 zu § 42 [X.]) ist durch § 42 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2016 beseitigt worden, der nunmehr - ohne Übergangsvorschrift - für das Verfahren über die Abberufung als Mitglied des [X.] die entsprechende Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung vorschreibt, die auch für das [X.] gemäß § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2016 inhaltlich unverändert maßgeblich ist.

bb) Der [X.] hat über die Anträge gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2016 in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 169 Satz 1 GVG in öffentlicher Sitzung verhandelt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 [X.] 48.07 - [X.]E 134, 59 Rn. 24).

Die an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Richter sind nach dem Dienstgrad des Antragsgegners herangezogen worden. Zwar gelten - wie dargelegt - für das Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2016 die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend, sodass es nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich auf den Dienstgrad des Beschwerdeführers (Antragstellers) ankäme. Im soldatenbeteiligungsrechtlichen Abberufungsverfahren gibt es jedoch keine einzelnen Antragsteller; antragsberechtigt sind nach § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 nur (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des [X.] und das [X.]. In beiden Fällen fehlt es an einem für die Auswahl [X.] tragfähigen Anknüpfungspunkt. Daher liegt es nahe, auf die Person des im Abberufungsverfahren gleichsam angeschuldigten Soldaten (also des Antragsgegners) abzustellen und die Regelungslücke unter analoger Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu schließen (vgl. [X.], Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der [X.], 7. Aufl. 2012, § 36 [X.] a.F. Rn. 12 Satz 1 und § 11 [X.] a.F. Rn. 26). Dafür spricht ferner, dass auch die übrigen Bestimmungen des § 75 [X.], hier unter anderem § 75 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur maßgeblichen Teilstreitkraft, auch für das Wehrbeschwerdeverfahren gelten.

cc) Die vom Antragsgegner geforderte Beiladung des [X.] ist nicht geboten. Nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt die Beiladung eines Dritten voraus, dass dessen rechtliche Interessen durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden. Das soldatenbeteiligungsrechtliche Abberufungsverfahren ist so ausgestaltet, dass auf der Seite der Antragsteller nur (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des [X.] oder das [X.] stehen können und auf der Seite des Antragsgegners ein einzelnes Mitglied. Der [X.] als Gesamtgremium muss dagegen seine gesetzlich definierten Mitglieder hinnehmen, wie sie aus den Wahlen hervorgehen (§ 35 Abs. 1 - 3 [X.] a.F.; § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] n.F.). Ein rechtlich geschütztes Interesse des [X.] daran, dass seine derzeit amtierenden Mitglieder im Amt bleiben, besteht nicht. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung des [X.] nicht von der Rechtsstellung einer Gemeinde in [X.] Streitigkeiten um das Mandat einzelner Gemeinderäte. Auch in diesen Fällen ist eine Beiladung der [X.] grundsätzlich nicht vorgesehen ([X.], Beschluss vom 24. Juni 1998 - 4 ZB 97.2164 - NVwZ 1999, 60 = juris Rn. 13; [X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl. 2017, § 65 Rn. 12a).

dd) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

In § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 ist die Antragsbefugnis für ein Abberufungsverfahren gegen ein Mitglied des [X.] einerseits dem [X.], andererseits mindestens einem "Viertel der Mitglieder des [X.]" gesetzlich zugewiesen. Der [X.] besteht regulär aus 35 Mitgliedern und aus den Mitgliedern der [X.] im Hauptpersonalrat beim [X.], die dem Gremium hinzutreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 [X.] a.F.; ebenso § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 [X.] 2016). Die letztgenannte Gruppe umfasst regulär 28 Personen. Nach Auskunft der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung besteht der [X.] zurzeit aus 62 Personen. Die Antragsteller zu 1) bis 17) erfüllen das Mindestquorum von danach 16 Mitgliedern des [X.]. [X.] ist insoweit, dass von den im Antrag vom 17. August 2016 genannten und angekündigten Antragstellern nur noch die Antragsteller zu 1) bis 15) das Verfahren betreiben, dass zwei ehemalige Antragsteller im Januar 2017 aus dem Verfahren ausgeschieden sind und dass sich die jetzigen Antragsteller zu 16) und 17) erst im Oktober 2016 bzw. im Dezember 2016 mit entsprechenden Vollmachten dem Verfahren angeschlossen haben.

