Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2023, Az. AnwZ (Brfg) 23/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 4085

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anspruch auf Aufnahme eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer


Leitsatz

Zum Anspruch auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 BRAO im Falle eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts (hier: Avukat nach türkischem Recht).

Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Aufnahme des [X.] in die Beklagte als Rechtsanwalt nach [X.] Recht (Avukat).

2

Der 1972 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er wurde nach Abschluss eines Studiums an der juristischen Fakultät der [X.]    und eines Referendariats 1997 als Rechtsanwalt zugelassen und war bis 2017 Mitglied der [X.]    . Der Kläger arbeitete zunächst in seiner eigenen Kanzlei und seit 2001 zusätzlich als selbständiger Anwalt in staatlichen Einrichtungen, zuletzt als Justitiar in der Behörde des [X.] Ministerpräsidenten.

3

Nach dem [X.] im Juli 2016 galt der Kläger als politisch Oppositioneller und wurde aus politischen Gründen aus seinem staatlichen Beschäftigungsverhältnis entlassen. Gegen ihn wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu dem [X.] eingeleitet. Der Kläger befürchtete die Verletzung seiner Sicherheit und seines Lebens einschließlich Folter und floh deshalb im September 2016 mit seiner Ehefrau und seinem [X.] nach [X.]. Die [X.] Behörden löschten daraufhin die wohnrechtliche Meldung der Familie in der [X.]. Die Eintragung des [X.] bei der [X.]     wurde im Oktober 2017 gelöscht, weil Beiträge nicht gezahlt werden konnten und Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer unbeantwortet blieben. Einer Wiederaufnahme des [X.] in die [X.]    steht seine fehlende wohnrechtliche Anmeldung in der [X.] entgegen. Weitere Versagungsgründe nach [X.] Recht sind für den Senat nicht ersichtlich.

4

Das [X.] erkannte dem Kläger mit [X.] vom 17. Mai 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu, während es mit demselben [X.] die Asylanerkennung ablehnte. Der Kläger ist im [X.] im Sinne von §§ 10, 12, 16 des [X.] ([X.]) für den Bereich "Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht - [X.]" eingetragen.

5

Der Kläger beantragte im Oktober 2020 die Aufnahme in die Beklagte als [X.] Rechtsanwalt. Die Beklagte lehnte mit [X.] vom 3. Februar 2022 den Antrag des [X.] unter Verweis auf die fehlende Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf nach § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die fehlende Berufsausübung nach § 206 Abs. 1 Satz 1 [X.] [in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung, im Folgenden: aF] ab.

6

Der [X.] hat die gegen den [X.] vom 3. Februar 2022 gerichtete Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt, die Beklagte habe die Aufnahme des [X.] zu Recht daran scheitern lassen, dass er keine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde, der [X.]    , über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf gemäß § 207 Abs. 1 [X.] vorlege. § 207 Abs. 1 [X.] sei nicht verfassungswidrig und auch nicht im Lichte der Grundrechte des [X.] einschränkend dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf in seinem Fall nicht gelte. Der Kläger könne sich als [X.] Staatsangehöriger nicht auf das "allen [X.]" garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] berufen, sondern nur auf das "Auffanggrundrecht" der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 [X.]. Der Schutz über Art. 2 Abs. 1 [X.] biete einen im Verhältnis zu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] eher abgeschwächten Schutz.

7

§ 207 Abs. 1 [X.] sei nicht verfassungswidrig und auch nicht verfassungskonform einschränkend auszulegen. Zwar werde durch die Vorgabe, für eine Zulassung nach §§ 206, 207 [X.] eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf vorzulegen, in Art. 2 Abs. 1 [X.] eingegriffen. Denn nur der im Herkunftsstaat nach den dortigen Rechtsvorschriften zugelassene Anwalt könne in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden und sich im Kammerbezirk als Anwalt niederlassen. Dieser Eingriff sei jedoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um sicherzustellen, dass in diesem Rahmen nur solche ausländischen Rechtsanwälte zugelassen würden, die tatsächlich befugt seien, in ihrem Herkunftsstaat den Beruf auszuüben. Dabei sei zu beachten, dass der nach § 206 [X.] niedergelassene ausländische Anwalt zwar in [X.], aber allein im Recht seines Heimatstaates und im Völkerrecht tätig sei. § 207 Abs. 1 [X.] solle sicherstellen, dass der Rechtsanwaltskammer eine effektive Aufsicht möglich sei. Dadurch werde gewährleistet, dass der ausländische Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat wirklich zur Ausübung des Berufs berechtigt sei. Insofern sei es angezeigt, die im jeweiligen Herkunftsstaat zuständige Behörde nach dem dort geltenden Recht über die Zugehörigkeit zu dem Beruf entscheiden zu lassen. Dementsprechend verlange die [X.] Rechtsanwaltskammer bei der Aufnahme des ausländischen Anwalts auch keine Befähigung nach § 4 [X.] als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Vielmehr trete an diese Stelle der Nachweis der Zugehörigkeit zu dem Beruf durch eine Bescheinigung des Herkunftsstaates nach § 207 Abs. 1 [X.]. Würde von der Notwendigkeit zur Vorlage der Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf eine Ausnahme gemacht, obläge es entweder der [X.]n Rechtsanwaltskammer, im betreffenden Fall selbst - auf Grundlage des im Herkunftsstaat geltenden Rechts - zu überprüfen, ob der Antragsteller dort befugt sei, in dem betreffenden Beruf tätig zu sein, oder es würde insoweit überhaupt keine Prüfung stattfinden.

