Bundespatentgericht, Urteil vom 16.06.2023, Az. 6 Ni 17/21 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2023, 8088

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Tenor

In der [X.]

betreffend das europäische Patent EP 2 973 100
([X.] 2014 033 763)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], [X.]in Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und [X.] Söchtig


für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 973 100 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 973 100 mit der Bezeichnung “[X.] blood treatment fluids interface” (Fluidschnittstelle für extrakorporale [X.] – im Folgenden: [X.]). Das am 13. März 2014 angemeldete [X.] beansprucht die Priorität der provisorischen [X.]-Anmeldung 2013/61793620 vom 15. März 2013. Das [X.], dessen Erteilung am 10. Oktober 2018 veröffentlicht worden ist, wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2014 033 763.5 geführt.

2

Das [X.] umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt neun Patentansprüche mit dem auf ein extrakorporales Behandlungssystem gerichteten unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.]n 2 bis 9.

3

Die Klägerin macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit beruft (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52, 54 EPÜ).

4

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] Verfahrenssprache (mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung) wie folgt:

5

1 An [X.] blood treatment system comprising:

6

2 a display apparatus (22) comprising a graphical user interface (200; 300; 400), wherein the graphical user interface (200; 300; 400) is configured to depict a fluid region;

7

3 pumps (120; 220; 320; 420) configured to move blood and a treatment solution during [X.] blood treatment; and

8

4 a computing apparatus (12) [X.] apparatus (22),

9

characterized in that the apparatus further comprises:

5 reservoir scales (130), wherein each reservoir scale of [X.] scales is configured to weigh a reservoir (132; 230; 330) operably attached to [X.] scale;

and in that the computing apparatus (12) is configured to:

6 display on the graphical user interface (200; 300; 400) a fluid region comprising a plurality of fluid areas,

6.1 wherein each fluid area of the plurality of fluid areas (214; 314; 414) corresponds to a fluid, and is representative of a pump of the pumps configured to pump the fluid represented by the fluid area and one reservoir scale of [X.] scales configured to weigh the fluid, wherein each fluid area of the fluid areas (214; 314; 414) comprises a pump element and a reservoir element,

6.2 wherein the pump element defines a flow rate of the fluid and

6.3 [X.] element comprises a fluid level representative of an amount of the fluid within a reservoir storing the fluid,

6.4 wherein [X.] element comprises a graphical depiction of a fluid stored in [X.], and wherein the fluid level representative of the amount of fluid within [X.] is defined by the level of fluid graphically depicted in [X.] element;

7 receive a weight signal from each reservoir scale (130), [X.] (130) being indicative of the weight of a reservoir (132; 230; 330) attached to [X.] scale (130);

8 make a determination that a reservoir (132; 230; 330; 430) attached to a reservoir scale (130) from which the weight signal has been received has passed a selected weight limit at least partially based on the weight signal received from [X.] scale (130); and

9 display a next reservoir change notification (240; 350) proximate a fluid area of the one or more fluid areas (214; 314; 414)

9.1 configured to indicate that the fluid within a reservoir is the next fluid that requires a reservoir change,

9.2 wherein the next reservoir change notification (240; 350) comprises a time period representing an amount of time left before [X.] change is required.

In [X.] Übersetzung hat der erteilte Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

1 Extrakorporales [X.]ssystem umfassend:

2 eine [X.] (22) umfassend eine graphische Benutzerschnittstelle (200; 300; 400), wobei die graphische Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) konfiguriert ist zum Darstellen einer Fluidregion;

3 Pumpen (120; 220; 320; 420), die konfiguriert sind zum Bewegen des Blutes und einer Behandlungslösung während der extrakorporalen [X.]; und

4 eine Recheneinrichtung (12), die mit der [X.] (22) operativ verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung weiter umfasst:

5 Behälterwaagen (130), wobei jede Behälterwaage der Behälterwaagen konfiguriert ist zum Wiegen eines an der Behälterwaage operativ befestigten Behälters (132; 230; 330);

und dadurch, dass die Recheneinrichtung (12) konfiguriert ist zum:

6 Anzeigen auf der graphischen Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) einer Fluidregion umfassend eine Vielzahl von [X.],

6.1 wobei jeder Fluidbereich der Vielzahl von [X.] (214; 314; 414) einem Fluid entspricht und eine Pumpe der Pumpen, die zum Pumpen des durch den Fluidbereich dargestellten Fluids konfiguriert sind, und eine Behälterwaage der zum Wiegen des Fluids konfigurierten Behälterwaagen darstellt, wobei jeder Fluidbereich der Fluidbereiche (214; 314; 414) ein Pumpelement und ein Behälterelement umfasst,

6.2 wobei das Pumpelement eine Durchflussmenge des Fluids definiert und

6.3 das Behälterelement einen Fluidstand umfasst, der eine Menge des Fluids in einem das Fluid enthaltenden Behälter darstellt,

6.4 wobei das Behälterelement eine graphische Darstellung eines im Behälter enthaltenen Fluids umfasst, und wobei der Fluidstand, der die [X.] im Behälter darstellt, durch den im Behälterelement graphisch dargestellten Fluidstand definiert ist;

7 Empfangen eines Gewichtssignals von jeder Behälterwaage (130), wobei das Gewichtssignal von jeder Behälterwaage (130) das Gewicht eines an der Behälterwaage (130) befestigten Behälters (132; 230; 330) angibt;

8 Feststellen, dass ein Behälter (132; 230; 330; 430), der an einer Behälterwaage (130), von der das Gewichtssignal empfangen wurde, befestigt ist, eine ausgewählte Gewichtsgrenze überschritten hat, mindestens teilweise basierend auf dem von der Behälterwaage (130) empfangenen Signal; und

9 Anzeigen einer Folgebehälteränderungsmeldung (240; 350) in der Nähe von einem Fluidbereich der einen oder mehreren Fluidbereiche (214; 314; 414),

9.1 die konfiguriert ist zum Angeben, dass das Fluid in einem Behälter das folgende Fluid ist, das eine Behälteränderung braucht,

9.2 wobei die Folgebehälteränderungsmeldung (240; 350) eine Zeitspanne umfasst, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung erforderlich wird.

