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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:190320B[X.]1.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 1/20
vom
19. März 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2020 durch den Vorsitzen[X.] Herrmann, die
Richter Tombrink und Reiter, die Rich-terin Dr. Böttcher
sowie [X.] Herr
beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von den [X.] beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 11.
November 2019 -
14 [X.]/17 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsteller haben am 5.
Februar 2020 die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenann-ten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das [X.] ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
November 2017 zurückgewiesen. Mit [X.] Beschluss hatte das [X.] die
Zustellung einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und querulatorischen Klage abgelehnt, welche die An-tragsteller eigenmächtig im Namen des [X.] als "Streithelfer"
gegen die Landesregierung erhoben hatten.
1
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3
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Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
Nach §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundes-gerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte [X.] müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012
III
ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29.
Mai 2013
III
ZA 26/13, juris).
Es kann daher offenbleiben, ob das Prozesskostenhilfegesuch
der An-tragsteller überhaupt rechtzeitig innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist des §
575 Abs.
1
Satz 1
ZPO eingegangen ist und die
senatsbekannt
gemäß §
1903
BGB eingerichtete Betreuung des Antragstellers
zu
1)
für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren"
uneingeschränkt
fortbe-steht
mit der Folge, dass sein ohne die erforderliche Einwilligung seines Be-treuers angebrachter Prozesskostenhilfeantrag bereits unwirksam wäre.
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4
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Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.
Herrmann
Böttcher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2017 -
2 [X.]/17 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.11.2019 -
14 W
153/17 -
5
Meta
19.03.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2020, Az. III ZA 1/20 (REWIS RS 2020, 11751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11751
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