Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2017, Az. 1 WDS-VR 5/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 9324

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Gegenstand

Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft


Leitsatz

1. Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG (juris: SBG 2016) geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.

2. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher geltend zu machen. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller sind Mitglieder des [X.] beim [X.] (im Folgenden: [X.]). Sie begehren im Verfahren BVerwG 1 WB 30.16 die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.] und - bis zu einer Entscheidung des Senats über diesen Antrag - die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft des Antragsgegners in diesem Beteiligungsgremium.

2

Mit Schreiben vom 17. August 2016 beantragte der Antragsteller zu 1) gemeinsam mit weiteren sechzehn Mitgliedern des [X.] beim [X.] gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.] beim [X.]. Zugleich beantragte er gemäß § 36 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.], das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung über den [X.] anzuordnen. Dem Antrag waren Unterstützungsunterschriften der Antragsteller zu 2) bis 14) beigefügt. Für zwei weitere Mitglieder des [X.] kündigte der Antragsteller zu 1) die Nachreichung der Unterstützungsunterschriften an. Den [X.] begründete er wie folgt:

3

1. Der Antragsgegner habe durch die Bekanntgabe eines Abstimmungsergebnisses gegen § 42 [X.] sowie gegen § 1 Abs. 1 und § 6 der Geschäftsordnung des [X.] (im Folgenden: GO [X.]) verstoßen. Bei der Sondersitzung des [X.] im Dezember 2015 sei es zu einer ablehnenden Beschlussfassung des Gremiums zu dem durch das [X.] vorgelegten beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift [X.]/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitsverordnung ([X.])" gekommen. Der Antragsgegner habe dies an das [X.], vertreten durch Staatssekretär ..., übermittelt und dabei das exakte Abstimmungsergebnis ("einstimmig") mitgeteilt. Die vom Gesetzgeber gewollte Anonymität der Beschlüsse des Gremiums sei durch diese Offenlegung des [X.] nicht gewahrt worden. Das habe zu einer Diskreditierung der Mitglieder des [X.] geführt, weil gerade dieser Vorgang mit dem [X.] streitig sei und in der Folge einzelne Mitglieder des Gremiums von Außenstehenden auf das eindeutige und ablehnende Ergebnis angesprochen worden seien.

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2. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 [X.] und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO [X.] verstoßen. Er sei in der 158. Sitzung im Januar 2016 durch einen mehrheitlichen Gremiumsbeschluss beauftragt worden, eine rechtliche Beratung zu dem beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift [X.]/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung ([X.])" bei einer präzise benannten Kanzlei einzuholen und hierfür eine Kostendeckungszusage beim Ministerium abzufordern. Diesem Auftrag sei der Antragsgegner als Sprecher des [X.] nicht nachgekommen.

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3. und 4. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 [X.] und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO [X.] verstoßen, weil er auf Sachstandsabfragen zur Umsetzung des Auftrags aus Punkt 2. in der 159. und 160. Sitzung im März 2016 bzw. im Mai 2016 mitgeteilt habe, dass er eine Umsetzung nicht durchgeführt habe. Der Antragsgegner sei insoweit fortgesetzt untätig geblieben.

6

5. Der Antragsgegner habe gegen die Geschäftsordnung des [X.] (§ 40 Abs. 3 [X.]) in mehrfacher Hinsicht verstoßen:

7

5. a) Am 2. Dezember 2015 habe er, der Antragsteller zu 1), eine sachliche Auskunft vom Antragsgegner bezüglich eines Vorgangs aus der Vergangenheit erbeten. Sein Begehren habe er anschließend unter genauer Nennung der Sitzung und der zugehörigen Nummer des Tagesordnungspunktes wiederholt. Diesem Auskunftsantrag sei der Antragsgegner bis jetzt nicht nachgekommen. Er gebe darauf keine Antwort. Das stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO [X.] dar.

8

5. b) Ein weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO [X.] liege darin, dass der Antragsteller zu 11) in der 156. Sitzung im September/Oktober 2015 vom Antragsgegner in eigener Sache Auskunft zu bestimmten fehlenden Dokumenten über die Freistellung von Mitgliedern des [X.] erbeten habe. Diese Auskunft habe der Antragsgegner abgelehnt. Auch auf weitere Nachfrage sei der Antragsgegner als Sprecher dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen.

