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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 118/15
vom
12. November 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. November 2015 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr.
Liebert
beschlossen:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.
September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig [X.].
Gründe:
I.
Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2014 eine von ihm selbst verfasste [X.] beim [X.] H.
eingereicht. Dieses hat ihn mit Schreiben vom 16. Juli 2014 darauf hingewie-sen, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind und eine Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Da der [X.] gleichwohl auf einer "gesetzeskonformen Entscheidung" [X.], teilte ihm das [X.] mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass für eine Entscheidung die Grundlage fehle. Mit Schreiben vom 24. Sep-tember 2015, das am 2. Oktober 2015 beim [X.] eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde "wegen unbegrün-deter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung des [X.]s H.
" erhoben.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
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Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.] I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach frühe-rer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft ([X.], Beschluss vom 20. Novem-ber 2012 -
VIII ZB 49/12, [X.], 385 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., §
567 Rn. 21). Das [X.] hat zudem von einer Entscheidung zu Recht abgesehen.
Der Beschwerdeführer kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Liebert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom -
I-11 [X.]/14 -
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Meta
12.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. III ZB 118/15 (REWIS RS 2015, 2448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2448
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