Hinsichtlich der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 bis 9 wird auf die [X.]schrift EP 2 973 100 B1 verwiesen.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit des [X.]s u. a. auf folgende Dokumente:

[X.] WO 2010/062 720 A1

[X.]a [X.] 2010/0094194 A1

[X.]b vorl. [X.]-Anmeldung No. 61/105,711

[X.] Übersetzung der europäischen Patentschrift [X.], veröffentlicht als [X.] 691 19 897 T2

NK6 CN 101062433 A mit [X.] Maschinenübersetzung NK6a

[X.] CN 101269246 A mit [X.] Maschinenübersetzung [X.]a

[X.] CN 201186074 [X.] mit [X.] Maschinenübersetzung [X.]a

[X.] [X.] 2008/0027368 A1

NK10 [X.] 2012/0109037 A1

NK11_neu EP 0 960 627 A2

[X.] WO 03/082144 A2

[X.]_neu Broschüre „[X.] - Safe and Efficient Infusion Management“, B. … AG, 2. Mai 2011

9.2* wobei die Folgebehälteränderungsmeldungen (240; 350) jeweils eine Zeitspanne umfasst en, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung jeweils erforderlich wird.)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und umfasst alle Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 2 und 3.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, wobei das Merkmal 9.2* folgendermaßen eingeschränkt wurde:

9.2** wherein the next reservoir change notifications (240; 350) comprise a respective numerically displayed time period representing an amount of time left before the respective reservoir change is required.

(9.2** wobei die Folgebehälteränderungsmeldungen (240; 350) jeweils eine numerisch angezeigte Zeitspanne umfassen, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung jeweils erforderlich wird.)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, wobei das Merkmal 3 und das Merkmal 6 folgendermaßen konkretisiert wurden:

3* peristaltic pumps (120; 220; 320; 420) configured to move blood and a treatment solution during [X.] blood treatment; and

6* display on the graphical user interface (200; 300; 400) a fluid region comprising a plurality of fluid areas, wherein the plurality of fluid areas corresponds to one or more of effluent, patient fluid removal, and patient plasma loss,

(3* peristaltische Pumpen (120; 220; 320; 420), die konfiguriert sind zum Bewegen des Blutes und einer Behandlungslösung während der extrakorporalen [X.]; und

6* Anzeigen auf der graphischen Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) einer Fluidregion umfassend eine Vielzahl von [X.], wobei die Vielzahl von [X.] einem oder mehreren von Abfluss, [X.] vom Patienten, und [X.] entspricht,)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wobei eine neue Merkmalsgruppe angefügt wurde:

10 displaying on the graphical user interface (200; 300; 400) a change region;

10.1 allowing a user to select the change region to initiate a flow rate change; and

10.2 displaying a time period representing an amount of time left before [X.] change is required proximate a respective fluid area of the fluid areas.

(10 Anzeigen auf der graphischen Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) einer Änderungsregion;

10.1 Erlauben, einem Benutzer, die Änderungsregion auszuwählen, um eine Durchflussmengenänderung zu starten; und

10.2 Anzeigen einer Zeitspanne, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung erforderlich wird, in der Nähe jeweils eines Fluidbereichs der Fluidbereiche.)

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zumindest in einer der Fassungen der Hilfsanträge erweise sich das [X.] als rechtsbeständig.

Die Klägerin erachtet das [X.] auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien am 17. März 2023 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 [X.]) sowie im Termin am 16. Juni 2023 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2023 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig. Dem steht jeweils der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ).

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein extrakorporales [X.]ssystem. Insbesondere bezieht es sich auf Benutzerschnittstellen für die Anzeige von Statusinformationen zu Flüssigkeiten, die bei einer extrakorporalen [X.] verwendet werden (vgl. [X.]chrift, Abs. [0002]).

Zum technischen Hintergrund führt die [X.]chrift in den Absätzen [0003] bis [0004] aus, dass bei einer extrakorporalen [X.] Blut von einem Patienten entnommen, außerhalb des Körpers behandelt und anschließend zum Patienten zurückgeführt werde. Auf diese Weise könnten unerwünschte Stoffe aus dem Blut des Patienten gefiltert und/oder dem Blut nützliche Stoffe hinzugefügt werden. Eine extrakorporale [X.] könne beispielsweise bei einem Patienten mit Nierenversagen durchgeführt werden. Bei der Behandlung könnten dem Patienten eine oder mehrere Flüssigkeiten zugeführt werden. Außerdem könnten ihm auch Flüssigkeiten entzogen werden. Für die zugeführten als auch für die entzogenen Flüssigkeiten stünden ein oder mehrere Behälter zur Verfügung. Diese Behälter müssten im Laufe einer Behandlung gewechselt werden, da sie entweder leer oder bis zur maximalen Kapazitätsgrenze gefüllt seien. In der [X.]chrift wird auf die Patentanmeldungen [X.] 2008/027368 ([X.]) und [X.] 2012/109037 ([X.]) verwiesen. Diese befassten sich mit Vorrichtungen zur extrakorporalen [X.], welche Pumpen, Fluidleitungen und ein Display aufwiesen, auf dem mindestens ein Behälter dargestellt werde.

2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein extrakorporales [X.]ssystem mit einer verbesserten Darstellung des Fluidleitungssystems bereitzustellen, um dem medizinischen Personal die intuitive, möglichst gleichzeitige Wahrnehmung von Füllständen mehrerer Flüssigkeitsbehältnisse (reservoirs) zu ermöglichen. Eine verbesserte Darstellung soll den Benutzer insbesondere darüber informieren, welches der Behältnisse als nächstes zu wechseln ist und so mehr Sicherheit bei der Durchführung einer Behandlung geben. Das Risiko einer Fehlbedienung bei der Verwendung mehrerer Flüssigkeitsbehältnisse soll dabei minimiert werden (vgl. [X.]chrift, Spalte 2, Zeilen 4 - 7, Abs. [0021], [0024], [0045], [0047] und [0052]).