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5. c) Ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 6 GO [X.] liege darin, dass er am 5. Oktober 2015 den Inspekteur des [X.] zu einer formalen Gesprächsrunde ohne einen weiteren Vertreter des betroffenen Bereiches Heer getroffen habe. Eine Bitte um Terminverschiebung sowie um eine abgestimmte und gemeinsame Terminfindung sei nicht gewünscht gewesen. Die Geschäftsordnung gebiete insoweit, dass in Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, der [X.] durch seinen Sprecher sowie zusätzlich und zwingend durch den jeweiligen [X.] oder dessen Vertreter im Amt zu vertreten sei.

5. d) Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Beilage 2 zur GO [X.] liege darin, dass der Antragsgegner als Sprecher zwischen der 155. und 156. Sitzung des [X.] den bis dahin [X.] und ruhenden Unterausschuss 5 ohne vorherigen Gremiumsbeschluss wider besseren Wissens mit der Aufgabe "Einführung der Soldatenarbeitszeitverordnung" nebst einem Vorsitzenden eingerichtet und mit der Themenbearbeitung betraut habe. Das sei ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung des [X.] geschehen und wiege umso schwerer, als das Gremium diese Thematik bereits eindeutig dem existierenden und zuständigen Unterausschuss 4 zugeordnet habe. Dieses Verhalten habe er, der Antragsteller zu 1), auf der 156. Sitzung im Plenum gerügt.

5. e) Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 GO [X.] liege in dem Verhalten des Antragsgegners, in der 159. Sitzung einen von ihm, dem Antragsteller zu 1), gestellten Antrag zur Geschäftsordnung zu ignorieren.

5. f) Gegen § 16 Abs. 7 GO [X.] habe der Antragsgegner in seiner Funktion als Sprecher des Gremiums verstoßen, weil er sich stetig und auf mehreren Sitzungen außerhalb der Reihenfolge selbst das Wort erteilt habe mit der Begründung, sich "im Rahmen der Geschäftsführung" inhaltlich zu der jeweiligen Thematik äußern zu müssen. Diese Handhabung beschneide die Rechte der Mitglieder, welche bereits chronologisch auf der Rednerliste platziert gewesen seien. Außerdem sei die Worterteilung an sich selbst an keiner Stelle in der Geschäftsordnung des [X.] vorgesehen.

5. g) Ein weiterer Verstoß gegen § 6 Abs. 1 GO [X.] ergebe sich aus dem Bericht des [X.] vom 10. Mai 2016. Ihm sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Rahmen der Geschäftsführung an die Leitung des [X.] bezüglich des [X.] zur Soldatenarbeitszeitverordnung ein schriftliches Arbeitsergebnis als Vorschlag des [X.] übermittelt habe. Rechtsverordnungen seien jedoch im [X.] beteiligungsfrei; deshalb entfalle jegliche Äußerungsmöglichkeit ohne einen Gremiumsbeschluss. Weil kein Beteiligungstatbestand vorgelegen habe, greife der Bezug zu § 37 Abs. 1 SGB nicht für Unterausschüsse des [X.].

5. h) Gegen § 6 Abs. 1 GO [X.] und § 15 Abs. 2 [X.] (offensichtlich gemeint: GO [X.]) habe der Antragsgegner in der 161. Sitzung dadurch verstoßen, dass für diese Sitzung zeitgerecht zwei Vorgänge vom [X.] zur Beteiligung eingereicht worden seien, die der Antragsgegner im Rahmen der Geschäftsführung jedoch nicht auf der Tagesordnung platziert habe.

5. i) Gegen § 38 Abs. 4 [X.] (Gruppenangelegenheiten) und § 17 Abs. 4 GO [X.] habe der Antragsgegner dadurch verstoßen, dass es trotz Ansprache regelmäßig vorkomme, dass Gruppenangelegenheiten nicht nur im ganzen Plenum des [X.] beraten, sondern dort auch oft in Gänze beschlossen würden. Hierbei werde regelmäßig der Grundsatz missachtet, dass Gruppenangelegenheiten nur in den betroffenen Gruppen beschlossen werden dürften. Eine Verkürzung der Rechte dieser betroffenen Gruppen durch praktische [X.] sei nicht statthaft.

