Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 186/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2971

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[X.][X.]/03
vom 22. Juni 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] [X.] [X.]. 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 21 Abs. 1, 42; KiEnt-FÜbk [X.]. 12 Abs. 1, 16 a) Die nach Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] begründete Annexzuständigkeit der Ehege-richte für Entschei[X.]en der elterlichen Verantwortung endet im Falle der [X.] der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Rückführungsantrag nach dem [X.] [X.] gestellt worden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben. b) Zur Vollstreckbarerklärung der Kostenentschei[X.] eines ausländischen [X.] (hier: [X.]), wenn einheitlich über die Kosten des Ehestatusverfah-rens und des als [X.] geführten [X.] entschieden worden ist und das ausländische Gericht für die erlassene Sorgerechtsentschei[X.] interna-tional unzuständig war.
[X.], Beschluß vom 22. Juni 2005 - [X.] 186/03 - OLG Nürnberg

AG Nürnberg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des [X.] - 7. Zivilsenat und [X.] - vom 23. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarer-klärung der Kostenentschei[X.] aus dem Urteil Nr. 627/02 des [X.] vom 22. Juli 2002 (Verfahren Nr. 648/99) un-ter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familien-gericht - Nürnberg vom 4. März 2003 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entschei[X.] - auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde - an das [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Wert: 12.399 •. - 3 - Gründe: [X.] 1. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Sorgerechts- und Kostenentschei[X.] aus einem [X.] Verbundurteil im Verfahren über die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett (separazione personale dei coniugi). Der Antragsteller ist [X.]er; die Antragsgegnerin ist [X.]. Aus der Ehe der Parteien sind zwei - 1995 und 1997 geborene - Kinder hervorgegan-gen, die beide Staatsangehörigkeiten besitzen und mit denen sie bis zum Scheitern der Ehe gemeinsam in [X.] ([X.]) lebten. Am 10. Mai 1999 zog die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern nach [X.], wo diese sich seitdem mit ihr aufhalten. Mit einem am 9. Juni 1999 bei dem Tribunale ([X.] eingegangenen Schriftsatz leitete der Antragsteller das [X.] ein. Im Anschluß an einen am 14. Dezember 1999 durchgeführten Anhörungs-termin, zu dem die Antragsgegnerin trotz La[X.] nicht erschien, erließ die [X.]spräsidentin einen vorläufigen Beschluß, in dem sie unter anderem die [X.] zum Getrenntleben ermächtigte, das Sorgerecht für die beiden Kinder dem Antragsteller zusprach und die Antragsgegnerin verpflichtete, die sofortige Rückkehr der Kinder nach [X.] zu veranlassen. Auf einen weiteren Termin am 6. April 2000, zu dem beide Parteien in [X.] erschienen waren, wies das [X.] am 20. April 2000 die Einwen[X.]en der Antragsgegnerin gegen den vor-läufigen Beschluß vom 14. Dezember 1999 zurück. Ein am 9. August 2000 bei dem [X.] eingegangener und auf das [X.] über die Anerkennung und [X.] 4 - streckung von Entschei[X.]en über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder-herstellung des [X.] vom 20. Mai 1980 ([X.], 220 - im Folgenden: [X.]) gestützter Antrag des [X.], die durch [X.] vom 20. April 2000 aufrechterhaltene Sorgerechts- und Rückführungs-entschei[X.] aus dem Beschluß des [X.] vom 14. Dezember 1999 für vollstreckbar zu erklären, wurde von dem [X.] durch Beschluß vom 13. Februar 2001 zurückgewiesen. Die dagegen durch den Ge-neralbundesanwalt im Namen des Antragstellers eingelegte Beschwerde wies das [X.] Nürnberg durch Beschluß vom 27. Juni 2001 zurück. Beide Instanzen stellten darauf ab, daß der Versagungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b [X.] einer Anerkennung der [X.] Entschei[X.] entgegen-stehe, weil die noch sehr kleinen Kinder mittlerweile in ihre [X.] Umgebung vollständig integriert seien und eine Rückführung nach [X.] ihrem Wohl nicht entspreche. Die Antragsgegnerin hatte ihrerseits bereits am 21. Juli 1999 bei dem [X.] beantragt, ihr die elterliche Sorge für die beiden in ihrer Obhut befindlichen Kinder zu übertragen. Diesen Antrag wies das [X.] durch Beschluß vom 25. Februar 2000 mit der Begrün[X.] zurück, daß es für die begehrte Entschei[X.] international unzuständig sei. Am 17. [X.] stellte die Antragsgegnerin bei dem [X.] einen [X.], der durch Beschluß vom 5. Januar 2001 ebenfalls [X.] wurde. Auf die nunmehr eingelegte Beschwerde der [X.] änderte das [X.] Nürnberg die angefochtene Entschei[X.] des Amtsgerichts nach Anhörung der Parteien und der Kinder ab und übertrug mit Beschluß vom 24. April 2002 (veröffentlicht in [X.], 163) die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Antragsgegnerin. - 5 - Am 22. Juli 2002 erließ das [X.] ein das Verfahren ab-schließendes Urteil, in dem es - unter anderem - die persönliche Trennung der Ehegatten erklärte, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auf den Antragsteller übertrug und die Antragsgegnerin zur Übernahme von [X.] in einer vom Gericht festgesetzten Höhe von 9.398,62 • verurteilte. Mit einem am 