Bundespatentgericht, Urteil vom 08.11.2010, Az. 4 Ni 101/08 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2010, 1649

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und System zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit – Sprühvorrichtung zum Beschichten von Fahrzeugkarossen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 796 665

([X.] 597 01 990)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2010 durch [X.], die Richterin Friehe, [X.], die Richterin Dr. Prasch und [X.] Dorfschmidt

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 0 796 665 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 796 665 (Streitpatent), das am 18. März 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 18. März 1996 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde am 12. Juli 2000 in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nummer 597 01 990 geführt. Es betrifft ein Verfahren und System zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage und umfasst 41 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 haben folgenden Wortlaut:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

3

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 41 wird auf die Patentschrift [X.] Bezug genommen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei insgesamt nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:

5

K2 EP 0 274 322 B1

6

K3 [X.] in [X.] Übersetzung mit Abstract in [X.] Sprache

7

K4 EP 0 792 695 B1

8

K5 [X.] 04-083549 A

9

K6 GB 1 224 220

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 796 665 für das Gebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 11 des Streitpatents patentfähig und insbesondere durch die von der Klägerin genannten Druckschriften weder neuheitsschädlich vorweg genommen noch nahegelegt seien. Auch die durch [X.] geschützten Gegenstände beruhten teilweise auf erfinderischer Tätigkeit.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.], denn die Gegenstände des Streitpatents sind nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ).

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Farbversorgung einer [X.] für die [X.] von Werkstücken.

Sprühvorrichtungen zum Beschichten von Werkstücken, insbesondere [X.], werden entweder direkt aus Leitungen oder aus einem in der Nähe der Sprühvorrichtung angeordneten Behälter mit Farbe versorgt, wobei als [X.]n insbesondere auch elektrostatische Auftragssysteme in Betracht kommen wie [X.] das in der [X.], Absatz [0002], zum Stand der Technik nach der EP 0 274 322 [X.] beschriebene System, bei dem die Sprühvorrichtung in einer [X.] von einem [X.] getragen ist und sich Zapfstellen in der [X.] befinden, von denen sich der [X.] die mit Farbe befüllten [X.] je nach Bedarf selbst abholt. Dabei müsse der Roboter aber zum Ankoppeln der Behälter an die Zapfstellen aufwendig gesteuerte Bewegungen durchführen und zudem auf das Befüllen mit Farbe warten.

Gemäß [X.], Absatz [0003], war es an sich für die Farbversorgung eines [X.]s für Kraftfahrzeugkarossen mit auswechselbar am [X.] montierbaren Behältern auch schon bekannt, mit der für je eine Karosse benötigten Menge befüllte Behälter nacheinander auf einem Förderband zu einer Übergabestelle zu transportieren, von wo sie von einem Hilfsroboter entnommen und dem [X.] übergeben werden.

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die [X.] als Ziel und damit Aufgabe der Erfindung, ein für die [X.] insbesondere von Kraftfahrzeugkarossen geeignetes Verfahren bzw. ein dafür geeignetes System mit größtmöglicher Flexibilität hinsichtlich der zu verwendenden Farben, Sprühvorrichtungen und Beschichtungsmaschinen zu schaffen, das beim Befüllen der auswechselbaren Behälter geringe Farbwechselverluste und einen weitgehend verzögerungsfreien Beschichtungsbetrieb ermöglicht und hierbei vorzugsweise auch mit geringem [X.] insbesondere für die Steuerung notwendiger Bewegungen auskommt (Absatz [0004]).

2. Der erteilte Anspruch 1 beschreibt demgemäß ein Verfahren zur Farbversorgung einer [X.] mit folgenden Merkmalen:

1. Das Verfahren ist für die [X.] von Werkstücken vorgesehen.

2. Es sind auswechselbar an einer Sprühvorrichtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, 42) vorgesehen.

2.1 Die Behälter werden an einer [X.] (4) mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe bereitgestellt oder gefüllt.

2.1.1 Die Behälter sind dabei von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt.

2.2 Die Behälter werden von der [X.] zu einer davon entfernten Übergabestelle (10) transportiert.

2.3 Von der Übergabestelle (10) werden die Behälter anschließend der Sprühvorrichtung zugeführt.

2.4 Die Behälter werden nach Gebrauch zu der Übergabestelle zurückgebracht.

2.5 Von der Übergabestelle werden die Behälter zu der [X.] zurücktransportiert.

Das Verfahren zur Farbversorgung einer [X.] ist nach Merkmal 1 für die [X.] von Werkstücken vorgesehen. Bei solchen Verfahren ist es zunächst notwendig, die Farbe derart an einer Sprühvorrichtung bereitzustellen, dass die Sprühvorrichtung konstant mit Farbe versorgt wird, um eine Beschichtung ohne Unterbrechung des [X.] und damit eine [X.] zu ermöglichen. Dazu sind gemäß dem Merkmal 2. auswechselbar an einer Sprühvorrichtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, 42) vorgesehen, die mit Farbe befüllbar sind. Zur Befüllung der Behälter ist nach Merkmal 2.1 eine [X.] vorgesehen, wo die Behälter mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe entweder bereitgestellt oder gefüllt werden, wobei die Behälter - wie nach Merkmal 2.1.1 gefordert - von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt sein sollen.