Den [X.] begründete der Antragsteller zu 1) mit den aufgezeigten Pflichtverstößen des Antragsgegners und trug vor, dass dessen Eigenmächtigkeiten zu einer qualifizierten Störung des [X.] führten, weil die Rechte des [X.] missachtet würden.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) dem Senat die überwiegend nachträglich erstellten Vollmachten der Antragsteller zu 2) bis 14) sowie des Antragstellers zu 15) vorgelegt. Im Oktober bzw. Dezember 2016 sind die Antragsteller zu 16) und 17) dem Antrag beigetreten. Im Januar 2017 haben zwei frühere Antragsteller ihre Vollmachten zurückgezogen. Der gemeinsame Bevollmächtigte ist der Auffassung, dass sein Antrag trotz verspäteter Vorlage der Vollmachten zulässig sei. Auch ein Austausch einzelner Antragsteller im Verfahren sei unschädlich, weil im Zeitpunkt der Antragstellung am 17. August 2016 das Quorum für die Antragsbefugnis gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. erreicht gewesen sei.

Die Antragsteller beantragen,

das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners im Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim [X.] bis zu einer Entscheidung des Senats über den [X.] anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass auf das Verfahren das Soldatenbeteiligungsgesetz in der seit dem 2. September 2016 geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller das erforderliche Quorum von einem Viertel der Mitglieder des [X.] nicht erreicht hätten. Der Antragsteller zu 1) erfülle nicht die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.], um als Sprecher für die übrigen Antragsteller aufzutreten. Für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller ausnahmslos Vorgänge aus seiner Geschäftsführung als Sprecher beanstandeten. Insoweit käme allenfalls eine Ablösung als Sprecher in Betracht, jedoch nicht eine Abberufung von der Mitgliedschaft. § 45 [X.] 2016 sehe die Abberufung des Sprechers nicht vor. Pflichtverletzungen, die einem Mitglied des [X.] im Rahmen des § 42 Abs. 4 [X.] 2016 vorgeworfen werden könnten, seien ihm nicht anzulasten. Überdies gehe es bei den [X.] der Antragsteller nicht um Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, sondern um die behauptete Missachtung untergesetzlicher Obliegenheiten ohne Rechtsqualität, die in der Geschäftsordnung des [X.] geregelt seien.

Der Antragsgegner tritt in der Sache allen Abberufungsgründen detailliert entgegen und hält den [X.] für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

[X.] hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 3. April 2017 zu fünf Verfahrensaspekten rechtliche Hinweise gegeben. Dazu haben sich die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. April 2017, vom 4. Mai 2017, vom 12. Mai 2017 und vom 16. Mai 2017 geäußert. Wegen des Inhalts ihrer Stellungnahmen und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 30.16, BVerwG 2 [X.] 2.16 und BVerwG 2 [X.] 1.16 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. a) Für den Antrag ist das [X.] sachlich zuständig.

Das ergibt sich für den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim [X.] am 17. August 2016 aus § 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 ([X.] - im Folgenden: [X.] a.F.). § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. begründete die sachliche Zuständigkeit des [X.]s für den Antrag auf Abberufung eines Mitglieds des [X.]. Diese Zuständigkeit galt auch für den Antrag auf Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft, der ein spezielles Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darstellt. Es entspricht allgemeinen prozessrechtlichen Regelungen, dass in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht der Hauptsache für die Entscheidung zuständig ist (so ausdrücklich z.B.: § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

An der sachlichen Zuständigkeit des [X.]s für den Antrag hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 ([X.]) - im Folgenden: [X.] 2016 - am 2. September 2016 nichts geändert. Sie folgt nunmehr aus § 42 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2016.

b) Der Antrag ist gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit Abschnitt [X.] des [X.] des [X.]s für das Geschäftsjahr 2017 vom 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden, der für Verfahren nach der [X.] zuständig ist.

