Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 1 WDS-VR 6/13

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 6302

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Gegenstand

Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschuss


Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim [X.] und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] Mitglied des [X.] ([X.]). Er wendet sich gegen den Erlass des [X.] "Errichtung von [X.] in der Übergangsphase" vom 30. November 2012, mit dem bereits vor einer Novellierung des [X.]es und der damit angestrebten gesetzlichen Errichtung von [X.] bei den dem [X.] unmittelbar nachgeordneten Kommandos der militärischen [X.] eine Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten bei Grundsatzregelungen der [X.] im personellen, [X.] und organisatorischen Bereich ermöglicht werden soll.

2

Mit dem "[X.] Erlass" vom 21. März 2012 entschied der [X.], die [X.] der Teilstreitkräfte bzw. der militärischen [X.] aus dem Ministerium auszugliedern und sie ihre [X.] als nachgeordnete Dienststellen führen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erließ das [X.] - [X.] 4 - am 30. November 2012 den strittigen Erlass. Dafür war maßgeblich, dass infolge der Ausgliederung der [X.] in den nachgeordneten Bereich eine Beteiligung des [X.] an einer nicht unwesentlichen Anzahl von Grundsatzentscheidungen im personellen, [X.] und organisatorischen Bereich nicht mehr stattfinde.

3

In Abschnitt II.1 des Erlasses ist geregelt, dass Mitglieder des [X.], die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] in den [X.] gewählt worden sind, ab 3. Dezember 2012 entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe des militärischen Organisationsbereichs im [X.] die Funktion eines Vertrauenspersonenausschusses in der Übergangsphase ([X.]) wahrnehmen. Nach Abschnitt II.2 erfolgt die Beteiligung bezüglich der Entscheidungen des [X.] für den jeweiligen militärischen Organisationsbereich analog zu den [X.] des [X.], also bei Grundsatzregelungen im personellen, [X.] und organisatorischen Bereich, soweit diese Soldaten betreffen, sowie bei Grundsatzregelungen, soweit sie einen Regelungsgehalt betreffen, für den Vertrauenspersonen ein Mitbestimmungsrecht nach dem [X.] zusteht. In den folgenden Absätzen des Abschnitts II. sind die Rechte und Pflichten des [X.] im Einzelnen geregelt. Die zum [X.] nach § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] hinzutretenden Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim [X.] werden bei der Errichtung der [X.] nicht berücksichtigt.

4

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller gemäß § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 [X.],

1. den Erlass des [X.] - [X.] 4 - Az 15-02-01 vom 30. November 2012 aufzuheben,

2. dem [X.] zu untersagen, außerhalb der gesetzlichen Grundlagen des [X.]es "Vertrauenspersonenausschüsse" in der Weise zu bilden, dass diese nur mit bestimmten Teilen der Mitglieder des [X.] beim [X.] besetzt werden.

5

Zur Begründung führte er insbesondere aus:

6

Er sei ein nach § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] gewähltes Mitglied des 6. [X.]. Dieses Gremium sei bis zur Ausgliederung der [X.] aus dem [X.] auch - im Wege von Gruppenangelegenheiten der einzelnen [X.] (Gruppen nach § 35 [X.]) - an Grundsatzregelungen der [X.] beteiligt worden. An der Wahrnehmung dieser Beteiligungsrechte habe er, der Antragsteller, in Angelegenheiten seiner Gruppe teilgenommen. Entsprechend der Rechtsprechung des [X.] sei eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern des [X.] im [X.] nicht vorgesehen. Es gebe keine unterschiedlichen Klassen von Mitgliedern des [X.]. Vielmehr seien alle Mitglieder des [X.] seitens des Dienstherrn gleich zu behandeln. Daher sei es dem [X.] verwehrt, ohne gesetzliche Grundlage im [X.] unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften im [X.] auf dem Erlasswege einzuführen. Die mit dem angefochtenen Erlass eingeführten Beteiligungsmaßnahmen beträfen in aller Regel in gleicher Weise seine Wählerschaft, nämlich die Soldaten, die in den jeweiligen [X.]n Vertretungen nach § 49 [X.] wählten. Maßnahmen, welche allein die in § 2 Abs. 1 [X.] genannten [X.] beträfen, seien in den bisherigen 20 Jahren der Tätigkeit des [X.] unbekannt geblieben. Einem - noch dazu außergesetzlichen - Gremium, welches ausschließlich mittelbar für die [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] demokratisch legitimiert sei, könnten daher keine Befugnisse in Angelegenheiten zugewiesen werden, die in gleicher Weise die Soldaten der [X.] nach § 49 [X.] beträfen, es sei denn, für diese werde eine gesonderte inhaltsgleiche Beteiligung durch ein weiteres Gremium vorgesehen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Soweit der Gesetzgeber diese [X.] regele, werde er selbstverständlich die Wahl der Ausgestaltung haben. Ohne gesetzliche Grundlage sei es jedoch nicht möglich, außergesetzliche Ausschüsse unter Einführung gesetzlich nicht vorgesehener Unterscheidungen innerhalb des [X.] einzuführen. Der angegriffene Erlass sei daher evident willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG und verletze ihn, den Antragsteller, in seinen Mitgliedsrechten.