Wesentlich an dem Merkmal 2.1 ist, dass an der [X.] alternativ einerseits eine Befüllung der Behälter vorgesehen ist, wie in Absatz [0017] der [X.] beschrieben; andererseits können an dieser Stelle auch Behälter mit wählbarer Farbe bereitgestellt werden, was den Ausführungen in Absatz [0018] der [X.] entspricht, wonach an der [X.] einzelne Behälter mit individuell gemischten Sonderfarben manuell eingesetzt werden können - wie aus der Figur 1 durch die Darstellung einer Hand mit einem Behälter oberhalb des Pfeils (8) ersichtlich ist.

Die weiteren Merkmale befassen sich mit der Art und Weise der Beförderung der Behälter. Merkmal 2.2 sieht vor, dass die Behälter von der [X.] zunächst zu einer davon entfernten Übergabestelle (10) transportiert werden, woraus ersichtlich ist, dass die Behälter nicht direkt bzw. unmittelbar von der [X.] an die Sprühvorrichtung übergeben werden, sondern dass eine gewisse Transportstrecke dazwischen liegen soll. Dies ermöglicht eine Entkoppelung des Befüllvorgangs der Behälter vom eigentlichen [X.], d. h. es können unabhängig vom [X.] auf der Transportstrecke mehrere Behälter unterwegs sein und dort eine Zwischenspeicherung erfahren. Dadurch können die Behälter ohne Unterbrechung des normalen [X.] entweder mit derselben Farbe nachgefüllt und - falls nötig - gespült oder es können auch Behälter für verschiedene Farben gleichzeitig bereit gestellt werden (Absätze [0006], [0008] u. [0011]). Die Entkoppelung vom [X.] ermöglicht zudem, dass die Behälter ohne Zeitprobleme für den Beschichtungsbetrieb relativ langsam befüllt werden können, was für die Farben schonend sei [0010]. Ferner wird dadurch die Beschichtung mit beliebigen Farbtönen ermöglicht, da an der Befüllstation alle möglichen Mischungen in den Behältern möglich seien, und zwar automatisch über Versorgungsleitungen oder auch manuell [0011].

Von der Übergabestelle (10) werden die Behälter anschließend gemäß Merkmal 2.3 der Sprühvorrichtung zugeführt. In dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 1 ist die durch den Pfeil (10) angedeutete Übergabestelle (10) als eine Linearbewegungsvorrichtung (12) ausgeführt, um damit die Behälter entlang einer geradlinigen Bahn (13) der Beschichtungsmaschine, nämlich dem [X.] (14) mit der Sprühvorrichtung, zuzuführen (Spalte 5, Zeilen 45 bis 54). Auf Grund der Linearbewegung bestehe gemäß den Ausführungen in der [X.], Absatz [0023], die sehr vorteilhafte Möglichkeit, die [X.] (und somit auch die Befüllung) außerhalb einer [X.] anzuordnen, weil die Behälter problemlos durch eine Öffnung in der Wand der [X.] der Sprühvorrichtung zugeführt und wieder zurückgebracht werden können.

Die weiteren Merkmale befassen sich mit dem Rücktransport der Behälter. Nach Merkmal 2.4 ist vorgesehen, dass die Behälter nach Gebrauch wieder zu der Übergabestelle zurückgebracht werden, und nach Merkmal 2.5, dass sie von der Übergabestelle zu der [X.] zurücktransportiert werden, damit sie dort gegebenenfalls mit Farbe nachgefüllt und nötigenfalls gereinigt werden können [0008].

3. Der erteilte nebengeordnete Anspruch 11 beschreibt ein Farbversorgungssystem für eine [X.] zum Beschichten von Werkstücken mit folgenden Merkmalen:

11.1 Es sind Versorgungseinrichtungen (7, 47, 48) für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe und

11.2 eine Vielzahl von mit dem Beschichtungsmaterial füllbaren Behältern (2, 42) vorgesehen.

11.2.1 Die Behälter sind zur Versorgung einer Sprühvorrichtung ausgewählt und lösbar und auswechselbar an der Sprühvorrichtung montiert oder mit ihr verbunden.

11.2.2 Die Behälter sind während der Materialentnahme bei der Beschichtung von den Versorgungseinrichtungen getrennt.

11.2.3 Die Behälter sind beim Befüllen von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und entfernt.

11.3 Es ist eine [X.] (1, 40) für die Behälter vorgesehen.

11.3.1 Mit der [X.] sind die Behälter von einer [X.] (4) zu einer von der [X.] entfernten Übergabestelle transportierbar.

11.3.2 Von der Übergabestelle wird der jeweils ausgewählte Behälter der Sprühvorrichtung zugeführt.

11.3.3 Die Behälter sind nach Gebrauch zu der [X.] zurücktransportierbar.

Der Anspruch beschreibt eine Anordnung aus mehreren miteinander in Wirkverbindung stehenden Komponenten, um eine Farbversorgung für eine [X.] zum Beschichten von Werkstücken entsprechend dem zuvor beschriebenen Verfahrensanspruch 1 bereit zu stellen. Als erste Komponente sind Versorgungseinrichtungen (7, 47, 48) für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe vorgesehen (Merkmal 11.1), die gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 von [X.] (7) gebildet sein können, in denen verfügbare Beschichtungsmaterialien unterschiedlicher Farbe zirkulieren ([X.], Spalte 5, Zeilen 38 bis 39), oder auch gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 in Absatz [0033] von Leitungen (47) oder weiteren Versorgungsleitungen (48), wobei aber hierfür gemäß [X.], Spalte 9, Zeile 57, auch große Vorratsgefäße in Betracht kommen.

