Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZR 59/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4218

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. April 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 129 Abs. 1, §§ 133, 143 Ist die Vereinbarung eines [X.]s in einem Er[X.]aurechtsvertrag gläubi-gerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der [X.] ohne diese Vereinbarung ab-geschlossen worden wäre ([X.] an [X.] 124, 76). [X.], [X.]eil vom 19. April 2007 - [X.] - [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der M.

(im Folgenden: Schuldnerin) errichtete auf zwei ihr nicht gehörenden Grundstücken in [X.] [X.]eils ein Gebäude. Eigen-tümerin der beiden Grundstücke ist die Klägerin. Nach der Herstellung der deutschen Einheit konnte die Schuldnerin von der Klägerin nach dem Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG) vom 21. Sep-tember 1994 ([X.] I S. 2457; im Folgenden: Sachenrechtsbereinigungsgesetz) den Abschluss von [X.]n verlangen; dieses Recht übte sie aus. Die Verträge wurden am 19. September 2000 beurkundet. Die Er[X.]au-rechte waren bis zum 31. Dezember 2050 befristet. Bei einem Erlöschen der Rechte durch Zeitablauf sollte die Schuldnerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln des Zeitwerts des [X.]eiligen Gebäudes erhalten. Ferner enthielten beide Verträge folgende [X.]n: 1 - 3 - "§ 8 Abs. 1: Der [X.](scil: die Klägerin) ist berechtigt, von dem Er[X.]au-berechtigten die Übertragung des Er[X.]aurechts an sich selbst oder an einen von ihm zu benennenden Dritten vor Ablauf der in § 1 vereinbarten Dauer zu verlangen: 1. bei Zahlungsverzug der Er[X.]auberechtigten mit dem [X.] in Höhe mindestens zweier Jahresbeträge, 2. bei Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Er[X.]auberechtig-ten oder bei Ablehnung mangels Masse, 3. bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Er[X.]aurechts, 4. –. § 11: Macht der [X.] (scil: die Klägerin) von seinem [X.] nach § 8 dieses [X.]es Gebrauch, so ist die Zahlung einer Vergütung für das Erb-baurecht ausgeschlossen." Die Er[X.]aurechte wurden im [X.] eingetragen. Am 1. [X.] 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Die Klägerin macht den [X.] nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] geltend und verlangt die Übertragung der Er[X.]aurechte auf sich. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 716 veröf-fentlicht ist, hat ausgeführt: § 11 der [X.] sei nicht wegen [X.] nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Der [X.] verstoße auch nicht gegen § 119 [X.], da der Er[X.]aurechtsvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründe. Die Regelungen der § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 der [X.] seien aber nach § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Die Klägerin habe nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen entschädigungslo-sen Heimfall gehabt. Er schmälere die Masse. Weil die [X.]n gerade für den Fall der Insolvenzeröffnung vereinbart seien, folge aus ihnen auch der Benach-teiligungsvorsatz. Die Rückabwicklung der Verträge sei nicht möglich. Deshalb müsse die Klägerin dem Beklagten das Er[X.]aurecht zurückgewähren, so dass dem Anspruch auf den Heimfall die Einrede des § 242 BGB entgegenstehe. 5 I[X.] Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 6 Die Klägerin könnte die Übertragung der beiden Er[X.]aurechte auf sich nur aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] in Verbindung mit § 47 [X.] verlangen. Der Heimfall ist zwar wirksam vereinbart worden. Dem Anspruch steht aber die Einrede aus § 146 Abs. 2 [X.] entgegen. 7 1. Der [X.] berechtigt die Klägerin zur Aussonderung (vgl. [X.] Z[X.] 2001, 714, 715 f.; NJW-RR 2002, 413, 414; Münch-Komm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 331; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 47 Rn. 18; 8 - 5 - HamburgerKommentar-[X.]/[X.], § 47 Rn. 8; [X.]/von [X.], 4. Aufl. § 2 [X.] Rn. 27; [X.]/Grizwotz, [X.]. § 2 [X.] Rn. 6). Klägerin und Schuldnerin haben dem [X.] nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] nach deren § 12 dingliche Wirkung beigelegt. Diese ist durch die Eintragung des Er[X.]aurechts in das [X.] (§ 11 [X.], § 873 BGB) und durch die Bezugnahme auf die [X.] (§ 14 Abs. 1 Satz 3 [X.]) eingetreten, weil die Heimfallregelung von der Bewilligung umfasst war (vgl. [X.], [X.]. v. 28. September 1984 - [X.], [X.], 1514, 1515). 2. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wirksam. Sie verstößt weder gegen § 119 [X.] noch gegen § 138 BGB oder § 9 [X.]. 