6. Februar 2003 bei dem [X.] eingegan-genen "Antrag auf [X.] nach Art. 21 ff. der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 des [X.]" begehrte der Antragsteller, das Ur-teil des [X.] vom 22. Juli 2002, soweit ihm das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen und die Antragsgegnerin in die [X.] verurteilt wurde, durch Anbringung einer Vollstreckungsklausel für vollstreckbar zu erklären. Gegen den am 4. März 2003 antragsgemäß ergange-nen Beschluß des [X.] legte die Antragsgegnerin [X.] ein. Das [X.] änderte auf die Beschwerde der Antragsgegne-rin den angefochtenen Beschluß ab und wies den Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung der Entschei[X.]en zur elterlichen Sorge und zu den Verfahrenskosten insgesamt zurück. Gegen diese Entschei[X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der [X.] und Kostenentschei[X.] erstrebt. 2. Das [X.], dessen Entschei[X.] auszugsweise in [X.], 278 (mit krit. [X.]. Coester-Waltjen [X.], 280 ff.) [X.] ist, hat ausgeführt, daß die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung in [X.]n und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor-tung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ([X.]. [X.] 2000 Nr. L 160, 19 - im Folgenden: [X.] [X.]) auf den streitgegenständlichen Fall keine [X.] 6 - [X.] finden könne, weil das Verfahren vor dem Gericht in [X.] bereits im Juni 1999 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2001 anhängig gemacht worden sei. Auch nach Art. 42 Abs. 2 [X.] [X.] könne die Entschei[X.] in [X.] mangels internationaler Zuständigkeit des [X.]s in [X.] für die Sorgerechtsentschei[X.] nicht vollstreckt werden. [X.] man die [X.] [X.] zunächst außer [X.], sei die internationale Zustän-digkeit nach dem [X.] Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjähri-gen vom 5. Oktober 1961 ([X.] [X.], 217 - im Folgenden: [X.]) zu bestim-men. Nach diesem Abkommen seien für die in Frage stehenden Sorgerechts-entschei[X.]en die [X.]n Gerichte zuständig gewesen, weil die seit Mai 1999 in [X.] lebenden und sozial eingegliederten Kinder der Parteien jedenfalls im Jahre 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] gehabt hätten. Auf die Frage der möglichen Widerrechtlichkeit der Verbringung nach [X.] komme es nicht an, weil auch in diesem Falle keine besonders hohen Anforderungen an die Begrün[X.] eines gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen seien. Der Grundsatz der perpetuatio fori finde im Rahmen des [X.] keine Anwen[X.], so daß mit der Begrün[X.] eines neuen gewöhnlichen [X.] im [X.] die Zuständigkeit der Behörden am bisherigen [X.] ende. Dies gelte auch dann, wenn man davon ausginge, daß auf-grund der nationalen [X.] Verfahrensvorschriften im Trennungsverfah-ren eine Verbundzuständigkeit für die Frage der elterlichen Sorge begründet worden sei, weil [X.] keinen Vorbehalt nach Art. 15 Abs. 1 [X.] zugunsten seiner Ehegerichte erklärt habe. Auch aus Art. 4 [X.] lasse sich eine konkurrie-rende Zuständigkeit des [X.] Gerichts nicht herleiten, weil keine [X.] dafür ersichtlich seien, daß ein Eingreifen der [X.]n dem Wohl der Kinder mehr diene und ihren Schutz besser gewährleiste als ein Han-deln der [X.]n Behörden. - 7 - Im Rahmen des Art. 42 Abs. 2 [X.] [X.] könne nach Art. 32 des ita-lienischen [X.] vom 31. Mai 1995 über die Reform des italieni-schen Systems des internationalen [X.] eine internationale Zuständig-keit des Gerichts in [X.] nicht begründet werden. Denn Art. 32 des [X.] knüpfe für die Begrün[X.] der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder an den Ort der Eheschließung an, was nicht mit der Regelung in Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] übereinstimme, wo auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im [X.] der [X.] abgestellt werde. Im Übrigen ließe sich auch aus der [X.] [X.] selbst eine internationale Zuständigkeit des Gerichts in [X.] nicht herleiten. Eine [X.] nach Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] sei im Zeitpunkt der Sorgerechts-entschei[X.] vom 22. Juli 2002 nicht gegeben gewesen, weil auf den gewöhn-lichen Aufenthalt der Kinder im Zeitpunkt der Entschei[X.] im Jahre 2002 und nicht - unter Anwen[X.] des Grundsatzes der perpetuatio fori - im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Jahre 1999 abzustellen sei. Eine Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 [X.] [X.] scheide ebenfalls aus, weil die Antragsgegnerin be-reits seit 1999 mehrfach und durch mehrere Instanzen vor den [X.]n [X.]en Sorgerechtsentschei[X.]en zu ihren Gunsten zu erwirken versucht ha-be und deshalb aus ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Gericht in [X.] nicht hergeleitet werden könne, daß die internationale Zuständigkeit des dorti-gen Gerichtes von ihr anerkannt worden sei. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin[X.] mit § 15 Abs. 1 [X.] bzw. §§ 28, 55 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des [X.] - rechts (IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 ([X.] [X.], 162) statthaft. Sie ist insgesamt zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtssache im Hinblick auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 [X.] [X.] in [X.] grundsätzliche Bedeutung zukommt.