Als weitere Komponente sind nach Merkmal 11.2 eine Vielzahl von mit dem Beschichtungsmaterial füllbaren Behältern (2, 42) vorgesehen. Diese Vielzahl von Behältern kann gemäß den Ausführungen in der [X.], Spalte 5, Zeilen 19 bis 22, gleich der Anzahl oder vorzugsweise gleich der doppelten Anzahl der wählbaren Farben sein.

Des Weiteren ist nach Merkmal 11.2.1 eine Sprühvorrichtung vorgesehen, zu deren Versorgung die Behälter ausgewählt und lösbar und auswechselbar an der Sprühvorrichtung montiert oder mit ihr verbunden sind, entsprechend dem Merkmal 2. des Verfahrensanspruchs 1. Dabei sollen die Behälter während der Materialentnahme bei der Beschichtung von den Versorgungseinrichtungen getrennt (Merkmal 11.2.2) und beim Befüllen von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und entfernt sein (Merkmal 11.2.3 entsprechend Verfahrensmerkmal 2.1.1).

Eine wichtige Komponente stellt bei dem Farbversorgungssystem nach Anspruch 11 die [X.] für die Behälter dar (Merkmal 11.3). Damit lassen sich die Behälter von einer [X.] (4) zu einer von der [X.] entfernten Übergabestelle transportieren (Merkmal 11.3.1 entsprechend Verfahrensmerkmal 2.2), von wo der jeweils ausgewählte Behälter der Sprühvorrichtung zugeführt werden soll (Merkmal 11.3.2 entsprechend Verfahrensmerkmal 2.3). Demnach sollen im Sinne des Streitpatents mehrere Behälter auf der [X.] vorhanden und zur Übergabe bereit stehen und erst an der Übergabestelle eine Behälterauswahl erfolgen.

Die Transportsvorrichtung kann dabei gemäß [X.] Absatz [0016] beliebiger Art sein. Als Beispiel hierfür nennt sie aber einen Band- oder Kettenförderer oder auch ein drehbares Magazin (1) mit Einrichtungen zum Aufnehmen von kartuschenartigen Behältern (2) entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1. Der Transport kann aber auch manuell erfolgen, wie aus der schematischen Darstellung der Figur 5 hervorgeht.

Nach Merkmal 11.3.3 ist bei dem Farbversorgungssystem nach Anspruch 11 noch vorgesehen, dass die Behälter nach Gebrauch zu der [X.] zurücktransportierbar sind, ähnlich wie es durch die Merkmale 2.4 und 2.5 des Verfahrensanspruchs 1 verwirklicht ist.

Insgesamt entsteht durch das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten nach Anspruch 11 ein Farbversorgungssystem, dessen Vorteil gemäß den Ausführungen in Absatz [0009] der [X.] darin liegt, dass es für die Farbversorgung weitgehend beliebiger Beschichtungssysteme geeignet ist, [X.] für elektrostatische Anlagen für herkömmliche Lacke oder elektrisch leitende [X.], oder auch für Luftzerstäuber, und zwar nicht nur für Roboter wie die oben erwähnten bekannten Systeme, sondern für beliebige maschinelle oder auch manuelle Beschichtungsvorrichtungen.

Dabei soll sich gemäß Absatz [0009] insbesondere bei Verwendung elektrisch leitfähiger Beschichtungsmaterialien aufgrund des [X.] die erforderliche Potentialtrennung zwischen den auf [X.] liegenden [X.] und dem auf Erdpotential liegenden Vorrats- oder Versorgungssystemen ergeben. Hierbei müssten nur einfache Bewegungen gesteuert werden, was wiederum bei Robotern und anderen Beschichtungsvorrichtungen den [X.] erheblich reduzieren könne. Besonders zweckmäßig könne es dabei im Hinblick auf einfach zu steuernde Bewegungen sein, wenn die in die [X.] eingesetzten Behälter an der Übergabestelle durch eine Linearbewegungsvorrichtung entnommen werden, welche den Behälter längs einer geradlinigen Bahn zwischen der [X.] und der [X.] bewege.

II.

Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren zur Farbversorgung einer [X.] nach den erteilten Patentansprüchen 1 bis 10 und das Farbversorgungssystem nach den Patentansprüchen 11 bis 41 erweist sich gegenüber dem angeführten Stand der Technik als nicht patentfähig, weil nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