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Hochschulabschluss in der Fachrichtung Elektrotechnik oder Medizintechnik an, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von extrakorporalen [X.]ssystemen und dem Entwurf von Bedienoberflächen für medizinische Geräte zur Überwachung mehrerer Flüssigkeitsbehältnisse verfügt. Dieser Fachmann steht auch im Austausch mit den behandelnden Ärzten und medizinischem Fachpersonal, welche ihn über Behandlungsabläufe insbesondere mit extrakorporalen [X.]ssystemen informieren.

4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein extrakorporales [X.]ssystem, welches beispielsweise für die Dialyse eingesetzt werden kann (vgl. [X.]chrift, Spalte 10, Zeile 56 – Spalte 11, Zeile 11 und Abs. [0003]; Merkmal 1). Der Patentanspruch 1 ist jedoch nicht auf ein Dialysegerät beschränkt (vgl. Spalte 11, Zeilen 11 - 22).

Das beanspruchte [X.]ssystem umfasst eine [X.] mit einer graphischen Benutzerschnittstelle. Die [X.] 22 kann beispielsweise als Touchscreen ausgebildet sein (vgl. [X.]chrift, Abs. [0032] und Figur 1). Gemäß Merkmal 2 soll die graphischen Benutzerschnittstelle zum Abbilden einer [X.] konfiguriert – also programmiert – sein. Die „[X.]“ versteht der Fachmann als virtuelles Modell des im extrakorporalen [X.]lauf eingesetzten, physikalischen Fluidleitungssystems einschließlich dessen Pumpen und Behältern. Eine Ausführungsform der graphischen Benutzerschnittstelle 200 ist in Figur 3 dargestellt. Sie stellt die [X.] 210 dar, wie sie dem Anwender während einer [X.] angezeigt wird.

Abbildung

Gemäß Merkmal 3 umfasst das [X.]ssystem mehrere Pumpen 120, welche das Blut und eine Behandlungslösung während der extrakorporalen [X.] bewegen. Das System weist außerdem eine Recheneinrichtung 12 auf, die mit der [X.] 22 operativ verbunden ist (vgl. [X.]chrift, Figur 1; Merkmal 4). Des Weiteren umfasst das Gerät mehrere Behälterwaagen 130 (vgl. Merkmal 5). Jede [X.] 130 dient zum Wiegen eines an der jeweiligen [X.] operativ befestigten Behälters 132. Bei den Behältern 132 kann es sich beispielsweise um flexible Polymerbeutel handeln (vgl. [X.]chrift, Abs. [0033]). Diese werden an den [X.]n 130 hängend angebracht, wie dies in Figur 2 gezeigt ist.

Abbildung

Die [X.] betrifft die Gestaltung der grafischen Benutzerschnittstelle.

Gemäß Merkmal 6 ist vorgesehen, dass auf der grafischen Benutzerschnittstelle 200 eine [X.] angezeigt wird, die eine Vielzahl von [X.] umfasst. In dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel wird eine [X.] (fluid region 210) angezeigt, die sechs Fluidbereiche (fluid areas 214) umfasst, so zum Beispiel einen Fluidbereich für das Ableiten der Patientenflüssigkeit ([X.]).

Anspruchsgemäß soll jeder Fluidbereich 214 eine Pumpe und eine Behälterwaage repräsentieren – und zwar diejenige Pumpe, die zum Pumpen der diesem Fluidbereich zugeordneten Flüssigkeit dient und diejenige Behälterwaage, die zum Wiegen eben dieser Flüssigkeit im entsprechenden Behälter benutzt wird. Damit umfasst jeder Fluidbereich 214 ein [X.] 220 und [X.] (vgl. Merkmal 6.1).

Wie der Senat bereits in seinem qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, muss dem Kontext des [X.] entsprechend ein auf der grafischen Benutzeroberfläche dargestellter Fluidbereich 214 räumlich so ausgestaltet sein, dass ein fluidspezifisches [X.] und das dazugehörige [X.] 220 eine bildliche Einheit innerhalb der [X.] 210 bilden können (vgl. Abs. [0042] und [0045], Figur 3). Mithin können sich diese beiden Elemente gerade nicht getrennt in verschiedenen Teilen der Grafik befinden.

Abbildung

Fluidbereich mit [X.] 220 und [X.]
(Auszug aus Figur 3).

Gemäß Merkmal 6.2 soll das [X.] eine Durchflussmenge des Fluids definieren. Wie die Durchflussmenge konkret zu definieren ist, wird im Patentanspruch 1 nicht festgelegt. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 3 verfügt das [X.] 220 über ein Anzeigefeld (flow rate portion 228), in dem die Durchflussrate des jeweiligen Fluids in Milliliter pro Stunde dargestellt ist.

Das angezeigte Behälterelement soll einen Fluidstand umfassen, der eine Menge des Fluids in einem das Fluid enthaltenden Behälter darstellt (Merkmal 6.3). Dies wird im Merkmal 6.4 dadurch konkretisiert, dass das Behälterelement eine graphische Darstellung des Fluidstands umfassen soll, beispielsweise durch Darstellung des [X.], wie dies in der Figur 3 gezeigt ist.

Zur Bestimmung des Gewichts eines an der jeweiligen [X.] angebrachten Behälters 132 empfängt die Recheneinrichtung 12 von jeder Behälterwaage 130 ein Gewichtsignal (vgl. Merkmal 7).

Mindestens teilweise basierend auf dem empfangenen Gewichtssignal soll die Recheneinrichtung 12 feststellen können, dass ein Behälter 132 eine ausgewählte Gewichtsgrenze überschritten hat (vgl. Merkmal 8). Die Gewichtsgrenze kann dabei eine obere Grenze oder eine untere Grenze sein, je nachdem, ob der Behälter verwendet wird, um dem Patienten eine Flüssigkeit zuzuführen oder zu entziehen (vgl. [X.]chrift, Abs. [0035], [0036]). Der Patentanspruch lässt offen, ob zur Überwachung des Gewichts eines Behälters neben dem Gewichtssignal noch weitere Parameter hinzugezogen werden.

