Bundessozialgericht, Urteil vom 14.09.2010, Az. B 7 AL 33/09 R

7. Senat | REWIS RS 2010, 3444

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Arbeitnehmerkündigung - wichtiger Grund - Vorverlegung der Arbeitslosigkeit um einen Tag - längere Anspruchsdauer gem § 127 Abs 2 SGB 3 iVm § 434l SGB 3)


Leitsatz

Das Ziel der Erhaltung eines längeren Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld bei Gesetzesänderung stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn keine beruflichen oder persönlichen Gründe hinzukommen und Härteregelungen durch Verkürzung der Sperrzeit einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. September 2009 aufgehoben, soweit dieses das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2008 geändert hat. Insoweit wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist (noch), ob in der [X.] vom [X.] bis [X.] eine Sperrzeit eingetreten ist und ob der Kläger für die [X.] vom 1. bis [X.] einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ([X.]) hat.

2

Der 1953 geborene Kläger war seit 1968 bei der [X.] (Arbeitgeberin) beschäftigt. Mit Schreiben vom [X.] kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum [X.]. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage nahm der Kläger im Februar 2006 zurück, nachdem er sich mit der Arbeitgeberin über die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5500 Euro sowie die Zahlung einer Treueprämie geeinigt hatte.

3

Zuvor hatte er mit Schreiben vom 27.1.2006 sein Arbeitsverhältnis zum 30.1.2006 gekündigt, um der Verkürzung seines [X.]-Anspruchs von 26 auf 12 Monate auf Grund einer am [X.] wirksam werdenden Änderung des § [X.] - ([X.]) zu entgehen. Die Beklagte, bei der sich der Kläger am 3.11.2005 arbeitslos gemeldet hatte, stellte den Eintritt einer - wegen der ohnedies innerhalb von sechs Wochen endenden Beschäftigung - auf drei Wochen verkürzten Sperrzeit vom 31.1. bis [X.] fest, weil der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst habe; außerdem lehnte sie die Gewährung von [X.] für die Dauer der Sperrzeit ab und bewilligte dem Kläger erst ab 2[X.] [X.] für (eine Dauer von) 780 Kalendertagen, die sich allerdings um die 21 Tage der Sperrzeit mindere (Bescheide vom 7. und [X.]; Widerspruchsbescheid vom 2[X.]). Seit [X.] ist der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt.

4

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat die auf Aufhebung der Sperrzeit und Zahlung von [X.] für die [X.] vom 31.1. bis [X.] gerichtete Klage abgewiesen ([X.]). Das [X.] ([X.]) [X.] hat dieses Urteil auf die Berufung des [X.] geändert; die Verfügung über die Sperrzeit hat es aufgehoben, die Beklagte zur "Gewährung" von [X.] aber nur für die [X.] vom 1. bis [X.] verurteilt und im Übrigen - hinsichtlich der Zahlung von [X.] für den [X.] - die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger habe für die Vorverlagerung des [X.] ein wichtiger Grund zur Seite gestanden, weil er sich so auf Grund der Übergangsregelung des § 434l Abs 1 [X.] iVm § 127 Abs 1 und 2 [X.] in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung einen längeren [X.]-Anspruch habe erhalten können. Am [X.] habe sein Anspruch wegen der gezahlten Abfindung geruht.

5

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 144 [X.]. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger könne sich auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht berufen. Denn bei Abwägung seiner Individualinteressen mit dem Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten habe, sei ihm die Hinnahme der Kündigung seiner Arbeitgeberin zum [X.] zumutbar gewesen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung ergebe sich weder aus persönlichen noch aus beruflichen Gründen. Wolle der Kläger durch die vom ihm gewählte arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit in den Genuss des Vorteils der längeren [X.]-Anspruchsdauer kommen, müsse er auch die andere - negative - Seite dieser Gestaltungsmöglichkeit, nämlich den Eintritt einer Sperrzeit, akzeptieren. Der geringfügige Nachteil (drei Wochen Sperrzeit) sei im Verhältnis zu dem hieraus folgenden Vorteil (Verlängerung der Anspruchsdauer um 14 Monate) nicht unverhältnismäßig.