II[X.] In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, soweit das Ober-landesgericht es abgelehnt hat, das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2002 hinsichtlich der darin enthaltenen Entschei[X.] zur Übertragung der elter-lichen Sorge auf den Antragsteller für vollstreckbar zu erklären. 1. Insoweit steht einer Vollstreckbarerklärung nach Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] von vornherein entgegen, daß Entschei[X.]en über die Zuweisung der elterlichen Sorge - anders als Umgangsregelungen und Herausgabeanordnun-gen - keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben ([X.]/[X.], [X.], Art. 21 [X.] [X.] Rdn. 4; Schlosser, EU-Zivilprozeß-recht, 2. Aufl., [X.]. vor Art. 21 [X.]; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 21 VO ([X.]) Nr. 1347/2000 Rdn. 2; Münch-Komm/[X.], ZPO, 2. Aufl., Art. 21 [X.]. 2; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., Art. 28 [X.]-VO [X.]n Rdn. 1; [X.], Vollstreckung und Abände-rung ausländischer Entschei[X.]en der freiwilligen Gerichtsbarkeit, [X.]). Das Begehren des Antragstellers, der vom [X.] Gericht zu seinen [X.] vorgenommenen Verteilung der elterlichen Sorge auf der Grundlage der [X.] [X.] in [X.] Geltung zu verschaffen, konnte nur im Wege [X.] fakultativen Anerkennungsverfahrens (Art. 14 Abs. 3 [X.] [X.]) verfolgt werden. Es kommt darauf im einzelnen aber nicht an, weil die Ausführungen des [X.]s zur internationalen Unzuständigkeit des [X.] für den Erlaß der streitgegenständlichen Sorgerechtsentschei[X.] am 22. Juli 2002 im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung standhalten. 2. Im Ausgangspunkt hat das [X.] zutreffend erkannt, daß die [X.] [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar anzuwen-den ist. Gemäß [X.]. 42 Abs. 1, 46 [X.] [X.] gilt die Verordnung nur für sol-che gerichtlichen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2001 eingeleitet worden sind; dies ist hier in Ansehung des bereits im Jahre 1999 bei dem [X.] anhängig gewordenen [X.] der Parteien nicht der Fall. Diese Beurteilung wird von der Rechtsbe-schwerde auch nicht angegriffen. Gemäß Art. 42 Abs. 2 [X.] [X.] werden Entschei[X.]en, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einem vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des [X.] ([X.]. 13 ff. [X.] [X.]) anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des [X.] ([X.]. 2 ff. [X.] [X.]) oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem er-suchten Mitgliedstaat in [X.] war. Entsprechende [X.] finden sich in Art. 54 Abs. 2 des [X.]er Übereinkommens über die gerichtliche [X.] und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei[X.]en in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ([X.] [X.], 773 - im Folgenden: EuGVÜ) und Art. 66 Abs. 2 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates - 10 - vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entschei[X.]en in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] 2001, Nr. L 12, 1 - im Folgenden: [X.] I-VO). Durch die Formulierung "mit den Zuständigkeitsvorschriften des [X.] –. übereinstimmen" sollte klargestellt werden, daß in den [X.] das Gericht des ersuchten Staates - abweichend vom grundsätzlichen Nachprüfungsverbot der [X.]. 17, 24 Abs. 2 [X.] [X.] - ausnahmsweise die internationale Zuständigkeit des Ur-sprungsstaates festzustellen hat, weil diese im Erkenntnisverfahren mangels unmittelbarer Geltung der Verordnung nicht auf Betreiben des Antragsgegners hatte geprüft werden können (Borrás, Erläuternder Bericht zu dem Überein-kommen aufgrund von Artikel [X.] 3 des Vertrags über die [X.] über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-[X.]en in [X.]n, [X.]. [X.] 1998 Nr. [X.], 27, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 63. Aufl., [X.] I zu § 606 a, Art. 42 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., Art. 42 [X.] Rdn. 4). Die mit Art. 42 Abs. 2 [X.] [X.] verbundene Erweiterung des inter-temporalen Geltungsbereiches der Verordnung soll die Anerkennung und Voll-streckung von Entschei[X.]en der Ehegerichte bereits in [X.] er-leichtern. Die Entschei[X.] des [X.] kann bereits dann anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen werden, wenn das Gericht des ersuchten Staates aufgrund eigener Prüfung zu der Ansicht gelangt, daß die internationale Zuständigkeit des Gerichtes im [X.] bei Verfahrenseinleitung auch nach der [X.] [X.] gegeben gewesen wäre oder nach einem damals zwi-schen den Vertragsstaaten geltenden völkerrechtlichen Abkommen gegeben war ([X.], Der Anwen[X.]sbereich der [X.]"