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PDF anzeigen [X.][X.] 9/11 vom 8. März 2011 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 8. März 2011 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbe-schwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendende Gesamtvollstreckungs-ordnung sieht eine Rechtsbeschwerde als weiteren Rechtsbehelf indes nicht vor. Mithin fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 1 Der Senat geht für die [X.] nach Neufassung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I, 1887) [X.] davon aus, dass weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch die Kon-kursordnung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausschließen ([X.], [X.] - 3 - schluss vom 15. Januar 2004 - [X.] ZB 62/03, [X.], 279). Wenn das Be-schwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist sie statthaft ([X.], aaO). An einer solchen Zulassung fehlt es hier indes. Das Beschwerdegericht hat an das Ende seines Beschlusses nur eine falsche Be-lehrung über ein vermeintlich kraft gesetzlicher Anordnung statthaftes weiteres Rechtsmittel gesetzt. Die Prozesskostenhilfe ist des Weiteren abzulehnen, weil der [X.] binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht hat. Entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlen jegliche Belege für die persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse. 3 [X.] Fischer
Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 36 N 991/97 - [X.], Entscheidung vom 29.12.2010 - 3 T 720/10 -
Meta
08.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2011, Az. IX ZA 9/11 (REWIS RS 2011, 8834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8834
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