8

In letzterem Fall würde nicht mehr sichergestellt, dass der ausländische Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat überhaupt zur Ausübung des Berufs berechtigt sei. Es liege auf der Hand, dass dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Bedeutung rechtsberatender Berufe nicht in Betracht komme. Es wäre aber auch keine gleich geeignete Maßnahme, die betreffende Überprüfung in Fällen wie dem vorliegenden der [X.]n Rechtsanwaltskammer zu überlassen. Schon die Frage, ob die Zulassung des [X.] bei der [X.]    allein wegen der fluchtbedingten Löschung seines Wohnsitzes in der [X.] erloschen sei, bedürfte - auf der Grundlage des [X.] Rechts - einer näheren Prüfung. Diese sei für eine [X.] Rechtsanwaltskammer nicht in gleicher Weise durchzuführen wie für eine [X.] Rechtsanwaltskammer. Zu beachten sei ferner, dass die [X.] Rechtsanwaltskammer gegebenenfalls auch die laufende [X.] über den ausländischen Rechtsanwalt - nach dem Recht seines Herkunftsstaates - zu führen hätte. Denn die Voraussetzungen zur Zulassung zur Anwaltschaft - hier nach dem [X.] - könnten auch nach einer Zulassung gemäß §§ 206, 207 [X.] entfallen. Es wäre nicht sichergestellt, dass oder wie eine [X.] Rechtsanwaltskammer an die erforderlichen Informationen aus der [X.] kommen könne.

9

Da die Zulassung eines ausländischen Rechtsanwalts diesen allein dazu berechtige, seine - heimatrechtsbezogene - Rechtsberatung in [X.] anzubieten, und seine Befähigung und Berechtigung, in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu sein, bestmöglich von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beurteilt werden könne, erscheine die Einschränkung von Art. 2 Abs. 1 [X.] durch §§ 206, 207 [X.] auch verhältnismäßig. Dabei sei zu beachten, dass dem Kläger durch die Nichtaufnahme bei der [X.] nicht jegliche juristische Tätigkeit unmöglich gemacht werde.

Der Kläger könne auch aus Art. 8 und 19 der [X.] (GFK) nichts Günstiges für sich herleiten. Art. 8 GFK finde keine Anwendung, weil keine außergewöhnliche Maßnahme gegen den Kläger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ergriffen werde. §§ 206, 207 [X.] gälten für alle ausländischen Rechtsanwälte, unabhängig davon, welchem konkreten Staat sie angehörten. Art. 7 Nr. 1 GFK gelte zwar nur "vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen", die sich für den Kläger aus Art. 19 GFK ergeben könnten. Aber auch diese Vorschrift sehe nur vor, dass [X.], die einen freien Beruf auszuüben wünschten, "eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung [zu] gewähren [ist], als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird". Auch hier sei zu beachten, dass die §§ 206, 207 [X.] für alle ausländischen Rechtsanwälte gälten, die eine Zulassung in [X.] begehrten, dem Kläger also keine andere Behandlung als diesen zuteilwerde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zwar könne er sich derzeit nicht auf Art. 12 [X.] berufen. Dieses Grundrecht müsse aber im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 [X.] mitberücksichtigt werden. Die Möglichkeit, als Rechtsberater tätig zu sein, unterscheide sich von der Tätigkeit als [X.] Anwalt insbesondere dadurch, dass er nicht in völkerrechtlichen Verfahren auftreten dürfe, um anderen [X.] vor internationalen Gerichten beistehen zu können.

Der Kläger beruft sich zudem auf das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 [X.]. Dieses beinhalte das Recht, unter Teilhabe am Arbeitsmarkt eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er müsse sich als Jurist vollumfänglich entfalten und verwirklichen dürfen. Dabei dürften für ihn als Flüchtling nicht die gleichen formellen Voraussetzungen gelten wie für andere Ausländer. Die rechtlichen Maßgaben des Flüchtlingsrechts seien unter verfassungsmäßiger Reduktion der §§ 206, 207 [X.] dahingehend abzusenken, dass die Grundrechte des Flüchtlings nicht an formellen Voraussetzungen scheiterten, sondern ihrem Wesen nach erhalten blieben. Für den Fall, dass die Verfassungskonformität der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen als entscheidungserheblich angesehen werde, werde angeregt, sie zwecks konkreter Normenkontrolle im Sinne des Art. 100 Abs. 1 [X.] dem [X.] vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des [X.]es vom 24. Juni 2022 festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der [X.] vom 3. Februar 2022 rechtswidrig ist, und die Beklagte zu verurteilen, ihn als Rechtsanwalt nach [X.] Recht in die Beklagte aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

zu erkennen, was rechtens ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2023 den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des [X.] ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Beklagte gemäß § 206 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] (nachfolgend zu 1.). Die in den vorgenannten Normen bestimmte Aufnahmevoraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Beruf des Rechtsanwalts nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse des [X.] entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 16a [X.] (nachfolgend zu 2.).

1. Nach § 206 Abs. 1 [X.] dürfen sich Angehörige ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 2 [X.] aufgeführt sind, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der [X.] niederlassen, wenn sie nach dem Recht des Herkunftsst[X.]tes befugt sind, den Beruf im Herkunftsst[X.]t auszuüben, und auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist nach § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Bescheinigung der im Herkunftsst[X.]t zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine solche Bescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt.