9 § 119 [X.], der im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkun-gen der §§ 103 bis 118 [X.] mit der [X.] belegt, erfasst die in Rede stehende [X.] nicht. § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auf [X.] nicht anzuwenden. Der [X.] eines Er[X.]au-rechts ist ein Rechtskauf und begründet kein Dauerschuldverhältnis ([X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 145/04, [X.], 2325, 2326). Die [X.] be-einträchtigt auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 [X.] nicht. Der Er[X.]aurechtsvertrag ist kein noch nicht vollständig erfülltes Rechtsgeschäft. Denn der Rechtskauf ist mit der Eintragung des Er[X.]aurechts vollständig erfüllt (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005, aaO [X.]). 10 Die Vereinbarung des [X.] ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar können Regelungen gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie Dritte schädigen sollen. Aber im Verhältnis zu den [X.] ist die 11 - 6 - Insolvenzanfechtung gegenüber § 138 Abs. 1 BGB vorrangig ([X.], [X.]. v. 18. Februar 1993 - [X.] ZR 129/92, [X.], 738, 739 f.; v. 11. November 1993 - [X.] ZR 257/92, [X.], 171, 174, insoweit in [X.] 124, 76 nicht abge-druckt). Über die Anfechtungstatbestände hinausgehende besondere, erschwe-rende Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit sprechen könnten, sind dem [X.] nicht zu entnehmen. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] ist schließ-lich nicht nach § 9 [X.] unwirksam. Es steht nicht fest, dass die [X.] allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die untere Grenze für eine Vielzahl von [X.] ist nicht unter drei beabsichtigten Verwendungen anzuset-zen ([X.], [X.]. v. 15. April 1998 - [X.], [X.], 1587, 1589; v. 27. September 2001 - [X.], [X.], 2352, 2353). Die Klägerin hat beiden mit der Schuldnerin vereinbarten Er[X.]aurechten dasselbe [X.]smus-ter zugrunde gelegt. Dass sie darüber hinaus beabsichtigte, dieses [X.]s-muster noch [X.] zu verwenden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies ist vom Beklagten auch nicht behauptet worden. 12 3. Dem Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] steht aber die Einrede des § 146 Abs. 2 [X.] entgegen. Der [X.] ist nach § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar vereinbart worden. Zwar ist die Ausübung des [X.]s als solche nicht anfechtbar ([X.] Z[X.] 2001, 714, 716 f.; NJW-RR 2002, 413, 414). Der Heimfall ist hier ein dinglicher Anspruch, der den Grundstückseigentümer zur Aussonderung [X.] und die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt ([X.], [X.]. aaO). Etwas anderes gilt aber für die Vereinbarung des [X.]. Sie [X.] - 7 - teiligt die Insolvenzgläubiger (dazu unter a). Diese Folge war vom Vorsatz der Schuldnerin umfasst, was der Klägerin bekannt war (dazu unter b). Mithin ist die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] unbeachtlich (dazu unter c). a) Durch ihre Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 benachteiligen die [X.] die Insolvenzgläubiger (vgl. § 129 Abs. 1 [X.]). Denn danach darf die Klägerin bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Heimfall des Er[X.]aurechts verlangen. 14 aa) Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die [X.] durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte ([X.] 105, 168, 187; 124, 76, 78 f.; 155, 75, 80 f; [X.], [X.]. v. 11. Mai 1989 - [X.] ZR 222/88, [X.], 965, 966). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragliche Handlung die [X.] verkürzt ([X.], [X.]. v. 11. Mai 1989, aaO, S. 966; v. 11. Juni 1992 - [X.] ZR 147/91, [X.], 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 561, 562). Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 In-sO genügt eine bloß mittelbare Benachteiligung, bei welcher der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlungen durch das Hinzutreten weiterer Um-stände - hier: der Ausübung des [X.]s - tatsächlich eintritt ([X.] 155, 75, 81; st. Rspr.). 15 [X.]) Die Verträge benachteiligen die Insolvenzgläubiger durch die Bestim-mung in § 8 Abs. 1 Nr. 2, derzufolge die Klägerin den Heimfall des Er[X.]au-rechts verlangen kann. Die Masse verliert aufgrund dieser Regelung das [X.] - 8 - zungsrecht. Die Insolvenzgläubiger werden damit um dessen Wert gebracht; darin liegt ihre Benachteiligung. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Er[X.]aurechtsvertrag eine an-gemessene Vergütung vorsieht, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 11 der [X.] ist der Heimfall von der Klägerin nicht zu vergüten. 17 [X.]) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung wäre allerdings nicht durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] verursacht, wenn die Klägerin unab-hängig von dieser Regelung schon kraft Gesetzes einen Anspruch auf Herbei-führung derselben Rechtslage hätte (vgl. [X.] 124, 76, 80; [X.], [X.]. v. 9. März 2000 - [X.] ZR 355/98, [X.], 933, 935). Das ist jedoch nicht der Fall. 18 Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen Heimfall bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hatte. 