Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az. B 13 R 383/16 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 14905

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Rentenanwartschaften in der ehemaligen DDR - Eigentumsschutz


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 10.11.2016 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf höhere Altersrente verneint. Die in der Bescheinigung der [X.] vom 7.11.1979 genannten sieben Monate mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gemäß dem Strafvollzugsgesetz der [X.] seien nicht als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen. Es liege insbesondere keine Beitragszeit iS der §§ 55, 248 [X.] vor, da für Untersuchungs- und Strafgefangene der ehemaligen [X.] keine Beitragspflicht bestanden habe. In Bezug auf die Inhaftierung des [X.] sei auch keine Entscheidung nach dem bundesdeutschen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 [X.] geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Begründung vom 14.2.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte [X.] nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4, stRspr). Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]-1500 § 160a [X.] mwN - Juris RdNr 6).

5

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Ihr ist bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) zu entnehmen. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl [X.] Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 23, stRspr). Es gehört nicht zu den Aufgaben des [X.], den Vortrag des [X.] daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl [X.] Beschluss vom 12.5.1999 - [X.] RA 181/98 B - [X.]-1500 § 160a [X.], stRspr).

7

Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm die in der [X.] bescheinigten Rentenanwartschaften im Hinblick auf den Schutz des Eigentums nicht nachträglich entzogen werden dürften, fehlt es an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit dieser Thematik. Er setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des [X.] auseinander, wonach die in der [X.] erworbenen Rentenanwartschaften bis zum Beitritt nicht den Schutz von Art 14 Abs 1 GG genossen haben und ihnen verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz nur in der Form zukommt, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] erhalten haben (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95 - [X.]E 100, 1, 37 - [X.]-8570 § 10 [X.]; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris Rd[X.]0).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 13 R 383/16 B

27.02.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 13. November 2015, Az: S 5 R 5467/13, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 14 Abs 1 GG, EinigVtr

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az. B 13 R 383/16 B (REWIS RS 2017, 14905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14905

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1 BvR 713/13

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