6

Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des [X.] das Urteil des [X.] aufzuheben, soweit dieses das Urteil des [X.] geändert hat.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Das [X.] hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer Sperrzeit für die [X.] vom 31.1. bis [X.] aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von [X.] für die [X.] vom 1. bis [X.] verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind die Verfügungen der Beklagten vom [X.] betreffend den Eintritt einer Sperrzeit sowie über die Ablehnung der Zahlung von [X.] für den bezeichneten [X.]raum. Insoweit bilden der Sperrzeitbescheid vom [X.] und der Bewilligungsbescheid vom [X.], beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2[X.], eine Einheit (stRspr; vgl nur [X.], 225 ff = [X.] 3-4100 § 119 [X.]). Ob in dem Sperrzeitbescheid als eigenständige Verfügung (Verwaltungsakt) iS des § 31 Zehntes [X.] - ([X.]) zudem die Minderung der Anspruchsdauer angeordnet und auch diese Gegenstand des Verfahrens ist, bedarf wegen der Klageabweisung insgesamt gegen den Bescheid vom [X.] keiner Entscheidung. Versteht man die bezeichnete Minderung als eigenständigen Verwaltungsakt innerhalb des Bescheids, wäre dieser ebenso rechtmäßig wie die Feststellung der Sperrzeit; denn die Sperrzeit mindert die Anspruchsdauer - wie von der Beklagten im Bescheid angenommen - gemäß § 128 Abs 1 [X.] (in der Normfassung des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2005 - [X.]) um 21 Tage.

Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 2 Nr 1 [X.] (ebenfalls in der Fassung, die die Norm durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze erhalten hat) ist vorliegend eine Sperrzeit von (nur) drei Wochen eingetreten; dies entspricht gemäß § 339 [X.] 21 Tagen ([X.] in [X.], [X.], § 339 Rd[X.]7, Stand Januar 2005). Der Anspruch des [X.] ruht für die Dauer der Sperrzeit, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) durch seine Kündigung vom 27.1.2006 zum 30.1.2006 das (noch bestehende) Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Allerdings ist - wie von der Beklagten angenommen - nur eine Sperrzeit von drei statt einer Regelsperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Nach § 144 Abs 3 Satz 2 Nr 1 [X.] verkürzt sich nämlich die Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, wie dies auf Grund der betriebsbedingten Kündigung durch die Arbeitgeberin zum [X.] (einen Tag später) der Fall gewesen wäre. Dass in dieser Regelung eigentlich das Beschäftigungs-, nicht das Arbeitsverhältnis gemeint ist (vgl [X.] in [X.], [X.], § 144 RdNr 491, Stand September 2006), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil das Ende des Arbeitsverhältnisses auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses dargestellt hätte. Die zentrale Frage für alle eingetretenen Rechtsfolgen ist die nach dem Vorliegen eines wichtigen Grunds; diesen hat die Beklagte zu Recht verneint.

Der wichtige Grund ist nach der stRspr des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder deren Behebung er unbegründet unterlässt, zu bestimmen (vgl nur [X.], 225, 230 mwN = [X.] 3-4100 § 119 [X.] S 81; BSG [X.] 3-4100 § 119 [X.] mwN); die Sperrzeit greift dabei [X.] des Versicherten auf (vgl nur BSG [X.] 3-4100 § 119 [X.] f). Ein wichtiger Grund liegt nach der stRspr des BSG - vereinfacht formuliert - vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl Voelzke in [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd[X.]37 mwN; [X.] in [X.], aaO, § 144 RdNr 167 ff, Stand Juni 2010). Allerdings ist diese allgemeine Umschreibung dahin zu konkretisieren, dass es sich um Umstände handeln muss, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen ([X.] 21, 205, 207 = [X.] [X.] zu § 80 [X.] Bl Ba3 Rücks; [X.] 43, 269, 271 = [X.] 4100 § 119 [X.]; [X.] 52, 276, 277 = [X.] 4100 § 119 [X.] S 80 f; [X.], Absprachen der Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Sperrzeit gemäß § 144 [X.], 2008, [X.] f), die nach der historischen Entwicklung der Sperrzeitregelungen grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen.

Die heutige Sperrzeitregelung geht auf die Regelungen der §§ 78, 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ([X.]) zurück. Insoweit enthielt § 78 Abs 2 [X.] eine ausdrückliche Auflistung berechtigter Gründe für die Aufgabe der Arbeitsstelle, die allesamt der beruflichen Sphäre entsprangen; daneben waren (nur) wichtige Gründe nach § 80 Abs 1 Satz 1 [X.] in Anlehnung an die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu prüfen (vgl im Einzelnen: [X.], [X.], 2007, [X.] ff; Voelzke in [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd[X.]37 ff). Mit Inkrafttreten des Arbeitsförderungsrechts ([X.]) wurde die Unterscheidung zwischen berechtigtem und wichtigem Grund zwar aufgegeben und durch eine verallgemeinernde Generalklausel ersetzt (vgl [X.], aaO, [X.] mwN), und das [X.] ([X.]) hat mit § 144 [X.] inhaltlich ohne wesentliche Änderung die Regelung des § 119 [X.] übernommen ([X.], aaO); trotz der mit der gegenüber dem [X.] für weitere Fallgestaltungen offenen Neuregelung durch das [X.] bzw das [X.] bleibt jedoch weiterhin Bezugspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit das Beschäftigungsverhältnis selbst.

