Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 11 AL 8/18 R

11. Senat | REWIS RS 2019, 5985

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit - Teilnahme am Meisterlehrgang in Vollzeit bzw Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung - Nichtvorliegen einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - mögliche Teilverfügbarkeit - fehlende Abbruchvereinbarung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensverstoß - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Anhörung der Beteiligten - Möglichkeit der Rückübertragung


Leitsatz

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld in voller Höhe während einer beruflichen Weiterbildung, weil es sich nicht um eine geförderte Maßnahme handelt und auch keine Zustimmungserklärung und Abbruchvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger vorliegt, kann im Einzelfall trotz der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ohne Förderung nach dem SGB III Teilverfügbarkeit vorliegen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2018 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger in dem [X.]raum vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 einen Anspruch auf [X.] hat.

2

Der 1984 geborene Kläger war bis Ende Februar 2005 zunächst als Auszubildender und im [X.] bis 28.2.2014 als Monteur bei der [X.] beschäftigt. In seinem Antrag auf [X.] gab er als Grund für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses an, dass er am 1.5.2014 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Wartungsmonteur bei der [X.] aufnehmen und zuvor vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 einen [X.] in Vollzeit bei der [X.] absolvieren werde. Dort hatte er bereits von November 2011 bis Juli 2013 nebenberuflich an Abschnitten des [X.]s teilgenommen. Vom 11.3.2014 bis 29.4.2014 besuchte er jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 15.05 Uhr Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, die er am 8.5.2014 erfolgreich abschloss. Die Beklagte bewilligte [X.] vom 1.3.2014 bis 10.3.2014 (Bescheid vom 29.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 13.8.2014).

3

Das [X.] hat die auf [X.] vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Im streitigen [X.]raum erfülle der Kläger weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] bei Arbeitslosigkeit noch eines solchen auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung. [X.] bei beruflicher Weiterbildung setze voraus, dass es sich um eine nach § 81 [X.]B III geförderte berufliche Weiterbildung handele, woran es fehle. Zudem müsse nach den beiden in § 144 Abs 2 [X.]B III geregelten Fallgestaltungen ohne den Eintritt in die Maßnahme zumindest Arbeitslosigkeit im Sinne von [X.] vorgelegen haben. Der Kläger habe aber bei Beginn des [X.]s im November 2011 in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 25.5.2018) und zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des [X.] verwiesen. Der Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung setze eine nach § 81 [X.]B III geförderte berufliche Weiterbildung voraus.

4

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 144 Abs 2 [X.]B III. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass es sich um eine nach § 81 [X.]B III geförderte berufliche Weiterbildung handele, weil eine Stärkung von [X.] bezweckt werde. Allenfalls könne darauf abgestellt werden, ob die eigenfinanzierte Weiterbildung nach § 81 [X.]B III förderfähig gewesen sei, was in seinem Fall zutreffe. Dies folge schon daraus, dass die Beklagte keinen Sperrzeitsachverhalt festgestellt habe. Unabhängig hiervon habe er Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit nach § 136 Abs 1 [X.]B III iVm § 139 Abs 3 [X.]B III.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2018 und den Gerichtsbescheid des [X.] (Oder) vom 30. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 23,69 Euro auch für die [X.] vom 11. März bis 30. April 2014 zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Einem Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung stehe die fehlende Förderung der Maßnahme nach § 81 [X.]B III entgegen. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung müsse im Einzelfall festgestellt und diese in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch tatsächlich gefördert werden.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]).

