Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. IV ZR 302/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 440

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 302/05 vom 6. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 6. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2005 wird die Revision zugelassen, soweit der Feststellungs-antrag des [X.] den Fortbestand der Kapitallebens-versicherung betrifft. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das [X.] Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde [X.]. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] • und für die außergerichtlichen Kosten - 3 -

35.247,96 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur [X.] nur in Höhe von 53% anzusetzen sind (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1048 unter 4).

Gründe: [X.] 1. Der Kläger begehrt Feststellung des [X.] einer bei der [X.] genommenen Kapitallebensversicherung mit einer Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung, die die Beklagte wegen des von ihr am 13. November 2000 erklärten Rücktritts sowie der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für beendet hält. Dem Vertrag liegen die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den [X.] und Erlebensfall ([X.]) sowie die Bedingungen der [X.] für die [X.] ([X.]) zu Grunde. Nach § 6 (3) [X.] kann der Versicherer binnen drei Jahren seit Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten, wenn für die Übernahme des [X.] bedeutsame Umstände nicht oder nicht richtig angegeben [X.] sind. Gemäß § 10 (2) [X.] kann der Versicherer unter den ge-nannten Bedingungen abweichend davon binnen zehn Jahren zurücktre-ten. 1 2. Der Kläger schloss im Jahr 1978 bei der [X.] zwei [X.] ab, und zwar eine selbstständige Berufsunfähigkeits-versicherung (Versicherungsablauf: 1. Oktober 1993) und eine Kapitalle-bensversicherung (Versicherungssumme: 10.000 DM) mit [X.] - 4 -

keits-Zusatzversicherung; Versicherungsablauf für die letztgenannte Versicherung war der 1. Oktober 2006. Für den Fall der Berufsunfähig-keit war Beitragsbefreiung vereinbart. Am 7. Mai 1993, also kurz vor [X.] der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, unterzeichnete der Kläger bei dem Versicherungsvermittler [X.]einen Versiche-rungsantrag mit dem Ziel, eine Erhöhung der Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung auf 50.000 DM sowie eine [X.] mit Beitragsbefreiung und einer monatlichen Rente in Höhe von 1.500 DM (Versicherungsablauf: 2017) zu erreichen. Die in dem Versicherungsantrag gestellten Fragen zum "Gesundheitszustand der zu versichernden Person" wurden in der Rubrik "Erklärungen der zu versichernden Person (VP)" jeweils mit "nein" angekreuzt. Tatsächlich war der Kläger im Jahre 1992 zwei Wochen wegen einer akuten Lumboi-schialgie krankgeschrieben (Entlassungsdiagnose: LWS-Syndrom, be-ginnende Coxarthrose links; Adipositas); im Januar/Februar 1993 hielt er sich zur Rehabilitationsbehandlung in einer Kurklinik auf. In diesem Zeit-raum erlitt er auch einen erst später durch eine Kernspinuntersuchung nachgewiesenen Bandscheibenvorfall. Die Beklagte nahm diesen Antrag nicht sogleich an, sondern übersandte dem Kläger mit [X.]reiben vom 4. Juni 1993 einen "Persönlichen Versorgungsvorschlag", in dem die von ihm gewünschten Änderungen berücksichtigt waren. Der Vorschlag ent-hielt den Vermerk: "Keine Gesundheitsangaben erforderlich", ferner den Hinweis, der Vorschlag werde erst mit Abgabe eines entsprechenden [X.] und dessen Annahme durch die Beklagte verbindlich. Nach Unter-zeichnung des Vorschlags durch den Kläger stellte die Beklagte am 22. Juni 1993 den Versicherungsschein über den geänderten Vertrag aus. Am 27. Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bei der [X.] Leistungen wegen [X.] 5 -