Es liegt auch kein Fall des § 207 Abs. 1 Satz 3 [X.] (in der Fassung des [X.] der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. März 2023, [X.] I, 2023, Nr. 64, [X.] f.) vor, in dem unter den dort geregelten besonderen Umständen die Rechtsanwaltskammer auf die Vorlage der Bescheinigung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] verzichten kann. Denn Voraussetzung eines solchen Verzichts ist die fortbestehende Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem Beruf des Rechtsanwalts in seinem Herkunftsst[X.]t (§ 207 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

a) Da Herkunftsst[X.]t des [X.] im Sinne von § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] ist, kommt insofern allein die Zugehörigkeit zu dem Beruf des [X.] "[X.]" in Betracht (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 206 der [X.]esrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 ([X.] I 2002, [X.]), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2022 ([X.] I 2022, [X.]798)). Diesem Beruf gehört der Kläger jedoch nicht (mehr) an.

Unter der Zugehörigkeit zu dem Beruf im Sinne von § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 [X.] ist die Zulassung zu dem Beruf im Herkunftsst[X.]t beziehungsweise die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsst[X.]tes zu verstehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 207 Rn. 1a; [X.]/Gerking in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 207 [X.] Rn. 4; zum Begriff der Zugehörigkeit zu dem Beruf des [X.] Rechtsanwalts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von [X.] auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte, BT-Drucks. 14/2269, [X.]). Nach der Löschung der Eintragung des [X.] bei der [X.]     wegen der Nichtzahlung von Beiträgen (vgl. Art. 65 Abs. 3 und Art. 72 Abs. 1 Buchst. d des [X.] Rechtsanwaltsgesetzes) ist der Kläger in der [X.] nicht mehr als "[X.]" zugelassen. Infolgedessen gehört er diesem Beruf nicht mehr an. Dementsprechend bezeichnet sich der Kläger als "ausländischen ehemaligen Rechtsanwalt", der in der [X.] als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei (Klageschrift vom 8. März 2022, [X.], 9; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 2 des [X.] Rechtsanwaltsgesetzes, wonach Personen, die in dem Namensverzeichnis der Rechtsanwaltskammer nicht aufgeführt werden, nicht berechtigt sind, den Titel "[X.]" zu führen).

b) Eine Auslegung von § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] dergestalt, dass anerkannte Flüchtlinge als Voraussetzung der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nicht einem dem Rechtsanwalt nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Beruf angehören müssen, ist nicht möglich.

[X.]) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Seiner Erfassung dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Die in ihm ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen ([X.] 133, 168 Rn. 66; Senat, Urteile vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, [X.], 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16 und vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 40; jeweils mwN). Eine Auslegung, die zu dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt, ist ausgeschlossen (Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 [X.]O; zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung vgl. [X.] 110, 226, 267).

[X.]) Die Anwendung dieser Grundsätze verbietet vorliegend eine Auslegung in vorstehendem Sinne. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.], der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers wird der Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) dadurch sichergestellt und kann eine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nur erfolgen, dass beziehungsweise wenn der Antragsteller einem ausländischen Beruf im Sinne von § 206 Abs. 1 und 2 [X.] angehört. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einem solchen Beruf ist [X.] des gesetzlichen Regelungskonzepts. Er tritt an die Stelle des Nachweises der Befähigung nach § 4 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 207 Rn. 6). Damit ist ein Verzicht auf die Zugehörigkeit zu dem ausländischen Beruf im Sinne von § 206 Abs. 1 und 2 [X.] nicht vereinbar, und zwar unabhängig davon, ob mit ihm zugleich ein alternatives Konzept zum Schutz der Rechtsuchenden eingerichtet werden soll, wie etwa die vom Kläger für die Aufnahme von Flüchtlingen in die Rechtsanwaltskammer vorgeschlagene Überprüfung durch "einschlägig zugelassene Anwälte nach [X.] Recht" (Schriftsatz vom 10. Oktober 2022, [X.]). Ein solches Konzept stünde zu dem Wortlaut und der Gesetzessystematik der §§ 206 f. [X.] in Widerspruch.

Dies zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 207 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Probleme ausländischer Rechtsanwälte in Bezug auf die Vorlage von Bescheinigungen betreffend die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf erkannt hat, aber dennoch in Bezug auf das Erfordernis der Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf als solches festgehalten hat.

c) Eine analoge Anwendung von § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] dergestalt, dass auch solche Personen in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen sind, die zwar nicht dem ausländischen Beruf angehören, aber über die Qualifikation für diesen Beruf verfügen und entsprechende Bescheinigungen vorlegen können, kommt ebenfalls nicht in Betracht.

[X.]) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. September 2022 - [X.] ([X.]) 41/21, [X.], 667 Rn. 64 mwN; [X.], Urteil vom 24. Februar 2021 - [X.], NJW 2021, 1942 Rn. 38 mwN). Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (Senat, [X.]O Rn. 65). Eine Regelungslücke liegt nicht vor, wenn eine gesetzliche Regelung nach Wortlaut, Systematik und Sinn abschließend ist (vgl. [X.] 65, 182, 191).