Auf das Abberufungsverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. waren nach § 36 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. Die Verweisung in § 36 Abs. 5 [X.] a.F. auf § 12 [X.] a.F. führte jedoch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 [X.] a.F. für das Verfahren des Ruhens der Mitgliedschaft zur Anordnung der entsprechenden Anwendung der [X.]. Diese gesetzessystematische Diskrepanz (erkannt im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, [X.]. 125/16 vom 11. März 2016 S. 51 zu § 42 [X.]) ist durch § 42 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2016 beseitigt worden, der nunmehr - ohne Übergangsvorschrift - für das Abberufungsverfahren die Anwendung der [X.] vorschreibt, die auch für das [X.] gemäß § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2016 inhaltlich unverändert maßgeblich ist.

c) Der [X.] entscheidet über den [X.] in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

Im gerichtlichen Antragsverfahren nach der [X.] erfordert zwar die Endentscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann die Hinzuziehung [X.] (§ 80 Abs. 1 und 3 [X.]), wenn sie - was der im Gesetz vorgesehene Regelfall ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.]O) - ohne mündliche Verhandlung ergeht. Handelt es sich jedoch nicht um eine die Sache selbst betreffende verfahrensbeendende Entscheidung, bedarf es der Hinzuziehung [X.] nicht, sofern nicht im Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (grundlegend: [X.], Beschluss vom 20. November 1979 - 1 [X.] 161.77 und 1 [X.] 166.77 - [X.]E 63, 289 <292>; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 [X.] 3.05 - [X.] 450.1 § 21 [X.]O [X.] Rn. 33 m.w.N.).

Solche Sondervorschriften liegen hier nicht vor. Die Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Abs. 4 [X.] 2016, wonach vor der gerichtlichen Entscheidung über Abberufungsanträge gegen die Vertrauensperson oder gegen den Sprecher der Versammlung der Vertrauenspersonen eine mündliche Verhandlung (mit ehrenamtlichen Richtern) durchzuführen ist, können allenfalls Bedeutung für die Frage der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über den [X.] gegen den Antragsgegner gewinnen.

Auf einen [X.] wird hingegen - verfahrenstypisch für den [X.] keine abschließende Entscheidung über die [X.] getroffen. Für die Besetzung des Spruchkörpers im Verfahren über den [X.] gilt deshalb die ständige Rechtsprechung des [X.]s, dass die Beteiligung [X.] nicht erforderlich ist, wenn es sich um Neben- oder Zwischenentscheidungen handelt, die auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren außerhalb der Hauptverhandlung nur mit drei richterlichen Mitgliedern beurteilt werden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 [X.] 3.05 - [X.] 450.1 § 21 [X.]O [X.] Rn. 34). Das ist bei der Entscheidung über einen [X.] der Fall.

2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller für den [X.] und demzufolge auch für den [X.] antragsbefugt.

In § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 ist die Antragsbefugnis für ein Abberufungsverfahren gegen ein Mitglied des [X.] einerseits dem [X.], andererseits mindestens einem "Viertel der Mitglieder des [X.]" gesetzlich zugewiesen. Der [X.] besteht aus 35 Mitgliedern und aus den Mitgliedern der [X.] im Hauptpersonalrat beim [X.], die dem Gremium hinzutreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 [X.] a.F.; ebenso § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 [X.] 2016). Die letztgenannte Gruppe umfasst derzeit 28 Personen. Insgesamt besteht der [X.] deshalb derzeit aus 63 Personen. Die Antragsteller zu 1) bis 17) erfüllen das Mindestquorum von danach mindestens 16 Mitgliedern des [X.]. [X.] ist insoweit, dass von den im Antrag vom 17. August 2016 genannten und angekündigten Antragstellern nur noch die Antragsteller zu 1) bis 15) das Verfahren betreiben, dass zwei ehemalige Antragsteller im Januar 2017 aus dem Verfahren ausgeschieden sind und dass sich die jetzigen Antragsteller zu 16) und 17) erst im Oktober 2016 bzw. im Dezember 2016 mit entsprechenden Vollmachten dem Verfahren angeschlossen haben.

Für die Antragsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; vorher fehlende Prozessvoraussetzungen können bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nachgebracht bzw. geheilt werden [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 40 Rn. 11; [X.] in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorb. § 40 Rn. 19). Für den [X.] ist nicht ersichtlich, dass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei einem der jetzigen Antragsteller ein Verlust der Mitgliedschaft nach § 42 Abs. 2 [X.] 2016 eingetreten ist. Alle jetzigen Antragsteller haben individuelle Prozessvollmachten für ihren Bevollmächtigten vorgelegt; eine vom Antragsgegner behauptete "Vertretung" der Antragsteller zu 2) bis 17) durch den Antragsteller zu 1) liegt nicht vor.