[X.] II"] in [X.], in [X.], 423, 429; vgl. weiterhin zu Art. 54 EuGVÜ: [X.]/[X.] 1976, 107; [X.] [X.]. 2001, Nr. 186; MünchKomm/[X.] aaO Art. 54 EuGVÜ Rdn. 5; [X.] NJW 1975, 1086 f.; - 11 - zu Art. 66 [X.] I-VO: [X.]/Schütze aaO Art. 66 EuGVVO Rdn. 4; [X.], [X.], 7. Aufl., Art. 66 [X.] Rdn. 6; [X.]/[X.] aaO Art. 66 [X.] I-VO Rdn. 12); auf das autonome Verfahrens-recht des [X.] kommt es dagegen nicht an (vgl. bereits [X.] NJW aaO, S. 1087 zu Art. 54 EuGVÜ). Deshalb könnte in den Fällen, in denen das Gericht im ersuchten Staat eine hypothetische Verordnungszuständigkeit oder eine Abkommenszuständigkeit des [X.]es feststellt, dessen nach Inkrafttreten der [X.] [X.] ergangene Entschei[X.] selbst dann aner-kannt und vollstreckt werden, wenn das [X.] im [X.] das nationale Verfahrensrecht falsch angewendet und sich zu Unrecht für international zuständig gehalten hätte ([X.] aaO). Gleiches gilt, wenn das [X.] - wie das [X.] im vorliegenden Fall meint - seine Zuständigkeit auf exorbitante und der [X.] [X.] fremde Anknüp-fungspunkte seines autonomen Rechtes gestützt hätte. Im Übrigen hat das [X.] insoweit möglicherweise übersehen, daß auch das [X.] Gesetz Nr. 218 vom 31. Mai 1995 grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufent-halt der Kinder abstellt und die Staatsangehörigkeit in Art. 37 nur zur Begrün-[X.] einer zusätzlichen internationalen Zuständigkeit heranzieht (vgl. Coester-Waltjen aaO, [X.] und [X.]. 10). Umgekehrt ist den Gerichten des ersuchten Staates die eigene Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichtes des [X.] aber nicht schon dann verwehrt, wenn dessen Ansicht, international zuständig zu sein, mit den autonomen Regelungen seines Rechts übereinstimmt. 3. Soweit auf völkerrechtliche Abkommen abzustellen ist, deren Ver-tragsstaaten [X.] und [X.] sind, können Fragen der internationalen Zuständigkeit für Sorgerechtsentschei[X.]en nur nach dem [X.] beurteilt wer-den, da das [X.] und das [X.] Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über - 12 - die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ([X.], 206 - im Folgenden: [X.]) keine eigenen Regelungen zur internationalen [X.] enthalten (vgl. hierzu [X.] [X.], 336, 339, 340) und das als Nachfolgeabkommen zum [X.] konzipierte [X.] Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Aner-kennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verant-wortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (abgedruckt bei [X.]/ [X.], Internationales Privatrecht, 12. Aufl., Nr. 55 - im Folgenden: [X.]) im Juni 1999 weder in [X.] noch in [X.] in [X.] war (und es auch jetzt noch nicht ist). a) Art. 1 [X.] begründet für Schutzmaßnahmen zugunsten eines Minder-jährigen eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Regelung der elterliche Sorge für das Kind der Parteien gehört zu den Schutzmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift ([X.]sbeschluß vom 11. April 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 686, 687). Das [X.] geht davon aus, daß die seit Mai 1999 in [X.] befindlichen Kinder infolge ihrer [X.] Integration jedenfalls im Jahre 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatten. Zwar ist mangels entgegenstehender Feststellungen des [X.]s in tatsäch-licher Hinsicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß der Antragsteller am 10. Mai 1999 nicht damit einverstanden war, daß die [X.] mit den beiden Kindern dauerhaft nach [X.] übersiedelte. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes aber keine notwendige Voraussetzung für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 [X.]. Bei der Begrün[X.] des gewöhnlichen Aufenthaltes handelt es sich um einen rein faktisch geprägten Vorgang, der bei langer Verweildauer des Kindes und bei vollständiger Eingliederung in seine [X.] Umwelt auch gegen den Willen des in seinem Sorgerecht verletzten - 13 - Elternteils vollzogen werden kann (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.] 