[X.]) Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

(1) Der Gesetzgeber ermöglicht in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich und abschließend nur solchen Personen die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und erlaubt ihnen die Niederlassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die einem dem Beruf des Rechtsanwalts nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse des [X.] entsprechenden ausländischen Beruf angehören, der in der Rechtsverordnung des [X.] gemäß § 206 Abs. 2 [X.] aufgeführt ist. Wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und [X.] der gesetzlichen Regelung ist damit - wie durch die jüngst in [X.] getretene Ergänzung von § 207 Abs. 1 [X.] bestätigt wird - die Zugehörigkeit zu dem Beruf, nicht hingegen eine bestimmte fachliche Qualifikation des Antragstellers. Folgerichtig nimmt § 207 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] von der dort bestimmten Geltung des [X.] in die Rechtsanwaltskammer § 4 [X.] aus, der die berufliche Qualifikation als Voraussetzung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regelt. Nach dem Regelungskonzept der § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist entscheidendes Kriterium mithin die Vergleichbarkeit des ausländischen Berufs mit dem [X.] Anwaltsberuf, nicht hingegen die fachliche Qualifikation.

Dies wird auch in § 207 Abs. 4 Satz 1 [X.] deutlich, der den niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalt dazu verpflichtet, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsst[X.]tes (hier: [X.]) zu führen. Eine solche Verpflichtung ist nur denkbar, wenn der ausländische Antragsteller einem dem [X.] Anwaltsberuf entsprechenden Beruf des Herkunftsst[X.]tes auch tatsächlich angehört, nicht hingegen, wenn er lediglich über die fachliche Qualifikation für diesen Beruf verfügt.

(2) Die Vollständigkeit des gesetzlichen Regelungskonzepts ergibt sich zudem daraus, dass der Gesetzgeber für ausländische Personen - etwa für ausländische Rechtsanwälte, die nicht einem der in der Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 2 [X.] genannten Berufe angehören - in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] die Möglichkeit vorsieht, nach entsprechender Registrierung Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht zu erbringen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, [X.]5), wovon der Kläger Gebrauch gemacht hat.

(3) Eine planwidrige Regelungslücke kann der Kläger schließlich auch nicht aus den § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] zugrundeliegenden Wertungen herleiten. Dort ist bestimmt, dass ein Ausländer, der einen - Flüchtlingen auszustellenden - Reiseausweis nach Art. 28 GFK besitzt, seine alte St[X.]tsangehörigkeit entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] nicht aufgeben muss, um die [X.] St[X.]tsangehörigkeit zu erlangen. Regelungsgegenstand, -inhalt und -konzept des St[X.]tsangehörigkeitsgesetzes unterscheiden sich wesentlich von denjenigen der [X.]esrechtsanwaltsordnung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flüchtlinge im Bereich des St[X.]tsangehörigkeitsrechts privilegiert, rechtfertigt daher nicht die Annahme, er habe ihnen auch im Bereich der Erbringung von Rechtsdienstleistungen und des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts eine privilegierte Stellung zukommen lassen wollen und dies nur übersehen.

2. Die in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 16a [X.]. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts einzuholen.

a) Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger als ausländischer St[X.]tsangehöriger nicht auf das allen [X.] garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 [X.] berufen kann. Dies erkennt auch der Kläger an.

b) Die in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] für die Niederlassung als ausländischer Rechtsanwalt bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist mit der durch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des [X.] vereinbar.

[X.]) [X.]. 12 Abs. 1 [X.] auf Ausländer bedeutet nicht, dass die Verfassung sie in diesem Bereich schutzlos lässt. Der systemgerechte Ansatz liegt vielmehr bei dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 [X.] ([X.], NJW 1988, 2290, 2291; NJW 2002, 663). Das darf indes nicht so verstanden werden, dass der Nicht[X.], dem die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt ist, denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 [X.] beanspruchen könnte. Eine solche Auffassung ließe das [X.] zwischen Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] außer [X.]. Das allgemeine Freiheitsrecht ist insoweit nur anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieses Grundrechts gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht ([X.], NJW 1988, 2290, 2291; zur Angleichung des Schutzniveaus des Art. 2 Abs. 1 [X.] an dasjenige des Art. 12 Abs. 1 [X.] im Falle von Bürgern und juristischen Personen von Mitgliedst[X.]ten der [X.] vergleiche allerdings [X.], NJW 2016, 1436 Rn. 11 f.).

[X.]) Die in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] für die Niederlassung als ausländischer Rechtsanwalt bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes über die Zugehörigkeit zu dem Beruf stellt einen Eingriff in das für den Kläger subsidiär eingreifende Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] dar.

Das Grundrecht schützt die Handlungsfreiheit grundsätzlich im umfassenden Sinne; geschützt wird jedes menschliche Verhalten. Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs.1 [X.] auch berufliche Tätigkeiten erfasst ([X.] 113, 29, 45; vgl. auch [X.] 80, 137, 152).

(1) Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 [X.] ist allerdings vorliegend nicht eröffnet, soweit der Kläger explizit als [X.] Rechtsanwalt ([X.]) zugelassen werden will.

(a) Der Kläger gehört diesem Beruf - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht an. Eine Tätigkeit als [X.] Rechtsanwalt könnte er in [X.] nur entfalten, wenn er die Zugehörigkeit, das heißt die Zulassung zu diesem Beruf zuvor neu erlangen würde. Da dies nach dem unstreitigen Vortrag des [X.] in der [X.] mangels dortiger wohnrechtlicher Meldung nicht möglich ist, kommt eine erneute Zulassung zu dem Beruf des [X.] Rechtsanwalts nur durch [X.] st[X.]tliche Institutionen in Betracht. Ob der Anspruch auf eine solche st[X.]tliche Leistung von dem Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst ist, erscheint bereits in Anbetracht des Charakters dieses Grundrechts als typisches Abwehrrecht fraglich (zu Art. 2 Abs. 1 [X.] als typischem Freiheits- und Abwehrrecht sowie zu der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der Ableitung von Leistungsansprüchen aus den als Abwehrrechten formulierten Grundrechten vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 2 Rn. 48, 57 (Stand: September 2022)). Jedenfalls aber ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit im Hinblick auf eine - konstitutive - (erneute) Zulassung des [X.] zu dem Beruf des [X.] Rechtsanwalts deshalb nicht eröffnet, weil eine solche Maßnahme dem [X.] St[X.]t und damit auch der Beklagten nicht möglich ist (vgl. § 62 Abs. 1 [X.] zur Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts).

