Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. III ZR 80/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2745

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 6. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 53 Weisen die Vertragsparteien den Notar übereinstimmend an, die Auflassungs-urkunde beim Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn bestimmte Bedin-gungen erfüllt sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist ([X.]), so handelt es sich um eine selbständige Betreuungstätig-keit, für die das [X.] des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht gilt. [X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Münster - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der [X.] des Beklagten das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 28. Mai 2003 wird in vollem [X.] zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der beklagte Notar beurkundete am 30. April 1998 einen Kaufvertrag zwischen dem während des Rechtsstreits verstorbenen und von der Klägerin allein beerbten Ehemann der Klägerin, einem Landwirt, als Verkäufer und der [X.] V. als Käuferin über zum Betriebsvermögen des Verkäufers ge-1 - 3 - hörende landwirtschaftliche Grundstücke. Besitz, Nutzungen und Lasten des verkauften Grundbesitzes sollten am Tage vollständiger Kaufpreiszahlung an die Käuferin übergehen (§ 3 Abs. 1 der Urkunde). Zwei Teilbeträge des [X.] waren gemäß § 4 des [X.] nach Mitteilung des Notars über die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Vorlage be-hördlicher Genehmigungen und Negativatteste sowie die Erteilung von Lö-schungsbewilligungen zur Zahlung fällig, der [X.] binnen vier Wochen nach "Rechtskraft" eines Bebauungsplans sowie Erschließung der erworbenen Flächen, spätestens am 15. Januar 2003. Der Beklagte wurde außerdem an-gewiesen, die Umschreibung des Eigentums erst zu beantragen, wenn ihm die Käuferin Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen oder der Verkäufer den Eingang des Kaufpreises bestätigt hatte (§ 5 Abs. 3). Die [X.] zahlte 355.250 DM alsbald nach Fälligkeit. Anschließend beantragte der Beklagte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die am 21. Januar 1999 erfolgte, ohne dass bis dahin der [X.] beglichen war. Dessen Zahlung in Höhe von 601.496,34 • erfolgte erst zum 15. Januar 2003. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf steuerliche Nach-teile (insbesondere Versteuerung des Veräußerungsgewinns bereits im Wirt-schaftsjahr 1998/99 sowie Versteuerung eines auf einer Stundung des [X.] beruhenden Zinsanteils) Feststellung einer Ersatzpflicht des [X.] für Schäden aus einer vorzeitigen Eigentumsübertragung der verkauf-ten Grundstücke. Das [X.] hat die beantragte Feststellung getroffen, das Berufungsgericht hat diese dahin eingeschränkt, dass die Schadensersatz-pflicht des Beklagten Schäden der Klägerin infolge der in den Steuererklärun-gen für die Jahre 1999 bis 2003 vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und einer jeweils gewinnwirksamen Berücksichtigung von Zinseinnahmen auf den vereinbarten Kaufpreis nicht umfasse. Mit der - vom erkennenden Senat 2 - 4 - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und ver-folgt seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg, die [X.] erweist sich [X.] als unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 4 1. Die Klage sei zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) sei gegeben. Es könne offen bleiben, ob es hierfür ausreiche, dass der Eintritt eines Schadens möglich sei, oder ob verlangt werden müsse, dass eine Wahrscheinlichkeit dafür substantiiert dargetan werde. Vorliegend sei näm-lich der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Schon der nach Darstellung der Klägerin vorzeitige Eigentumsübergang führe zu einer tatsächli-chen Vermögensminderung, die als Schaden in diesem Sinne anzuerkennen sei. 5 2. In dem zuerkannten, eingeschränkten Umfang sei die Klage auch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet. Der Beklagte habe dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen, dass er den Antrag auf Umschreibung des 6 - 5 - Eigentums vor der vollständigen Kaufpreiszahlung entsprechend der in § 5 Abs. 3 des Kaufvertrags enthaltenen Weisung beim Grundbuchamt eingereicht und damit die Umschreibung vorzeitig veranlasst habe. Es fehle ferner nicht an einem Schaden der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers. Für die Entscheidung über die Begründetheit einer positiven Feststellungsklage komme es nicht dar-auf an, den genauen Umfang des Schadens festzustellen. Vielmehr reiche es aus, dass die Klägerin überhaupt einen Schaden erlitten habe. Im Streitfall habe ihr Ehemann durch die Umschreibung im Grundbuch sein Eigentum am [X.] verloren. Dem habe ein gleich hoher Zuwachs, z.B. durch Erlö-schen der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag, nicht gegenübergestanden. Hierdurch sei ein für die Begründetheit der Klage hinreichender Schaden einge-treten, wenn auch die mit der vorzeitigen Eigentumsübertragung entstandene Substanzminderung nicht der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei. Davon abgesehen bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit auch für sonstige ersatzfähige Einbußen, weil die Frist für eine steuersparende [X.] des Verkaufserlöses mittels Rücklage gemäß § 6b EStG bereits mit der vorzeitigen Eigentumsübertragung begonnen habe. Es liege nahe, dass bei [X.] Maßnahmen zur Reinvestition Finanzierungskosten entstünden. [X.] sei eine Wiederanlage unter zeitlichem Druck risikobehaftet. Ob die Kläge-rin und ihr Rechtsvorgänger durch den vorzeitigen Eigentumsübergang deshalb steuerlich ungünstiger stünden, weil sie - statt einer Rücklagenbildung in voller Höhe des Veräußerungsgewinns - sich den Verkaufserlös anteilig als Zinsein-nahmen gewinnwirksam anrechnen lassen müssten, sei in diesem Zusammen-hang nicht von Bedeutung. Der Anspruch der Klägerin sei außerdem weder wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB noch mit Rücksicht auf § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen oder beschränkt. - 6 - Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide jedoch nach dem derzeitigen Sachstand insoweit aus, als es um die Anrechnung von Zinsein-nahmen aus dem Verkaufserlös bei den steuerlichen Veranlagungen der Jahre 1999 bis 2003 infolge Abzinsung deshalb gehe, weil solche Zinseinnahmen Entgelt für die bis 2003 hinausgeschobene Fälligkeit des Kaufpreises seien. Insoweit komme als anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein Schadensersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin in Betracht. Ein die Subsidiarität ausschließendes Amtsgeschäft der in den §§ 23, 24 [X.] bezeichneten Art liege nicht vor. Die Einreichung des [X.] stelle sich lediglich als Nebentätigkeit zum Urkundsgeschäft im Sinne des § 53 [X.] dar. Die von der Steuerberaterin erstellten Bilanzen und Steuererklärungen berücksichtigten zu Unrecht jene Zinseinnahmen, da der Kapitalüberlassung hier anstelle der Zinsen ein anderer Vorteil in Gestalt des dem Verkäufer belassenen Besitzes und der verbleibenden Nutzungen des Grundstücks gegenüberstehe, der in einem Gegenleistungszusammenhang mit der Kapitalüberlassung stehe und die Zinsen quasi ersetze. Unter diesen Um-ständen lasse sich nicht ausschließen, dass die Klägerin ihre Steuerberaterin mit Aussicht auf Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 8 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines [X.] gegen den Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Hierfür 9 - 7 - genügt zwar nach der Rechtsprechung des [X.] die bloße Mög-lichkeit eines Schadenseintritts nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Demgegenüber hängt bei reinen Vermögensschäden, wie hier, bereits die Zu-lässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahr-scheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 - [X.] - NJW 1993, 648, 653 f.; Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.] - NJW 2006, 830, 832 f. Rn. 27 m.w.N., für [X.] vorgesehen). Es mag sein, wie die [X.] rügt, dass in dieser Beziehung die vom Berufungsgericht herangezogene Vermö-gensminderung aus dem vorzeitigen [X.] an den verkauften Grundstücken nicht genügt, weil die Klägerin mit der Klage zwar nicht nach ih-rem weit gefassten Feststellungsantrag, jedoch nach dem Inhalt der bei der Auslegung mit zu berücksichtigenden Klagebegründung ausschließlich [X.] Nachteile geltend macht und jener Schaden zudem inzwischen durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises von Seiten der [X.] jedenfalls [X.] ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn die Klägerin hat mit der Vorlage des gegen sie und ihren Ehemann ergangenen [X.] sowie der diesbezüglichen Auskunft ihres Wohnsitzfinanzamts vom 7. Februar 2003 jedenfalls belegt, dass die Finanzverwaltung aus dem Ü-bergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die [X.] am 21. Januar 1999 einen Veräußerungsgewinn des Verkäufers schon im Wirtschaftsjahr 1998/99 ableitet sowie einen durch Abzinsung ermittelten Zinsanteil aus dem Kaufpreis zugrunde legt. Damit ist jedenfalls den im Rahmen des § 256 ZPO zu stellen-den Anforderungen an den Nachweis eines Schadens genügt. 2. Dem Berufungsgericht ist im Ansatz weiter darin zuzustimmen, dass dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar besteht. [X.] hat das Berufungsgericht hingegen dessen Einstandspflicht 10 - 8 - wegen einer nicht auszuschließenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf einen Teil des geltend gemachten Schadens be-schränkt. a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der [X.] schuldhaft dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen, dass er den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt vorzeitig gestellt hat. Das wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht angegriffen und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des dadurch eingetretenen Schadens gelten die vorstehenden Erwägungen. 11 b) Demgegenüber ist die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] und die Verweisung der Klägerin auf einen Scha-densersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin wegen der in den [X.] vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und der Berücksichtigung von Zinseinnahmen von Rechtsirrtum beeinflusst. Die [X.] gilt nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber nicht bei [X.] der in den §§ 23, 24 [X.] bezeichneten Art. Um ein solches Geschäft handelt es sich aber hier. Die [X.] den Parteien auch in der Revisionsinstanz weiter streitige Frage, ob ü-berhaupt ein solcher Ersatzanspruch besteht, ist infolge dessen ohne Belang. 