Die Druckschrift [X.] ([X.]) zeigt ein Verfahren zur Farbversorgung einer [X.], das für die [X.] von Werkstücken vorgesehen ist, entsprechend Merkmal 1 des Anspruchs 1, und ein Farbversorgungssystem für eine [X.] zum Beschichten von Werkstücken mit Versorgungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe nach Merkmal 11.1 des Anspruchs 11. Beschrieben ist dabei eine [X.] für [X.] mit einem abnehmbaren [X.] an dessen [X.], die dazu dient, in Produktionslinien im Automobilbau eine abschließende Farbschicht auf in einer Fördereinrichtung transportierten Fahrzeugkarosserien aufzutragen, wobei je nach Fahrzeugtyp unterschiedliche Lackmaterialien und unterschiedliche Farben zum Einsatz kommen (vgl. [X.] Übersetzung der [X.], Seite 2, letzter Absatz, und Seite 3, 1. Satz). Laut Beschreibung der [X.] waren bisherige [X.]en für einen einzigen [X.] mit dem Nachteil verbunden, dass das Lackmaterial von einem Farbwechselventil, [X.] auf der Seitenwand einer Spritzkabine, durch sehr lange Schläuche der Spritzpistole zugeführt werden musste, weil für die Bewegung des Roboters eine ausreichende Reserve erforderlich war. Deshalb sei bei [X.] eine große Menge an Verdünner (= [X.]) zugesetzt und gleichzeitig eine erhebliche Restmenge an Lack ausgewaschen worden (Seite 3, ab 2. Satz bis Seite 4, 1. Absatz). Die [X.] zielt ähnlich wie das Streitpatent auf die Schaffung eines Farbversorgungssystems ab, das einen sparsamen Umgang sowohl mit Lack als auch mit Verdünner und eine Verkürzung der Farbwechselzeit ermöglicht ([X.], Seite 4, 2. Absatz, sowie Aufgabe des Streitpatents K1, Absatz [0004]). Zu diesem Zweck verwendet die [X.] anstelle langer Schläuche einen [X.] (11), der sich am Arm (1) des [X.]s hinter der Spritzpistole (9) abnehmbar anordnen lässt, und zwar entweder direkt an der Spritzpistole mittels einer Schnellkupplung oder zwischen einer Kupplungsplatte (2) und einem Zylinder mit Kolbenstange, wobei der [X.] (11) noch über einen kurzen Schlauch (10) mit der Sprühvorrichtung (9) verbunden ist (vgl. Seite 5, 3. Absatz, Seite 7, 1. Absatz; Seite 12, 3. Absatz, 1. Satz; Seite 13, Absatz (2); Figur 1). Demnach sind bei der Anordnung gemäß [X.] auswechselbar an einer Sprühvorrichtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (gemäß Merkmal 2 des Anspruchs 1) bzw. lösbar und auswechselbar an der Sprühvorrichtung montierte oder mit ihre verbundene Behälter (gemäß Merkmal 11.2.1 des Anspruchs 11) vorgesehen.

Um lange Zuführschläuche zu vermeiden, schlägt die [X.] vor, außerhalb des Lackierbereichs des [X.]s (vgl. Arbeitsbereich C) eine Vorrichtung (14) zur Zuführung von [X.]n (11) anzuordnen, die sich gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 bzw. Seite 7, 2. Absatz, der [X.] aus einem Fördersystem (15) für mehrere [X.] (11), nämlich einem Band- oder Kettenförderer und einem Roboter (16) zum [X.]wechsel zusammensetzt, der dazu bestimmt ist, den mit dem vorher festgelegten Lackmaterial gefüllten Behälter zu greifen und an den Arm des [X.]s zwischen vorgesehene Positionierungsvorsprünge (13A, [X.]) zu [X.] ([X.], Seite 7, 2. Absatz; Seite 8, 3. Absatz). Dabei soll das Mittel zur Zuführung des [X.]s gemäß [X.] keineswegs auf die obige Ausführung eines Roboters (16) beschränkt sein, wie auf Seite 12, 6. und 7. Zeile von unten ausgeführt ist.

Demnach ist bei dem entgegengehaltenen Stand der Technik entsprechend Merkmal 11.3 des Anspruchs 11 eine [X.] (Fördereinrichtung 15) für die Behälter (11) vorgesehen, wobei die befüllten Behälter (11) zu einer Übergabestelle, nämlich dem Roboter (16) für den [X.], transportierbar sind, so dass auch die Merkmale 11.3.1 des Anspruchs 11 und 2.2 des Anspruchs 1 bis auf die [X.] bereits aufgezeigt sind (Figur 3). Auch wird anschließend ([X.] von dem [X.]roboter (16)) an der Übergabestelle der jeweils ausgewählte Behälter (11) der Sprühvorrichtung (9) zugeführt, wie dies nach Merkmal 11.3.2 des Anspruchs 11 bzw. Merkmal 2.3 des Anspruchs 1 vorgesehen ist.

Folglich sind die Behälter beim Befüllen mit wählbarer Farbe auch bei der bekannten Vorrichtung gemäß [X.] nicht mit der Sprühvorrichtung verbunden, sondern entsprechend den Merkmalen 2.1.1 des Anspruchs 1 und 11.2.3 des Anspruchs 11 von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt, aber auch bei deren Bereitstellung entsprechend der weiteren Alternative des Merkmals 2.1.1 des Anspruchs 1.

Da gemäß den Ausführungen in [X.] auf Seite 9, 2. Absatz, 2. Satz, der [X.]roboter (16) den [X.] (11) auch wieder von dem [X.] los machen und auf den Förderer (15) zurückbringen soll, sind folglich die Behälter nach Gebrauch zurücktransportierbar bzw. werden zu der Übergabestelle zurückgebracht und von dort zurücktransportiert, so dass auch die Merkmale 11.3.3 des Anspruchs 11 bzw. 2.4 und 2.5 des Anspruchs 1 bis auf die [X.] in dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 beschrieben sind.

Eine [X.] zur Befüllung oder Bereitstellung der Behälter mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe nach Merkmal 2.1 des Anspruchs 1 sowie Versorgungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe nach Merkmal 11.1 des Anspruchs 11 sind in dem Ausführungsbeispiel nicht expressis verbis beschrieben und bei der Darstellung in Figur 3 auch nicht ersichtlich. Gleichwohl werden diese Merkmale dem Fachmann - das ist auf dem vorliegenden Gebiet ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Materialbeschichtung, insbesondere in der Entwicklung und Konstruktion von Sprühvorrichtungen im allgemeinen so wie auch von elektrostatischen Aufbringungsverfahren - durch die [X.] nahe gelegt. Diese bezieht sich eingangs zum Hintergrund der Erfindung auf Farbwechselventile, um damit mehrere Lackmaterialien von unterschiedlicher Farbe selektiv der Spritzpistole zuzuführen (Seite 3, 1. Absatz), wobei das Farbwechselventil [X.] auf der Seitenwand der Spritzkabine installiert sein kann (Seite 3, 2. Absatz). Demnach zieht die [X.] Versorgungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe in Betracht, so wie sie auch das Merkmal 11.1 des Anspruchs 11 vorsieht. Hierbei kommt hinzu, dass ohne Versorgungseinrichtungen kein Farbmaterial zu dem Farbwechselventil gelangen könnte. Dies spricht dafür, dass auch eine [X.] für die Behälter vorhanden ist, um die Behälter mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe befüllen zu können (Merkmal 2.1 des Anspruchs 1).

