Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.05.2014, Az. II B 117/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 5784

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Gegenstand

Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt oder Steuerberater; keine notwendige Beiladung bei unzulässiger Klage; Rechtsmittelbefugnis des vollmachtlosen Vertreters gegen FG-Urteil; ordnungsgemäße Prozessvollmacht; Tod eines Miterben einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft; Grunderwerbsteuerfestsetzung gegen eine Erbengemeinschaft


Leitsatz

1. NV: Der Bestand eines Nachlasses kann sich zwischen dem Tod des Erblassers und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere aufgrund dinglicher Surrogation verändern.

2. NV: Tritt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine andere in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Prozessbevollmächtigter auf, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Vorlage einer Prozessvollmacht für notwendig erachtet wird.

3. NV: Von einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO kann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist.

Gründe

1

I. Die [X.]eschwerde des [X.]eschwerdeführers zu 17. wegen Nichtzulassung der [X.]evision in der Vorentscheidung ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht i.S. des § 57 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) [X.]eteiligter des finanzgerichtlichen Verfahrens war. Dass das Finanzgericht ([X.]) die Kosten des Verfahrens u.a. dem [X.]eschwerdeführer zu 17. als vollmachtlosem Prozessbevollmächtigten auferlegt hat, berechtigt ihn nicht zur Erhebung einer [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der [X.]evision ([X.]eschluss des [X.] --[X.]-- vom 24. November 2011 IV [X.] 85/10, [X.], 585, m.w.N.).

II.

2

Die [X.]eschwerde der Kläger und [X.]eschwerdeführer (Kläger) zu 1. bis 6., 8. und 10. bis 16. ist unzulässig, weil der für sie als Prozessbevollmächtigter aufgetretene [X.]echtsanwalt [X.] seine [X.]evollmächtigung durch diese Kläger nicht nachgewiesen hat.

3

1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]O können sich die [X.]eteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren durch [X.]evollmächtigte vertreten lassen. Vor dem [X.] müssen sich die [X.]eteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 [X.]O durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 [X.]O auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird. Als [X.]evollmächtigte sind beim [X.] nach § 62 Abs. 4 Satz 3 [X.]O abgesehen von der in § 62 Abs. 4 Satz 4 [X.]O getroffenen [X.]egelung für [X.]ehörden und juristische Personen des öffentlichen [X.]echts nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]O bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen.

4

Die [X.]evollmächtigung ist durch eine schriftliche [X.] nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 [X.]O). Das Gericht hat den Mangel der [X.] von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als [X.]evollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]O bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 [X.]O). Das gilt auch für das [X.]evisionsverfahren (§ 121 Satz 1 [X.]O) und gleichermaßen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.]-[X.]eschlüsse vom 11. November 2009 I [X.] 152/09, [X.]/NV 2010, 449, und vom 13. Dezember 2011 [X.]109/11, [X.], 438).

5

2. Aus § 62 Abs. 6 Satz 4 [X.]O folgt nicht zwingend, dass das Fehlen der [X.] bei Auftreten einer in § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]O bezeichneten Person oder Gesellschaft unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer [X.] für notwendig erachtet wird oder nicht ([X.]-[X.]eschlüsse in [X.]/NV 2010, 449, m.w.N.; vom 15. April 2010 V [X.] 7/09, [X.]/NV 2010, 1830, und in [X.], 438). Die Anforderung einer schriftlichen [X.] ist ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in § 62 Abs. 6 Satz 4 [X.]O genannte Person oder Gesellschaft tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist ([X.]-[X.]eschlüsse in [X.]/NV 2010, 1830, und in [X.], 438, je m.w.N.). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der [X.] nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte [X.]echtsbehelf als unzulässig zu verwerfen ([X.]-[X.]eschlüsse in [X.]/NV 2010, 1830, und in [X.], 438).

6

3. Aus der schriftlichen [X.] muss hervorgehen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde ([X.]-Urteile vom 15. März 1991 III [X.] 112/89, [X.]E 164, 210, [X.] 1991, 726; vom 20. September 1991 III [X.] 115/89, [X.]/NV 1992, 671, und vom 27. Februar 1998 VI [X.] 88/97, [X.]E 185, 126, [X.] 1998, 445). Eine ordnungsgemäße [X.] muss eindeutig erkennen lassen, welche Prozesshandlungen der [X.]evollmächtigte vornehmen darf ([X.]-[X.]eschluss vom 9. Februar 1988 III [X.] 180/82, [X.]/NV 1988, 509). Die dem Gericht vorzulegende [X.] muss sich daher --sofern keine Generalvollmacht vorliegt-- auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen ([X.]-[X.]eschluss in [X.]/NV 1988, 509). [X.]estehen berechtigte Zweifel, ob der [X.]evollmächtigte die [X.] so, wie sie ihm erteilt worden ist, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen durfte, muss das Gericht diesen Zweifeln nachgehen. Es kann die Vorlage einer neuen Urkunde verlangen, die diese Zweifel ausräumt ([X.]-Urteil in [X.]E 164, 210, [X.] 1991, 726).