Gemäß Merkmal 9 soll eine Folgebehälteränderungsmeldung ([X.], 350) in der Nähe von einem Fluidbereich der einen oder mehreren Fluidbereiche 214 angezeigt werden. Der Ausdruck „in der Nähe von einem Fluidbereich“ (proximate a fluid area) ist räumlich zu verstehen und bedeutet, dass die Folgebehälteränderungsmeldung auf der graphischen Benutzerschnittstelle eindeutig einem bestimmten Fluidbereich zuzuordnen ist. Die Folgebehälteränderungsmeldung stellt demnach eine Warnmeldung dar. Sie wird in der Nähe desjenigen Fluidbereichs angezeigt, der das Fluid repräsentiert, dessen Behälter gewechselt werden muss. Die Folgebehälteränderungsmeldung wendet sich damit an den Anwender.

Die Folgebehälteränderungsmeldung 240, 350 soll nach dem Merkmal 9.1 ausgestaltet sein (configured to), um anzuzeigen, dass das Fluid in einem Behälter das nächste Fluid ist, das eine Behälteränderung braucht. Das bedeutet, dass die Folgebehälteränderungsmeldung in der Nähe desjenigen Fluidbereichs angezeigt wird, der als Nächstes einen Behälterwechsel beansprucht. Damit sich ein Fluidbereich mit einer Folgebehälteränderungsmeldung von den übrigen [X.] unterscheiden lässt, kann dieser beispielsweise den Hinweis 242 „[X.]“ enthalten, eine Restzeit 246 anzeigen und eine Umrandung 244 aufweisen, wie dies in der Figur 3 gezeigt ist.

Abbildung

Fluidbereich mit
Folgebehälteränderungsmeldung 240
(Auszug aus Figur 3).

Gemäß Merkmal 9.2 soll die Folgebehälteränderungsmeldung 240 konkret eine Zeitspanne 246 umfassen, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor der als Behälteränderung (reservoir change) bezeichnete Behälter- bzw. [X.] erforderlich wird. Die Folgebehälteränderungsmeldung zeigt dem Bediener damit an, wann der in räumlicher Nähe zu der Zeitangabe korrespondierende Behälter einen Behälterwechsel braucht. In dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 3 ist genau ein Fluidbereich mit einer Folgebehälteränderungsmeldung 240 dargestellt (vgl. [X.] [0048]: only one [X.] is depicted […] to only depict the next reservoir change). Damit kann der Anwender die Beutelstände „auf einen Blick“ wahrnehmen und erkennen, welcher Behälter als Nächstes zu wechseln ist (vgl. [X.]chrift, Abs. [0005]).

II.

In seiner erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent als nicht rechtsbeständig.

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen zu Behälterwaagen gemäß der Druckschrift [X.]a sowie in Verbindung mit dem durch die Druckschrift [X.] belegten Fachwissen zur zweckmäßigen Ausgestaltung von Anzeigen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ).

Die vor dem [X.] des [X.] veröffentlichte Druckschrift [X.] (WO 2010/062 720 [X.]) offenbart ein extrakorporales [X.]ssystem, das zur Durchführung verschiedener Dialyseverfahren ausgebildet ist (vgl. [X.], Abs. [0002], [0028], Anspruch 1; Merkmal 1). Das [X.]ssystem umfasst eine [X.] 11 zur Abbildung einer graphischen Benutzerschnittstelle (vgl. [X.], Figuren 1, 2 und Absätze [0008], [0020]). In Figur [X.] ist die graphische Benutzerschnittstelle dargestellt, wie sie während einer kontinuierlichen veno-venösen Hämodialyse [X.] auf dem Display angezeigt wird. Sie enthält verschiedene Statusinformationen zum Blut- und Fluidkreislauf wie z. B. die Blutfluss-, Dialysat- und Ultrafiltrationsrate sowie verschiedene Flüssigkeitsmengen (Abs. [0008], [0030] und [0031], [0052] und Figur 12 und [X.]). Die grafische Benutzeroberfläche ist damit konfiguriert zum Darstellen einer [X.] (Merkmal 2).

Abbildung

In den Figuren 1 bis 3 wird das [X.] in verschiedenen Perspektiven dargestellt. Zu erkennen ist, dass das [X.]ssystem über mehrere Pumpen verfügt (Merkmal 3). So ist in Figur 1 der Rotor der [X.] dargestellt. Die Rotoren der [X.] 17, 18 und 19 sind in Figur 2 abgebildet. Auch zeigen die Blockschaltbilder nach den Figuren 6 bis 9 diese vier Pumpen. Außerdem verfügt das [X.]ssystem über eine Recheneinrichtung, die in dem Gehäuse 10 verbaut und mit der [X.] 11 verbunden ist (vgl. [X.], Anspruch 1, Abs. [0008], [0020] und Figur 1 und 2; Merkmal 4).

Die Figuren 1 bis 3 offenbaren zudem drei Fluidbehälter 21, 22 und 23, die über eine Beutelaufhängung am Gehäuse des [X.]ssystems befestigt sind. [X.] sind in der Schrift [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Im Zusammenhang mit der Beutelaufhängung ([X.]) bezieht sich die Druckschrift [X.] im Absatz [0051] auf die Lehre der vorläufigen [X.]-Anmeldung Nr. 61/105,711 und macht deren Offenbarung explizit zum Gegenstand der Druckschrift [X.]. Die Frage, ob, wann und in welcher Form die als Anlage [X.]b zur Akte gereichte vorläufige [X.]-Anmeldung Nr. 61/105,711 veröffentlicht wurde und welche daraus ersichtlichen Informationen zum Prioritätstag des [X.] insgesamt - und insbesondere im Hinblick auf die Merkmale 5, 6.1, 7 und 8 des [X.] - zugänglich waren, bedarf im Hinblick auf die fehlende erfinderische Tätigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 keiner weiteren Vertiefung.