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - neben den Entscheidungen der Vorinstanzen - der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2014, mit dem die Beklagte [X.] nur vom [X.] bis 10.3.2014 bewilligt hat. Kehrseite dieser Bewilligung von [X.] ist die Verfügung, dass ab dem 1[X.] kein Anspruch auf [X.] mehr besteht (vgl B[X.] vom 29.1.2008 - [X.]/7a [X.] 58/06 R - [X.] 4-4300 § 128 [X.] Rd[X.]0; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 6/17 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.]6 Rd[X.] 9, zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen). Gegen die Bescheide wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.], § 56 [X.]), mit der er [X.] in der von ihm bezifferten vollen Anspruchshöhe auch für den Zeitraum vom 1[X.] bis 30.4.2014 begehrt. Einer genaueren Bezeichnung des [X.] bedurfte es nicht, weil es sich bei dem Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit und auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung 136 Abs 1 [X.] und 2 [X.]) um eine einheitliche Versicherungsleistung handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Leistungsumfangs den §§ 137 ff [X.] unterliegt (vgl hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 6/17 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.]6 Rd[X.]1, zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen).

2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung als absolute Revisionsgründe (§ 202 Satz 1 [X.] iVm § 547 [X.] ZPO) entgegenstünden, liegen nicht vor.

a) Das angegriffene Urteil ist nicht schon deshalb unter Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters ergangen (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil das [X.] durch den sog kleinen [X.] (Berichterstatter, [X.]) nach § 153 Abs 5 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] ([X.]) über die Berufung entschieden und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Zwar hat nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 ) ein [X.] des [X.], wenn er durch Urteil entscheidet (§ 33 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 12 Abs 1 Satz 2 [X.]), grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig zu werden. Jedoch kann das [X.] nach § 153 Abs 5 [X.] in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 [X.] durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Von dieser Möglichkeit hat das [X.] durch Beschluss vom 8.1.2018, dem Kläger zugestellt am 12.1.2018, Gebrauch gemacht.

§ 153 Abs 5 [X.] verlangt nur, dass das [X.] durch Gerichtsbescheid entschieden hat ([X.]), nicht dagegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids vorgelegen haben. Anders als die vergleichbare Regelung des § 6 Abs 1 VwGO enthält § 153 Abs 5 [X.] auch keine besonderen Anforderungen an den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad des für eine Übertragung geeigneten Verfahrens, sondern überantwortet diese Entscheidung dem [X.] als berufsrichterliches Kollegium, ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den [X.] ausdrücklich zu regeln (B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]3). Eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung [X.] ist daher auch in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen (B[X.] vom 9.3.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]3; B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]4; anders - zumeist ein absoluter Revisionsgrund - zu § 155 Abs 3 und 4 [X.]: B[X.] vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - [X.] 99, 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.] vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Rd[X.]4 ff; B[X.] vom [X.] - B 2 U 5/18 R - juris Rd[X.]5; B[X.] vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - [X.] 109, 81 = [X.] 4-1200 § 52 [X.] 4, Rd[X.] 7 f zu hierzu möglichen Ausnahmen; kritisch B[X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.]/17 R - Rd[X.] 7 f, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Im Rahmen von § 153 Abs 5 [X.] können Ermessensfehler bei der grundsätzlich nach § 177 [X.] unanfechtbaren Übertragung nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung getragen werden (B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 153 Rd[X.] 45; vgl auch [X.], jurisPR-[X.] 8/2019 [X.] 2). Bei der Prüfung der Ermessensausübung im Rahmen des § 153 Abs 5 [X.] besteht ein Unterschied zu den Fallgestaltungen eines konsentierten Einzelrichters nach § 155 Abs 3 und 4 [X.], in denen [X.] bei der Entscheidung durch Beschluss nicht mitwirken und deshalb keine Möglichkeit haben, auf die Inhalte der Entscheidung einzuwirken. Im Rahmen des § 153 Abs 5 [X.] wird die gesamte Richterbank des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] beteiligt. Die am späteren Urteil nicht mitwirkenden Berufsrichter wirken an der Zwischenentscheidung mit, die Sache - ggf trotz grundsätzlicher Bedeutung - auf den Berichterstatter zu übertragen. [X.] sind zusammen mit dem Berichterstatter mit der die Instanz abschließenden Entscheidung befasst (B[X.] vom 9.3.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]3; B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]5). Entsprechend hält sich auch eine Entscheidung des kleinen [X.]s mit - wie vorliegend - Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen des § 153 Abs 5 [X.] und begründet keinen Verstoß gegen [X.] nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.