7

4. Im Streitfall entsprach die Anforderung einer auf das vorliegende Verfahren bezogenen [X.] einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass [X.] nicht von allen Klägern zur Einlegung der [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der [X.]evision in der Vorentscheidung bevollmächtigt wurde.

8

a) Die von [X.] dem [X.] vorgelegte, von [X.] unterzeichnete [X.] vom 15. Oktober 1998 erfüllt weder für das finanzgerichtliche Verfahren noch für das [X.]eschwerdeverfahren die Anforderungen des § 62 Abs. 6 Satz 1 [X.]O. Sie lässt nicht erkennen, dass [X.] sie nicht nur im eigenen Namen ausgestellt hat. Selbst wenn man sie unter [X.]erücksichtigung der [X.] in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 11. Mai 1995 erteilten [X.] dahingehend auslegen könnte, dass [X.] sie im Namen der Grundstücksverkäufer erteilt hat, kann sie nicht so verstanden werden, dass sie sich auch auf finanzgerichtliche Verfahren wegen Grunderwerbsteuer bezieht. Die [X.] wurde "in Sachen Vertretung bei der Vertragserfüllung durch den Erwerber … wegen Grundstück …" erteilt. Zu den in der [X.] ausdrücklich genannten [X.]efugnissen gehört nicht die Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Ein hinreichend konkreter [X.]ezug der [X.] zum finanzgerichtlichen Verfahren und zum [X.]eschwerdeverfahren, die nach dem von [X.] formulierten [X.]egehren von einzelnen Mitgliedern der [X.] im eigenen Namen geführt werden, fehlt somit. Die [X.] vom 15. Oktober 1998 kann aufgrund der konkreten [X.]ezeichnung ihres Gegenstands und unter [X.]erücksichtigung der [X.]egrenzung der [X.] im Kaufvertrag vom 11. Mai 1995 erteilten [X.] auf die Abgabe von Willenserklärungen in [X.]ezug auf die Vertragserfüllung durch den Erwerber … auch nicht als von den Mitgliedern der [X.] erteilte Generalvollmacht verstanden werden.

9

b) Das [X.] war demgemäß aufgrund pflichtgemäßer Ermessensausübung berechtigt, von [X.] auf das vorliegende Verfahren bezogene [X.]en anzufordern. Der durch Schreiben der Senatsvorsitzenden des [X.] vom 1. Juli und 15. August 2013 erfolgten Aufforderung zur Vorlage derartiger [X.]en ist [X.] nicht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat lediglich der Kläger zu 9. die Klageerhebung durch [X.] konkludent genehmigt.

c) Im [X.]eschwerdeverfahren wurde [X.] durch Schreiben der [X.] vom 8. November 2013 erneut zur Vorlage einer [X.] im Original für die Kläger aufgefordert. Dies entsprach ebenfalls einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Da [X.] der Aufforderung zur [X.]svorlage im Schreiben vom 8. November 2013 nur hinsichtlich der Kläger zu 7. und 9. nachgekommen ist, war die [X.]eschwerde der übrigen Kläger als unzulässig zu verwerfen. Eine nochmalige Aufforderung zur Vorlage von [X.]en durch den Senatsvorsitzenden oder den [X.]erichterstatter war unter den gegebenen Umständen entbehrlich.

III.

Die [X.]eschwerde aller Kläger ist unzulässig, weil ihre [X.]egründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entspricht. Danach müssen in der [X.]eschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 [X.]O dargelegt werden.

1. Der [X.]eschwerdebegründung lässt sich nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass das [X.] die Klage der Kläger zu 1. bis 8. und 10. bis 16. zu Unrecht wegen Nichtvorlage von [X.]en durch [X.] als unzulässig angesehen habe. Aus den oben II.4. angeführten Gründen entsprach es einer pflichtgemäßen Ermessensausübung durch das [X.], dass es [X.] zur Vorlage konkret auf das finanzgerichtliche Verfahren bezogener [X.]en aufforderte. Dieser wiederholten Aufforderung ist [X.] nicht nachgekommen. Lediglich der Kläger zu 9. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] die Klageerhebung durch [X.] konkludent genehmigt.

Dass [X.] im [X.]eschwerdeverfahren eine [X.] der Klägerin zu 7. vorgelegt hat, hatte nicht zur Folge, dass die Klage dieser Klägerin rückwirkend zulässig und das insoweit zu [X.]echt ergangene Prozessurteil des [X.] nachträglich rechtswidrig wurden. Die Klägerin zu 7. hat die [X.] nämlich erst nach Erlass des Prozessurteils ausgestellt (vgl. [X.]-Urteil vom 4. Juli 1984 II [X.] 188/82, [X.]E 142, 3, [X.] 1984, 831).

