1Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. 2Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932
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