Entsprechend Merkmal 6 bildet die in Figur [X.] gezeigte graphische Benutzerschnittstelle eine Vielzahl von [X.] ab. So enthält die Grafik im linken oberen Bereich mehrere [X.] RATES – Elemente, wobei jedes der Elemente die aktuelle Durchflussrate eine bestimmten Fluids ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) wiedergibt und damit als Fluidbereich verstanden werden kann. Mit der Angabe der Pumprate in mL/h repräsentiert jeder der Fluidbereiche eine Pumpe, die zum Pumpen des durch den Fluidbereich dargestellten Fluids konfiguriert ist. Jeder dieser Fluidbereiche umfasst damit ein [X.]. Entsprechend Merkmal 6.2 definiert das [X.] eine Durchflussmenge des Fluids.

Nicht vorgesehen ist, dass jeder der [X.] RATES - Elemente auch eine Behälterwaage zum Wiegen des Fluids repräsentiert und ein [X.] umfasst (teilweise Merkmal 6.1).

Abbildung

[X.] RATES – Elemente (Auszug aus Figur [X.]).

Mit den [X.] – Elementen bildet die grafische Benutzeroberfläche weitere Fluidbereiche ab (vgl. [X.], Figur [X.]). Sie befinden sich getrennt von den [X.]-RATES - Elementen in einem anderen Teil der Grafik. Die [X.] – Elemente symbolisieren die an der [X.]seinrichtung angeschlossenen Beutel sowie deren Fluidstand. Jedes einzelne [X.] - Element ist daher als [X.] zu verstehen, das einen Fluidstand umfasst, der eine Menge des Fluids in einem das Fluid enthaltenden Behälter darstellt (Merkmal 6.3).

Jedes der [X.]e umfasst entsprechend Merkmal 6.4 eine graphische Darstellung des Fluidstands, der die im Behälter enthaltene Fluidmenge repräsentiert (vgl. [X.], [X.] in Figur [X.]).

Abbildung

[X.] - Elemente (Auszug aus Figur [X.])

Der Auffassung, dass die horizontalen Linien in den [X.] – Elementen nicht den Fluidstand offenbaren, sondern ein graphisches Designelement oder eine Perforationslinie andeuten, folgt der Senat nicht. Denn der Druckschrift [X.] ist zu entnehmen, dass die Bedieneroberfläche Informationen zum Wechseln der [X.] auch in grafischer Form bereitstellt (vgl. [X.], Abs. [0040]: instructions for selectively changing a fluid bag […] via text or graphical messages).

Auch das Argument, die in Figur [X.] dargestellten [X.]-Elemente würden keine mehreren [X.]e offenbaren, überzeugt nicht. Denn es lässt sich dem Kontext der Druckschrift [X.] unmissverständlich entnehmen, dass es sich bei den drei [X.]-Elementen um eine symbolische Darstellung genau der drei Behälter bzw. Beutel 21 bis 23 handelt, die u. a. in den Figuren 1 bis 3 gegenständlich an den [X.] des Dialysegeräts dargestellt sind. Gemäß Figur 12 sind dies: [X.] [X.], [X.] [X.], [X.] FLUID [X.], wie an den Symbolen „Quadrat“, „[X.]“ und „[X.]“ erkennbar ist.

Entsprechend Merkmal 9 ist auf der [X.] in der Nähe von einem Fluidbereich eine Folgebehälteränderungsmeldung dargestellt. Denn die in der Figur [X.] dargestellten Behälterelemente enthalten eine Zeitangabe, wann das jeweilige Fluid einen Behälterwechsel braucht. Das Fluid in dem Behälter mit der kürzesten Restzeit ist dabei das folgende Fluid, das eine Behälteränderung braucht (Merkmale 9.1). Wie in Merkmal 9.2 gefordert, wird auch eine Restzeit dargestellt, wann die Behälteränderung erforderlich wird.

Die Druckschrift [X.] offenbart nicht unmittelbar und eindeutig, dass die in den Figuren 2 und 3 dargestellten Fluidbehälter 21, 22 und 23 jeweils an Behälterwaagen befestigt sind. Demnach fehlen die Merkmale 5, 7 und 8; auch sieht Merkmal 6.1 vor, dass jeder Fluidbereich (aufgrund seiner Informationen zur Fluidmenge im Beutel) eine Behälterwaage repräsentiert.

Wie vorstehend beschrieben, offenbaren die Figuren 1 bis 3 der Druckschrift [X.] jedoch drei Beutelaufhängungen, an denen die [X.] 21, 22 und 23 eingehängt sind.

Abbildung

Dem Fachmann, zu dessen Kenntnisstand und Erfahrungsschatz in den folgenden, im Präsens gehaltenen Ausführungen stets zugleich auf einen Zeitpunkt Anfang März 2013 abgestellt wird, ist eine solche Konstruktion, in der die [X.] eingehängt sind, aus seinem Fachwissen geläufig. Er ergänzt daher den [X.] der [X.] durch sein Fachwissen. Insbesondere versteht er die in Figur 2 dargestellte Beutelaufhängung als [X.]haken zum Wiegen der [X.]. Zwar sind [X.] durchaus auch ohne Wiegesensoren denkbar. Im Hinblick auf die in der Figur [X.] grafisch dargestellten [X.] ([X.] ELEMENTS) geht der Fachmann jedoch davon aus, dass deren Inhalt über [X.]n ermittelt wird. Dem Fachmann ist bekannt, dass die zu den [X.]haken dazugehörigen [X.] jeweils mit der Recheneinrichtung des [X.]ssystems verbunden sind, um entsprechend den Merkmalen 5, 6.1, 7 und 8 Informationen zu Gewichtsveränderungen von den [X.]n, an denen die [X.] aufgehängt sind, zu erhalten und basierend auf dem empfangenen Signal zu bestimmen, wieviel Fluid in einem Beutel enthalten ist und ob eine Fluidmenge eine bestimmte Gewichtsgrenze überschritten hat. Als Beleg für dieses Wissen sei beispielsweise auf die als Anlage [X.]a zur Akte gereichte, vorveröffentlichte [X.]-amerikanische Offenlegungsschrift [X.] 2010/0094194 [X.] hingewiesen, die ein extrakorporales [X.]ssystem mit Behälterwaagen offenbart (vgl. [X.]a, Figuren 1 - 5und Abs. [0003], [0004], [0012]).