2. In der [X.]eschwerdebegründung wird ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das [X.] die Klagebefugnis der Kläger zu Unrecht wegen der rechtskräftig angeordneten Nachlassinsolvenz verneint habe.

a) Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung ([X.]) geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das [X.]echt des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. [X.]ei einem Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 ff. des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs --[X.]--, §§ 115 ff. [X.]) entspricht dabei das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen dem Nachlass. Das Eigenvermögen der Erben wird vom Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfasst.

b) Der [X.]estand des Nachlasses richtet sich dabei entgegen der Ansicht der Kläger nicht nach dem Stand beim Eintritt des Erbfalls. Vielmehr kann der Nachlass Änderungen unterliegen. Dies gilt insbesondere bei einer Mehrheit von Erben bis zur Auseinandersetzung der [X.] (§§ 2042 ff. [X.]). So entsteht beispielsweise beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks der [X.] kraft dinglicher Surrogation nach § 2041 Satz 1 [X.] zugunsten der [X.] in deren Gesamthandsvermögen (Urteil des [X.] --[X.]G[X.]-- vom 22. Oktober 1999 V Z[X.] 401/98, [X.]G[X.]Z 143, 42). Zum Gesamthandsvermögen der [X.] und somit zum Nachlass gehören nach dieser Vorschrift auch die Pachtzinsen aus der Verpachtung von Gegenständen, die [X.]estandteil des Nachlasses sind ([X.]G[X.]-Urteil vom 6. Mai 1968 III Z[X.] 63/66, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1968, 1824), sowie Schadensersatzansprüche gegen einen Notar, wenn dieser bei der [X.]eurkundung eines [X.]echtsgeschäfts, das sich auf einen Nachlass bezieht, fahrlässig die ihm gegenüber den Miterben obliegende Amtspflicht verletzt hat ([X.]G[X.]-Urteil vom 30. Oktober 1986 IX Z[X.] 126/85, NJW 1987, 434). Zweck der in § 2041 Satz 1 [X.] getroffenen Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und auch den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten ([X.]G[X.]-Urteil in NJW 1987, 434; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 2041 [X.]z 1 ff.).

c) Die Eintragung eines Erben oder einer [X.] in das Grundbuch anstelle des Erblassers als Eigentümer eines Grundstücks erfolgt durch [X.]erichtigung des Grundbuchs (§§ 82, 82a der Grundbuchordnung --G[X.]O--). [X.] Wirkungen sind damit nicht verbunden. Soll ein zum Gesamthandsvermögen der Erben und somit zum Nachlass gehörendes Grundstück in Miteigentum der Erben nach [X.]ruchteilen (§§ 1008 bis 1011 [X.]) umgewandelt werden, bedarf es nach einhelliger Meinung gemäß § 873 Abs. 1 i.V.m. § 925 Abs. 1 [X.] der Auflassung und der Eintragung der [X.]echtsänderung in das Grundbuch ([X.]eschluss des [X.] vom 18. August 2011  34 Wx 320/11, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2012, 415, m.w.N.). Die Eintragung in das Grundbuch hat dabei gemäß § 47 Abs. 1 G[X.]O unter genauer Angabe der den Miteigentümern gehörenden [X.]ruchteile zu erfolgen ([X.]G[X.]-[X.]eschlüsse vom 24. November 1978 V Z[X.] 6/76, [X.]G[X.]Z 73, 211, unter [X.], und vom 9. Juli 1980 V Z[X.] 5/80, NJW 1981, 176, unter [X.]; [X.] in Meikel, Grundbuchordnung, 10. Aufl., § 47 [X.]z 154; [X.], Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 47 [X.]z 16; [X.] in [X.]/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 47 [X.]z 167). § 47 Abs. 1 G[X.]O ist eine Folgerung aus dem das Grundbuchrecht beherrschenden [X.]estimmtheitsgrundsatz und berücksichtigt u.a., dass die an die Eintragung im Grundbuch geknüpften [X.] nach §§ 892, 893 [X.] einen klaren und unmissverständlichen Inhalt des Grundbuchs erfordern ([X.]G[X.]-[X.]eschluss in [X.]G[X.]Z 73, 211, unter [X.]).