Der angegriffene Erlass verletze ihn auch in seinen Rechten als Soldat, indem einem gesetzlich nicht vorgesehenen Gremium in ihn betreffenden Angelegenheiten Beteiligungsrechte zugeschrieben würden.

7

Darüber hinaus erzeuge der Erlass die Gefahr, dass seinem zuständigen örtlichen Personalrat die Ausübung der Befugnisse der Vertrauensperson nach § 52 Abs. 1 [X.] mit der Begründung verweigert werde, es sei bereits ein "Gremium" durch den Inspekteur beteiligt worden, nämlich der strittige "Vertrauenspersonenausschuss". Der Erlass sei daher auch insoweit rechtswidrig und aufzuheben, weil er die Handhabe schaffen solle, die Tätigkeit der nach dem [X.] legitimierten Vertretungen durch die Befassung außergesetzlicher Organe zu behindern und zu beeinträchtigen. Dies verletze ihn in seinen Rechten als Soldat, weil dazu auch sein Recht gehöre, dass in beteiligungsfähigen Angelegenheiten die durch ihn legitimierte zuständige Vertretung beteiligt werde.

8

Zugleich erklärte der Antragsteller, er wünsche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die in unzulässiger Weise geformten Ausschüsse schon während des laufenden Verfahrens Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte in ihn betreffenden Angelegenheiten ausüben würden.

9

Der Antragsteller beantragt,

dem [X.] aufzugeben, den Erlass [X.] - [X.] 4 - Az 15-02-01 vom 30. November 2012 bis zu einer Hauptsacheentscheidung des Senats außer Vollzug zu setzen.

Der [X.] beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unzulässig, weil dem Antragsteller hinsichtlich seiner Anträge im Hauptsacheverfahren die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Dies folge bereits aus § 1 Abs. 4 [X.], weil sich der Antragsteller gemeinsam mit sechs weiteren Soldaten in wortgleichen Schriftsätzen gegen denselben Anlass wende und dabei als beteiligungsrechtliches Einzelorgan des 6. [X.] auftrete. Die Absicht dieser Soldaten, gemeinsam auf den [X.] einzuwirken, sei unverkennbar. Rechte des Antragstellers seien durch den strittigen Erlass nicht berührt. Das [X.] sehe keine Bildung von soldatischen Beteiligungsgremien auf [X.] der Kommandos der militärischen [X.] vor, wie sie durch den angegriffenen Erlass erfolgt sei. Auf [X.] gebe es auch keine gesetzliche Lücke, die es zu schließen gelte. Die Beteiligung eines soldatischen Beteiligungsgremiums zu Grundsatzangelegenheiten, soweit diese Soldaten beträfen, habe bislang auf [X.] nicht stattgefunden. Vielmehr handele es sich bei dem strittigen Erlass um eine freiwillige Beteiligungserweiterung des [X.], aus der der Antragsteller keine gesetzlichen Ansprüche geltend machen könne. Dies werde in dem strittigen Erlass im Abschnitt [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht.

Außerdem übten die [X.] keine gesetzlichen Beteiligungsrechte aus, die dem Antragsteller zustünden. Nach der Ausgliederung der [X.] aus dem [X.] in den nachgeordneten Bereich seien deren Grundsatzentscheidungen nicht mehr einer Beteiligung des [X.] zugänglich, weil es sich nicht mehr um Regelungen des [X.] im Sinne des § 37 Abs. 1 [X.] handele. Der Versuch des Antragstellers, mit der Antragsbegründung die Rechte der örtlichen Personalräte als Prozessstandschafter wahrzunehmen, entbehre einer verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Grundlage.