Im Wesentlichen unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von der Lehre der Druckschrift [X.] in der Anordnung der Statusinformationen auf der grafischen Bedienoberfläche.

Wie dargelegt, offenbart die Druckschrift [X.] nicht, dass jeder Fluidbereich der Fluidbereiche eine Pumpe und eine Behälterwaage repräsentiert sowie sowohl ein [X.] als auch ein Behälterelement umfasst. Das Merkmal 6.1 ist damit nur teilweise offenbart.

Allerdings kann die entsprechend dem Merkmal 6.1 gestaltete Bedienoberfläche – die Technizität dieses Merkmals im Sinne von Art. 52 (2) d) EPÜ einmal unterstellt – eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn bereits die Druckschrift [X.] lehrt im Absatz [0056], dass die grafische Benutzerschnittstelle so gestaltet sein sollte, dass sie eine benutzerfreundliche Interaktion ermöglicht und sich der Benutzer auf seine Aufgaben konzentrieren kann (the operator may concentrate on the tasks shown on the screen). Während einer laufenden [X.] kann eine Aufgabe für den Benutzer darin bestehen, einen [X.] sicher durchzuführen. Dies setzt voraus, dass eine Folgebehälteränderungsmeldung einem Fluid sowie einer Pumpe verwechslungssicher zuzuordnen ist. Die Druckschrift [X.] führt nicht weiter aus, wie der Füllstand eines Behälterelements dem zugehörigen Fluid zugeordnet werden kann. Weder die Figur [X.] noch die dazugehörende Beschreibung geben dem Fachmann hierzu eine Anleitung. Lediglich die Darstellung in Figur 12 gibt dem Fachmann einen Hinweis darauf, dass mit unterschiedlichen Fluiden gefüllte Behälter mit verschiedenen Symbolen (Rechteck, [X.], [X.]) gekennzeichnet sind.

Der Fachmann ist daher bestrebt, die in der Druckschrift [X.] beschriebene grafische Benutzerschnittstelle zu verbessern. Damit ein [X.] sicher erfolgen kann, ist er veranlasst, die Benutzerschnittstelle des Dialysegeräts so zu programmieren, dass die Benutzeroberfläche übersichtlich gestaltet ist. Dabei verfolgt er das Ziel, bei intuitiver Bedienbarkeit der Schnittstelle Benutzern die möglichst gleichzeitige Wahrnehmung von Füllständen mehrerer Beutel (reservoirs) - quasi auf einen Blick - zu ermöglichen.

Es entspricht seinem allgemeinen Fachwissen, dass Statusinformationen zu zusammengehörigen Behältern, Füllstands- und Flussanzeigen, die in räumlicher Nähe zueinander bzw. zusammenhängend repräsentiert werden, eine intuitive Wahrnehmbarkeit und Navigation durch die Benutzeroberfläche ermöglichen, ohne dass eine zusätzliche Legende in Text- oder Grafikform erforderlich ist. Aus einer Reihe von mehreren, ihm aus dem Stand der Technik grundsätzlich bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, welche technische und nichttechnische Elemente zur bloßen Wiedergabe von Informationen beinhalten können, wird er daher eine Gestaltungsform auswählen, die diese Anforderungen erfüllt, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden.

Einen Beleg für das hierzu erforderliche Fachwissen stellt der [X.] der Druckschrift [X.] (EP 0 960 627 [X.]) dar. Wie das Streitpatent offenbart sie eine grafische Benutzerschnittstelle, auf der eine [X.] mit einer Vielzahl von [X.] dargestellt ist. Jeder Fluidbereich umfasst dabei ein [X.] und ein Behälterelement (vgl. [X.], Figur 6).

Abbildung

Dass diese Schrift kein extrakorporales [X.]ssystem, sondern eine Vorrichtung zur Steuerung und Überwachung von Infusionspumpen betrifft, steht dem nicht entgegen. Über das spezielle Gebiet des Patents hinaus hat der Fachmann stets den Stand der Technik auf dem allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich im großen Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen und von denen erwartet werden muss, dass sie dem Fachmann geläufig sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2009 – [X.], [X.], 41, Rdnr. 29 – [X.]). Der oben näher definierte Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von extrakorporalen [X.]ssystemen und mit dem Entwurf von Bedienoberflächen weiß, dass sich das Problem einer übersichtlichen Gestaltung grafischer Benutzerschnittstellen zur Vermeidung von Bedienfehlern und damit zur Patientensicherheit bei Benutzeroberflächen zur Steuerung und Überwachung von Infusionspumpen in gleicher Weise stellt. Er wird daher die durch die Entgegenhaltung [X.] repräsentierte Lösung in Betracht ziehen.

Mit der Lehre der Druckschrift [X.] kann die Gestaltung der grafischen Benutzerschnittstelle entsprechend dem Merkmal 6.1 im Vergleich zu der in Druckschrift [X.] verwendeten Bedieneroberfläche keine erfinderische Tätigkeit begründen, vielmehr gehört dies in Kenntnis der Lehre von Druckschrift [X.] zum fachüblichen Handeln des Fachmanns. Der erteilte Patentanspruch 1 ist damit nicht patentfähig.

2. Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie die Ansprüche des [X.] – in seiner erteilten Fassung wie auch in den Fassungen der Hilfsanträge - als geschlossene Anspruchssätze versteht und diese jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. [X.] – Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator). In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent demnach keinen Bestand.

III.