78, 293, 296 ff. = FamRZ 1981, 135 ff. und [X.] 151, 63, 65 = FamRZ 2002, 1182, 1183; vgl. auch [X.] 99, 145, 159 = FamRZ 1999, 85, 88). Dabei rechtfertigt die vom Tatrichter herangezogene Lebenserfahrung die Annahme, daß ein kleine-res Kind auch in [X.] jedenfalls nach einem Aufenthalt von [X.] an einem neuen Ort so fest integriert ist, daß es dort seinen neuen Daseinsmittelpunkt gefunden hat ([X.]sbeschluß [X.] 78 aaO S. 301). Vor diesem Hintergrund läßt die tatrichterliche Beurteilung durch das [X.] keine Rechtsfehler erkennen, zumal die bei ihrer Ankunft in [X.] noch sehr jungen Kinder im Jahre 2002 schon einen großen Teil ihres Lebens im [X.]n Sprachraum verbracht hatten und von der [X.] durchgehend an ihrem neuen Wohnort in [X.] betreut und versorgt worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt sich aus dem Grundsatz der perpetuatio fori eine fortdauernde internationale Zuständigkeit nach Art. 1 [X.] für die Behörden des früheren Aufenthaltsortes der Kinder in [X.] nicht herleiten. Der [X.] hat bereits entschieden, daß im Hinblick auf das Zusammenspiel von Art. 1 und Art. 5 [X.] für eine perpetuatio fori im Rah-men des [X.] kein Raum ist, weil mit der Begrün[X.] eines neuen [X.] Aufenthaltes die Zuständigkeit der Behörden am früheren Aufenthaltsort des Minderjährigen zwangsläufig erlischt ([X.]sbeschluß [X.] 151, aaO S. 68 f. = FamRZ aaO S. 1184 mit zust. [X.]. [X.]). Das [X.] konnte daher am 22. Juli 2002 aus Art. 1 [X.] keine internationale Zustän-digkeit mehr dafür herleiten, dem Antragsteller die elterliche Sorge für die bei-den Kinder zu übertragen. b) Eine solche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 4 [X.]. [X.] davon, daß es dafür einer vorherigen Verständigung der Behörden im - 14 - Aufenthaltsstaat bedurft hätte, begründet Art. 4 [X.] eine konkurrierende inter-nationale Zuständigkeit der Behörden und Gerichte des Heimatstaates - der bei [X.] nicht der Staat der effektiven Staatsangehörigkeit sein muß ([X.]sbeschluß vom 18. Juni 1997 - [X.] 156/95 - FamRZ 1997, 1070 f.) - für Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 1 [X.] nur dann, wenn sie ein [X.] zum Wohle des Minderjährigen für erforderlich halten. Dies erfordert die formale Prüfung, ob die [X.] ihr Einschreiten überhaupt als Not-maßnahme unter den besonderen materiellen Voraussetzungen des Art. 4 [X.] begreifen wollte (OLG Hamm [X.]. 1987 Nr. 78 mit [X.]. [X.] [X.] 1988, 39 f.; [X.] IPRax 1996, 104, 106 f.). Aus den Gründen des Urteils vom 22. Juli 2002 ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß das [X.] Gericht von einem besonderen Eintrittsrecht nach Art. 4 [X.] Gebrauch ma-chen wollte, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, daß das [X.] seine fortdauernde internationale Zuständigkeit für Sorgerechtsent-schei[X.]en aus der Rechtsansicht herleitete, daß im Falle des widerrechtli-chen [X.] oder [X.] eines Minderjährigen eine auf dem [X.] beruhende internationale Zuständigkeit der Behörden im [X.] für Schutzmaßnahmen von vornherein nicht begründet werden könne und deshalb die Zuständigkeit der [X.]n durch den [X.] unberührt bleibe. 4. Auch bei hypothetischer Anwen[X.] der - inzwischen durch Art. 71 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-[X.]en in [X.]n und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 ([X.]. [X.] 2003 Nr. L 338, 19 - im Folgenden: [X.] [X.]) zum 1. März 2005 aufgehobenen - [X.] [X.] ließe sich eine internationale Zuständigkeit des [X.] 15 - vara für die am 22. Juli 2002 ergangene Sorgerechtsentschei[X.] nicht herlei-ten. a) Gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] sind die Gerichte eines Mitglied-staats, in dem eine [X.] im Sinne des Art. 2 [X.] [X.] zu entscheiden ist, für Entschei[X.]en, welche die elterliche Verantwortung für ein gemeinsa-mes Kind der beiden Ehegatten betreffen, nur dann international zuständig, wenn dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat. Entschei[X.]en der elterlichen Verantwortung sind jedenfalls solche, welche die Zuweisung der elterlichen Sorge zum Gegenstand haben (Vogel [X.], 1045, 1047). Die Frage, ob für eine aus Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] hergeleitete [X.] der Ehegerichte bei einem [X.] des Kindes der per-petuatio-Grundsatz gilt, beurteilt sich in den Fällen der Kindesentführung nach Art. 4 [X.] [X.], wonach die nach Maßgabe von Art. 3 [X.] [X.] zu-ständigen Gerichte ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des [X.], insbesondere dessen [X.]