Für die Antragsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung kommt es auf den [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung an; vorher fehlende Prozessvoraussetzungen können bis zu diesem [X.]punkt grundsätzlich nachgebracht bzw. geheilt werden ([X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 40 Rn. 11; [X.] in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorb. § 40 Rn. 19). Alle jetzigen Antragsteller haben individuelle Prozessvollmachten für ihren Bevollmächtigten vorgelegt; eine vom Antragsgegner behauptete "Vertretung" der Antragsteller zu 2) bis 17) durch den Antragsteller zu 1) liegt nicht vor.

Innerhalb des erforderlichen Mindestquorums können einzelne Mitglieder des [X.] als Antragsteller ohne Einbußen hinsichtlich der Antragsbefugnis ausgetauscht werden. Die Antragsbefugnis für "ein Viertel" der Mitglieder des [X.] bezieht sich nach dem Wortlaut der [X.] und nach deren Regelungszweck nicht auf 16 einzelne Mitglieder des Gremiums, sondern auf einen durch das Quorum festgelegten, hinreichend repräsentativen Teil des [X.]; dieser soll als "Viertel" die in der Abberufungsnorm geschützte Zielsetzung einer - gremiumsinternen und gegenüber dem [X.] auch externen - vertrauensvollen Zusammenarbeit und zugleich einer gesetzes- und pflichtenkonformen Amtsführung der [X.] verteidigen und sichern können. Die rechtliche Befugnis, einen [X.] und gegebenenfalls einen Ruhensantrag zu stellen, kommt daher nicht den einzelnen (mindestens) 16 Mitgliedern des [X.] als Inhabern beteiligungsrechtlich geschützter individueller Rechte zu, sondern den 16 Mitgliedern in gemeinschaftlicher Form. Die in dem "Viertel" gemeinsam auftretenden Antragsteller führen das Abberufungsverfahren nicht nur als formeller Zusammenschluss einzelner Mitglieder des [X.]; vielmehr wenden sie sich materiell mit dem gleichen Ziel und mit im Wesentlichen gleichen Gründen gegen ein bestimmtes anderes Mitglied des [X.], um die gesetzlich sanktionierten Störungen und Unzuträglichkeiten im [X.] zu beseitigen. Im Rahmen des "Viertels" kommt es deshalb nicht auf eine individuelle Klage- oder Antragsbefugnis oder auf ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis an (ebenso zu der [X.] über den gerichtlichen Ausschluss eines Personalratsmitglieds: [X.], Beschluss vom 24. März 1997 - 6 [X.] - [X.] 251.8 § 22 RhPPersVG [X.] = juris Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2014, § 28 [X.] Rn. 13). Für die Antragsbefugnis der antragstellenden Mitglieder des [X.] ist mithin deren durchgehende personelle Identität im gesamten [X.] und [X.] nicht erforderlich; ein Austausch von Antragstellern - wie hier geschehen - ist zulässig.

Es kommt hinzu, dass für den [X.] und Ruhensantrag keine Fristen gelten. Er kann daher beliebig oft (mit ausgetauschten Antragstellern) wiederholt werden. Auch dieser Umstand spricht dagegen, den ursprünglichen Kreis der Antragsteller gleichsam zu "versteinern" und einen Austausch von Mitgliedern des [X.] innerhalb des [X.] nicht zuzulassen. Die Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zuständig gewesenen 6. Revisionssenats des [X.]s, dass bei einer gesetzlich geforderten Personenzahl für die Anfechtung der Wahl eines Personalrats ein Austausch der Antragsteller im laufenden Verfahren unzulässig ist ([X.], Beschlüsse vom 8. Februar 1982 - 6 P 43.80 - [X.]E 65, 33 = juris Rn. 14 und vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - [X.]E 67, 145 = juris Rn. 19), bezieht sich auf einen fristgebundenen Wahlanfechtungsantrag; sie steht daher der dargelegten Rechtsauffassung des beschließenden [X.]s nicht entgegen.