Diese Schlussfolgerungen werden auch durch die Angaben in der Beschreibung der [X.] auf Seite 13, Abschnitt (4), nahegelegt. Wenn Objekte gleicher Form, [X.] Fahrzeugkarosserien, nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unterschiedlichen Lackfarben beschichtet werden sollen, braucht man danach den [X.] nur mit so viel Lackmaterial zu füllen, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosserie verbraucht werden kann. Der Fachmann wird daraus das Vorhandensein einer [X.] und auch von Versorgungseinrichtungen entnehmen, um die Behälter mit Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe befüllen zu können (Merkmal 2.1 des Anspruchs 1). Dies gilt auch dann, wenn diese gemäß dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 3 von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt sind.

Aus denselben Gründen ist dem Fachmann auch das Merkmal 11.1 des Anspruchs 11, wonach bei dem [X.] vorgesehen sind, nahegelegt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Merkmale 2.2 und 2.5 des Anspruchs 1 und 11.3.1 und 11.3.2 des Anspruchs 11, die sich jeweils mit dem Transport der Behälter von und zu einer [X.] befassen.

Somit gelangt der Fachmann - ausgehend von der Druckschrift [X.] - mit Hilfe seines Fachwissens zu Gegenständen mit sämtlichen Merkmalen des Verfahrens zur Farbversorgung nach Anspruch 1 und sämtlichen Merkmalen des Farbversorgungssystems nach Anspruch 11.

Die Patentansprüche 1 und 11 haben somit keinen Bestand.

[X.]

Auch die [X.] besitzen keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt. Dies gilt insbesondere auch für die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung gesondert verteidigten Patentansprüche 3, 6 bis 10, 12, 15, 16, 20, 22, 25 bis 28, 34 und 35.

Zu den auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen

Anspruch 3 stellen einfache, im Rahmen handwerklichen Könnens liegende Maßnahmen dar, die für den Fachmann nahe liegen. Deren Anwendung bei der in Figur 3 der [X.] gezeigten [X.] (Förderer 15) lässt keine besonderen Schwierigkeiten erkennen, zumal dazu keine besonderen technischen Hilfsmittel erforderlich sind.

Anspruch 6 angegebene Maßnahme, wonach die jeweilige Farbwahl und/oder Menge des selbsttätig in die Behälter gefüllten Beschichtungsmaterials und/oder der [X.] von einem elektronischen Steuersystem gesteuert werden, erhält der Fachmann aus der [X.] die erforderlichen Anregungen. Zum einen sieht die [X.] für die Ausführung der Aktionen der in Figur 3 gezeigten Vorrichtung eine [X.] vor, die [X.] auf dem [X.] basieren kann ([X.], Seite 8, erster Absatz), und dafür ist für den Fachmann zwangsläufig der Einsatz eines elektronischen Steuersystems erforderlich, so dass er ein solches an dieser Stelle der [X.] automatisch mitliest. Im Folgenden beschreibt die [X.] die einzelnen Aktionen für die [X.] (Seite 8, dritter Absatz). Dies sind zum einen eine Drehbewegung des Förderers (15) in der Behälterzuführungsvorrichtung (14) beim Start der Lackierung und zum anderen eine Bewegung des Lackmaterialbehälters (11) in eine bestimmte Position, wobei auch eine vorherige Befüllung des Lackmaterialbehälters mit einem vorher festgelegten Lackmaterial und eine [X.] (16) mit eingeschlossen ist, die dazu dient, den Lackmaterialbehälter (11) in der bestimmten Position zu greifen und zum [X.] zu überführen. Auch hierfür ist für den Fachmann selbstverständlich die Verwendung eines elektronischen Steuersystems erforderlich, um diese Aktionen ([X.] nach dem [X.]) erlernen und steuern zu können. Wie auf Seite 13 der [X.] ausgeführt ist, ist als weitere Aktion noch vorgesehen, den Lackmaterialbehälter zum Farbwechsel von Fahrzeugkarosserien nur mit soviel Lackmaterial zu füllen, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosserie verbraucht werden kann (Seite 13, letzter Absatz, bis Seite 14, erster Absatz). Auch hierbei liegt es für den Fachmann nahe, die Menge des selbsttätig in die Behälter gefüllten Beschichtungsmaterials elektronisch zu steuern. Folglich kann die [X.] dem Fachmann alle Merkmale des Anspruchs 6 vermitteln.