Durch Auslegung der entsprechenden Grundrechtsnorm ist festzustellen, ob sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck für jede denkbare Anwendung hoheitlicher Gewalt innerhalb der [X.] gelten will oder ob sie bei Sachverhalten mit mehr oder weniger intensiver Auslandsbeziehung eine Differenzierung zulässt oder verlangt. Die Reichweite der Grundrechte ist aus der Verfassung selbst zu bestimmen, wobei die Grundhaltung der Verfassung, dass andere [X.] als gleichberechtigte Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft anerkannt werden und deren eigenständige Rechtsordnung respektiert wird, zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 31, 58, 75 ff.).

Die Zulassung als ausländischer Rechtsanwalt, hier: als [X.] [X.], verleiht dem vorliegenden Sachverhalt einen starken Auslandsbezug. Erfolgte sie in [X.] in Bezug auf Personen, die diesem Beruf nicht (mehr) angehören - sei es durch einen ausdrücklichen Verwaltungsakt, sei es durch die Einbeziehung eines Anspruchs auf Zulassung zu dieser Tätigkeit in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 [X.] -, wäre dies ein unmittelbarer Eingriff in die st[X.]tliche Souveränitäts- und Kompetenzsphäre der [X.]. Ein solcher st[X.]tlicher Akt widerspräche sowohl der vorgenannten Grundhaltung der Verfassung als auch dem völkerrechtlichen Gebot der Nichteinmischung, das über Art. 25 [X.] Bestandteil der [X.] Rechtsordnung ist (vgl. [X.], NVwZ 2008, 878, 879). Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit dahin zu bestimmen, dass von ihm die (konstitutive) Zulassung zu einem ausländischen Beruf im Hinblick auf Personen, die diesem Beruf nach dem Recht ihres Herkunftsst[X.]tes nicht angehören, nicht erfasst wird.

(b) Es kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 [X.] eröffnet ist, soweit das Begehren des [X.] dahin gehen sollte, unabhängig von einer ausdrücklichen formalen (erneuten) Zulassung als [X.] Rechtsanwalt berufsrechtlich zumindest wie ein solcher behandelt zu werden in dem Sinne, dass er in [X.] als Rechtsanwalt für [X.] Recht auftreten und in dem in § 206 Abs. 3 Nr. 1 [X.] bestimmten Umfang tätig werden darf. Denn der in diesem Falle durch § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] erfolgende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des [X.] wäre verfassungsrechtlich gerechtfertigt (nachfolgend zu [X.] (3)).

(2) Eröffnet ist der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 [X.] jedenfalls im Hinblick auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im [X.] Recht und im Völkerrecht in [X.] (vgl. § 206 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) als solche.

Insofern liegt auch ein Eingriff in dieses Grundrecht des [X.] vor. Durch die in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] für die Niederlassung als ausländischer Rechtsanwalt bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes über die Zugehörigkeit zu dem Beruf wird in die durch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützte und von ihm geltend gemachte Freiheit des [X.] eingegriffen, in [X.] Rechtsdienstleistungen im [X.] Recht und im Völkerrecht zu erbringen. Denn ohne die - an die Aufnahme in die Beklagte gebundene - gesetzliche Erlaubnis gemäß § 206 Abs. 1 und 3 Nr. 1 [X.] besteht für den Kläger das Verbot nach § 3 [X.], diese Rechtsdienstleistungen in [X.] zu erbringen (zu dem sich aus der Zusammenschau von [X.]esrechtsanwaltsordnung und Rechtsdienstleistungsgesetz ergebenden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vgl. Wolf in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O § 3 [X.] Rn. 1). Der Umstand, dass mit der Registrierung gemäß §§ 10 ff. [X.] ein weiterer Weg zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in [X.] offensteht, der vom Kläger auch beschritten worden ist, schließt den in den [X.] der § 206 Abs. 1 und 2, § 207 Abs. 1 [X.] liegenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des [X.] nicht aus. Denn die Registrierung gemäß §§ 10 ff. [X.] hängt von zusätzlichen Voraussetzungen ab (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]: Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde) und erlaubt der registrierten Person zwar Rechtsdienstleistungen in einem ähnlichen, nicht aber in exakt demselben Umfang wie dem in eine Rechtsanwaltskammer nach § 206 Abs. 1 Nr. 2, § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgenommenen ausländischen Rechtsanwalt (nachfolgend zu [X.]) (2) (d) ([X.]) bis ([X.])).

[X.]) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist, soweit er nach dem Vorstehenden gegeben ist, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verbürgt (Art. 2 Abs. 1 [X.]). Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 103, 197, 215). Die Regelungen der §§ 206 f. [X.] werden diesen Anforderungen gerecht.

(1) Der [X.] verfügt insofern nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] über die Gesetzgebungszuständigkeit.

(2) Die in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] für die Niederlassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der [X.] bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist auch verhältnismäßig.

