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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:121219BIIIZB74.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 74/19
vom
12. Dezember 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Dezember 2019 durch [X.] [X.], [X.] Remmert und Reiter
sowie die Richterin [X.] und den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 8. November
2019
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1 W 44/19 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat versteht die Schreiben des Antragstellers vom 25. November 2019 ("Nichtzulassungsbeschwerde") als Antrag auf Bewilligung von [X.] für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] K.
vom 8. November 2019, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaf-tungsklage versagenden Beschluss des [X.] K.
vom 28. August 2019 zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht 1
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vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).
Es besteht Veranlassung, den Antragsteller erneut darauf hinzuweisen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtlose Anträge oder Eingaben künf-tig nicht mehr beschieden werden.
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2019 -
10 O 75/19 -
O[X.], Entscheidung vom 08.11.2019 -
1 W 44/19 -
4
Meta
12.12.2019
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. III ZB 74/19 (REWIS RS 2019, 421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 421
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