b) Auch der Umstand, dass es das [X.] unterlassen hat, den Kläger vor der Übertragung auf den Berichterstatter durch Beschluss vom 8.1.2018 anzuhören, führt nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit einem der Sachentscheidung des [X.]s entgegenstehenden absoluten Revisionsgrund (§ 202 [X.] iVm § 547 [X.] ZPO). Obgleich § 153 Abs 5 [X.] im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] nicht ausdrücklich regelt, dass die Beteiligten vor der beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter zu hören sind, folgt dies schon aus § 62 [X.], der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]6; so bereits zu § 158 Satz 2 [X.]: B[X.] vom 24.4.2008 - [X.] S[X.]8/07 B - [X.] 4-1500 § 158 [X.] 3 Rd[X.] 9). Anders als in den Fallgestaltungen des § 153 Abs 4 [X.] oder des § 158 Satz 2 [X.] führt die fehlende Anhörung aber nicht automatisch zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank, weil die Sache bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage durch Beschluss des [X.]s nach § 202 Satz 1 [X.] iVm § 526 Abs 2 Satz 1 [X.] ZPO ggf von dem Einzelrichter auf den [X.] zurückübertragen werden kann (vgl hierzu B[X.] vom [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]7). Eine Situation der erforderlichen Rückübertragung liegt aber nicht vor; durch das rügelose Einlassen in der mündlichen Verhandlung war der vom Kläger im Revisionsverfahren nicht gerügte Gehörsverstoß geheilt (vgl [X.] vom 10.11.1999 - 6 C 30/98 - [X.]E 110, 40, 45).

3. Ob der Kläger überhaupt und ggf in welcher Höhe er einen Anspruch auf [X.] vom 1[X.] bis 30.4.2014 hat, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen. Der einheitliche Anspruch auf [X.] ist unter Berücksichtigung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl zum einheitlichen Anspruch auf [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 6/17 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.]6 Rd[X.]1, zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen).

a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung in der von dem Kläger begehrten vollen Anspruchshöhe ist § 136 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 144 Abs 1 [X.] (sämtliche Vorschriften des [X.] anwendbar in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]). Hiernach hat Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 [X.] geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Bezogen auf diese Regelung, nach der eine für den Anspruch auf [X.] fehlende Verfügbarkeit unbeachtlich sein kann, fehlt es jedenfalls an einer geförderten beruflichen Weiterbildung als Anspruchsvoraussetzung.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass § 144 Abs 1 [X.] an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 [X.] insgesamt anknüpft, indem eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogenen "nach § 81 [X.] geförderten beruflichen Weiterbildung“ verlangt wird (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 6/17 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.]6 Rd[X.]7, zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen). Für einen Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 Abs 1 [X.] ist ausreichend, aber auch notwendig, dass die Förderung der Maßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 81 Abs 1 [X.] im Einzelfall tatsächlich erfolgt (vgl BT-Drucks 15/1515, [X.] zur Einführung der Vorgängerregelung des § 124a [X.] durch das [X.]). Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil das [X.] für den [X.] bindend festgestellt hat (§ 163 [X.]), dass sich der Kläger während des [X.]s nicht in einer geförderten Maßnahme befunden hat.