Innerhalb des erforderlichen Mindestquorums können einzelne Mitglieder des [X.] als Antragsteller ohne Einbußen hinsichtlich der Antragsbefugnis ausgetauscht werden. Die Antragsbefugnis für "ein Viertel" der Mitglieder des [X.] bezieht sich nach dem Wortlaut der [X.] und nach deren Regelungszweck nicht auf 16 einzelne Mitglieder des Gremiums, sondern auf einen durch das Quorum festgelegten, hinreichend repräsentativen Teil des [X.]; dieser soll als "Viertel" die in der Abberufungsnorm geschützte Zielsetzung einer - gremiumsinternen und gegenüber dem [X.] auch externen - vertrauensvollen Zusammenarbeit und zugleich einer gesetzes- und pflichtenkonformen Amtsführung der [X.] verteidigen und sichern können. Die rechtliche Befugnis, einen [X.] und gegebenenfalls einen [X.] zu stellen, kommt daher nicht den einzelnen (mindestens) 16 Mitgliedern des [X.] als Inhabern beteiligungsrechtlich geschützter individueller Rechte zu, sondern den 16 Mitgliedern in gemeinschaftlicher Form. Die in dem "Viertel" gemeinsam auftretenden Antragsteller führen das Abberufungsverfahren nicht nur als formeller Zusammenschluss einzelner Mitglieder des [X.]; vielmehr wenden sie sich materiell mit dem gleichen Ziel und mit im Wesentlichen gleichen Gründen gegen ein bestimmtes anderes Mitglied des [X.], um die gesetzlich sanktionierten Störungen und Unzuträglichkeiten im [X.] zu beseitigen. Im Rahmen des "Viertels" kommt es deshalb nicht auf eine individuelle Klage- oder Antragsbefugnis oder auf ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis an (ebenso zu der [X.] über den gerichtlichen Ausschluss eines Personalratsmitglieds: [X.], Beschluss vom 24. März 1997 - 6 [X.] - [X.] 251.8 § 22 RhPPersVG Nr. 2 = juris Rn. 6). Für die Antragsbefugnis der antragstellenden Mitglieder des [X.] ist mithin deren durchgehende personelle Identität im gesamten [X.] und [X.] nicht erforderlich; ein Austausch von Antragstellern - wie hier geschehen - ist zulässig.

Es kommt hinzu, dass für den [X.] und [X.] keine Fristen gelten. Er kann daher beliebig oft (mit ausgetauschten Antragstellern) wiederholt werden. Auch dieser Umstand spricht dagegen, den ursprünglichen Kreis der Antragsteller gleichsam zu "versteinern" und einen Austausch von Mitgliedern des [X.] innerhalb des [X.] nicht zuzulassen. Die Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zuständig gewesenen 6. Revisionssenats des [X.]s, dass bei einer gesetzlich geforderten Personenzahl für die Anfechtung der Wahl eines Personalrats ein Austausch der Antragsteller im laufenden Verfahren unzulässig ist ([X.], Beschlüsse vom 8. Februar 1982 - 6 P 43.80 - [X.]E 65, 33 = juris Rn. 14 und vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - [X.]E 67, 145 = juris Rn. 19), bezieht sich auf einen fristgebundenen Wahlanfechtungsantrag; sie steht daher der dargelegten Rechtsauffassung des beschließenden [X.]s nicht entgegen.

3. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft im [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn bei Anlegung eines strengen Maßstabes eine qualifizierte Störung des [X.] vorliegt, sodass die Belassung des gerügten Mitglieds im Amt selbst für die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts unzumutbar ist; dies kann der Fall sein, wenn der [X.] offensichtlich begründet ist (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der [X.], 7. Aufl. 2012, § 12 [X.] Rn. 10).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Bei vorläufiger Prüfung haben die geltend gemachten Abberufungsgründe Nr. 2. bis Nr. 5. kein solches Gewicht, dass sie im Hauptsacheverfahren die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des [X.] rechtfertigen können.

