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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120BIIIZB54.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 54/19
vom
9. Januar 2020
in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts
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Der III.
Zivilsenat des [X.]s hat am
9. Januar 2020 durch [X.] [X.] und [X.] Remmert, [X.], Dr.
Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des [X.] vom 14. Mai 2019 und seine Rechtsbeschwerde vom 26.
Mai 2019 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 24. März 2019 beim [X.], ihm einen Notanwalt für eine beabsichtigte Entschädi-gungsklage wegen unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem [X.] beizuordnen. Bereits unter dem 22. April 2019 erhob er eine Verzöge-rungsrüge. Mit richterlicher Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde er unter Fristset-zung bis zum 15. Juni 2019 aufgefordert, zu den Erfolgsaussichten des ange-strebten Verfahrens (erstmals) vorzutragen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 machte er daraufhin lediglich formale Mängel des bisherigen Verfahrens gel-tend, ohne jedoch zu der behaupteten Verzögerung des Ausgangsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2019 wies das Oberlandesge-richt den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurück. Der dagegen erho-benen Gegenvorstellung vom 30. Juli 2019 gab es keine Folge.
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Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde beim [X.] "im Sinne einer Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt und beantragt, das [X.] unter Fristsetzung zu einer Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu verpflich-ten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2019 hat er eine Entscheidung des [X.] über das weitere "Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde" beantragt. Unter dem 11.
September 2019 teilte er mit, dass er -
trotz der zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des [X.]s über den Antrag auf Beiord-nung eines Notanwalts -
weiterhin eine "höchstrichterliche Entscheidung in der Sache" anstrebe.
II.
Sowohl die als Untätigkeitsbeschwerde zu verstehende sofortige Be-schwerde als auch die Rechtsbeschwerde sind mangels Statthaftigkeit als un-zulässig zu verwerfen.
1.
Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.
November 2011 ([X.] I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach frühe-rer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (Senat, Beschluss vom 12. No-vember 2015 -
III ZB 118/15, juris Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 20. November 2012 -
VIII ZB 49/12, [X.], 385 Rn. 3 und vom 10. Januar 2018 -
IX [X.] 32/17, juris Rn. 2). Es ist zudem nichts für eine unangemessene Dauer des
Ver-fahrens vor dem [X.] ersichtlich.
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2.
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das [X.] hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III [X.] 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III [X.] 26/13, juris).
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
[X.]
Remmert
[X.]
Kessen
Herr
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29. Juli 2019 -
22 [X.]/19 -
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Meta
09.01.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. III ZB 54/19 (REWIS RS 2020, 11962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11962
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