(a) Die vorgenannten Regelungen verfolgen das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

(b) Das in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 3 [X.] geregelte Verbot der Niederlassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der [X.] im Hinblick auf Personen, die nicht Angehörige eines dem Beruf des Rechtsanwalts nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Berufs sind, ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu ([X.] 116, 202, 224 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Eignung des in den vorgenannten Normen geregelten Verbots im Hinblick auf den Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen ohne weiteres zu bejahen.

(c) Die vorgenannten Regelungen sind zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich.

([X.]) Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Daher können Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten ([X.] 116, 202, 225 mwN).

([X.]) Das Gesetz eröffnet ausländischen Juristen, deren Herkunftsst[X.]t nicht einer der in § 206 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten [X.] ist, zwei Wege zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in [X.]. Zum einen besteht für sie die Möglichkeit, sich als Rechtsdienstleistende nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] registrieren zu lassen. In diesen Fällen wird das Ziel, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), durch den von § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geforderten Sachkundenachweis erreicht. Auf dieser Grundlage hat sich der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] beim [X.]    als der zuständigen Behörde registrieren lassen.

Zum anderen wird Angehörigen der in § 206 Abs. 1 und 2 [X.] genannten ausländischen Berufe, die gemäß § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, erlaubt, Rechtsdienstleistungen in dem in § 206 Abs. 3 [X.] bestimmten Umfang zu erbringen. Im Hinblick auf diesen Personenkreis wird der Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen dadurch erreicht, dass eine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nur erfolgt, wenn die betreffenden Personen in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des [X.] einem dem Beruf des Rechtsanwalts nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung entsprechenden Beruf angehören (§ 206 Abs. 2 [X.]) und die Zugehörigkeit zu dem Beruf von der im Herkunftsst[X.]t zuständigen Behörde bescheinigt wird (§ 207 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diese gesetzlichen Voraussetzungen ersetzen die Prüfung der beruflichen Qualifikation des Antragstellers (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 207 Rn. 6: An die Stelle der Befähigung nach § 4 [X.] tritt der Nachweis der Zugehörigkeit zu dem Beruf durch eine Bescheinigung des Herkunftsst[X.]tes). Die Einschätzung ihrer Erforderlichkeit unterliegt dem Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers.

Regelungen, die in Bezug auf den vorgenannten Personenkreis als Alternative in Betracht kommen und im Hinblick auf das Ziel des Schutzes vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger - de lege ferenda - vorgeschlagene Alternative, seine Aufnahme in die Beklagte von einer Prüfung der Eignung durch ein mit zugelassenen Anwälten nach [X.] Recht besetztes Gremium abhängig zu machen. Zum einen ist nicht erkennbar, dass ihn eine solche Prüfung weniger belasten würde als der - von ihm offenbar bereits erbrachte - Sachkundenachweis nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Zum anderen wäre eine solche (gesetzliche) Regelung in der Rechtspraxis nicht umsetzbar. Sie müsste nicht nur für die Beklagte und die Aufnahme von [X.] Juristen gelten, sondern bundesweit für alle Rechtsanwaltskammern und für Juristen aus allen Vertragsst[X.]ten des Welthandelsabkommens (WTO-[X.]). Die Einrichtung von Prüfungsgremien für jeden WTO-St[X.]t mit nach dem Recht des jeweiligen WTO-St[X.]tes zugelassenen Anwälten ist indes weder durchführbar noch - in Anbetracht des damit verbundenen personellen und sachlichen Aufwands - seitens der Rechtsanwaltskammern leistbar.

(d) Das in § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 3 [X.] geregelte Verbot der Niederlassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der [X.] für Personen, die nicht Angehörige eines im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] dem Beruf des Rechtsanwalts nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung entsprechenden Berufs sind, ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Angemessen ist eine Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 117, 163, 193 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem durch Gesetz erfolgenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gewisse Härten für Einzelne in Kauf genommen werden müssen, da ein Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muss, nicht alle Einzelfälle berücksichtigen kann; es genügt, wenn es eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft ([X.] 13, 230, 236).

In diesem Rahmen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Maßstäbe, die das [X.]esverfassungsgericht zur Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] entwickelt hat (sog. [X.], begründet von [X.] 7, 377, 404 ff.), auf Eingriffe in die - für die berufliche Betätigung von Ausländern subsidiär geltende - allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] uneingeschränkt anwendbar sind (vgl. [X.], NJW 2016, 1436 Rn. 11 f. zur Sicherstellung des über Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Schutzniveaus für Bürger und juristische Personen anderer Mitgliedst[X.]ten der [X.] über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 [X.]). Denn das in § 206 Abs. 1 und 2, § 207 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 3 [X.] geregelte Niederlassungsverbot hält auch einer an diesen Maßstäben ausgerichteten Prüfung stand.

Die in § 206 Abs. 1 und Abs. 2, § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Voraussetzungen für die Niederlassung in der [X.] zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen stellen eine subjektive Berufswahlregelung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts dar. Denn sie regeln mit dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem in der Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 2 [X.] aufgeführten ausländischen Beruf eine subjektive Voraussetzung der Berufsaufnahme. Eine subjektive Berufswahlregelung ist nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung steht sowie keine übermäßige unzumutbare Belastung enthält (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 59, 302, 316; 69, 209, 218).

Der von § 206 Abs. 1 und 2, § 207 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 3 [X.] bezweckte Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen stellt ein überragendes Gemeinschaftsgut dar, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht.