In der Sache sei an der Rechtmäßigkeit des strittigen Erlasses nicht zu zweifeln. Zwar gebe es unstreitig keine unterschiedlichen Arten von Mitgliedschaften im [X.]. Der Antragsteller verkenne jedoch, dass es sich vorliegend nicht um die Wahrnehmung von [X.] durch den [X.], sondern um neue Aufgaben für einen Teil der Mitglieder des Gremiums zur Wahrnehmung außerhalb des [X.] handele, die in keinem Zusammenhang mit den in §§ 35 ff. [X.] geregelten Aufgaben stünden. Materielle Überschneidungen von [X.] des für den Antragsteller zuständigen örtlichen Personalrats sowie der [X.] und der ab 1. April 2013 bei den Kommandos der militärischen [X.] zu bildenden Bezirkspersonalräte könnten nicht entstehen, weil es sich um voneinander unabhängige beteiligungsrechtliche Regelungskreise handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des [X.] - [X.] 2 - 25-05-12 1231/12 und 1242/12 sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 [X.] 16.13 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat den richtigen Rechtsweg beschritten.

Für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson ist nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 [X.], § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem [X.] eingeräumten Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt worden (stRspr seit dem Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 1 [X.] 85.92 - BVerwGE 103, 43 <45> = [X.] 1994, 70; ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <225 ff.> = [X.] 252 § 52 [X.] Nr. 2). Dasselbe gilt gemäß § 36 Abs. 5 [X.] für die Mitglieder des [X.], wie hier den Antragsteller (vgl. dazu Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 [X.] 17.08 - [X.] 449.7 § 36 [X.] Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.) Mit seinem Vortrag, das [X.] habe mit dem strittigen Erlass seinen Anspruch auf Gleichbehandlung als Mitglied des [X.] verletzt, macht der Antragsteller sinngemäß eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse als Mitglied des [X.] geltend. Soweit er sich außerdem auf die mögliche Verletzung von [X.] des für ihn zuständigen örtlichen Personalrats und auf die Verletzung seiner eigenen Rechte als Soldat im Hinblick auf die mögliche Beteiligung falscher Beteiligungsorgane bezieht, ist auch insoweit gemäß § 17 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 35 [X.] und § 16 [X.] der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet.

2. Für die Entscheidung ist das [X.] sachlich zuständig.

Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Erlass des [X.]. Eine Maßnahme des [X.] im Sinne von § 21 Abs. 1 [X.]O liegt auch dann vor, wenn er unter der Bezeichnung "[X.]" - hier: [X.] 4 - als oberste Dienstbehörde handelt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. Februar 2009 a.a.[X.] Rn. 25 m.w.N.

3. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil dem Antragsteller keine Antragsbefugnis zusteht.

a) Das folgt allerdings nicht aus der Vorschrift des § 1 Abs. 4 [X.]O, der gemeinschaftliche Beschwerden für unzulässig erklärt. Bei dem Antragsbegehren des Antragstellers handelt es sich nicht um eine gemeinschaftliche Beschwerde. Dafür wäre Voraussetzung, dass sein Rechtsbehelf so verstanden werden müsste, dass er ihn zugleich im Namen der weiteren sechs Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat im [X.] stellt, die ebenfalls den strittigen Erlass mit einem Hauptsacheantrag und mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angefochten haben, die inhaltlich den Anträgen des Antragstellers entsprechen. Aus den gesamten Umständen ergibt sich indessen, dass der Antragsteller für sich in seiner Person das vorliegende Verfahren führen will und nicht zugleich auch für mehrere Kameraden, die sich durch denselben [X.] unrichtig behandelt fühlen (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium im Einzelnen: Beschluss vom 28. August 2012 - BVerwG 1 [X.] 52.11 - Rn. 22).

b) Der Antragsteller hat für das Verfahren jedoch keine Antragsbefugnis als Mitglied des 6. [X.] gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.].

Er wünscht nicht als gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] zum [X.] hinzutretendes Mitglied seine Aufnahme in einen der [X.] auf der Basis einer Gleichstellung mit den [X.]-Mitgliedern nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Vielmehr wendet er sich mit seinen Sachanträgen im Hauptsacheverfahren gegen die Entscheidung des [X.], im Erlasswege ohne gesetzliche Grundlage ein neues Beteiligungsgremium für Grundsatzregelungen auf [X.] der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Kommandos der fünf militärischen Organisationsbereiche zu bilden, in dem nur die Mitglieder des [X.] nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.], nicht aber die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim [X.] Mitglieder sind. Auf ein in diesem Sinne geltend gemachtes Abwehrrecht als Mitglied des [X.] gegen die Schaffung zusätzlicher Beteiligungsgremien kann sich der Antragsteller nicht berufen.

