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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 27/13
vom
5. Dezember 2013
in dem
Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 5. Dezember
2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
beab-sichtigte
Rechtsmittel
gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. Februar 2013
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
6.
Februar 2013 ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Schon der die Wiedereinsetzung
in die Berufungsfrist des §
517 ZPO versagende, der Verwerfung der Berufung gemäß §
522 Abs.
1 ZPO vorausge-hende Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden ([X.], Beschluss vom 17.
März 2004 -
IV
ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; vom 9.
Oktober 2007 -
XI [X.], insoweit nicht veröffentlicht in NJW 2008, 667).
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2. Im Falle des § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig, wenn einer der in §
574 Abs.
2 ZPO geregelten Zulas-sungsgründe
vorliegt. Dies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.].
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2012 -
645 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 06.02.2013 -
304 S 2/13 -
3
Meta
05.12.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. IX ZA 27/13 (REWIS RS 2013, 548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 548
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