Ohne Erfolg zieht der Antragsgegner die Antragsbefugnis der Antragsteller mit der Begründung in Zweifel, dass einzelne Antragsteller entweder Dienststellen angehörten, die nach § 60 [X.] 2016 personalratsfähig seien, oder aus ihrem Organisationsbereich versetzt worden seien. Damit behauptete Gründe für ein Erlöschen der Mitgliedschaft im [X.] nach § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 6 oder 7 [X.] 2016 können diesen Antragstellern nicht entgegen gehalten werden.

Die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 [X.] a.F. geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im [X.] sind durch § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 6 und 7 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2016 erweitert worden. Danach erlischt die Mitgliedschaft auch durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich (Nr. 5), durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen (Nr. 6) und zu dem [X.]punkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen (Nr. 7).

Für alle Antragsteller gilt allerdings die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 1 [X.] 2016. Danach bleiben Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des [X.] und [X.] und Soldatenvertreter in [X.] sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bis zum Ablauf der [X.], die sich aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt. Bereits der Wortlaut der Norm belegt, dass sie eine an die Amtszeit anknüpfende [X.] für Mandatsträger (hier: im [X.]) trifft, die bei Inkrafttreten des [X.] 2016 im Amt waren. Die Amtszeit, die sich "auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt", beträgt für Mitglieder des [X.] nach § 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2016 vier Jahre; sie kann sich unter den speziellen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2016 bis zur Neuwahl des Gremiums, höchstens jedoch um drei Monate verlängern. Nach Inhalt und Zweck des § 65 Abs. 1 [X.] 2016 soll damit sichergestellt werden, dass die Amtsperiode der im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] 2016 amtierenden Mandatsträger bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des [X.] nach den neuen Vorgaben des § 40 [X.] 2016 (insbesondere § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2016) weiterläuft.

Dieser [X.] wird durch die historische Auslegung bestätigt. § 65 Abs. 1 [X.] 2016 hat - bis auf die Angabe der Funktionsbezeichnungen nunmehr in männlicher und weiblicher Form - denselben Inhalt wie § 54 Abs. 1 [X.] a.F. Nach der amtlichen Begründung zu § 54 Abs. 1 [X.] a.F. sollte mit der Übergangsregelung "sichergestellt (werden), dass die nach den bisherigen Vorschriften gewählten Personen bis zum Ablauf der durch die neuen Vorschriften festgelegten Amtszeit im Amt bleiben" (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des [X.], [X.]. 13/5740 vom 9. Oktober 1996, Seite 22 zu § 54). In diesem Sinne hat auch das Schrifttum zu § 54 Abs. 1 [X.] a.F. diese Übergangsregelung als einen Bestandsschutz für die Amtszeit bestehender Mandate verstanden ([X.], Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der [X.], 7. Aufl. 2012, § 54 Rn. 5; [X.], [X.], Stand: März 2017, § 54 [X.] Rn. 6).

Nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2016 sind der Beginn und das Ende der Amtszeit bestimmend für die Mitgliedschaft im [X.].

Dass die neuen Erlöschensgründe aus § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 [X.] 2016 nicht auf die am 2. September 2016 amtierenden [X.]-Mitglieder anzuwenden sind, folgt außerdem aus § 65 Abs. 2 [X.] 2016. Danach findet "dieses Gesetz erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses [X.] bestellt worden ist". Da Wahlen konstitutiv für die Amtszeit und damit für die Mitgliedschaft im [X.] sind, gelten somit neue Regelungen wie in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 [X.] 2016, die die Dauer einer durch Wahlen begründeten Mitgliedschaft im [X.] betreffen, nicht für Mandatsträger, die - wie die Antragsteller - vor dem 2. September 2016 ins Amt gewählt worden sind.