Vorliegend war die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger einzig und allein dadurch motiviert, dass er durch eine Vorverlagerung des [X.] günstigere Rechtsfolgen für seinen entstehenden [X.]-Anspruch herbeiführen wollte. Gemäß § 434l Abs 1 [X.] konnte sich der Kläger nämlich auf diese Weise wegen des Anspruchserwerbs auf [X.] vor dem 1.2.2006 einen (längeren) [X.]-Anspruch von 26 Monaten nach dem bis [X.] geltenden § 127 [X.] gegenüber der ab [X.] geltenden Neuregelung (12 Monate) durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 3002) erhalten.

Ob diese Verkürzung der Anspruchsdauer - auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 434r [X.] - verfassungswidrig ist, kann offen bleiben (vgl dazu auch das Senatsurteil vom [X.] - B 7 [X.] 23/09 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen); nicht beantwortet werden muss auch die Frage, ob Gesichtspunkte, die außerhalb der beruflichen wie auch der persönlichen Sphäre liegen und wirtschaftlicher Natur sind, zumindest dann beim wichtigen Grund Berücksichtigung finden müssen, wenn die Anwendung des § 144 [X.] ansonsten zu einer unverhältnismäßigen Rechtsbeeinträchtigung führen würde. Jedenfalls gilt dies dann nicht, wenn - wie hier - zu rein wirtschaftlichen Aspekten keine mit der Berufssphäre verbundenen oder sonstigen persönlichen Gründe hinzutreten, die die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar machen, und die Rechtsfolgen, die sich aus der Eigenkündigung des [X.] ergeben, diesen jedenfalls nicht unverhältnismäßig treffen.

Mit § 144 [X.] hat der Gesetzgeber eine typisierende und pauschalierende Regelung getroffen, mit der er ua deutlich macht, dass sich ein Arbeitnehmer prinzipiell nicht an der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses beteiligen soll. Zumindest dies belegt die nicht ganz gelungene Formulierung (vgl Eicher, [X.] 2005, 553), dass die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (bereits) ein versicherungswidriges Verhalten sei; nur ausnahmsweise soll keine Sperrzeit eintreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis nur löst, um sich für ihn günstigere arbeitsförderungsrechtliche Rechtsfolgen zu erhalten, die sich aus der Lösung, also dem (normativ) versicherungswidrigen Verhalten, ergebenden Rechtsfolgen jedoch nicht so gravierend sind, dass sie ihn unverhältnismäßig treffen. Dabei spielt bei der von § 144 [X.] gewählten Typisierung und Pauschalierung keine Rolle, ob bzw wann das Beschäftigungsverhältnis ohnedies geendet hätte; denn nach der stRspr des BSG hat die Sperrzeitregelung weder Strafcharakter noch ist sie ein pauschalierter Schadensausgleich ([X.], 225, 230 = [X.] 3-4100 § 119 [X.] S 81; BSG [X.] 4-4300 § 144 [X.] RdNr 12). Diesem Gesichtspunkt wird vielmehr hinreichend durch die Härteregelungen des § 144 Abs 3 [X.] mit der Verkürzung der Sperrzeit Rechnung getragen. Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 144 [X.] nicht erforderlich ist, die Dreiwochenfrist weiter zu verkürzen, wenn das Ende des Beschäftigungsverhältnisses um weniger als drei Monate - wie vorliegend - vorverlagert wurde (BSG [X.] 4-4300 § 144 [X.] RdNr 13; vgl im Einzelnen [X.] in [X.], [X.], § 144 RdNr 497, Stand September 2006).

Dem Anliegen des [X.] (Erhaltung eines längeren [X.]-Anspruchs) wird hinreichend durch diese Regelung Rechnung getragen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger das Beschäftigungsverhältnis auf die reine Möglichkeit hin gelöst hat, dass er gegenüber der Neuregelung einen längeren [X.]-Anspruch auch benötigte. Dass bzw ob dies der Fall sein würde, also der Kläger individuell durch die Neuregelung überhaupt persönlich betroffen würde bzw noch werden kann, war zum [X.]punkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht absehbar; immerhin ist der Kläger bereits seit 1.4.2006 wiederum in einem Beschäftigungsverhältnis. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger, wenn er sich die Möglichkeit erhalten will, nach dem älteren Recht für längere [X.] [X.] zu beziehen (26 statt 12 Monate), auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muss, die darin bestehen, dass sein [X.]-Anspruch für die ersten 21 Tage ruht und sich um die entsprechende Anzahl von Tagen mindert.

Meta

B 7 AL 33/09 R

14.09.2010

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Mainz, 6. Mai 2008, Az: S 3 AL 120/06, Urteil

§ 144 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 144 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 144 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 144 Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 3 vom 22.12.2005, § 127 Abs 2 SGB 3 vom 24.12.2003, § 127 Abs 2 SGB 3 vom 20.12.2001, § 128 Abs 1 Nr 4 SGB 3 vom 22.12.2005, § 434l Abs 1 SGB 3 vom 24.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.09.2010, Az. B 7 AL 33/09 R (REWIS RS 2010, 3444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3444

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