. 3 und 16, auszuüben haben. Bei Art. 4 [X.] [X.] handelt es sich um eine besondere Zuständigkeitsvorschrift, die aber kei-nen neuen Gerichtsstand für Entschei[X.]en der elterlichen Verantwortung eröffnet, sondern die Zuständigkeiten nach Art. 3 [X.] [X.] in Entführungs-fällen in einer Weise überlagert, daß ein Widerspruch zu den vorrangigen Ziel-setzungen des [X.] ausgeschlossen ist. Nach Art. 16 [X.] dürfen die Behörden des [X.]es nach der Mitteilung über die widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung des Kindes im Sinne von Art. 3 [X.] eine Sachentschei[X.] über das Sorgerecht erst dann treffen, wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund des [X.] nicht zurückzu-geben oder wenn innerhalb angemessener Frist ein Antrag auf Rückführung - 16 - nach dem [X.] nicht gestellt worden ist (vgl. dazu im einzelnen auch [X.]s-beschluß [X.] 145, 97 ff. = [X.], 1502 ff.). Hieraus folgt für die inter-nationale Zuständigkeit der Ehegerichte zum einen, daß die nach Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] zuständigen Gerichte ihre Zuständigkeit nicht ausüben und keine in die elterliche Verantwortung eingreifenden Maßnahmen treffen dürfen, wenn sie davon Mitteilung erhalten, daß sich das Kind nur infolge eines widerrechtli-chen [X.] oder [X.] im [X.] aufhält ([X.] aaO Nr. 41; [X.] [X.], 1333, 1338; [X.], [X.], in [X.] [X.] 2000, 729, 741). Zum ande-ren soll durch den Verweis auf Art. 16 [X.] im umgekehrten Fall gewährleistet sein, daß der frühere und rechtmäßige Aufenthalt des Kindes im [X.] auch dann als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des dortigen Ehe-gerichtes dienen kann, wenn in Folge des widerrechtlichen [X.] oder [X.] eine Änderung des Aufenthaltsortes eingetreten ist ([X.] zur [X.] [X.]; vgl. [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO S. 735 f., 741). Aus dieser Erwägung läßt sich aber gerade im Lichte des [X.] nicht ableiten, daß in [X.] die internationale Zuständigkeit ausschließlich an den früheren und rechtmäßigen Aufenthalt des Kindes [X.] werden könnte. Auch der widerrechtlich begründete gewöhnliche Aufent-halt wird vom [X.] in bestimmten Fällen hingenommen, und zwar insbesondere dann, wenn innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 [X.] kein Antrag auf Rückführung des Kindes nach dem [X.] gestellt worden ist, weil dann eine Rückführung unterbleibt, wenn sich das Kind erweislich in seine neue Umge-bung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 [X.]). Auch bei einem innerhalb der [X.] gestellten Antrag findet eine Rückführung nicht statt, wenn diese von den Behörden des [X.]es ausnahmsweise nach Art. 13 [X.] verweigert werden kann. Würde auch in solchen Fällen die fortdauernde Annexzuständig-keit des Ehegerichtes im [X.] eine aus staatsvertraglichen [X.] - digkeitsvorschriften oder aus dem autonomen Recht des [X.]es her-geleitete Restzuständigkeit (Art. 8 Abs. 1 [X.] [X.]) der dortigen Behörden für Sorgerechtsentschei[X.]en ausschließen, liefe der Wegfall der Entschei-[X.]ssperre nach Art. 16 [X.] ins Leere. Schon vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in [X.] die aus Art. 3 [X.] [X.] hergeleitete Zustän-digkeit der Ehegerichte bei einem [X.] in einen anderen Mit-gliedstaat allenfalls so lange fortdauern zu lassen, wie die Entschei[X.]ssperre des Art. 16 [X.] für Sorgerechtsentschei[X.]en im [X.] anhält (Gei-mer/Schütze aaO Art. 4 VO ([X.]) Nr. 1347/2000 Rdn. 7 f.; [X.] [X.] 2002, 545, 547; Coester-Waltjen aaO [X.]). Daß die internationale Zuständigkeit der Ehegerichte im [X.] nicht länger andauern kann, findet seine Bestätigung auch im Auslegungsrück-griff auf die Zuständigkeitsvorschriften des für [X.] und [X.] aller-dings noch nicht in [X.] getretenen [X.]