Anders als der Kläger meint, folgt auch aus § 136 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 144 Abs 2 [X.] kein Anspruch auf [X.]. Hiernach gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] bei Arbeitslosigkeit bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos waren, auch dann als erfüllt, wenn sie oder er bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist ([X.]), oder die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am [X.] in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der [X.] in die Maßnahme als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung ([X.]). Die Regelung erfasst bereits nach ihrem Wortlaut nicht die Förderung durch [X.] bei jeglichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, sondern bezieht sich mit der Formulierung "die Maßnahme" auf die nach § 81 [X.] geförderte Maßnahme iS des § 144 Abs 1 [X.]. In systematischer Hinsicht enthält § 144 Abs 2 [X.] eine Sonderregelung für diejenigen Arbeitnehmer, die - anders als typisierend in den Fallgestaltungen des § 144 Abs 1 [X.] - vor Beginn der Maßnahme nicht arbeitslos waren ([X.] in Gagel, [X.]B II/[X.], § 144 [X.] Rd[X.] 9 f, 21, Stand Juni 2016). Die Fiktion ("gelten") erstreckt sich auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit iS des § 137 Abs 1 [X.] [X.], während gleichzeitig die weiteren Voraussetzungen des § 144 Abs 1 [X.], also auch diejenige einer nach § 81 [X.] tatsächlich geförderten beruflichen Weiterbildung, erfüllt sein müssen ([X.] in LPK [X.], 3. Aufl 2019, § 144 Rd[X.] 4). Entsprechend enthalten die Gesetzesmaterialien den Hinweis, dass mit § 144 Abs 2 [X.] Sonderregelungen für Sachverhalte getroffen würden, in denen ein Arbeitnehmer unmittelbar aus einem Beschäftigungsverhältnis in eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eintrete (BT-Drucks 15/1515, [X.]).

b) Auch aus § 139 Abs 3 [X.], der Sonderfälle der Verfügbarkeit regelt, ergibt sich kein Anspruch des [X.] auf [X.] in der von ihm vorrangig begehrten vollen Anspruchshöhe. Hiernach schließt die Teilnahme einer leistungsberechtigten Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, für welche die Voraussetzungen des § 81 [X.] nicht erfüllt sind, die Verfügbarkeit nicht aus, wenn 1. die [X.] der Teilnahme zustimmt und 2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat. In Abgrenzung zu § 144 [X.] trifft § 139 Abs 3 [X.] Sonderregelungen zur Verfügbarkeit während der Teilnahme an einer - wie vorliegend - nicht nach § 81 [X.] geförderten Maßnahme.

Unbesehen der Frage, ob und ggf in welchem Umfang eine Verfügbarkeit des [X.] wegen der Teilnahme an dem [X.] im streitigen Zeitraum fehlte (vgl hierzu unter c), liegen schon die weiteren Voraussetzungen des § 139 Abs 3 [X.] nicht vor. Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung der [X.] zur Teilnahme an dem [X.] gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des [X.] ist eine solche Zustimmung nicht schon im Absehen von einer Sperrzeit durch die Beklagte zu sehen.

Im Ergebnis scheitert ein Anspruch des [X.] auf [X.] nach § 139 Abs 3 [X.] jedenfalls daran, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der [X.] zu einem Abbruch, einer Verschiebung oder auch einer Fortführung des [X.]s in Teilzeit bei Vermittlung in eine neue Beschäftigung in dem streitigen Zeitraum fehlte. Eine solche, vertraglich manifestierte [X.] ist jedoch tatbestandliche Voraussetzung eines Anspruchs auf [X.] nach § 139 Abs 3 [X.] (vgl Baldschun in Gagel, [X.]B II/[X.], § 139 [X.] Rd[X.]27 ff, Stand März 2016; Söhngen in [X.], [X.], § 139 Rd[X.] 83, Stand November 2013). Unabhängig von etwaigen Beratungsversäumnissen der [X.] kann eine Vereinbarung zum Abbruch des [X.] auch nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Vorliegend müsste ein tatsächlicher Umstand, dem eine gestaltende Entscheidung des Arbeitslosen zugrunde liegt, ersetzt werden. Die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen, welche zumeist die [X.] und die Verfügbarkeit betreffen, ist aber regelmäßig ausgeschlossen (vgl B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - [X.] 66, 258, 267 = [X.] 3-4100 § 125 [X.] für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses; B[X.] vom [X.] [X.] 15/05 R - Rd[X.]9 zur Teilnahme an einer Maßnahme).