ee) Die Behauptung des Antragsgegners, die Antragsteller hätten unter dem Aspekt eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vor dem gerichtlichen [X.] zunächst ein gremieninternes Verfahren zu seiner Abwahl als Sprecher durchführen müssen, ist für die hier strittige Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.] gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 ohne rechtliche Bedeutung. Zum einen ist die Mitgliedschaft des Antragsgegners im [X.] durch eine Wahl nach § 35 Abs. 2 [X.] a.F. begründet worden; seine "Abwahl" als Mitglied steht nicht zur Disposition der übrigen gewählten Mitglieder des [X.]. § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 stellt - anders als seine [X.] in § 28 Abs. 1 [X.] - bei dem erforderlichen Quorum nicht auf "Wahlberechtigte", sondern auf "Mitglieder" des [X.] ab. Zum anderen ist die [X.] in § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 Ausdruck eines gesetzlich gewollten Schutzes von [X.], indem sie bereits einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder des [X.] den [X.] beim [X.] ermöglicht, ohne die Erfüllung weiterer verfahrensmäßiger, durch eine Mehrheit zu garantierender Vorbedingungen vorauszusetzen.

b) Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 setzt für die gerichtliche Abberufung eines Mitglieds des [X.] entweder die grobe Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten (Nr. 1) oder ein Verhalten voraus, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem [X.] und dem [X.] ernsthaft zu beeinträchtigen ([X.]). Sowohl das erforderliche Quorum der Mitglieder des Gremiums als auch das [X.] können alle Abberufungsgründe geltend machen. Insoweit enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 keine Differenzierung oder Zuordnung der zulässigen Abberufungsgründe jeweils nach einem bestimmten Antragsteller. Namentlich kann sich auch das antragsbefugte Viertel der [X.]-Mitglieder auf den [X.] nach § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2016 berufen, weil für diesen Grund nicht eine tatsächlich bereits eingetretene Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit des Gremiums und des [X.]s essentiell ist, sondern vielmehr nur die Eignung des gerügten Verhaltens zu einer solchen Beeinträchtigung. Die Sicherung und Unterstützung der vertrauens- und verantwortungsvollen Zusammenarbeit des Gesamtgremiums [X.] (unter anderem) mit dem [X.] ist sowohl eine generelle Vorgabe für die Soldatenbeteiligung als auch eine Pflicht für den [X.] (vgl. § 45 Abs. 3 [X.] 2016 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des [X.]), die das Quorum als repräsentativer Teil des [X.] rügen kann.

Maßgeblich für die gerichtliche Bewertung des Verhaltens des Antragsgegners ist die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der Vorfälle, auf die der [X.] gestützt ist.

aa) Die geltend gemachten Abberufungsgründe [X.] bis Nr. 5 rechtfertigen nicht die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.].

Mit diesen Gründen rügen die Antragsteller durchgehend die Tätigkeit des Antragsgegners als Sprecher des [X.] und beziehen sich auf Befugnisse und Pflichten, die nach § 40 Abs. 2 und 3 [X.] a.F. bzw. § 45 Abs. 3 und 5 [X.] 2016 in Verbindung mit der Geschäftsordnung des [X.] nur dem Sprecher, nicht aber dem einzelnen Mitglied des [X.] zustehen.

Verstöße gegen die Geschäftsordnung des [X.] (im Folgenden: GO [X.]) betreffen "gesetzliche" Verpflichtungen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2016 und nicht lediglich untergesetzliche Obliegenheiten. Bereits im Beschluss vom 7. November 1969 - 7 P 3.69 - ([X.]E 34, 180 = juris Rn. 20) hat das [X.] der Geschäftsordnung eines Personalrats die Rechtsnatur von "statuarischem Recht" zugeschrieben und deshalb eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht für zulässig gehalten. Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass die Geschäftsordnung eines Beteiligungsgremiums verbindliches Binnenrecht des Gremiums regelt und damit ein Gesetz im materiellen Sinne darstellt.