higkeit. Diese erklärte jedoch mit [X.]reiben vom 13. November 2000 den Rücktritt von der im Änderungsvertrag vereinbarten [X.] und focht diesen Vertrag außerdem insgesamt we-gen arglistiger Täuschung an.
3. Das [X.] hat der Feststellungsklage nach [X.] stattgegeben. Zwar seien die Angaben des [X.] in dem Antrag vom 7. Mai 1993 falsch gewesen; darauf komme es jedoch nicht an, weil es sich bei dem "Persönlichen Versorgungsvorschlag" um ein neues [X.] gehandelt habe, das der Kläger angenommen habe. Die Beklagte habe mit diesem neuen Angebot keine Gesundheitsangaben verlangt und auch nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 7. Mai 1993 weiterhin Gültigkeit gehabt habe. Auf das Rechtsmittel der [X.] hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Rück-trittserklärung der [X.] scheitere nicht an der in § 6 (3) [X.] be-stimmten Dreijahresfrist, da die Bedingungen für die [X.] vom [X.] am 19. Juni 1992 genehmigt worden seien und es für vor dem 31. Dezember 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge einer Einbe-ziehung nach den Vorschriften des [X.] nicht bedurft habe. Danach sei der Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht erst dann ausge-schlossen, wenn seit Vertragsschluss zehn Jahre verstrichen seien. Der Rücktritt sei wirksam, weil der Kläger Gesundheitsfragen unrichtig be-antwortet habe. Nach dem wirksamen Rücktritt bedürfe es keiner weite-ren Feststellungen zu der Frage, ob auch die Anfechtung des Vertrages durchgegriffen hätte. 3 - 6 -

I[X.] Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist teilweise begründet. Insoweit hat der Senat gemäß § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. 4 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der mit [X.] vom 13. November 2000 erklärte Rücktritt der [X.] habe das Vertragsverhältnis auch hinsichtlich der Kapitallebensversicherung be-endet, hat es den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und da-durch den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem entscheidungserheblichen Punkt verletzt. 5 Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Beklagte wegen Fristablaufs nicht mehr wirksam von dem mit dem Kläger am 22. Juni 1993 abgeschlossenen Vertrag über die Kapitallebensversicherung zu-rücktreten konnte und einen solchen Rücktritt auch gar nicht erklärt hat. Nach § 6 (3) [X.] ist ein Rücktritt bei Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten nur binnen drei Jahren seit Vertragsschluss möglich. Diese Frist war am 13. November 2000 bereits verstrichen. Dass abweichend davon nach § 10 (2) [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen binnen zehn Jahren ein Rücktritt von der [X.] möglich ist, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Ansicht des [X.] ist schon deshalb nicht tragfähig, weil nach der Rechtspre-chung des [X.] bei der vorliegenden Vertragsgestaltung der Bestand der Lebensversicherung als Hauptversicherung vom [X.] der [X.] unabhängig ist ([X.] - 7 -

urteile vom 13. Oktober 1982 - [X.]/81 - [X.], 25 unter I und vom 20. September 1989 - [X.] - [X.], 1249 unter 2). Der im [X.]reiben der [X.] vom 13. November 2000 erklärte Rücktritt konnte daher nur zur Beendigung der [X.] führen, weil zu diesem Zeitpunkt zwar die [X.] (3) [X.], nicht aber die Zehnjahresfrist des § 10 (2) [X.] abgelaufen war. Deshalb hat die Beklagte - zutreffend - auch nur den Rücktritt hinsichtlich der [X.] er-klärt. Zu der von der [X.] in demselben [X.]reiben erklärten An-fechtung des Vertrages insgesamt wegen arglistiger Täuschung fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen. 7 2. Im Übrigen hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-rückgewiesen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar-in, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen [X.].

zum Beweis der in einer zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung [X.] Angaben dieses Zeugen nicht gefolgt ist. Dabei kann dahinstehen, ob aus der eidesstattlichen Versicherung tatsächlich hervorgeht, dass der Kläger die Gesundheitsfragen bei der [X.] am 7. Mai 1993 dem Versicherungsvermittler [X.]wahrheitsgemäß beantwortet, dieser sie gleichwohl nicht in das Antragsformular aufgenommen hat. 8 - 8 -

Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zutreffend als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angesehen und auch zu Recht nicht zugelassen, weil nicht dargetan ist, dass der Kläger den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen nicht schon in erster Instanz hätte stellen können. Die Umstände des Zustandekommens des [X.] vom 7. Mai 1993 waren zwischen den Parteien von Beginn an strei-tig, die Beweiserheblichkeit der in dem Antrag bezeichneten Umstände also bereits in erster Instanz erkennbar. Aus der eidesstattlichen Versi-cherung ergibt sich überdies, dass sich der Zeuge mit dem Kläger bereits unmittelbar nach dem Telefongespräch mit [X.] , also im Februar 2001, in Verbindung gesetzt hat. - 9 -

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 9 [X.][X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.08.2004 - 25 O 21492/02 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 25 U 4508/04 -

Meta

IV ZR 302/05

06.12.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. IV ZR 302/05 (REWIS RS 2006, 440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 440

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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