c) Der [X.] kann aber nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger überhaupt und ggf in welcher Höhe er einen Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit in geminderten Anspruchshöhe unter Berücksichtigung einer noch vorhandenen Teilverfügbarkeit hat.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit ist § 136 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 137 ff [X.]. Dies setzt grundsätzlich Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht ([X.]), 2. sich bemüht, die eigene [X.] zu beenden ([X.]), und 3. den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung steht (§ 137 Abs 1 [X.], § 138 Abs 1 [X.]). Den Vermittlungsbemühungen der [X.] steht nach § 138 Abs 5 [X.] zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf ([X.]), Vorschlägen der [X.] zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann ([X.]), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der [X.] anzunehmen und auszuüben ([X.] 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen ([X.] 4). Für die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind die erforderlichen tatsächlichen Fähigkeiten und rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitslosen entscheidend (objektive Verfügbarkeit); für die beiden letztgenannten Voraussetzungen kommt es auf die entsprechende Bereitschaft des Arbeitslosen an (subjektive Verfügbarkeit).

In dem streitigen Zeitraum fehlte es jedenfalls an einer objektiven Verfügbarkeit des [X.] für eine Vollzeitbeschäftigung 138 Abs 5 [X.] und 2 [X.]). Bezogen auf den hier planmäßig in Vollzeit durchgeführten Lehrgang zur Vorbereitung der Meisterprüfung mit dem kurz danach erfolgenden Abschluss ist nicht ausreichend eine Situation, die gegenwärtig berufliches Tätigsein ausschließt und auf die Herbeiführung der bislang fehlenden objektiven Vermittelbarkeit erst zu dem Zeitpunkt abstellt, an dem ein Arbeitsangebot unterbreitet wird (vgl B[X.] vom 8.2.2001 - [X.] [X.] 111/99 R - juris Rd[X.]3 zu einem Promotionsstudenten). Dies kommt bereits im Gesetzeswortlaut des § 138 Abs 1 [X.] [X.] zum Ausdruck, der auf das objektive Arbeitenkönnen abstellt und die bloße Bereitschaft zur Annahme von Arbeitsangeboten nicht ausreichen lässt. In systematischer Hinsicht korrespondiert dies mit den hierzu geregelten Ausnahmen. So bestimmt § 139 Abs 1 [X.], dass ua die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 [X.] die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn lediglich die Absicht des Arbeitslosen ausreichend wäre, eine aktuelle Bindung durch die Maßnahme im Falle eines Arbeitsangebots aufzugeben (vgl B[X.] vom 29.11.1989 - 7 [X.] - [X.] 4100 § 103 [X.] 46 S 127 f mwN).

Nicht von vornherein ausgeschlossen ist jedoch, dass bei dem Kläger im streitigen Zeitraum wenigstens Teilverfügbarkeit vorlag und er einen Anspruch auf [X.] unter Berücksichtigung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung hatte. Insofern hat das B[X.] zur Vorgängerregelung des § 103 [X.] entschieden, dass die Teilnahme an einer ganztägigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - wie hier - in der Regel einer objektiven Verfügbarkeit entgegensteht. Für Fallgestaltungen, in denen das vormalige Unterhaltsgeld nicht bezogen wurde, ist es jedoch davon ausgegangen, dass während der Teilnahme an einer ganztägigen Bildungsmaßnahme ausnahmsweise Verfügbarkeit vorliegen könne. Dies setzt voraus, dass der Teilnehmer ungeachtet der Belastungen, die mit der Maßnahme - unter Berücksichtigung von Wegezeiten und ggf erforderlichen Zeiten zur Vor- und Nachbereitung - verbunden sind, gleichwohl noch in der Lage bleibt und auch bereit ist, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (B[X.] vom 29.11.1989 - 7 [X.] - [X.] 4100 § 103 [X.] 46 S 129; B[X.] vom 24.4.1997 - 11 [X.] - juris Rd[X.]1). Entsprechend hat der [X.] auch unter Geltung des [X.] entschieden (B[X.] vom 18.3.2004 - [X.] [X.] 59/03 R - [X.] 4-4300 § 53 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 16.3.2005 - [X.]a/11 [X.] 231/04 B - juris Rd[X.] 7). An der im Einzelfall vorhandenen Möglichkeit einer Teilverfügbarkeit neben einer Bildungsmaßnahme hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des [X.] bei beruflicher Weiterbildung fest, zumal der Bezug von [X.] bei beruflicher Weiterbildung - im Sinne einer gesetzlichen [X.] - ausdrücklich voraussetzt, dass der Arbeitslose die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] wegen Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 [X.] geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt (§ 136 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 144 Abs 1 [X.]).