Mit den [X.] [X.], [X.], Nr. 4 und Nr. 5g werden Verstöße des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 1 GO [X.] geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift obliegt (nur) dem Sprecher die Geschäftsführung des [X.]; er ist Ansprechpartner des [X.] und vertritt dieses Gremium nach außen im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse; er sorgt für deren Ausführung und ist der Ansprechpartner des [X.] gegenüber den Ministerien und sonstigen Stellen. Mit den [X.] Nr. 5a und [X.] wird gerügt, dass der Antragsgegner als Sprecher seine Auskunftspflichten aus § 1 Abs. 3 GO [X.] verletzt habe.

Der [X.] Nr. 5c betrifft die Vertretungspflichten des Sprechers aus § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 GO [X.]. Der [X.] Nr. 5d rügt, dass der Antragsgegner [X.] auf Unterausschüsse vorgenommen habe, ohne insoweit zuvor als Rechtsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 4 GO [X.] einen Beschluss des [X.] herbeigeführt zu haben. Die Abberufungsgründe Nr. 5e und Nr. 5f beanstanden die Sitzungsleitung des Antragsgegners im Hinblick auf die Erteilung des Wortes.

Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des [X.] oder die behauptete Überschreitung von gesetzlichen Sprecherbefugnissen sind nicht vorrangig in einem Verfahren zu seiner Abberufung als Mitglied, also in einem Verfahren mit dem Ziel der Mandatsentziehung geltend zu machen. Für die Abberufung als Sprecher des [X.] stellt das [X.] vielmehr ein eigenständiges Antragsverfahren zur Verfügung (§ 35 Abs. 5, § 33 Abs. 3 i.V.m. § 11 [X.] a.F., ebenso: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2016, § 33 [X.] Rn. 6, [X.], Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der [X.], 7. Aufl. 2012, § 33 [X.] Rn. 30; nunmehr § 37 Abs. 2, § 35 Abs. 4 i.V.m. § 12 [X.] 2016). Mit dieser Abstufung zweier eigenständiger Abberufungsverfahren, die jeweils unterschiedlich gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen, bringt das [X.] unmissverständlich zum Ausdruck, dass Pflichtverletzungen und Befugnisüberschreitungen des Sprechers in dem allein ihm zugeordneten Rechts- und Pflichtenkreis vorrangig in einem Verfahren zu verfolgen sind, in dem der Sprecher (nur) diese spezielle Funktion verlieren kann. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des [X.] soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

Dabei übersieht der [X.] nicht, dass es im Einzelfall erhebliche Verstöße gegen Rechtspflichten des Sprechers geben kann, die zugleich als so fundamentale Pflichtverletzungen anzusehen sind, dass sie auch einen Grund für die Abberufung als Mitglied eröffnen. Das ist etwa bei groben strafrechtsrelevanten beleidigenden und verunglimpfenden Äußerungen des Sprechers zu erwägen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 22. August 1991 - 6 P 10.90 - [X.] 250 § 67 [X.] Nr. 7 = juris Rn. 24, 30 und vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - [X.] 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 21 TK 3422/02 - juris Rn. 31 zur Bezeichnung als "personifiziertes Nichts" bzw. als "1,74 m großes [X.]"). Eine derartige Konstellation ist bei den [X.] [X.] bis Nr. 5 für den [X.] jedoch nicht ersichtlich.

Diese rechtliche Beurteilung des Abberufungsbegehrens gilt auch für die nachträglich von den Antragstellern vorgetragenen, aus ihrer Sicht kritikwürdigen Vorgehensweisen des Antragsgegners, die inhaltlich sämtlich an seine Tätigkeit als Sprecher des [X.] anknüpfen. Das gilt sowohl für den Umgang des Antragsgegners mit einem Antrag des Antragstellers zu 3) zu einem Tagesordnungspunkt als auch für die in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterte unzutreffende Information des Antragsgegners gegenüber dem Generalinspekteur der [X.] am 24. Oktober 2016 über das [X.] des [X.] vom 22. September 2016. Die Umsetzung und Ausführung der vom [X.] gefassten Beschlüsse ist nach § 6 Abs. 1 GO [X.] eine originäre Aufgabe des Sprechers. Das gilt nach § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GO [X.] ebenso für die Aufnahme von Anträgen einzelner Mitglieder des [X.] zu bestimmten Tagesordnungspunkten.