. Anders als die [X.] [X.] enthält das [X.] - ebenso wie die am 1. März 2005 in [X.] getretene [X.] [X.] - ausdrückliche Abgrenzungsregeln für die internationale Zuständigkeit in den Fällen, in denen das Kind im Sinne des Art. 3 [X.] widerrechtlich in einen ande-ren Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b [X.] (vgl. nunmehr auch die entsprechende Regelung in Art. 10 lit. b (1) [X.] [X.]) endet die Zuständigkeit der Behörden im [X.], wenn sich das Kind im [X.] mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem der Sorgeberechtigte diesen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, während dieses Zeitraums kein Rückgabeantrag gestellt worden ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat; durch diese an Art. 12 Abs. 1 [X.] angelehnte Regelung soll die Harmonisierung der [X.] mit Art. 16 [X.] hergestellt werden ([X.], Erläuternder Bericht zum [X.], Nr. 46 f., 49b, in [X.], Actes et documents de la Dix-huitième session, [X.] - 1998 - S. 534 ff; [X.], - 18 - Das [X.] Kinderschutzübereinkommen von 1996, [X.] [X.] aaO S. 379, 384; [X.] aaO S. 345; vgl. zu Art. 10 [X.] [X.] auch [X.] [X.], 1409, 1417). Für die Abgrenzung der internationalen [X.]en nach der [X.] [X.] können keine anderen Maßstäbe gelten. Zwar kannte der [X.] Art. 7 Abs. 1 [X.], ohne daß eine ent-sprechende Regelung ausdrücklich in die [X.] [X.] übernommen worden wäre. Das schließt jedoch nicht aus, entsprechende Abgrenzungsregeln unmit-telbar aus Art. 4 [X.] [X.] und der darin enthaltenen Verweisung auf Art. 16 [X.] herzuleiten, wenn dadurch den vom [X.] akzeptierten Zuständigkeiten und Befugnissen der Behörden im [X.] Geltung verschafft werden kann. Nach diesen Maßstäben konnte eine bei Einleitung des [X.] nach Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] begründete Annexzuständigkeit des [X.] für Entschei[X.]en der elterlichen Verantwortung [X.] nicht mehr bis zum Jahre 2002 fortdauern, da der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist keinen Rückführungsantrag nach dem [X.] gestellt hat und die mittlerweile vollzogene Integration der Kinder in ihr [X.]s Umfeld in [X.] vom [X.] zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist. b) Gemäß Art. 3 Abs. 2 [X.] [X.] sind die Gerichte im [X.] der [X.] auch dann für Entschei[X.]en der elterlichen Verantwortung [X.] zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verant-wortung für das Kind besitzt, die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. - 19 - Im Ausgangspunkt setzt die Begrün[X.] der Annexzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 [X.] [X.] keine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung der Ehegatten voraus, so daß ein Anerkenntnis der Zuständigkeit auch aus einem konkludenten Verhalten der Ehegatten geschlossen werden kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 3 [X.]. 7 m.w.[X.]). Auf die - für das [X.] Zivilprozeßrecht aus Art. 24 Satz 1 [X.] I-VO herzuleitenden - Grundsätze der rügelosen Einlassung kann allerdings in dem Verfahren über Entschei[X.]en zur elterlichen Verantwortung nicht ohne [X.] zurückgegriffen werden; entscheidend ist vielmehr, wie das gesamte [X.] der Eltern im Verfahren nach Treu und Glauben zu würdigen ist (Rau-scher/[X.] aaO Art. 3 [X.] [X.] Rdn. 17). Dabei scheidet ein still-schweigendes Anerkenntnis der internationalen Zuständigkeit des Ehegerichtes für Entschei[X.]en der elterlichen Verantwortung durch einen Elternteil in der Regel aus, wenn von diesem vor oder nach Einleitung der [X.] im [X.] des Kindes ein isoliertes Sorgerechtsverfahren anhängig gemacht worden ist (wie hier: [X.]