Auch in den Fassungen der [X.] bis 7 erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht als patentfähig, weil er jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ). Für die nachfolgenden Ausführungen zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit wird die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassungen zugunsten der [X.]n einmal unterstellt.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist dieser dahingehend eingeschränkt, dass es sich bei dem extrakorporalen [X.]ssystem um eines der folgenden Systeme handelt: ein Hämodialysesystem, ein Hämofiltrationssystem, ein [X.]ssystem, ein System für therapeutischen [X.] ([X.]), ein System für Apherese, oder ein System für kontinuierliche Nierenersatztherapie ([X.]; vgl. Merkmal 1*). Aufgrund der „oder“-Verknüpfung stehen die genannten [X.]ssysteme alternativ nebeneinander und kennzeichnen unterschiedliche Ausführungsformen.

Sämtliche dieser im Merkmal 1* genannten [X.]ssysteme sind aus der Druckschrift [X.] bekannt (vgl. [X.], Absätze [0002] und [0028]). Das in der Entgegenhaltung [X.] beschriebene, für die verschiedensten [X.]sverfahren universell einsetzbare Gerät (vgl. [X.], Abs. [0010]: modular blood therapy apparatus) verwendet Fluidkreise, wie diese auch im erteilten Patentanspruch 1 vorgesehen sind (vgl. [X.], Abs. [0002], [0028] und [0036] i. V. m. Figur 9A-[X.]).

Bezüglich der Merkmale 2 bis 9.2 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit ergibt sich auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschriften [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.]a und [X.], die beide als Beleg für das Fachwissen dienen. Sein Gegenstand ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

2. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Der Patentanspruch 1 dieser Fassung basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Zusätzlich wird konkretisiert, dass sich die Anzeigevorrichtung oberhalb der [X.] befindet (vgl. Änderung in Merkmal 5*) und das [X.] ein numerisches Feld beinhaltet, das die Durchflussmenge anzeigt (vgl. Änderung in Merkmal 6.2*).

Ein [X.], bei dem sich die Anzeigevorrichtung oberhalb der [X.] befindet, ist aus Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit Druckschrift [X.]a bekannt (vgl. [X.] / [X.]a , Figur 1 und 2 i. V. m. Figur 3-5 der [X.]a: load cell sensor 35). Die Druckschrift [X.]a dient dabei lediglich als Beleg für die allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns zu Behälterwaagen.

Auch bezüglich der nummerischen Angaben zur Durchflussmenge wird auf die Druckschrift [X.] verwiesen. Beispielsweise enthalten die in Figur [X.] dargestellten Pumpenelemente ([X.] RATES) numerische Angaben zu den jeweiligen aktuellen Durchflussmengen in mL/h.

Zu den weiteren Merkmalen 1* bis 4, 6, 6.1 und 6.3 bis 9.2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht damit für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.]a und [X.] als Beleg für sein Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand.

3. Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit seines Gegenstandes nicht begründen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Mit den Änderungen in den Merkmalen 9*, 9.1* und 9.2* ist nun vorgesehen, dass auf der grafischen Benutzerschnittstelle mehrere Folgebehälteränderungmeldungen in jeweiliger Zuordnung zum entsprechenden Fluidbereich angezeigt werden.

Nichts Anderes offenbart die Druckschrift [X.]. Auch die Lehre der Druckschrift [X.] sieht entsprechend der Merkmale 9* und 9.1* mehrere Folgenbehälteränderungsmeldungen vor, die entsprechend Merkmal 9.2* jeweils eine Zeitangabe beinhalten, wann ein Behälterwechsel erforderlich wird (vgl. [X.],[X.] RATES in Figur [X.]: Change in 54min, Change in 3hrs16min).

Zu den weiteren Merkmalen 1* bis 8 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht damit für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.]a und [X.] als Beleg für sein Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat somit keinen Bestand.

4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung des [X.] beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In dieser Fassung enthält der Patentanspruch 1 alle Merkmale der vorausgehenden Hilfsanträge 2 und 3. Deren Gegenstände sind, wie zuvor ausgeführt, dem Fachmann durch den von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nahegelegt. Da die einzelnen Merkmale jeweils für sich eine Weiterbildung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 darstellen und keinen synergetischen Effekt haben, beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Auch diese Anspruchsfassung hat keinen Bestand.

5. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5.

In dieser Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom seiner Fassung nach Hilfsantrag 4 lediglich darin, dass mit Merkmal 9.2** konkretisiert wurde, dass die Folgebehälteränderungsmeldungen jeweils eine numerisch angezeigte Zeitspanne umfassen.

Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, ist auch die numerische Anzeige der jeweiligen Restzeit (Change in 54min, Change in 3hrs16min) in der Druckschrift [X.] in Figur [X.] offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ergibt sich daher für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.]a und [X.] als Beleg für sein Fachwissen. Er ist somit nicht patentfähig.

6. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem durch die Druckschriften [X.]a und [X.] belegten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 dieser Fassung basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Zusätzlich wurde konkretisiert, dass die Pumpen 120, 220, 320 und 420 zum Bewegen des Blutes und einer [X.] peristaltische Pumpen sind (vgl. Änderung in Merkmal 3*). Außerdem wurde das Merkmal 6* dahingehend eingeschränkt, dass zumindest einer der mehreren Fluidbereiche ein Fluid betrifft, welches dem Patienten entzogen wird („effluent, patient fluid removal, and patient plasma loss“).

Peristaltische Pumpen sind in der Druckschrift [X.] zwar nicht wörtlich, dafür aber implizit in Figur 6 offenbart (vgl. Pumpen 14, 17, 18 und 19, jeweils mit Symbol für den Rotor einer Peristaltikpumpe). Im Übrigen weiß der Fachmann aus seinem Erfahrungsschatz, dass in der Dialyse regelmäßig peristaltische Pumpen eingesetzt werden, da sie eine besonders präzise und schonende Bewegung des Blutes und der Behandlungslösung ermöglichen. Als Beleg für dieses Wissen sei wiederum auf die Druckschrift [X.]a hingewiesen, die im Patentanspruch 1 ein extrakorporales [X.]ssystem mit peristaltischen Pumpen zum Bewegen des Blutes und einer Behandlungslösung offenbart (vgl. [X.]a, Anspruch 1: peristaltic pumps for directing blood and fluid).

