(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen
(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag
Fußnote Paragraph
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 4 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932
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