/[X.] aaO Art. 3 [X.] [X.] Rdn. 18; [X.] [X.] 2001, 81, 83). Gerade die in Art. 3 Abs. 2 lit. b [X.] [X.] als materielles Kriterium besonders verankerten Grundsätze des Kindeswohls gebieten Zurückhaltung bei der Annahme, daß ein Ehegatte allein durch das Unterlassen einer formellen Zuständigkeitsrüge stillschweigend die internationa-le Zuständigkeit der Gerichte im [X.] der [X.] anerkennt, obwohl er parallel zum Eheverfahren die sachnäheren Behörden und Gerichte im Auf-enthaltsstaat [X.], die im allgemeinen besser ermitteln und beurteilen können, in welchen Verhältnissen das Kind lebt und welche Maßnahmen zu seinem Wohl erforderlich sind. Die nach diesen Maßstäben erforderliche Gesamtwürdigung des [X.] hat das [X.] vorgenommen und aus dem Umstand, daß die Antragsgegnerin im Anschluß an ihre Übersiedlung - 20 - nach [X.] zunächst am 21. Juli 1999 und danach am 17. August 2000 bei dem [X.] eigene [X.] angebracht hat, in rechtlich unbedenklicher Weise geschlossen, daß ein stillschweigendes Aner-kenntnis der internationalen Zuständigkeit des [X.] für Ent-schei[X.]en der elterlichen Verantwortung am 6. April 2000 nicht vorgelegen habe. [X.] Der angefochtene Beschluß des [X.]s kann dagegen kei-nen Bestand haben, soweit in Abänderung der erstinstanzlichen Entschei[X.] auch der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung der Kostenent-schei[X.] aus dem Urteil des [X.] vom 22. Juli 2002 insgesamt zurückgewiesen worden ist. Zwar erstreckt sich die Verpflichtung zur Vollstreckbarerklärung nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] nur auf - vollstreckbare - Ent-schei[X.]en zur elterlichen Sorge. Darauf ist der Anwen[X.]sbereich der Vor-schrift aber nicht beschränkt. Nach Art. 13 Abs. 2 [X.] [X.] werden aus-drücklich Entschei[X.]en über die Kostenfestsetzung in das Anerkennungs- und Vollstreckungssystem nach dem Kapitel III der [X.] [X.] einbezogen. Es entspricht daher allgemeiner Ansicht, daß alle Entschei[X.]en zur Kosten-festsetzung nach den Art. 21 ff. [X.] [X.] vollstreckbar sind, wenn sie in einem vom Anwen[X.]sbereich der [X.] [X.] erfaßten Verfahren ergangen sind (Wagner [X.] 2001, 73, 79; [X.]/[X.] aaO Art. 13 [X.] [X.] Rdn. 15, MünchKomm/[X.] aaO Art. 21 [X.]. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 21 [X.]. 3). Kommt da-nach eine Vollstreckbarerklärung der Kostenfestsetzung aus dem Urteil des - 21 - [X.] vom 22. Juli 2002 grundsätzlich in Betracht, konnte das [X.] diese nicht mit der Begrün[X.] verweigern, daß das Tribu-nale di [X.] für die Sorgerechtsentschei[X.] international unzuständig ge-wesen sei. Denn die Kostenentschei[X.] aus dem Urteil vom 22. Juli 2002 ist nicht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren, sondern im Verbund der Ehesa-che ergangen; daß die [X.] Gerichte bei hypothetischer Anwen[X.] der [X.] [X.] für das Statusverfahren international zuständig gewesen wä-re, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a, zweiter, fünfter und sechster Spiegelstrich [X.] [X.]. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da weitere Fest-stellungen zu den Verfahrenskosten erforderlich sind. Das [X.] hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2002 nicht nur über die Trennung der Parteien und die Frage der elterlichen Sorge, sondern im Verbund auch über Folgesa-chen - Unterhalt, Zuweisung von Ehewohnung und [X.]srat - entschieden, die nicht in den Anwen[X.]sbereich der [X.] [X.] fallen. Das [X.] wird danach zu prüfen haben, ob durch diese [X.]n abtrennbare Kosten verursacht worden sind, weil die Kosten dieser [X.]n nur dann nach den Vorschriften der [X.] [X.] für vollstreckbar erklärt werden [X.], wenn sie von den Kosten des Ehestatusverfahrens praktisch nicht zu tren-nen sind ([X.]/[X.] aaO Art. 13 [X.] [X.], Rdn. 17; ähnlich Schlosser aaO Art. 13 [X.] Rdn. 2). Vergleichbare Grundsätze gelten un-ter den hier obwaltenden Umständen für die Entschei[X.] zur elterlichen Sor-ge, für die das [X.] international unzuständig war. Auch insoweit können die entstandenen Kosten, soweit sie von den Kosten des Ehestatusver-fahrens und den übrigen Kosten abtrennbar sind, nicht für vollstreckbar erklärt werden. Dabei wird das [X.] allerdings zu beachten haben, daß das [X.] beim Vorliegen einer Kindesentführung erst im Laufe des Verfahrens international unzuständig geworden wäre und einer [X.] 22 - barerklärung hinsichtlich der in der Sorgerechtssache bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit keine Bedenken entgegenstehen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 186/03

22.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 186/03 (REWIS RS 2005, 2971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2971

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