12 Richtig ist, dass der Vollzug einer Urkunde durch Einreichung beim Grundbuchamt oder Handelsregister gemäß § 53 [X.] in der Regel als un-selbständige Amtspflicht zum Urkundsgeschäft gehört ([X.], Urteil vom 12. Juli 1977 - [X.] - [X.] 1978, 177, 180; Urteil vom 18. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 664, 665; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] - 9 - buch der [X.], Rn. 1477; Reithmann in Reithmann/[X.], Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 257). Das gilt jedoch nicht, wenn die [X.] nach der Weisung der Beteiligten trotz [X.] erst dann beim Grundbuchamt eingereicht werden soll, falls bestimmte weitere, vom Notar zu überprüfende Bedingungen eingetreten sind, insbeson-dere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Eine [X.] die-ser Art überträgt dem Notar eine über den bloßen [X.] hinausge-hende Überwachungspflicht und damit eine selbständige Betreuung im Sinne des § 24 Abs. 1 [X.] ([X.], Beschluss vom 13. Juli 1995 - [X.] - [X.]R [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 2 m.w.N.; BayObLG [X.] 2002, 485, 486; [X.] BB 1994, 2444, 2445; [X.], aaO, Rn. 1501; [X.], [X.] 2004, 115, 131; Reithmann, aaO, Rn. 301). Darin verhält es sich nicht anders als bei einer dem Käufer gegenüber abzugebenden notariellen Fällig-keitsbestätigung, die gleichfalls vom Vorliegen bestimmter, vom Notar zu [X.] tatsächlicher oder rechtlicher Umstände (Erteilung der erforderli-chen Genehmigungen, rangrichtige Eintragung einer Auflassungsvormerkung, Gewährleistung der Lastenfreistellung und anderes mehr) abhängt, und bei der der [X.] ebenso anerkannt ist ([X.] 96, 157, 164 f.; [X.], Urteil vom 21. November 1996 - [X.] - NJW-RR 1997, 562 f.; Urteil vom 17. Juni 1999 - [X.] - NJW-RR 1999, 1579 f.; Urteil vom 17. Januar 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1344; [X.] [X.] 2003, 34, 35 f.; [X.] [X.] 1991, 337 f.; Reithmann, aaO, Rn. 328 f.). c) Auf dieser Grundlage könnte ein Schadensersatzanspruch der Kläge-rin - ganz oder teilweise - allenfalls noch daran scheitern, dass ihr oder ihrem Rechtsvorgänger der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 839 Abs. 3 BGB) oder ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorzuwerfen wäre. Beides hat das Berufungsgericht indessen zu 14 - 10 - Recht verneint. Soweit die [X.] meint, der Ehemann der Klägerin hätte sich über den drohenden Steuerschaden beim Beklagten beschweren müssen, der Beklagte hätte dann eine Regelung mit der Käuferin vermitteln können, welche eine Rückauflassung beinhaltete, übergeht sie, dass die [X.] nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu nicht bereit war. Die Einleitung eines möglicherweise langwierigen und risikobehafteten Klageverfah-rens gegen die Käuferin mit dem Ziel einer Rückübertragung der Grundstücke bis zur Fälligkeit des [X.]es war dem Rechtsvorgänger der Klägerin nicht zumutbar. Für etwaige Fehler ihrer Steuerberaterin schließlich hafteten die Klägerin und ihr Ehemann auch unter dem Gesichtspunkt eines [X.] nach § 254 BGB - jedenfalls soweit es um den bisher allein hinreichend substantiiert vorgetragenen Teilschaden aus dem Einkommensteuerbescheid für das [X.] geht - nicht gemäß § 278 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche rechtliche Sonderverbindung seinerzeit zwischen den Parteien bestand (vgl. dazu Senatsurteile [X.] 1, 248, 249 ff.; 33, 136, 140 ff.; Urteile vom 10. Juli 1980 - [X.] - NJW 1980, 2573, 2575 und vom 6. Oktober 1994 - [X.] - NJW-RR 1995, 248, 252). Für eine Anwendung des § 831 BGB ist mangels Weisungsgebundenheit der Steuerberaterin ebenfalls kein Raum. Mindestens aber lässt sich zu diesem Zeitpunkt die schuldhafte Verletzung einer Obliegenheit von Seiten der Steuerberaterin nicht feststellen. Es handelt sich hier um schwierige und nicht abschließend geklärte Rechtsfra-gen, bei der die Steuerberaterin keinen hinreichenden Anlass hatte, die vom Berufungsgericht dargelegten Erwägungen anzustellen. Im Übrigen ist das vom [X.] angenommene Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem dem Verkäufer verbleibenden Besitz mit den Nutzungen einerseits und der hi-nausgeschobenen Fälligkeit andererseits nach den ursprünglichen kaufvertrag-lichen Abreden nicht mehr ohne weiteres auch den Leistungsbeziehungen nach - 11 - dem vom Beklagten vertragswidrig vorzeitig bewirkten Eigentumsübergang zugrunde zu legen. 3. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, und die Berufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 15 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 O 164/02 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 11 U 101/03 -

Meta

III ZR 80/05

06.07.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. III ZR 80/05 (REWIS RS 2006, 2745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2745

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