Ebenso stellt die Druckschrift [X.] in der Figur [X.] die Fluidbereiche „Effluent“ und „Net Removal“ dar und offenbart damit Fluidbereiche mit Fluiden, welche dem Patienten bei der extrakorporalen [X.] entzogen werden. Somit verhilft auch die mit dem Hilfsantrag 6 vorgenommene Konkretisierung im Merkmal 6* dem Gegenstand des [X.] nicht zur Patentfähigkeit.

Die ergänzten Merkmale führen auch zu keiner anderen Beurteilung der weiteren, gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale, für welche die Ausführungen zu Patentanspruch 1 des [X.] in gleicher Weise gelten. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist somit nicht patentfähig.

7. Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 zusätzlich aufgenommene Merkmalsgruppe 10 vermag eine Patentfähigkeit des nunmehr beanspruchten Gegenstands ebenfalls nicht zu begründen.

Der Patentanspruch 1 dieser Fassung konkretisiert seinen Gegenstand in der Fassung Hilfsantrag 1 dahingehend, dass auf der graphischen Benutzerschnittstelle eine [X.] angezeigt wird (Merkmal 10), die es einem Benutzer erlaubt, die Änderungsregion auszuwählen, um eine Durchflussmengenänderung zu starten (Merkmal 10.1). Ein Beispiel für eine solche Änderungsregion ist die Schaltfläche „Change“ 290 in Figur 4 der [X.]chrift. Diese kann ausgewählt werden, um eine geänderte Durchflussmenge einzugeben und um einen Behälterwechsel vorzubereiten. Bevor die Behälteränderung erforderlich wird, soll eine Zeitspanne, die eine restliche Zeitmenge darstellt, in der Nähe jeweils eines Fluidbereichs angezeigt werden (vgl. Merkmal 10.2).

Die Druckschrift [X.] offenbart auch diese Merkmale. So befindet sich am unteren Bildschirmrand der dort in Figur [X.] dargestellten graphischen Benutzerschnittstelle eine Menüleiste, die das Feld „[X.]“ (Betrieb) beinhaltet. Der Fachmann weiß aufgrund seiner Erfahrung mit der Bedienung und dem Entwurf von Bedienoberflächen, dass bei Betätigen eines solchen Feldes ein Untermenü aufgerufen werden kann, in dem verschiedene Einstellungen und Änderungen vorgenommen werden können. Nähere Angaben zu den einzelnen Einstellmöglichkeiten im [X.]-Modus speziell im Hämodialyse-Modus ([X.]) werden in der Druckschrift [X.] nicht gemacht. Im Zusammenhang mit der Hämodiafiltration ([X.]F) wird der [X.]-Modus und insbesondere das Icon „Change Bag“ näher beschrieben (vgl. Figur 12 und Abs. [0048]).

Abbildung

Auszug aus der Figur 12.

Diese Schaltfläche kann aus dem [X.]-Menü heraus ausgewählt werden, um eine Beuteländerung zu starten. Es ist entsprechend Merkmal 10 als Änderungsregion zu verstehen. Der Fachmann liest mit, dass die grafische Benutzerschnittstelle auch für die Hämodialyse – in gleicher Weise wie bei der Hämodiafiltration – eine Änderungsregion vorsieht, die ein Benutzer auswählen kann, um eine Beuteländerung entsprechend Merkmal 10.1 starten zu können. Denn auch bei der Hämodialyse erweist sich ein [X.] als erforderlich, wenn eine bestimmte Gewichtsgrenze unter- bzw. überschritten wird (vgl. [X.] RATES in Figur [X.]). Wie schon zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, sieht die Druckschrift [X.] auch die Anzeige einer Zeitspanne vor, die eine restliche Zeitmange darstellt, bevor ein Behälterwechsel erforderlich wird (vgl. [X.], Figur [X.]: Change in 54min, Change in 3hrs16min; Merkmal 10.2).

Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift [X.] auch die Merkmale 10, 10.1 und 10.2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift [X.] den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 bis auf die Merkmale 5, 6.1, 7 und 8 vorwegnimmt. Die Merkmale 5, 6.1, 7 und 8 vermögen aber, wie vorstehend zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung unter Berücksichtigung der Druckschriften [X.]a und [X.] als Beleg für das Fachwissen dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift [X.] eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist somit nicht patentfähig.

8. Die weiteren Patentansprüche des [X.] nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] alle Hilfsanträge als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

9. Dem Antrag der [X.]n auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens war nicht nachzukommen. Denn die Einholung eines Sachverständigen ist nur dann anzuordnen, wenn das Gericht nicht über die eigene Sachkunde verfügt, um aus den maßgeblichen Fakten des konkreten Falles die erforderlichen Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit ist es bereits ausreichend, wenn nur ein Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats diese Sachkunde besitzt. Im vorliegenden Fall war die Bestellung eines externen Sachverständigen entbehrlich, da der auch mit technischen Richtern besetzte Senat hinsichtlich aller fallrelevanten Aspekte über die erforderliche Sachkunde verfügt. Diese Sachkunde ergibt sich aufgrund des naturwissenschaftlichen Studiums der technischen Senatsmitglieder und ihres durch praktische Berufserfahrung vertieften Spezialwissens in Verbindung mit ihrer langjährigen Erfahrung als Patentprüfer und dem Erfahrungswissen, das sich aus der ständigen Befassung mit Erfindungen in den in die Zuständigkeit des Senats fallenden technischen Fachgebieten gebildet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2022 – 14 W (pat) 1/17; [X.], [X.], 12. Auflage, § 88 Rdnr. 23; [X.]/[X.], [X.]. 11. Auflage, § 81 Rdnr. 159).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

6 Ni 17/21 (EP)

16.06.2023

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.06.2023, Az. 6 Ni 17/21 (EP) (REWIS RS 2023, 8088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8088

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