Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.05.2014, Az. B 13 R 49/14 B

13. Senat | REWIS RS 2014, 5403

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Rentenüberleitung - Eigentumsschutz der in der DDR erworbenen subjektiven Rechte - Verfassungsmäßigkeit der "Rentenabschläge" bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom 12.12.2013 einen Anspruch des [X.] auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte ohne Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme verneint.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ist unzulässig. Seine Begründung vom 11.4.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen [X.] vom [X.], [X.]-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob die Stichtagsregelung des Art. 2 § 1 Abs. 1 Z. 3 des RÜGs auch auf Fälle Anwendung findet, in denen vor Inkrafttreten des RÜGs die Voraussetzung zur Erfüllung der Anwartschaften, für einen Beginn der Altersrente fünf Jahre vor Eintritt des [X.], erlangt worden sind."

        

"ob erlangte Anwartschaften nach der [X.] durch Art. 14 GG geschützt sind, wenn diese vor Inkrafttreten des RÜGs erlangt worden sind."

5

Der Kläger hat schon die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht dargelegt. Er trägt selbst vor, das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 10.4.2003 ([X.] RA 41/02 R - [X.] 4-2600 § 260 [X.] Rd[X.] 31) bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass Art 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz ([X.]), der für rentennahe Jahrgänge aus der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der [X.] einen Bestandsschutz ausgestaltet, wegen der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 [X.] 3 [X.] auf Zugangsrentner ab [X.] - wie der Kläger - keine Anwendung findet. Allein die Behauptung, die genannte Entscheidung des [X.] sei auf seinen Fall nicht übertragbar, weil sie "keine Ausführung zu dem hier dargelegten Sachverhalt" beinhalte, reicht zur Darlegung eines weiteren bzw erneuten höchstrichterlichen Klärungsbedarfs jedoch nicht aus. Der Kläger verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] R 195/10 B - Juris Rd[X.] 9 mwN). Die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfordert mithin, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass noch Bedarf nach einer weiteren Entscheidung des [X.] besteht (vgl Senatsbeschluss vom [X.] aaO mwN). Hieran fehlt es.

6

Der Kläger trägt vor, der Rechtsstreit betreffe die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung seiner Altersrente für langjährig Versicherte den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme trotz des Nachweises anerkannter [X.]en einer bergmännischen Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nach § 34 der Verordnung der [X.] über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23.11.1979 ([X.], 401) - 1. Rentenverordnung (1. [X.]) - kürzen könne. Durch § 34 Abs 2 der 1. [X.] sei den in der [X.] versicherten Bergleuten ein möglicher vorzeitiger Rentenbeginn als Ausgleich für die gesundheitliche Gefährdung durch ihre bergmännische Arbeit zugesichert worden. Er habe bereits 1991 und damit vor Inkrafttreten des [X.] die in § 34 Abs 2 der 1. [X.] vorgesehenen Anwartschaftsvoraussetzungen einer mindestens 15 Jahre ausgeübten versicherungspflichtigen bergmännischen Tätigkeit für den möglichen Bezug einer vorzeitigen und ungekürzten Bergmannsaltersrente erfüllt gehabt. In diese durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Anwartschaft sei durch die Stichtagsregelung des Art 2 § 1 Abs 1 [X.] 3 [X.] eingegriffen worden.

7

Hinsichtlich "seiner erlangten Anwartschaft" auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente nach § 34 Abs 2 der 1. [X.] und deren "Schutz nach Art 14 Abs 1 GG" prüft der Kläger aber nicht, ob und inwieweit die Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zum Eigentumsschutz von Renten und Rentenanwartschaften des [X.] hierauf bereits eine Antwort gibt. Denn Eigentumsschutz hatten Renten und Rentenanwartschaften des [X.] nur, soweit sie durch den und nach Maßgabe des [X.] ([X.]) als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden waren (vgl hierzu [X.]E 100, 1, 33 f). Der Schutz des Art 14 Abs 1 GG erstreckt sich nicht auf die in der [X.] erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den [X.] nicht anerkannt worden und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze (zB [X.]) nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der [X.] erloschen (vgl [X.] vom 10.4.2003 - [X.] 4-2600 § 260 [X.] Rd[X.]4).

8

Hier räumt der Kläger aber selbst ein, dass der in Art 2 § 5 Abs 2 [X.] ausgestaltete Anspruch auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil diese Rente bei ihm nicht bis zum 31.12.1996 begonnen habe. Denn gemäß Art 2 § 1 Abs 1 [X.] 3 [X.] haben Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des [X.] nur diejenigen Personen, deren Rente - neben weiteren Voraussetzungen - in der [X.] vom [X.] bis zum 31.12.1996 begann. Diese Übergangsfrist des [X.] mit dem Stichtag "31.12.1996" war aber nach dem Vortrag des [X.] bei Rentenbeginn ("unstreitig") längst abgelaufen. Sein Anspruch auf (vorzeitige) Altersrente richtet sich daher dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Bestimmungen des [X.]. Dass die "[X.]" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, hat der Senat bereits mit dem auch vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 19.11.2009 ([X.] R 5/09 R - [X.] 4-2600 § 236 [X.]) entschieden.

9

Sofern der Kläger sich gegen den Anwendungsbereich der [X.] bzw Übergangsvorschrift des Art 2 § 1 Abs 1 [X.] 3 [X.] wendet und meint, deren Anwendung sei nicht sachgerecht, versäumt er es, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] zu [X.] auseinanderzusetzen. Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl [X.]E 87, 1, 43; 117, 272, 301). Gerade im Zusammenhang mit der [X.] war dem Gesetzgeber aber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl [X.]E 100, 59, 94 f). Dass der Gesetzgeber den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 [X.] 3 [X.] sachwidrig überschritten habe, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren nicht hinreichend gewürdigt habe und die gefundene Regelung des Übergangs im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich nicht vertretbar erscheine (vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei [X.] zB [X.]E 29, 245, 258; 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 272, 301), hat der Kläger aber nicht ansatzweise dargelegt.

2. Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die das [X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des [X.] abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl [X.] vom [X.] - [X.]-1500 § 160a [X.] 34 S 72 f mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, das [X.] weiche von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Das Urteil des [X.] vom 10.4.2003 ([X.] RA 41/02 R - [X.] 4-2600 § 260 [X.]) beinhalte keine Ausführungen zu dem vorliegenden Sachverhalt. Die Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - [X.]E 100, 1) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auch habe das Berufungsgericht die Entscheidungen des [X.] vom 30.6.1999 ([X.] KN 9/98 R - [X.]E 84, 126 = [X.]-8575 Art 2 § 6 [X.]) und des [X.] vom 11.11.2008 (1 [X.] ua - [X.]E 122, 151) nicht beachtet.

Der Beschwerdebegründung mangelt es jedoch an der Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des [X.]. Vielmehr behauptet der Kläger lediglich sinngemäß, dass das Berufungsgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist. Damit rügt er die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung. Sein diesbezüglicher Vortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 13 R 49/14 B

20.05.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Halle (Saale), 31. Mai 2012, Az: S 27 R 1031/09, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 34 Abs 2 SozPflVRV, Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG, Art 2 § 5 Abs 2 RÜG, § 36 SGB 6, § 77 SGB 6, EinigVtr, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.05.2014, Az. B 13 R 49/14 B (REWIS RS 2014, 5403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5403

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