bb) Mit dem [X.] Nr. 1 wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des [X.] (§ 42 Satz 1 [X.] a.F., ebenso § 47 Abs. 1 [X.] 2016) dargelegt. Dieser Grundsatz ist von jedem Mitglied - nicht nur vom Sprecher - des [X.] zu beachten. Der [X.] lässt offen, ob der Antragsgegner diesen Grundsatz mit der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses ("einstimmig") an die Leitung des [X.] verletzt hat, oder ob insoweit nicht eher ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 [X.] a.F., nunmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2016 vorliegt.

Zwar lässt der Begriff "einstimmig" Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des [X.] in der Sondersitzung zur Arbeitszeitverordnung zu. Allein der [X.] Nr. 1 reicht als grobe Pflichtverletzung des Antragsgegners im Sinne des gesetzlichen [X.] jedoch nicht aus. Als "grob" sind alle Pflichtverletzungen anzusehen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Gremiums von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit des Mitglieds auch dessen subjektiv-schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine zukünftig ordnungsgemäße Amtsführung des Mitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - [X.] 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5; vgl. ferner [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2016, § 28 Rn. 10).

Hierbei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit in § 35 [X.] und § 42 [X.] a.F. sowie § 47 [X.] 2016 als Ordnungsvorschriften angesehen werden, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit gefasster Beschlüsse des Gremiums führen. Dieser Umstand veranlasst das Schrifttum, erst bei mehrmaligen Verletzungen des Gebots der Nichtöffentlichkeit von einer groben Pflichtverletzung des jeweiligen Mitglieds auszugehen und erst dann einen [X.] für erfolgversprechend zu halten (vgl. z.B. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2014, § 35 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2016, § 35 Rn. 3). Dieser Auffassung tritt der [X.] bei.

Im Bereich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die die gesetzliche Anordnung der Nichtöffentlichkeit ergänzt und hier als verletzte Pflicht viel näher liegt, kann im Einzelfall bereits ein einmaliger Verstoß die Abberufung als Mitglied des Gremiums rechtfertigen (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 5. August 2005 - 4 A 10571/05 - juris Rn. 31, 38). Die Schweigepflicht kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das Abstimmungsverhalten im jeweiligen Gremium beziehen ([X.], Beschluss vom 11. Januar 2006 - 6 PB 17.05 - [X.] 250 § 28 [X.] Nr. 6); sie stellt im Übrigen eine höchstpersönliche Verpflichtung dar ([X.], Beschluss vom 26. April 2010 - 17 P 09.3079 - juris Rn. 33, 35 m.w.N.).

Mit der Preisgabe des Abstimmungsergebnisses "einstimmig" gegenüber dem [X.] hat der Antragsgegner als Mitglied des [X.] gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 [X.] a.F. verstoßen. Er hat in einem Schreiben vom 16. Dezember 2015 unter dem Briefkopf "Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim [X.] - Sprecher -" an Staatssekretär ... das Abstimmungsergebnis aus der Sondersitzung des [X.] am 14. und 15. Dezember 2015 zu den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung ([X.]) als "einstimmigen Beschluss" schriftlich und damit vorsätzlich preisgegeben. Rechtfertigungsgründe für dieses Vorgehen hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Dennoch lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dieses Verhalten des Antragsgegners bei der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses, die sich nicht auf das Abstimmungsverhalten einzelner [X.]-Mitglieder bezog, bereits als grobe und schwerwiegende Pflichtverletzungen im Sinne der [X.] zu qualifizieren ist. Hierbei berücksichtigt der [X.] zu Gunsten des Antragsgegners, dass er das Abstimmungsergebnis dem [X.] vermutlich in der Absicht mitgeteilt hat, dem Votum des [X.] ein stärkeres Gewicht zu verleihen, und dass die Offenlegung des [X.] nicht einzelne bestimmte Mitglieder des [X.] in besonderer Weise diskreditiert. Insofern fehlt es an dem gesetzlich geforderten Gewicht der Pflichtverletzung.

cc) Die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem [X.] und dem [X.] im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2016 haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.