Der durch diese Normen erfolgende Grundrechtseingriff steht auch weder außer Verhältnis zur angestrebten ordnungsgemäßen Erfüllung des Schutzes vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen noch enthält er eine übermäßige unzumutbare Belastung. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und die durch ihn bewirkte Belastung des Grundrechtsträgers sind vorliegend vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Registrierung nach §§ 10 ff. [X.] zu sehen, die dem ausländischen Juristen, der Rechtsdienstleistungen in der [X.] erbringen will, hierfür einen alternativen Weg zur Verfügung stellt, der vom Kläger auch beschritten worden ist. Dabei unterscheidet sich der Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis der registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] nicht wesentlich von derjenigen des ausländischen Anwalts aus einem Herkunftsst[X.]t, wenn letzterer Mitglied der [X.] ist (sog. [X.]) und der Anwalt auf seinen Antrag - unter Vorlage einer Bescheinigung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] - in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde. Der Kläger wird daher - entgegen seiner Darstellung - durch die Verweigerung der Aufnahme in die Beklagte auch nicht beruflich "ausgeschaltet".

([X.]) Als in die Beklagte aufgenommener [X.] könnte der Kläger Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts der [X.] als seinem Herkunftsst[X.]t und des Völkerrechts erbringen (§ 206 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Dagegen wäre er auch als [X.] in [X.] nicht postulationsfähig ([X.]/[X.], [X.]O § 206 Rn. 6a; [X.], [X.], 5. Aufl., § 206 Rn. 10; [X.]/Gerking in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O § 206 Rn. 21).

([X.]) Nach §§ 10 ff. [X.] registrierte Personen sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ebenfalls zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts ihres Herkunftsst[X.]ts befugt, wenn sie - wie im Falle des für das Recht der [X.] registrierten [X.] offenbar geschehen - einen entsprechenden Sachkundenachweis erbringen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist auch das Völkerrecht beim [X.] im ausländischen Recht nicht ausgenommen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]5). Danach ist der Terminus "ausländisch" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] umfassend und nicht nur im Sinn des rein nationalen ausländischen Rechts zu verstehen. Er umfasst auch das in der jeweiligen Rechtsordnung anwendbare supranationale Recht sowie die Grundsätze des Völkerrechts. Dabei ist aus der Formulierung "Grundsätze des Völkerrechts" keine sachliche Begrenzung der Beratungsbefugnis ableitbar, weil es keine allgemeinverbindlich definierte [X.]materie des Völkerrechts gibt (Rillig in [X.]/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl., § 10 Rn. 122; Krenzler/[X.], Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 10 Rn. 92; [X.] in [X.]/Lamm/[X.], [X.], 1. Aufl., § 10 Rn. 48 Fußnote 66). Insbesondere erstreckt sich die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im nationalen ausländischen Recht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] auf dasjenige Völkerrecht, das in dem nationalen ausländischen Recht gilt. Eine im [X.] Recht Rechtsdienstleistungen erbringende Person darf mithin etwa zur [X.] und zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) beratend tätig werden, da die [X.] Vertragsst[X.]t dieser Konventionen ist.

Dass der Kläger, wenn er sich als [X.] Rechtsanwalt ([X.]) mit dieser Berufsbezeichnung gemäß § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 4 [X.] in [X.] niederlassen dürfte, auch vor internationalen Gerichten auftreten dürfte, was ihm ohne diesen formalen Status nicht in gleichem Maße möglich ist (vgl. etwa Art. 36 Abs. 2 und 4 der Verfahrensordnung des [X.]), ist nicht eine Frage des [X.], sondern des [X.] und des internationalen Rechts. Sollte die fehlende Mitgliedschaft des [X.] in einer [X.] Rechtsanwaltskammer insofern einen Hinderungsgrund darstellen, so handelte es sich dabei um eine - nicht dem [X.] Recht zuzurechnende - Folgewirkung seiner fehlenden Zulassung als [X.] in der [X.] im internationalen Prozessrecht.

([X.]) Die Unterschiede der Rechtsdienstleistungsbefugnis der registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] und des in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommenen ausländischen [X.]s sind nach alledem begrenzt. Dementsprechend ist auch die Intensität des mit der Nichtaufnahme des ausländischen Juristen in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 [X.] verbundenen Eingriffs gering. Dieser steht damit weder außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Schutzes der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen noch enthält er eine übermäßige unzumutbare Belastung. Vorliegend steht dem Kläger insbesondere ein - von ihm auch bereits [X.] - Weg zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der [X.] offen, ohne erneut einen Wohnsitz in der [X.] begründen und deshalb um seinen Status als Flüchtling nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] fürchten zu müssen. Soweit für ihn aufgrund eines von ihm selbst gewählten [X.] der Auftritt vor internationalen Gerichten von besonderer Bedeutung ist, handelt es sich bei der - bei Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz - allenfalls eingeschränkt bestehenden Möglichkeit eines solchen Auftritts um eine in Kauf zu nehmende gewisse Härte in seinem Einzelfall, die von dem Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muss, nicht berücksichtigt werden muss (s.o.).