Mit diesen Gründen rügen die Antragsteller durchgehend die Tätigkeit des Antragsgegners als Sprecher des [X.] und beziehen sich auf Befugnisse und Pflichten, die nach § 40 Abs. 2 und 3 [X.] a.F. bzw. § 45 Abs. 3 und 5 [X.] 2016 in Verbindung mit der Geschäftsordnung des [X.] nur dem Sprecher, nicht aber dem einzelnen Mitglied des [X.] zustehen. Insoweit lässt der [X.] dahin stehen, ob Verstöße gegen die Geschäftsordnung (im Folgenden: GO [X.]) "gesetzliche" Verpflichtungen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2016 oder lediglich untergesetzliche Obliegenheiten betreffen. Im Beschluss vom 7. November 1969 - 7 P 3.69 - ([X.]E 34, 180 = juris Rn. 20) hat das [X.] der Geschäftsordnung eines Personalrats die Rechtsnatur von "statuarischem Recht" zugeschrieben und deshalb eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht für zulässig gehalten.

Mit den [X.] Nr. 2, [X.], Nr. 4 und Nr. 5g werden Verstöße des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 1 GO [X.] geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift obliegt (nur) dem Sprecher die Geschäftsführung des [X.]; er ist Ansprechpartner des [X.] und vertritt dieses Gremium nach außen im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse; er sorgt für deren Ausführung und ist der Ansprechpartner des [X.] gegenüber den Ministerien und sonstigen Stellen. Mit den [X.] Nr. 5a und [X.] wird gerügt, dass der Antragsgegner als Sprecher seine Auskunftspflichten aus § 1 Abs. 3 GO [X.] verletzt habe.

Der [X.] Nr. 5c betrifft die Vertretungspflichten des Sprechers aus § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 GO [X.]. Der [X.] Nr. 5d rügt, dass der Antragsgegner [X.] auf Unterausschüsse vorgenommen habe, ohne insoweit zuvor als Rechtsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 4 GO [X.] einen Beschluss des [X.] herbeigeführt zu haben. Die Abberufungsgründe Nr. 5e und Nr. 5f beanstanden die Sitzungsleitung des Antragsgegners im Hinblick auf die Erteilung des Wortes. Der [X.] Nr. 5h bezieht sich pauschal auf Verstöße des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 1 GO [X.]; gemeint sind hier offensichtlich Verstöße gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. bzw. gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2016 in Verbindung mit § 15 Abs. 2, Abs. 3 GO [X.], soweit es um die Aufnahme von [X.] in die Tagesordnung des Gremiums geht.

Der [X.] Nr. 5i betrifft einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 GO [X.], wonach der Sprecher zu jedem Tagesordnungspunkt die Beratung eröffnet und für die Einhaltung der originären Abstimmungsrechte der Gruppenmitglieder zu sorgen hat.

Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des [X.] oder die behauptete Überschreitung von gesetzlichen Sprecherbefugnissen sind nicht vorrangig in einem Verfahren zu seiner Abberufung als Mitglied, also in einem Verfahren mit dem Ziel der Mandatsentziehung geltend zu machen. Für die Abberufung als Sprecher des [X.] stellt das [X.] vielmehr ein eigenständiges Antragsverfahren zur Verfügung (§ 35 Abs. 5, § 33 Abs. 3 i.V.m. § 11 [X.] a.F., ebenso: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2016, § 33 [X.] Rn. 6, Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der [X.], 7. Aufl. 2012, § 33 [X.] Rn. 30; nunmehr § 37 Abs. 2, § 35 Abs. 4 i.V.m. § 12 [X.] 2016). Mit dieser Abstufung zweier eigenständiger Abberufungsverfahren, die jeweils unterschiedlich gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen, bringt das [X.] unmissverständlich zum Ausdruck, dass Pflichtverletzungen und Befugnisüberschreitungen des Sprechers in dem allein ihm zugeordneten Rechts- und Pflichtenkreis vorrangig in einem Verfahren zu verfolgen sind, in dem der Sprecher (nur) diese spezielle Funktion verlieren kann. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des [X.] soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

Dabei übersieht der [X.] nicht, dass es im Einzelfall erhebliche Verstöße gegen Rechtspflichten des Sprechers geben kann, die zugleich als so fundamentale Pflichtverletzungen anzusehen sind, dass sie auch einen Grund für die Abberufung als Mitglied eröffnen. Das ist etwa bei groben strafrechtsrelevanten beleidigenden und verunglimpfenden Äußerungen des Sprechers zu erwägen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 22. August 1991 - 6 P 10.90 - [X.] 250 § 67 [X.] Nr. 7 = juris Rn. 24, 30 und vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - [X.] 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 21 TK 3422/02 - juris Rn. 31 zur Bezeichnung als "personifiziertes Nichts" bzw. als "1,74 m großes [X.]"). Eine derartige Konstellation ist bei den [X.] Nr. 2 bis Nr. 5 für den [X.] jedoch nicht ersichtlich.

