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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZA
18/12
vom
4. Juli
2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.]
am 4
. Juli 2012
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).
Die
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art.
103f Satz
1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind ([X.], Be-1
2
-
3
-
schluss vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5). Da die angefochtene Entscheidung am 3.
Mai 2012
erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
5(2) [X.]/05-j -
LG [X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
10 T 133/12 -
Meta
04.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. IX ZA 18/12 (REWIS RS 2012, 5033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5033
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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