(3) Die vorstehenden Erwägungen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des durch § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] erfolgenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des [X.] gelten in gleichem Maße, soweit sein Begehren dahin gehen sollte, berufsrechtlich - unabhängig von einer ausdrücklichen formalen (erneuten) Zulassung - wie ein [X.] Rechtsanwalt ([X.]) behandelt zu werden in dem Sinne, dass er in [X.] als Rechtsanwalt für [X.] Recht auftreten und in dem in § 206 Abs. 3 Nr. 1 [X.] bestimmten Umfang tätig werden darf (vgl. oben zu [X.] (1) (b)). Einer solchen berufsrechtlichen Behandlung des [X.] stünden die vorgenannten Normen entgegen. Der hierin liegende Eingriff in das - unterstellt: in seinem Schutzbereich betroffene - Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] diente ebenfalls dem legitimen Ziel, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Er wäre aus den vorgenannten Gründen geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen sowie - in Anbetracht seiner geringen Intensität (vorstehend zu (2) (d)) - insbesondere auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).

c) Die in § 206 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 [X.] für die Niederlassung als ausländischer Rechtsanwalt bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der [X.]esrechtsanwaltsordnung im Sinne von § 206 Abs. 2 [X.] entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes über die Zugehörigkeit zu dem Beruf verstößt nicht gegen das Asylrecht gemäß Art. 16a Abs. 1 [X.]. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ob der Kläger, dessen Antrag auf Asylanerkennung mit Bescheid vom 17. Mai 2017 abgelehnt wurde, sich als - mit demselben Bescheid - anerkannter Flüchtling dennoch auf Art. 16a Abs. 1 [X.] berufen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an einem Eingriff in dieses Grundrecht.

[X.]) Eingriffe in den [X.]bereich des durch Art. 16a Abs. 1 [X.] geschützten Asylrechts sind Maßnahmen [X.] oder -beendender Natur wie etwa die Abweisung an der Grenze, die Ablehnung eines Asylantrags, der Entzug des Aufenthaltsrechts, die Abschiebung und die Auslieferung (vgl. [X.]/[X.], Grundgesetz, 17. Aufl., Art. 16a Rn. 31 f. mwN). Ein solcher Eingriff liegt nicht vor.

[X.]) Ob andere Maßnahmen Eingriffe in das Asylrecht darstellen können, ist nicht abschließend geklärt. Während nach einer Ansicht von Art. 16a Abs. 1 [X.] nur ein Recht "auf" Asyl umfasst ist und Rechte "im" Asyl auf anderen Grundrechten - etwa auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 [X.] - beruhen ([X.]/[X.], [X.]O Rn. 36; [X.] in von Mangoldt/[X.]/[X.], Grundgesetz, Band 1, 7. Aufl., Art. 16a Rn. 120 mwN), ist nach anderer Ansicht das Grundrecht auf Asyl nicht auf den vorgenannten [X.]bereich beschränkt. Danach sind die Worte "genießen Asylrecht" in Art. 16a Abs. 1 [X.] dahin weit zu verstehen, dass den im [X.]esgebiet aufgenommenen politisch Verfolgten grundsätzlich die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins geschaffen werden sollen, wozu in erster Linie ein gesicherter Aufenthalt sowie die Möglichkeit zu beruflicher und persönlicher Entfaltung gehören (BVerwGE 49, 202, 206 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der bis zum 29. Juni 1993 geltenden Fassung).

[X.]) Unabhängig von der Frage der grundrechtlichen Einordnung eines Rechts des politisch Verfolgten auf die Möglichkeit zu beruflicher Entfaltung wird hiervon jedoch nicht das Recht umfasst, ohne weiteres in einem bestimmten Beruf tätig zu werden.

Inwieweit, unter welchen Voraussetzungen und Vorbehalten die im [X.]esgebiet aufgenommenen politisch Verfolgten über den [X.]bereich des Verfolgungsschutzes hinaus Rechte besitzen sollen, lässt sich dem Begriff des Asylrechts nicht unmittelbar entnehmen. Insoweit ist Art. 16a [X.] eine "offene Norm", die zwar eine Grundregel gibt, im Übrigen aber einen ergänzenden Regelungsauftrag an den Gesetzgeber enthält. Bei seiner Verwirklichung steht dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Gestaltungsfreiheit zur Verfügung, im Rahmen dessen er auch andere Ziele und Werte der Rechtsordnung zu berücksichtigen hat (BVerwG, [X.]O).

Dem Kläger als anerkanntem Flüchtling mit Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht es frei, erwerbstätig zu sein (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Er kann jeder erlaubten Tätigkeit nachgehen und unterliegt als Flüchtling keinen besonderen Einschränkungen. Er hat allerdings auch keinen Anspruch auf eine besondere Privilegierung im Verhältnis zu anderen Personengruppen. Der Gesetzgeber ist - im Rahmen der ihm in erheblichem Maße zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht verpflichtet, im Hinblick auf die berufliche Entfaltung des politisch Verfolgten diesen gegenüber anderen Ausländern zu privilegieren und ihm ohne weiteres den Zugang zu einem bestimmten Beruf zu ermöglichen. Vielmehr steht es ihm frei, auch in Bezug auf politisch Verfolgte (und anerkannte Flüchtlinge) zum Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen an den für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen bestehenden Voraussetzungen der §§ 206 f. [X.] und §§ 10 ff. [X.] festzuhalten. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen Flüchtlinge [X.] als andere Ausländer, kann der Kläger ebenfalls nicht ableiten, dies müsse auch im Rahmen von §§ 206 ff. [X.] gelten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.].

[X.]     

      

[X.]     

      

Grüneberg

      

Merk     

      

Schmittmann     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 23/22

22.05.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 24. Juni 2022, Az: 1 AGH 8/22

§ 206 Abs 1 BRAO, § 206 Abs 2 BRAO, § 207 Abs 1 S 1 BRAO, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 16a GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2023, Az. AnwZ (Brfg) 23/22 (REWIS RS 2023, 4085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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