b) Mit dem [X.] Nr. 1. wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des [X.] (§ 42 Satz 1 [X.] a.F., ebenso § 47 Abs. 1 [X.] 2016) dargelegt. Dieser Grundsatz ist von jedem Mitglied - nicht nur vom Sprecher - des [X.] zu beachten. Der [X.] lässt offen, ob der Antragsgegner diesen Grundsatz mit der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses ("einstimmig") an die Leitung des [X.] verletzt hat oder ob insoweit nicht eher ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 5 [X.] a.F., ebenso § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2016) vorliegt.

Zwar lässt der Begriff "einstimmig" Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des [X.] in der Sondersitzung zur Arbeitszeitverordnung zu. Es erscheint aber zweifelhaft, ob allein der [X.] Nr. 1 als grobe Pflichtverletzung des Antragsgegners im Sinne des gesetzlichen [X.] ausreicht. Als "grob" sind alle Pflichtverletzungen anzusehen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Gremiums von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit des Mitglieds auch dessen schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine zukünftig ordnungsgemäße Amtsführung des Mitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - [X.] 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5).

Hierbei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit in § 35 [X.] und § 42 [X.] a.F. sowie § 47 [X.] 2016 als Ordnungsvorschriften angesehen werden, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit gefasster Beschlüsse des Gremiums führen. Dieser Umstand führt in der Literatur dazu, erst bei mehrmaligen Verletzungen des Gebots der Nichtöffentlichkeit von einer groben Pflichtverletzung des jeweiligen Mitglieds auszugehen und erst dann einen [X.] für erfolgversprechend zu halten (vgl. z.B. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2014, § 35 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2016, § 35 Rn. 3).

Im Bereich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die die gesetzliche Anordnung der Nichtöffentlichkeit ergänzt, kann im Einzelfall bereits ein einmaliger Verstoß die Abberufung als Mitglied des Gremiums rechtfertigen (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 5. August 2005 - 4 A 10571/05 - juris Rn. 31, 38). Die Schweigepflicht kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das Abstimmungsverhalten im jeweiligen Gremium beziehen ([X.], Beschluss vom 11. Januar 2006 - 6 PB 17.05 - [X.] 250 § 28 [X.] Nr. 6); sie stellt im Übrigen eine höchstpersönliche Verpflichtung dar ([X.], Beschluss vom 26. April 2010 - 17 P 09.3079 - juris Rn. 33, 35 m.w.N.). Im vorliegenden [X.] lässt sich aber nicht mit Sicherheit feststellen, dass sich das Verhalten des Antragsgegners bei der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses, die sich nicht auf das Abstimmungsverhalten einzelner [X.]-Mitglieder bezog, bereits als "grobe" und schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne der [X.] qualifizieren lässt. Insbesondere ist zu Gunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass er das Abstimmungsergebnis dem [X.] vermutlich in der Absicht mitgeteilt hat, dem Votum des [X.] ein stärkeres Gewicht zu verleihen, und dass die Offenlegung des [X.] nicht einzelne Mitglieder des [X.] in besonderer Weise diskreditiert. Daher ist jedenfalls das für eine vorläufige Suspendierung nach § 13 [X.] 2016 neben einer groben Pflichtverletzung zusätzlich erforderliche Kriterium nicht erfüllt, dass die einstweilige Belassung des gerügten Mitglieds im Amt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts unzumutbar sein muss. Die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem [X.] und dem [X.] haben die Antragsteller im Übrigen nicht hinreichend dargelegt.

4. Die dem Antragsgegner im Verfahren vor dem [X.] erwachsenen notwendigen Aufwendungen sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s enthält die [X.] keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Antragsverfahren obsiegt (vgl. im Einzelnen: [X.], Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 [X.] 21.10 - Rn. 62 ff. und vom 11. Oktober 2016 - 1 [X.] 3.16 - Rn. 34).

Meta

1 WDS-VR 5/16

21.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 13 Abs 1 SBG 2016, § 37 Abs 2 SBG 2016, § 42 Abs 4 S 1 SBG 2016, § 42 Abs 6 SBG 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2017, Az. 1 WDS-VR 5/16 (REWIS RS 2017, 9324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9324

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