Patentanspruch 7) , ist ebenfalls aus der [X.], Seite 8, für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu entnehmen. Nach dem ersten Absatz auf Seite 8 werden die folgenden Aktionen durch [X.]en, die [X.] auf dem [X.] basieren, durchgeführt, und nach Absatz 3 dreht sich der Förderer (15) beim Start der Lackierung in der Behälterzuführungsvorrichtung (14) und der vorher mit einem festgelegten Lackmaterial gefüllte Lackmaterialbehälter (11) bewegt sich in eine vorbestimmte Position, wo er von einem Roboter (16) zur Lackmaterialbehälteraufbringung ergriffen und zwischen Positionierungsvorsprünge (13A, [X.]) am Arm (1) des [X.]s verlegt wird. Aus der Angabe des [X.]s folgt für den Fachmann ein elektronisches Steuersystem, dem entsprechend Anspruch 7 sowohl die Funktion der Behälterauswahl als auch des Behältertransports zu der Übergabestelle an die Sprühvorrichtung eingegeben sind.

Anspruch 8 gibt die [X.] auf der Beschreibungsseite 13 entsprechende Hinweise, zum einen in Absatz (1), wonach der [X.]-Hauptteil so konzipiert sei, dass entsprechend der einzusetzenden Lackfarbe durch Wechsel von unterschiedlichen Lackmaterialbehältern nacheinander die Lackfarben gewechselt werden können, und zum anderen in Absatz (4), wonach, wenn [X.] gleicher Form, beispielsweise Fahrzeugkarosserien, nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unterschiedlichen Lackfarben beschichtet werden, man den Lackmaterialbehälter nur mit soviel Lackmaterial zu füllen brauche, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosserie verbraucht werden könne. Für den Fachmann ist es nahe liegend, eine derartige Behälterzuordnung ebenfalls von einem elektronischen Steuersystem vornehmen zu lassen. Daher beruht auch das Verfahren nach Anspruch 8 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Anspruch 9 ist bereits in der in der [X.] als Stand der Technik beschriebenen Druckschrift EP 0 274 322 [X.] beschrieben worden. Dort ist gemäß Anspruch 1 ein Reservoir (22) in Form eines Behälters vorgesehen, das mit Anschlusseinrichtungen (29a) versehen ist, die wiederum mit Anschlusseinrichtungen (28a) eines der Verteilungskreisläufe ([X.]) für Beschichtungsmaterial zusammenwirken. Es handelt sich demnach um eine Behälter-Füllstelle, an der die Behälter aus Versorgungsleitungen gefüllt werden, wie insbesondere auch aus den Figuren 2 und 5 der [X.] ersichtlich ist. Die Übertragung einer solchen Behälterbefüllung auf das Farbversorgungsverfahren nach der [X.] ist für den Fachmann nahe liegend und technisch einfach. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Position (Ort), an der die Behälter befüllt werden, nicht aus der Anspruchsfassung hervorgeht.

Anspruch 10 beschriebene Maßnahme, wonach die Behälter dosiert nur mit einer vorbestimmten Materialmenge befüllt werden, die für einen vorbestimmten Beschichtungsvorgang benötigt wird, ist sinngemäß bereits in der Druckschrift [X.] auf Seite 13 in Absatz (49) beschrieben, wonach man dort - wie oben bereits zu Anspruch 8 ausgeführt - den Lackmaterialbehälter nur mit soviel Lackmaterial zu füllen braucht, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosserie verbraucht werden kann, wenn [X.] gleicher Form, beispielsweise Fahrzeugkarosserien, nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unterschiedlichen Lackfarben beschichtet werden sollen.

Die übrigen erteilten, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2, 4 und 5 betreffen ebenfalls nur nähere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1, die erfinderische Qualität im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik und dem Fachwissen nicht erkennen lassen. Eine solche wurde von der [X.] zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht.

Die [X.] 2 bis 10 teilen somit das Schicksal des Hauptanspruchs 1.

Zu den auf Patentanspruch 11 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen

Anspruch 12 ist an der von der Übergabestelle entfernten Befüllstelle eine Vorrichtung vorgesehen, die den Behälter selbsttätig an eine von mindestens einer Versorgungsleitung gespeiste Einrichtung ankoppelt. Dies ist mit einer Vorrichtung möglich, wie sie [X.] die [X.] ([X.]) in Figur 1 zeigt. Dort ist eine Mehrfarbenlackieranlage gezeigt, bei der mit jeweils einer Spritzpistole (35a bis 35n) gekoppelte Farbbehälter (vgl. Lackmaterialzuführungs-Zwischenbehälter (21a bis 21n) als Einheit auf einem Behälteraufstellungspodest (20) mit verschiedenen Farben befüllt und von dort mittels eines [X.]s (41) selbsttätig an einen [X.] (51) übergeben werden. Wenn die Lackierung mit einer bestimmten Lackfarbe beendet ist, können die Farbbehälter auch wieder von dem [X.] (41) in die ursprüngliche Position auf dem Behälteraufstellungspodest (20) zurückgebracht und dabei durch ein Verbindungsglied (31a) an eine Versorgungsleitung (16) angeschlossen werden ([X.], 3. Absatz; [X.], 2. Satz und 2. Absatz; [X.], 3. Absatz bis S. 15, 1. Absatz). Die Anordnung eines solchen [X.]s (41) an einer von der Übergabestelle entfernten Befüllstelle als eine Vorrichtung, um auch bei dem Farbversorgungssystem gemäß Druckschrift [X.] den Behälter nach Anspruch 12 selbsttätig an eine von mindestens einer Versorgungsleitung gespeiste Einrichtung zu koppeln, stellt demnach eine für den Fachmann nahe liegende Maßnahme dar, wenn er auch dort die Farbbehälter automatisch mit einer ausgewählten Farbe befüllen möchte. Dass dabei besondere technische Schwierigkeiten zu überwinden sind, ist nicht ersichtlich.