Dass die geltend gemachten Auseinandersetzungen der Antragsteller mit dem Antragsgegner nicht geeignet waren, eine ernsthafte Beeinträchtigung dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit auszulösen, indiziert bereits der Umstand, dass das antragsbefugte [X.] seinerseits keinen [X.] nach § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 gegen den Antragsgegner gestellt hat. Im Übrigen betreffen die erörterten Abberufungsgründe [X.]) bis Nr. 5) und die im weiteren Verlauf des Verfahrens von den Antragstellern ausgeführten Rechtsverstöße des Antragsgegners gremieninterne Vorgänge, hinsichtlich deren weder substantiiert vorgetragen noch für den [X.] ersichtlich ist, dass sie geeignet sein könnten, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem [X.] und dem [X.] mit der vom Gesetz für erforderlich gehaltenen Nachhaltigkeit zu beeinträchtigen. Das gilt auch für die unstreitige Abweichung des Antragsgegners von dem am 22. September 2016 beschlossenen Positionspapier des [X.] zur Soldatenarbeitszeitverordnung im Gespräch mit dem Generalinspekteur der [X.] am 24. Oktober 2016. Insoweit hat der Antragsgegner zwar gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 GO [X.] verstoßen, weil er nicht in vollem Umfang die klare Beschlusslage des [X.] kommuniziert hat. Für den [X.] ist aber seine Einlassung nachvollziehbar, dass er in diesem Gespräch seine teilweise abweichende Position innerhalb der fortlaufenden und teilweise sich wandelnden Diskussion zur Soldatenarbeitszeitverordnung als eine mögliche weitere Option formuliert und damit letztendlich versucht hat, zu einer konstruktiven Lösung in einem zeitkritischen Themenbereich beizutragen. Die lediglich einmalige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Antragsgegner ([X.] Nr. 1) war mit der anzunehmenden Motivlage nicht geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem [X.] und dem [X.] in der gesetzlich geforderten Tiefe zu beeinträchtigen.

Da es bei § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2016 nicht auf eine tatsächlich eingetretene ernsthafte Beeinträchtigung, sondern auf die Eignung des Verhaltens des Antragsgegners für eine solche Beeinträchtigung ankommt, sind die auf diese Vorschrift bezogenen Beweisanregungen des Bevollmächtigten des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 für die Entscheidungsfindung des [X.]s nicht erheblich. Der Bevollmächtigte hat diese Beweisanregungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Gestalt von förmlichen Beweisanträgen aufgegriffen.

2. Für den Hilfsantrag, den Antragsgegner als Sprecher des [X.] beim [X.] abzuberufen, ist das [X.] sachlich nicht zuständig.

Bei diesem Hilfsantrag handelt es sich in der Sache um eine Antragsänderung, weil der Streitgegenstand nicht ergänzt, sondern im Verhältnis zum Hauptantrag ausgetauscht wird. Die Abberufung als Sprecher ist ein Aliud, kein rechtliches Minus gegenüber der mit dem Hauptantrag angestrebten Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.]. Deshalb kann dieser Antrag nicht als ein [X.] innerhalb des [X.] gewertet werden, auf den sich die sachliche Zuständigkeit des [X.]s für den Hauptantrag mit erstrecken könnte.

Die sachliche Entscheidungszuständigkeit des [X.]s in Angelegenheiten des [X.] wird lediglich in § 42 Abs. 4 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2016 für die dort gesetzlich bestimmten Einzelfälle des möglichen Mandatsverlustes entweder eines Mitglieds oder aller Mitglieder des [X.] festgelegt. Eine Zuständigkeit des [X.]s anstelle des sonst berufenen [X.]s besteht nur in gesetzlich genannten Fällen. Die vorbezeichnete spezielle Kompetenz des [X.]s kann deshalb nicht im Sinne einer Annexkompetenz auf alle Streitigkeiten, an denen der [X.] oder dessen Mitglieder in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind, ausgedehnt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. August 2009 - 1 [X.] 51.09 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 75 Rn. 21 zu einem innerorganschaftlichen Streit im [X.]).