d) Eine noch nicht auseinandergesetzte [X.] wird nicht dadurch kraft Gesetzes aufgelöst, dass --wie im vorliegenden Fall-- Miterben versterben. Vielmehr werden in einem solchen Fall die Erben der Miterben nach § 1922 [X.] gegebenenfalls ihrerseits in [X.] (§ 2032 Abs. 1 [X.]) Mitglieder der [X.] ([X.]/Weidlich, [X.]ürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., Einf. v. § 2032 [X.]z 3). Die [X.] bzw. die von ihnen gebildeten [X.]en sind im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle der ursprünglichen Miterben in das Grundbuch einzutragen ([X.]eschluss des [X.] vom 28. Juni 1990 [X.][X.]eg 2 Z 66/90, [X.] 1990, 188).

e) Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass der sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 des [X.]es ([X.]) ergebende Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer nicht gemäß § 80 Abs. 1 [X.] der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern ihrer eigenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliege und sie deshalb eine Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung an sie selbst oder an die [X.] ... als Abtretungsempfängerin eines [X.] fordern könnten.

aa) Als Grundstückseigentümer und Verkäufer war im Kaufvertrag vom 11. Mai 1995 die ungeteilte [X.] angegeben. Dies stimmte mit den vorliegenden Grundbuchauszügen überein, in denen als Grundstückseigentümer die Erben bzw. [X.] in [X.] und nicht Miteigentümer mit bestimmten [X.]ruchteilen eingetragen waren.

bb) Das seinerzeit zuständige Finanzamt [X.] setzte die Grunderwerbsteuer durch [X.]escheid vom 31. Januar 2000 gegen die [X.] fest. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen eine [X.] als Grundstücksveräußerer gemäß § 13 Nr. 1 [X.] ist zulässig, weil eine [X.] Steuersubjekt im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn ist, wenn sie ein in ihrem Gesamthandseigentum befindliches Grundstück veräußert ([X.]-Urteile vom 17. Juli 1975 II [X.] 141/74, [X.]E 117, 270, 276, [X.] 1976, 159; vom 6. Juni 1984 II [X.] 184/81, [X.]E 141, 333, [X.] 1985, 261, unter II.2.c, und vom 12. Februar 2014 II [X.] 46/12, [X.], 850, [X.]z 16; [X.], [X.], Kommentar, 10. Aufl., § 1 [X.]z 19; [X.] in [X.]oruttau, [X.], 17. Aufl., § 1 [X.]z 568; [X.]/[X.], [X.], Kommentar, 4. Aufl., § 1 [X.]z 44, 51).

cc) Die im [X.]escheid vom 31. Januar 2000 festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen, die mit dem bei den Akten befindlichen Überweisungsauftrag vom 24. Februar 2000 übereinstimmen, namens der [X.] überwiesen. Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fiel somit gemäß § 2041 Satz 1 [X.] kraft dinglicher Surrogation in den Nachlass. Es handelt sich demgemäß nicht um eigenes Vermögen der Erben.

3. Die Kläger haben ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen das [X.] trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage zu einer [X.]eiladung nach § 60 Abs. 3 [X.]O oder zu einer Verfahrensverbindung nach § 73 Abs. 2 [X.]O verpflichtet gewesen sein soll. Nach der ständigen [X.]echtsprechung des [X.] kann von einer notwendigen [X.]eiladung gemäß § 60 Abs. 3 [X.]O abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist ([X.]-[X.]eschlüsse vom 20. Juni 2012 IV [X.] 147/11, [X.], 1614, [X.]z 8, und vom 29. Januar 2013 I [X.] 181/12, [X.]/NV 2013, 757, [X.]z 9). Entsprechendes gilt auch für eine Verfahrensverbindung nach § 73 Abs. 2 [X.]O ([X.]-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII [X.] 16/96, [X.]/NV 1999, 471, unter II.2.; [X.] in [X.]übschmann/[X.]epp/[X.], § 73 [X.]O [X.]z 24, je m.w.N.).

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. Die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 6., 8. und 10. bis 16. waren [X.] als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen ([X.]-[X.]eschlüsse in [X.]/NV 2010, 1830, [X.]z 7, und in [X.], 438, [X.]z 7).

5. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

Meta

II B 117/13

07.05.2014

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. September 2013, Az: 2 K 935/13, Urteil

§ 13 Nr 1 GrEStG, § 16 Abs 1 Nr 2 GrEStG, § 60 Abs 3 FGO, § 62 FGO, § 73 Abs 2 FGO, § 873 Abs 1 BGB, § 925 Abs 1 BGB, § 1008 BGB, § 1922 BGB, § 1975 BGB, § 2032 Abs 1 BGB, § 2041 S 1 BGB, § 80 Abs 1 InsO, § 115 InsO, § 47 Abs 1 GBO, § 82 GBO, § 82a GBO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.05.2014, Az. II B 117/13 (REWIS RS 2014, 5784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5784

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Referenzen
Wird zitiert von

B 14 AS 180/15 B

B 4 AS 684/15 B

B 14 AS 188/15 B

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