19 Der Verzug der Schuldnerin mit der Zahlung der [X.]en berech-tigte die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der [X.] (vgl. § 9 Abs. 4 [X.]) erst bei einem Rückstand mindestens in Höhe zweier [X.] dazu, den Heimfall zu verlangen. Dieses Recht bleibt damit deutlich hinter dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelösten Heimfall-anspruch zurück. 20 Der hier vereinbarte Heimfall entspricht auch nicht der [X.]. Vielmehr sieht die Verordnung über das Er[X.]aurecht eine vergleichbare Rechtsfolge nur bei Zeitablauf vor (vgl. § 27 Abs. 1 [X.]). Zwar steht es den Parteien frei, den Heimfall an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu 21 - 9 - knüpfen (vgl. § 2 Nr. 4 [X.]). Diese frei ausgehandelten Fälle des [X.] gehören aber nicht zum gesetzlichen Bild des Er[X.]aurechts. Dieses ist vielmehr der Regelung des § 9 Abs. 4 [X.] zu entnehmen. Erst ein länger andauernder Zahlungsverzug berechtigt den Grundstückseigentümer, den Heimfall zu verlangen. Ein solcher ist aber bei Eröffnung des Insolvenzverfah-rens, anders als bei Zurückweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, noch nicht absehbar. Vielmehr ist es ohne weiteres denkbar, dass der [X.] den [X.] zahlt, um das schuldnerische Unternehmen [X.] und der drohenden Zwangsverwaltung oder Œversteigerung zu entge-hen. [X.]) § 129 Abs. 1 [X.] setzt allerdings voraus, dass die anzufechtende einheitliche Rechtshandlung - hier der [X.]eilige Er[X.]aurechtsvertrag - als Gan-zes die Insolvenzgläubiger benachteiligt (vgl. [X.] 124, 76, 80). Das schließt aber die Anfechtung nicht aus, wenn ein umfassender [X.] allgemein in sich ausgewogen ist und gleichwertige Gegenleistungen vorsieht, er aber gerade für den Fall der Insolvenz eines Teils für diesen nicht unerhebliche nachteilige Ausnahmen festschreibt, die auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zur Erreichung des [X.]szwecks nicht vorrangig geboten sind ([X.] 124, 76, 81). So liegt es hier. Der Anspruch der Klägerin auf den [X.] und auch die Erfüllung aller weiteren Verpflichtungen der Schuldnerin aus den [X.]n werden durch die Eröffnung des [X.] gefährdet. Es steht schon nicht sicher fest, dass der Insolvenzverwalter die - dinglichen - Verpflichtungen der Schuldnerin nicht erfüllen wird. Selbst in einem solchen Fall drohen der Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile. Sie kann wegen ihres Anspruchs auf die [X.]en zwecks abgesonderter Be-friedigung (§ 49 [X.]) auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Er[X.]au-recht klagen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 1105, 1107, 1147 BGB) und 22 - 10 - nach Titulierung die Zwangsversteigerung oder Œverwaltung des Er[X.]aurechts betreiben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten die Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müs-sen, damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft nicht zu. Ein [X.] kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger ei-nes der [X.]sschließenden zumindest mittelbar benachteiligen ([X.] 124, 76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der [X.] und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des [X.] zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausal-verläufe ist insoweit kein Raum ([X.] 159, 397, 401; [X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - [X.] ZR 184/04, [X.], 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte [X.]sklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubi-ger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfah-ren dient deren Befriedigung (§ 1 [X.]). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen (§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und damit aufgelöst (§ 81a Nr. 2 [X.]). 23 - 11 - ee) [X.], das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Klägerin verletzt, indem es den nicht nachgelassenen Schrift-satz vom 31. Januar 2006 nicht berücksichtigt habe, greift auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht durch. Die Klägerin hat keinen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO gestellt (vgl. [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. vor § 128 Rn. 8a). Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Schriftsatz entscheidungserhebli-ches Vorbringen enthält. Auf die Ausgewogenheit des [X.]es kommt es hier - wie ausgeführt - für die Gläubigerbenachteiligung nicht an. Entsprechendes gilt, soweit sich der Schriftsatz mit der Frage befasst, ob die Gläubiger durch die Unentgeltlichkeit des [X.] beeinträchtigt werden. Denn die Beeinträchti-gung liegt hier bereits im Heimfall selbst. 24 b) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] liegen vor. Die Schuldnerin handelte bei Abschluss der [X.] mit dem [X.], ihre Gläubiger zu benachteiligen; dies war der Klägerin bekannt. 25 aa) Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat ([X.] 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden ([X.] 124, 76, 82; vgl. auch [X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 272/02, [X.], 1923, 1924). 26 [X.]) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einem Benachteili-gungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen. Die gläubigerbenachteiligende [X.] des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] war, wie das Berufungs-gericht mit Recht hervorhebt, kein zwingender Bestandteil der nach dem [X.] - 12 - chenrechtsbereinigungsgesetz abzuschließenden Verträge. Sie ist hier gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden. Die Schuldnerin hat der Klägerin also gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil eingeräumt, der zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern musste. Das trägt nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. [X.] 124, 76, 82). [X.]) Erhebliche dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Um-stände wären von der Klägerin darzulegen gewesen ([X.] 124, 76, 82; [X.], [X.]. v. 29. März 1960 - [X.], [X.], 546, 547). Daran hat sie es fehlen lassen. Sie hat vielmehr, wie oben bereits erwähnt, behauptet, die Schuldnerin hätte an anderer Stelle Regelungen zu ihrem Nachteil hinnehmen müssen, wenn sie sich nicht auf den entschädigungslosen Heimfall eingelassen hätte. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, belegt er gerade, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger benachteiligen wollte. Sie akzeptierte einen Nachteil, der wegen der Insolvenz nicht mehr sie, sondern nur noch ihre Gläubiger betraf, um sich an anderer Stelle Vorteile zu verschaffen. 28 [X.]) Die Klägerin kannte damit auch zugleich den Vorsatz der Schuldne-rin, ihre Gläubiger zu benachteiligen. 29 c) Aufgrund der Anfechtung kann der Beklagte verlangen, dass die [X.] nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] entfällt; diesen [X.] kann er dem [X.] der Klägerin entgegenhalten (§ 143 Abs. 1, § 146 Abs. 2 [X.]). 30 aa) Nach § 143 Abs. 1 [X.] ist dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggeben wurde, zur [X.] - 13 - venzmasse zurückzugewähren. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu verset-zen, in der sie sich befände, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre ([X.] 124, 76, 84). [X.]) [X.] sind hier die [X.]. Diese können nur insgesamt angefochten werden (vgl. [X.] 124, 76, 83 f.). Die Anfechtung hat aber nur die Wirkung einer Teilanfechtung, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Maße geschmälert hat und das Rechts-geschäft insoweit teilbar ist ([X.], 206, 210; [X.] 124, 76, 84; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, § 143 Rn. 18). Teilbar im hier maßgeblichen Sinne ist auch ein allgemein ausgewogener [X.], der - wie der vorliegende - lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner benachteiligt. In diesem Fall entfällt für die Rückabwicklung allein die benachteiligende [X.] ([X.] 124, 76, 85; Kirchhof, aaO). Im vorliegenden Fall kommt überdies noch hinzu, dass der Er[X.]aurechtsvertrag nicht insgesamt rückabgewickelt werden kann, weil es im Beitrittsgebiet kein selbständiges Gebäudeeigentum mehr gibt. 32 Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass sie den [X.] ohne die [X.]n nicht abgeschlossen hätte. Zum einen hat sie ein solches Wahlrecht nach [X.]sschluss nicht mehr (vgl. [X.] 124, 76, 85). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Gläu-bigerbenachteiligung ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund des realen Gesche-hens zu beurteilen. Zum anderen war die Klägerin hier nach § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG auf Verlangen der Schuldnerin verpflichtet, mit dieser einen Er[X.]aurechtsvertrag zu schließen. Sie hätte die Vereinbarung des [X.], worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, nicht erzwingen können, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen [X.] des Grundstückseigentümers nur im Fall des § 56 Abs. 4 SachenRBerG vorsieht. 33 - 14 - [X.]) Die Anfechtung lässt den [X.] der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] entfallen und nicht nur die Vereinbarung seiner Unentgeltlichkeit nach § 11. Denn nach dem oben Gesagten benachtei-ligt hier bereits die Vereinbarung des [X.] die Insolvenzgläubiger. Nur so wird eine Schmälerung der Masse vermieden. Wenn man vorliegend nur auf die Unentgeltlichkeit des [X.] abstellte, verlöre die Masse ihr Nutzungsrecht. Falls das Er[X.]aurecht [X.] wäre, so könnte der Beklagte das schuldnerische Unternehmen nicht fortführen und (übertragend) sanieren. [X.] hinaus liegt der Schwerpunkt der Benachteiligung im Verlust des Er[X.]au-rechts und nicht in dessen fehlender Kompensation. 34 Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 O 2641/04 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 U 35/05 -

Meta

IX ZR 59/06

19.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZR 59/06 (REWIS RS 2007, 4218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4218

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