Anspruch 15 stellen für den Fachmann im Rahmen seines fachlichen Wissens liegende Maßnahmen dar. [X.] sind ihm insbesondere durch sein Studiums und aus der Fachliteratur bekannt, um definierte lineare Bewegungen durchzuführen und dabei die Gegenstände in eine bestimmte Position zu bringen. Abgesehen davon ist auch in der Druckschrift [X.], insbesondere der Figur 3, bereits eine Linearbewegungsvorrichtung für ein Farbversorgungssystem gezeigt, da dort ein [X.] (14) mit Spritzpistole vorgesehen ist, der mit seinem Grundgehäuse (chassis (15)) auf einer geradlinigen Führungsbahn ([X.]) beweglich geführt ist, um zu einer Befüllstelle (29a) an der Wand ([X.] 26) einer Lackierkabine ([X.]) gefahren zu werden, wo ein an dem [X.]en (14) angeordneter [X.] (bras 18) einen leeren Farbbehälter abgeben und einen neu gefüllten Farbbehälter (reservoir 22) abholen kann (Spalte 5, Zeilen 43 bis 53; Spalte 6, Zeilen 18 bis 27; i. V. m. Anspruch 1). Da dem Fachmann der Einsatz einer Linearbewegungsvorrichtung gerade bei der Handhabung von Gegenständen entlang einer geradlinigen [X.] als besonders geeignet erscheint, liegt es nahe, eine solche Vorrichtung auch bei der Vorrichtung gemäß [X.] anstelle des Roboters (16) an der Übergabestelle und/oder an der Befüllstelle zur Kupplung des Behälters an eine Versorgungsleitung einzusetzen.

Anspruch 16 ist vorgesehen, dass die an der Befüllstelle und/oder an der Übergabestelle vorgesehene Vorrichtung zum Handhaben oder Ankuppeln der Behälter eine [X.] hat. Der Einsatz einer [X.] stellt ebenfalls eine im Rahmen fachlichen Wissens liegende Maßnahme dar, um eine Handhabungsvorrichtung auf einfache Weise zu betätigen. Abgesehen davon zeigt die Druckschrift [X.] in der Figur 2 bereits eine [X.] (4), die dazu dient, einen Behälter (11) am Arm (1) des [X.]s an eine Kupplungsplatte (2) hinter der Spritzpistole (9) (mittels einer Schnelltrennkupplung (3) anzukuppeln (vgl. auch Figur 1 sowie Seite 6, 1. Absatz und 4. Absatz bis Seite 7, 1. Zeile). Demnach gibt die [X.] selbst dem Fachmann bereits die Anregung, eine [X.] zum Handhaben und Ankuppeln von Behältern einzusetzen. Diese Antriebsart auch auf andere Handhabungsstellen des bekannten Farbversorgungssystems zu übertragen, liegt für den Fachmann daher nahe, wenn geradlinige Bewegungsmuster durchzuführen sind.

Anspruch 20 als Dosierzylinder mit einem in dem Behälter verschiebbaren Kolben, der mit einem Antriebsmechanismus zum dosierten Entleeren verbunden wird, ist aus der Druckschrift [X.] bekannt. Dort ist, wie insbesondere aus Figur 2 ersichtlich, in dem Lackmaterialbehälter (11) ein becherförmiger Kolben (13) so hineingeführt, dass er sich hin und her bewegen kann, während das Innere des Lackmaterialbehälters (11) in einen Lackmaterialspeicherungsraum (A) und ein Überdruckabteil (B) unterteilt ist (Seite 7, 1. Absatz, 4. Satz). Als Antriebsmechanismus dient die Kolbenstange (5) des Zylinders (4) hinter dem Behälter, und zwar tritt über eine Lüftungsbohrung (7) in der Kolbenstange (5) Pressluft in das Überdruckabteil (B) des Lackmaterialbehälter (11) ein, wodurch der Kolben (13) nach [X.] in Richtung Spritzpistole bewegt wird (Seite 9, 1. Absatz, 4. Satz). Nach den Ausführungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung kann mit Druckluft nicht genau dosiert werden, während der mechanische Antriebsmechanismus für den Kolben gemäß dem Streitpatent wesentlich genauer sei. Ein mechanischer Antriebsmechanismus ist jedoch im Anspruch 20 nicht als Merkmal aufgeführt, sondern nur in Absatz [0028] der [X.] beschrieben. Zudem wird der Fachmann, falls ihm der Druckluftantrieb der [X.] für eine dosierte Behälterentleerung ungeeignet erscheint (Seite 9, 1. Absatz, 4. Satz), andere ihm bekannte Antriebsarten für den Kolben in Betracht ziehen, wobei er statt Druckluft [X.] eine Flüssigkeit unter Druck nehmen (wie die Klägerin ausgeführt hat) oder den Kolben auch rein mechanisch bewegen kann.

Anspruch 22 beschriebene Merkmal, wonach der gefüllte Behälter nur diejenige vorbestimmte Beschichtungsmaterialmenge enthalten soll, die einschließlich einer Reservemenge für einen bestimmten Beschichtungsvorgang benötigt wird, lässt sich der Druckschrift [X.] ebenfalls bereits entnehmen. Dort ist nämlich auf Seite 13 in Absatz (4) ausgeführt, dass man zur Beschichtung von gleichförmigen [X.]n, wie [X.] [X.], nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unterschiedlichen Lackfarben den Lackmaterialbehälter nur mit so viel Lackmaterial zu füllen brauche, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosse verbraucht werden könne, was zu einer weiteren Reduzierung der Lackmaterialverschwendung führe. Allein die Berücksichtigung einer Reservemenge ist in der [X.] nicht expressis verbis genannt, stellt aber für den Fachmann eine selbstverständliche Maßnahme dar, um eine ausreichende Farbbeschichtung am [X.] sicherzustellen, so dass darin auch nichts Erfinderisches zu erkennen ist.

