Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2020, Az. III ZA 1/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11751

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:190320B[X.]1.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 1/20
vom

19. März 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2020 durch den Vorsitzen[X.] Herrmann, die
Richter Tombrink und Reiter, die Rich-terin Dr. Böttcher
sowie [X.] Herr

beschlossen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von den [X.] beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 11.
November 2019 -
14 [X.]/17 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragsteller haben am 5.
Februar 2020 die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenann-ten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das [X.] ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
November 2017 zurückgewiesen. Mit [X.] Beschluss hatte das [X.] die
Zustellung einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und querulatorischen Klage abgelehnt, welche die An-tragsteller eigenmächtig im Namen des [X.] als "Streithelfer"
gegen die Landesregierung erhoben hatten.

1
-

3

-

Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Nach §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundes-gerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte [X.] müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012

III
ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29.
Mai 2013

III
ZA 26/13, juris).

Es kann daher offenbleiben, ob das Prozesskostenhilfegesuch
der An-tragsteller überhaupt rechtzeitig innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist des §
575 Abs.
1
Satz 1
ZPO eingegangen ist und die

senatsbekannt

gemäß §
1903
BGB eingerichtete Betreuung des Antragstellers
zu
1)
für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren"
uneingeschränkt
fortbe-steht
mit der Folge, dass sein ohne die erforderliche Einwilligung seines Be-treuers angebrachter Prozesskostenhilfeantrag bereits unwirksam wäre.

2
3
4
-

4

-

Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

Herrmann

Böttcher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2017 -
2 [X.]/17 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.11.2019 -
14 W
153/17 -

5

Meta

III ZA 1/20

19.03.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2020, Az. III ZA 1/20 (REWIS RS 2020, 11751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11751

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.