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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219BIIIZB71.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 71/19
vom
19. Dezember 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Dezember 2019 durch [X.] [X.], [X.] und Dr.
Remmert, die Richterin [X.] und den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
7. Zivilsenat -
vom 9. Juli 2019 -
7 W 25/19 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 30. August, 10.
September, 22. September, 26. September und 11. Oktober 2019 als [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine -
hier allein als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende -
Rechtsbe-schwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge-1
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richt hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (siehe etwa [X.], [X.] vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2019 -
4 O 258/18 -
O[X.], Entscheidung vom 09.07.2019 -
7 W 25/19 -
Meta
19.12.2019
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. III ZB 71/19 (REWIS RS 2019, 137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 137
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