Anspruch 25 gekennzeichnete Maßnahme, wonach die Behälter an der Übergabestelle wahlweise mindestens zwei voneinander getrennten Sprühvorrichtungen zuführbar sind, ist eine einfache, nicht erfinderische Mehrfachanordnung von [X.] und liegt für den Fachmann nahe. Es liegt nämlich in seinem Ermessen, bei Bedarf nicht nur eine, sondern mehrere Sprühvorrichtungen mit Farbbehältern zu versorgen, um [X.] [X.] an mehreren, verschiedenen Stellen oder mehrere [X.] gleichzeitig beschichten zu können. In diesem Falle bietet es sich dem Fachmann geradezu an, an der Übergabestelle nicht nur eine, sondern wahlweise zumindest zwei Sprühvorrichtungen mit Farbbehältern zu versorgen.

Anspruch 26 kann der Druckschrift [X.] ohne erfinderisches Zutun entnommen werden. Auf Seite 3, Zeilen 8 ff. und dem 3. Absatz beschreibt die [X.] nämlich ein Farbwechselventil, das auf der Seitenwand einer Spritzkabine installiert ist und dazu dient, mehrere Lackmaterialien von unterschiedlicher Farbe über Schläuche selektiv einer Spritzpistole zuzuführen. Dies aber gibt dem Fachmann die Anregung, anstelle der Schläuche auch die in der [X.] ebenfalls erwähnten Farbbehälter (Seite 4, 2. Absatz i. V. m. Seite 5, 3. Absatz) an der Befüllstelle an den mit einer Vielzahl von Versorgungsleitungen verbundenen Farbwechsler anzukoppeln, um die Behälter auf diese Weise mit verschiedenen Farben befüllen oder auch mit Reinigungsflüssigkeit versorgen zu können.

Anspruch 27 soll die Vorrichtung, welche die Behälter der [X.] entnimmt und sie der Sprühvorrichtung zuführt, und/oder eine Vorrichtung, welche die Behälter an der Befüllstelle der von mindestens einer Versorgungsleitung gespeisten Einrichtung zuführt, in der Lage sein, gleichzeitig mindestens zwei Behälter zu halten. Dies sind einfache bauliche Maßnahmen, die sich dem Fachmann insbesondere dann anbieten, wenn die Behälterübergabe rationeller gestaltet und mehrere Behälter gleichzeitig übergeben werden sollen.

Anspruch 28 ist darüber hinaus noch vorgesehen, dass die [X.] oder Zuführvorrichtung einen neuen Behälter bereithält, während sie einen anderen Behälter entnimmt oder zuführt. Auch dies ist eine einfache konstruktive Maßnahme, die weder über das übliche Fachwissen hinaus geht noch besondere technische Schwierigkeiten bei der Verwirklichung erwarten lässt.

Anspruch 34 sind mindestens zwei parallel zueinander arbeitende [X.]en vorgesehen, von denen die Behälter derselben oder jeweils anderen Sprühvorrichtungen zuführbar sind. Bei Bedarf zwei [X.]en vorzusehen, stellt ebenfalls nur eine einfache, im Rahmen fachüblichen Wissens liegende Maßnahme dar, die von einem Fachmann insbesondere dann ohne weiteres erwartet werden kann, wenn die Transportkapazität erhöht und mehrere Sprühvorrichtungen gleichzeitig bedient werden sollen, etwa um auf diese Weise einen Transport der Behälter durch die Lackierkabine zu vermeiden.

Anspruch 35) , ist bei der [X.] von [X.] prinzipiell üblich. Eine entsprechende Lösung bei einem Farbversorgungssystem ist auch bereits durch die in der [X.] als Stand der Technik zitierte EP 0 274 322 [X.] ([X.]) beschrieben gewesen. Dort ist in der Figur 3 ein mehrachsiger [X.] (14) gezeigt, der auf einer Führungsschiene ([X.]) angeordnet ist, die parallel zu einem Förderer (vgl. convoyage 12) mit den zu beschichtenden Werkstücken (objects a peindre (13)) verläuft. Diese Ausführungsform ist ebenfalls bereits in der Beschreibung der [X.] in Spalte 5, Zeilen 43 bis 58, beschrieben. Damit war vom Fachmann nur noch eine konstruktive Umsetzung der Idee gefordert, dies an der Übergabestelle zur Übernahme und Übergabe der Behälter von bzw. zurück zu der [X.] zu verwirklichen. Derartiges verlangt jedoch nur eine Vornahme handwerklicher Maßnahmen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Die übrigen erteilten [X.] betreffen ebenfalls nur nähere Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 11, die eine eigenständige erfinderische Qualität nicht erkennen lassen. Eine solche wurde auch seitens der [X.] zuletzt nicht mehr geltend gemacht.

Die [X.] 12 bis 41 teilen somit das Schicksal des nebengeordneten Patentanspruchs 11.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 101/08 (EU)

08.11.2010

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.11.2010, Az. 4 Ni 101/08 (EU) (REWIS RS 2010, 1649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1649


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 139/10

Bundesgerichtshof, X ZR 139/10, 11.03.2014.


Az. 4 Ni 101/08 (EU)

Bundespatentgericht, 4 Ni 101/08 (EU), 08.11.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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