Ausgehend von diesen Maßstäben spricht die Teilnahme des [X.] an dem [X.] zwar zunächst gegen das Vorliegen einer objektiven Verfügbarkeit iS des § 138 Abs 5 [X.] [X.] für [X.]. Im Gegensatz zu den vorangegangenen, während seiner beruflichen Tätigkeit absolvierten Lehrgängen handelte es sich bei der Weiterbildung vom 1[X.] bis 30.4.2014 um eine werktäglich von 8.00 Uhr bis 15.05 Uhr stattfindende Ausbildung. In diesen Zeiträumen konnte der Kläger keine abhängige Beschäftigung ausüben. Es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er bezogen auf etwaige, unter Berücksichtigung der [X.] noch verbleibende Arbeitszeiten nach deren Lage, Verteilung und Dauer versicherungspflichtige [X.], die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassten, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes hätte verrichten können. Seine subjektive Bereitschaft durfte der Kläger, der in seinen Antrag auf [X.] mit Angabe des [X.]s keine Einschränkungen seiner [X.] angegeben hat, auf solche [X.] beschränken (§ 139 Abs 4 Satz 1 [X.]). Im Rahmen der nachzuholenden Tatsachenfeststellungen wird noch zu prüfen sein, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger während des [X.]s neben den Unterrichtszeiten durch Fahrzeiten sowie die Vor- und Nachbereitung der Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen war und ob überhaupt - in nennenswertem Umfang - Arbeitsplätze entsprechender Art für die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt vorhanden waren (vgl B[X.] vom 17.7.1997 - 7 [X.] - juris Rd[X.]6 zur Teilverfügbarkeit während eines Vorbereitungskurses für die Meisterprüfung in Vollzeit).

4. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 11 AL 8/18 R

27.06.2019

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 30. Mai 2017, Az: S 2 AL 164/14, Gerichtsbescheid

§ 81 SGB 3, § 138 Abs 5 Nr 1 SGB 3, § 139 Abs 5 Nr 2 SGB 3, § 139 Abs 3 Nr 1 SGB 3, § 139 Abs 3 Nr 2 SGB 3, § 139 Abs 4 S 1 SGB 3, § 144 Abs 1 SGB 3, § 144 Abs 2 SGB 3, § 153 Abs 5 SGG, § 202 S 1 SGG, § 526 Abs 2 S 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 11 AL 8/18 R (REWIS RS 2019, 5985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5985

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 11 AL 4/19 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung - Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sind keine Anspruchsvoraussetzungen


B 11 AL 6/17 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Minderung der Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der …


B 11 AL 16/18 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler im Berufungsverfahren - Zurückweisung durch Beschluss - vorherige Anhörung der Beteiligten …


B 11 AL 15/10 R (Bundessozialgericht)

(Teilhabe am Arbeitsleben - Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld - Unterbrechung des Dreimonatszeitraums des § 51 Abs …


B 11 AL 7/19 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 5/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.