Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 3/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15045

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217BIIIZB3.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III [X.]/17
vom

23. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 3. Februar 2016
-
1 W 5/16 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 17. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des [X.] aus. [X.] kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge-

1
2
-

3

-

richt hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2016 -
2 O 393/15 -

O[X.], Entscheidung vom 03.02.2016 -
1 W 5/16 -

Meta

III ZB 3/17

23.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 3/17 (REWIS RS 2017, 15045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15045

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