Für alle anderen Fälle einer wehrdienstgerichtlichen Entscheidung verbleibt es bei der grundsätzlich vorrangigen sachlichen Zuständigkeit des [X.]s, wie sie beispielsweise in § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 42 Abs. 5 Satz 1 und § 52 Abs. 2 [X.] 2016 festgelegt ist.

Ist demnach die sachliche Zuständigkeit des [X.]s für den Hilfsantrag nicht gegeben, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige [X.] Nord zu verweisen. Rechtsgrundlage für die Verweisung ist § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.], der auch für Verweisungen an das [X.] anzuwenden ist ([X.], Beschluss vom 18. August 2009 - 1 [X.] 51.09 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 75 Rn. 23).

Örtlich zuständig ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der [X.]e und zur Bildung von Truppendienstkammern vom 15. August 2012 ([X.] 1714) das [X.] Nord. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Verfahrensbeteiligten gehören dem [X.] an. Der [X.] ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. und § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2016 ein Beteiligungsgremium beim [X.]. Der [X.] besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit ([X.], Beschluss vom 9. März 2006 - 1 [X.] 14.05 - Rn. 17; ebenso auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2014, § 1 Rn. 36 m.w.N.). Der [X.] nimmt - wie auch die [X.] - die ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr, die ausschließlich auf den internen Bereich der jeweiligen Dienststelle beschränkt sind. Er ist dabei ein an Aufträge und Weisungen nicht gebundenes, internes Organ der Dienststelle, bei der er gebildet ist, weder rechtlich verselbstständigt noch organisatorisch aus der Dienststelle ausgegliedert. Er ist lediglich innerhalb der Dienststelle organisatorisch verselbstständigt und dienststellenintern mit eigenen Aufgaben, Rechten und Befugnissen ausgestattet ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2014, § 1 Rn. 39 m.w.N.). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des [X.]s kommt es deshalb auf den Sitz des [X.] an, dem der [X.] zugeordnet ist. Dieses [X.] hat seinen 1. Dienstsitz in [X.] und den 2. Dienstsitz in [X.]. Der [X.] tagt an beiden Dienstsitzen und hat freigestellte Mitglieder, die an beiden Dienstsitzen arbeiten. Bei dieser Sachlage ist zur Bestimmung des örtlich zuständigen [X.]s auf den Ort abzustellen, an dem die Leitung des [X.]s als gesetzlicher Ansprechpartner des [X.] (§ 43 Abs. 5 [X.] 2016) vorrangig amtiert und an dem und von dem aus der [X.] seine Aktivitäten zentral organisiert. Der [X.] hat nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensbeteiligten seine zentrale Geschäftsstelle am 2. Dienstsitz des [X.] in [X.]. Für Streitigkeiten aus diesem Bereich ist das [X.] Nord örtlich zuständig.

3. Die dem Antragsgegner im Verfahren vor dem [X.] erwachsenen notwendigen Aufwendungen sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s enthält die Wehrbeschwerdeordnung keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Antragsverfahren obsiegt (vgl. im Einzelnen: [X.], Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 [X.] 21.10 - Rn. 62 ff. und vom 11. Oktober 2016 - 1 [X.] 3.16 - Rn. 34).

Meta

1 WB 30/16

08.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 37 Abs 1 Nr 1 SBG 2016, § 42 Abs 4 S 1 SBG 2016, § 42 Abs 2 S 2 Nr 5 SBG 2016, § 42 Abs 2 S 2 Nr 6 SBG 2016, § 42 Abs 2 S 2 Nr 7 SBG 2016, § 42 Abs 6 SBG 2016, § 65 Abs 1 SBG 2016, § 65 Abs 2 SBG 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2017, Az. 1 WB 30/16 (REWIS RS 2017, 2735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2735

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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