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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217BIIIZB3.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III [X.]/17
vom
23. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Arend
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 3. Februar 2016
-
1 W 5/16 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 17. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des [X.] aus. [X.] kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge-
1
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richt hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2016 -
2 O 393/15 -
O[X.], Entscheidung vom 03.02.2016 -
1 W 5/16 -
Meta
23.02.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 3/17 (REWIS RS 2017, 15045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15045
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