Als Mitglied des [X.] verfügt der Antragsteller - entsprechend den Regelungen in Kapitel 3 Abschnitt 2 des [X.]es - über Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, die allerdings nicht ihm allein, sondern nur dem [X.] als Gremium zustehen. Eventuelle Verletzungen dieser Beteiligungsrechte können deshalb nur durch den [X.] selbst, vertreten durch seinen Sprecher, gegebenenfalls gemeinsam mit dem jeweiligen [X.] (§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]), im Wehrbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden; eine Geltendmachung dieser Rechte des Gremiums durch einzelne Mitglieder des [X.] ist ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 17. Februar 2009 a.a.[X.] Rn. 30 m.w.N. § 36 [X.] Nr. 1>).

Die mittelbaren und unmittelbaren Rechte der einzelnen Mitglieder des [X.] sind sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf die Wahrnehmung der [X.] im [X.] beziehen. Der mitgliedsbezogene Gleichbehandlungsanspruch des Antragstellers kann sich deshalb nur auf die Rechte im [X.] beziehen. Diese Rechte werden durch den angefochtenen Erlass jedoch inhaltlich weder verkürzt noch überhaupt tangiert. Der [X.] mit seinen Mitgliedern nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 [X.] stellt weiterhin das Beteiligungsorgan der Soldaten auf [X.] der [X.] dar.

Die [X.] sind demgegenüber völlig neue Beteiligungsgremien, die unabhängig vom [X.] bestehen; ihnen werden in Abschnitt II des Erlasses eigenständige Rechte eingeräumt. Der strittige Erlass berührt mithin nicht die Rechte der [X.]-Mitglieder in ihrem Gremium, sondern lediglich Beteiligungsinhalte, weil durch die Ausgliederung der Inspekteure aus dem [X.] deren Grundsatzregelungen nicht mehr solche des [X.] sind. Die Entscheidung zur Ausgliederung der Inspekteure aus dem Ministerium ist eine Organisationsentscheidung des [X.] im Dresdner Erlass.

Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das [X.]) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen [X.] nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - [X.], 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - [X.] 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7). Ein individuelles Recht des einzelnen Mitglieds des [X.] darauf, dass die innere Struktur des [X.] organisatorisch unverändert bleibt, existiert nicht. Ebenso wenig gibt es für das einzelne Mitglied des [X.] ein individuelles Schutz- oder Abwehrrecht (oder eine entsprechende Befugnis im Sinne des § 16 [X.]) dagegen, dass außerhalb des [X.] neue Beteiligungsorgane etabliert werden.

c) Eine Antragsbefugnis steht dem Antragsteller auch nicht zur Wahrnehmung von Rechten für andere Gremien, hier für den für ihn zuständigen örtlichen Personalrat, zu.

Eine Wahrnehmung der Rechte des örtlichen Personalrats durch Dritte im Sinne einer Prozessstandschaft ist weder nach der [X.] noch nach dem [X.] zulässig. Vielmehr kann sich der Antragsteller im Rahmen des § 16 [X.] nur auf "seine" Befugnisse und auf die ihm als Mitglied des [X.] zustehenden Rechte berufen. Sollte der für den Antragsteller zuständige örtliche Personalrat durch Entscheidungen der [X.] in seinen Rechten verletzt werden, bliebe es ihm unbenommen, sich dagegen im Rahmen des § 16 [X.] i.V.m. § 17 Abs. 1 [X.]O selbst zu wehren.

Nach diesen Kriterien kommt auch die Annahme einer Prozessstandschaft für einen der neu zu wählenden Bezirkspersonalräte bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche für den Antragsteller nicht in Betracht.

d) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er könne persönlich "als Soldat" in seinen Rechten verletzt sein, wenn die [X.] eine Entscheidung träfen, die sich auf Entscheidungen oder Maßnahmen auswirken könnten, die ihn individuell in seinen Rechten verletzten, ist seine Antragsbefugnis ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem fehlt ihm insoweit für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unmittelbar gegen Entscheidungen der [X.] nicht vorliegen, weil diese Entscheidungen in der Regel einer Umsetzung im Ermessenswege bedürfen, ist der Antragsteller vorrangig gehalten, gegen eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 [X.]O, die auf eine Entscheidung gestützt ist, an der ein Übergangs-Vertrauenspersonenausschuss mitgewirkt hat, die Rechtsbehelfe nach der [X.] zu ergreifen.

Meta

1 WDS-VR 6/13

24.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 35 Abs 1 S 3 SBG, § 16 SBG, § 17 Abs 1 SBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 1 WDS-VR 6/13 (REWIS RS 2013, 6302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6302

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